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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2016 D-5943/2015

31. Mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,482 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5943/2015

Urteil v o m 3 1 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).

D-5943/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Syrien am 15. Dezember 2013 zu Fuss verliessen, in die Türkei gelangten und mit vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visa am 19. März 2014 in die Schweiz einreisten, wo sie am 25. März 2014 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 16. April 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. September 2014 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein, dass sie zuletzt in H._______ in der Provinz Al Hassaka gelebt hätten, wo der Beschwerdeführer als Staatsangestellter in (Betrieb 1) und die Beschwerdeführerin als Staatsangestellte (Betrieb 2) einer Arbeit nachgegangen seien, dass sie Syrien wegen des Bürgerkriegs und aus Angst um ihre Kinder verlassen hätten, dass sich die PKK (Partîya Karkerén Kurdîstan; Arbeiterpartei Kurdistans) an ihren Arbeitsorten ausgebreitet habe, was den Verlust ihrer Arbeitsstellen zur Folge gehabt habe, dass sie Sympathisanten der YKD gewesen seien und an Demonstrationen teilgenommen hätten, dass der Beschwerdeführer seinen (Anzahl) von der PKK zwangsrekrutierten (Verwandte) zur Flucht ins Ausland verholfen habe, dass er von dieser Organisation dazu aufgefordert worden sei, die (Anzahl) zurückzubringen, ansonsten er zur Rechenschaft gezogen würde, dass sie vor diesem Hintergrund ausgereist seien, dass die Beschwerdeführenden als Beleg der Identität ihre syrischen Identitätskarten, das Familienbüchlein und Zivilregisterauszüge zu den Akten reichten,

D-5943/2015 dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen Arbeitsausweise, Lohnausweise, ein Maturitätszeugnis, ein Dokument betreffend Suspendierung, eine Bestätigung des Roten Halbmondes sowie eine Parteibestätigung (PDK-S) als Beweismittel einreichten, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten (Verlust der Arbeitsstellen infolge der Bürgerkriegswirren; Demonstrationsteilnahmen ohne daraus resultierende Folgen), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um die von ihm unterstütze Flucht seiner (Verwandte) ins Ausland und der daraus resultierenden Probleme mit der PKK wirr und widersprüchlich (Angaben zum Zeitpunkt der Flucht der (Verwandte) und zum Zeitpunkt der Nachforschung durch bewaffnete Personen der Organisation bei ihm zu Hause nach der Flucht der (Verwandte)) ausgefallen seien, dass er nicht plausibel habe erklären können, weshalb gerade er für die Flucht der (Verwandte) zur Rechenschaft hätte gezogen werden sollen, während seinen Angaben gemäss ihre Väter nach wie vor unbehelligt in Syrien leben würden, dass seine Aussage, wonach sich die PKK durch die Besucher am Krankenbett seines verletzten (Verwandte) davon habe abhalten lassen, zu ihm nach Hause zu kommen, ebenfalls unplausibel sei, dass die eingereichten Dokumente hinsichtlich der Arbeit und Ausbildung sowie eine Parteibestätigung die Verfolgungsvorbringen nicht zu belegen vermöchten,

D-5943/2015 dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf eine Wegweisung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liessen, dass mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 19. Oktober 2015, zu leisten, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet haben, dass unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG insbesondere die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Anhörung (vgl. A 21 gemäss Aktenverzeichnis SEM) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beanstanden sein dürften, dass vorab festzuhalten sein dürfte, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der falschen Bezeichnung der für die angebliche Zwangsrekrutierung seiner (Verwandte) verantwortlichen Organisation (PKK) durch das SEM in der angefochtenen Verfügung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass der vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP stets mit PKK statt PYD zu Protokoll gegebene Name der Organisation (vgl. A 6 S. 8) in casu vor dem Hintergrund der behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungsvorbringen nicht von Bedeutung sein dürfte,

D-5943/2015 dass zunächst festzustellen sein dürfte, dass in der Rechtsmitteleingabe Ausführungen zur Asylrelevanz inklusive solche zu den eingereichten und als untauglich bezeichneten Beweismittel unterbleiben würden, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen keine Klärung in den als unglaubhaft erachteten Sachvortrag hineinzubringen vermöchten respektive eine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken dürften, dass die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Flucht der (Verwandte) des Beschwerdeführers lediglich nochmals wiederholt würden und sich die diesbezüglichen Vorbringen – mangels substanziierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – letztlich im unbehelflichen Erklärungsversuch, wonach die Datenangaben für den Beschwerdeführer schwierig seien, erschöpfen dürften, dass es sich gleichermassen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Bedrohung von bewaffneten Personen der Organisation zu Hause nach der Flucht der (Verwandte) verhalten dürfte, dass die entsprechenden Ausführungen nicht nur – wie vom SEM vermerkt – in den Akten keine Stütze fänden, sondern vielmehr auch als Versuch einer nachträglichen Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren sein dürften (dreimaliges [Nacht nach der Flucht, fünf Tage später, wiederum 20 Tage später] Aufsuchen zu Hause durch bewaffnete Personen), dass keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vorliegen dürften, wonach er gegenüber der Organisation die volle Verantwortung für die Flucht der (Verwandte) übernommen habe (vgl. A 21 Frage 36 S. 8), dass auch für die Behauptung auf Beschwerdestufe, wonach sein Bruder nach der Flucht der Familie schwer bedroht worden sein soll und das Land habe verlassen müssen, weder nähere Hinweise erbracht werden noch unumstössliche Erkenntnisse zu diesem Sachverhaltsumstand zu Tage gefördert werden dürften, dass das blosse Zitieren von Auszügen aus der einschlägigen Asylrechtsliteratur zu Aspekten der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht geeig-

D-5943/2015 net sein dürfte, die namhaften Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers zu beseitigen respektive die Wahrscheinlichkeit der wahrheitsgemässen Darlegungen seiner Asylgründe aufzuzeigen, dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände insgesamt von einer konstruierten Geschichte auszugehen sein dürfte, dass der eingereichten Publikation von Human Rights Watch, Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven, vom 19. Juni 2014, mangels konkret auf die Person der Beschwerdeführenden bezogener Ausführungen beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen sein dürfte, dass der Kostenvorschuss am 19. Oktober 2015 geleistet wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 19. Oktober 2015 ausführte, sein Mandant habe zum jetzigen Zeitpunkt neue Beweismittel bekommen, die seine Aussagen unterstützen würden, dass diese in arabischer Sprache gehaltenen Dokumente noch übersetzt werden müssten und so bald als möglich nachgereicht würden, dass mit Eingabe vom 16. November 2015 eine WhatsApp-Nachricht samt Übersetzung Eingang in die Akten fand und dazu unter anderem ausgeführt wurde, die Nachricht sei dem Beschwerdeführer von dem in die Türkei geflüchteten Bruder zugestellt worden, wobei die Nachricht noch nicht in brieflicher Form eingetroffen und zum Bruder des Beschwerdeführers jeglicher Kontakt abgebrochen sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-5943/2015 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ersetzte, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich bildet, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-5943/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass insbesondere ausgeführt wurde, weshalb die auf Beschwerdestufe als Beweismittel eingereichte Publikation von Human Rights Watch zu Syrien vom 19. Juni 2014 zum Beleg einer asylrelevanten Verfolgung als untauglich erscheine, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass das mit Eingabe vom 16. November 2015 eingereichte Beweismittel als untauglich zu qualifizieren ist, da in dieser WhatsApp-Nachricht ledig-

D-5943/2015 lich in gedrängtester Kürze der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt angeführt und abschliessend festgehalten wird, aus diesem Grund sei er in Gefahr, dass diesem Dokument insbesondere auch deshalb die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen ist, da überhaupt keine näheren Hinweise zum als unglaubhaft erachteten Sachvortrag des Beschwerdeführers geliefert respektive keine klärenden Erkenntnisse in diesen hineingebracht werden, weshalb er aus der bloss Bestätigungscharakter aufweisenden WhatsApp- Nachricht keine andere, zu seinen Gunsten ausfallende Beurteilung zu erwirken vermag, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 20. August 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurden, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-5943/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 19. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5943/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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