Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5928/2011/sed Urteil v om 3 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren am (…) Uganda, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N_______
D5928/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländern (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass im B.______ am 4. August 2011 die Erstbefragung und am 18. August 2011 die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, in seinem Heimatstaat Uganda wegen seiner Homosexualität, die in Uganda gegen das Gesetz verstosse, behelligt worden zu sein,
D5928/2011 dass er bereits während seiner Schulzeit beobachtet worden sei, weil er in der Schulzeitschrift Artikel zum Thema Homosexualität veröffentlicht habe, dass er Ende März 2011 vom Aufseher des Hostels, in dem er mit seinem Freund C.______ in einem Zimmer gewohnt habe, beim Geschlechtsverkehr ertappt worden sei und in der Folge die Polizei seinen Freund C.______ verhaftet habe, während ihm die Flucht gelungen sei, dass er nach diesem Vorfall der Schule verwiesen worden und zu einem Freund D._______ geflohen sei, dass er sich nach mehrtägigem Aufenthalt bei E.______ nach F.________ begeben habe, wo er von einem Angehörigen der G._______ verhaftet und zum Polizeiposten gebracht worden sei, dass man ihn danach an einen ihm unbekannten Ort gebracht habe, wo er zwei Tage lang misshandelt worden sei, dass er, nachdem er darauf hingewiesen habe, illegal an diesem Ort festgehalten zu werden, auf den Polizeiposten von H._______ gebracht worden sei, wo er telefonischen Kontakt mit seinem Freund D._______habe aufnehmen können, dass dieser eine Kaution geleistet habe, worauf er unter der Auflage, sich nach fünf Tagen wieder zu melden, aus der Haft freigelassen worden sei, dass ihm sein ehemaliger Partner C._______auf Anfrage geraten habe, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und danach auszureisen, da ihm sieben Jahre Haft drohe, dass er im April 2011 mit einem Bus nach Nairobi, Kenia, und von Nairobi mit einem Direktflug in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei, dass er am 15. Juli 2011 mit einem Auto über Frankreich oder Italien die Schweiz erreicht habe, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Wählerkarte in Kopie und zur Stützung seiner Asylvorbringen notariell beglaubigte Erklärungen vom 9. April 2011 im Original einreichte, worin
D5928/2011 einerseits er selber und andererseits ein Rechtsanwalt die geltend gemachte Verfolgung wegen Homosexualität bestätigen, dass im Rahmen einer Dokumentenanalyse vom 2. September 2011 festgestellt wurde, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eingereichten Wählerkarte um eine Fälschung handle, wobei eine echte Wählerkarte eingescannt, ausgedruckt und plastifiziert worden sei (vgl. A13 S. 2), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. September 2011 angab, die Angaben auf der Wählerkarte seien korrekt, aber es handle sich nicht um eine von der Regierung ausgestellte Karte (vgl. A11 S. 3), dass das BFM mit – am 20. Oktober 2011 eröffnetem – Entscheid vom 18. Oktober 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass am 26. Oktober 2011 beim BFM ein vom Beschwerdeführer mitunterzeichnetes, undatiertes Schreiben der Mitarbeiterin M.H. des Zentrums für Asylsuchende samt einer in englischer Sprache verfassten Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2011 einging, welche vom BFM dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung überwiesen wurde, dass im obengenannten Schreiben und der Beschwerdeeingabe vom 25. Oktober 2011 in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung einer Frist zur Übersetzung der Beschwerde in die deutsche Sprache beziehungsweise – unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
D5928/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, indessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem bei Nichteintretensentscheiden auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, falls die Beschwerde in englischer Sprache verfasst ist und im Übrigen den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt, dass bei dieser Sachlage auf das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Übersetzung der Beschwerde mangels Notwendigkeit nicht näher eingegangen werden muss, dass somit auf die frist und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten ist, da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff. AsylG nicht Prüfungsgegenstand sein kann, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D5928/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, lediglich eine Wählerkarte als Identitätsdokument einreichte, welche sich als Fälschung erwies, wobei er erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis zugab, eine Kopie einer Wählerkarte eingereicht zu haben, dass er im Weiteren angab, sein Studentenausweis sei ihm gestohlen worden, wegen seiner Flucht habe er keine Gelegenheit mehr gehabt, einen Reisepass zu beantragen und seine Geburtsurkunde befände sich bei seinen Eltern, die ihn wegen seiner Homosexualität verstossen hätten, dass schliesslich auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd ausgefallen sind, gab der
D5928/2011 Beschwerdeführer doch an, diesen nicht zu kennen und mit einem gefälschten Reisepass gereist zu sein, den stets sein Freund auf sich getragen habe, dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen, wegen seiner Homosexualität Behelligungen durch die ugandischen Sicherheitsbehörden erfahren zu haben, teils wegen widersprüchlicher, teils auffallend unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft erachtet hat, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht näher auf die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente eingeht, sondern unter Wiederholung seiner Vorbringen lediglich unter anderem darauf hinweist, trotz der Behelligungen in seinem Heimatstaat werde er an seiner sexuellen Ausrichtung festhalten und sei daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen, dass die nochmals eingereichte, notariell beglaubigte Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. April 2011 in Kopie, worin dieser selber unter Hinweis auf die betreffenden Strafbestimmungen die geltend gemachte Verfolgung wegen Homosexualität bestätigt, zur Stützung der als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen offensichtlich nicht geeignet ist, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
D5928/2011 Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers mit guter Schulbildung als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher und anderer Massnahmen als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils im Weiteren das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG unabhängig von der nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5928/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: