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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2009 D-5922/2006

4. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,506 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 7. November 2006 i.S. Asyl und Wegwe...

Volltext

Abtei lung IV D-5922/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 4 . September 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Russland, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Oberfeldstrasse 11a, 4133 Pratteln, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 7. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5922/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie aus B._______ - stellte am 26. März 2006 im C.________ein Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im C.__________ vom 29. März 2006, der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 23. Mai 2005 und der ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 21. September 2006 im Wesentlichen vor, seit dem Jahre 2000 habe er in Tschetschenien bei sogenannten Säuberungen oft Erniedrigungen erlebt. Nach Beendigung der Mittelschule habe er oft bei einem Onkel, Wildhüter des Bezirks B.________, gelebt und regelmässig Kontakt mit einem Cousin, einem Widerstandskämpfer, gehabt; dieser Cousin sei im August 2005 umgebracht worden. Im Oktober 2005 hätten Maskierte - vermutlich Angehörige der neu gegründeten tschetschenischen OMON unter Führung von D._______ - seinen Onkel, der möglicherweise denunziert worden sei und seither als verschollen gelte, verschleppt. Auch er sei gleichentags während seiner Abwesenheit Zuhause aufgesucht worden. In der Folge habe er sich bei den Grosseltern des Schwagers in E._______ aufgehalten und dort erfahren, dass er mehrmals Zuhause gesucht worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte sei anfangs November 2005 von Maskierten, welche ihn gesucht hätten, konfisziert worden. Indessen befänden sich sein Geburtsschein und sein Führerausweis bei seinem Schwager und er werde sich darum bemühen, diese einzureichen (vgl. A1, S. 4). C. Am 8. Juni 2006 wurden durch das Grenzwachkorps in einer von Polen kommender Briefpostsendung unter anderem ein Führerschein und eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sichergestellt. D. Auf Anfrage des BFM teilte die Schweizerische Vertretung in D-5922/2006 F._______mit Schreiben vom 28. Juni 2006 unter anderem mit, der Beschwerdeführer sei am 14. März 2006 mit einem Visum (gültig vom 14. März 2006 bis 5. September 2006) in Polen eingereist und habe, ohne um Asyl nachzusuchen, bei einem polnischen Staatsangehörigen namens G._______ gelebt. E. Im Rahmen des anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung vom 21. September 2006 gewährten rechtlichen Gehörs bestritt der Beschwerdeführer den Aufenthalt in Polen. F. Mit Verfügung vom 7. November 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit auf den 18. Dezember 2006 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 8. Dezember 2006 aufgegebener Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erklärte der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung, gegen die Verfügung des BFM vom 7. November 2006 Beschwerde zu erheben. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde auf. I. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Februar 2007 fristgerecht nach. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. K. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D-5922/2006 L. Am 14. September 2009 holte das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Strafregister ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 VwVG), welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten D-5922/2006 namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-5922/2006 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in ihrer angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen dem Kontakt mit einem Cousin, einem Widerstandskämpfer, wie sein verschollener Onkel Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, insgesamt als unglaubhaft. Sie führte aus, zum Einen habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie oft man ihn Zuhause gesucht habe. So habe er abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er vier Mal zu Hause gesucht worden sei (vgl. BFM-Protokoll A1, S. 5) im Rahmen der kantonalen Anhörung angegeben, sehr oft, seit der Festnahme des Onkels zwei Mal wöchentlich gesucht worden zu sein (vgl. A8, S. 11), um danach anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung anzugeben, er sei fünf Mal gesucht worden (vgl. A13, S. 8). Zum Anderen sei es realitätsfremd, dass sich seine Verfolger auf der Suche nach ihm, wie vom Beschwerdeführer angegeben, nur bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und deren Wohnung durchsucht hätten, obwohl er sich nach eigenen Angaben die meiste Zeit beim Onkel aufgehalten habe und zahlreiche Verwandte in Tschetschenien lebten (vgl. A13, S. 3). Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei entsprechendem Verdacht auch die übrigen Familienmitglieder, wie auch die Familienangehörigen des angeblich festgenommenen Onkels verdächtigt oder beschuldigt worden wären. Bezeichnenderweise habe sich der Beschwerdeführer denn auch während Monaten ohne nennenswerte Schwierigkeiten im Dorf einer verheirateten Schwester aufhalten können. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers über den Cousin, den er während Monaten unterstützt haben will, äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A8, S. 14; A13, S. 5 und 7). Schliesslich stehe aufgrund der Auskunft der polnischen Asylbehörden - welche durch den unsubstanziierten Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe kein Visum und auch keinen Pass gehabt (vgl. A13, S. 9) nicht in Frage gestellt werde - fest, dass der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht um den 20. März 2006 in ein ihm unbekanntes Land (vgl. A1, S. 6), sondern am 14. März 2006 mit einem Visum in Polen eingereist sei. Somit sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm dargelegten Gründen seinen Heimatstaat verlassen habe. Im Weiteren seien die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Tschetschenien, wie beispielsweise die häufigen Personenkontrollen nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges, als Nachtei- D-5922/2006 le, welche auf die dortigen allgemeinen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, nicht asylrelevant. Es treffe zwar zu, dass Angehörige der tschetschenischen Ethnie im Kriegsgebiet von Tschetschenien durch Sicherheitskräfte teils unter schwerer Misshandlung häufig kontrolliert würden; indessen lebe eine grosse Zahl von ihnen ausserhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation, ohne dort asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Auch wenn vor allem im Zusammenhang mit Bombenanschlägen in einzelnen Gebieten Russlands Personen tschetschenischer Ethnie häufiger als andere überprüft würden, sei nach Erkenntnissen des BFM nicht von deren kollektiven Verfolgung auszugehen. Schliesslich sei zwar aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien eine Wegweisung in diese Region als unzumutbar zu erachten, indessen sei es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, der während neun Jahren die Grund- und Mittelschule besucht habe, beim Aufräumen von zerstörten Häusern und bei der Getreideernte geholfen habe und einen Führerschein besitze, zuzumuten, sich gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit ausserhalb Tschetscheniens zumindest temporär aufzuhalten. 3.2 In seiner Beschwerde hielt der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitselementen unter anderem fest, es lasse sich plausibel erklären, warum der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, wie oft er gesucht worden sei. Zum Einen hätten sich die diesbezüglichen Vorbringen auf Angaben von Dritten gestützt, welche naturgemäss ungenauer sein könnten, zum Anderen sei der Beschwerdeführer vier oder fünf Mal bei sich Zuhause gesucht worden und darüber hinaus des öfteren im übrigen Dorf, weshalb der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch nicht bestehe. Im Weiteren bedeute die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, lediglich bei sich Zuhause und bei seinen Eltern gesucht worden zu sein, nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, dass eine weitere behördliche Suche, von welcher der Beschwerdeführer bloss nichts gewusst habe, nicht doch stattgefunden habe. Auch sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus nicht realitätsfremd, dass sich die Suche nach dem Beschwerdeführer auf einen engeren Kreis von Personen begrenzt habe, wobei die Grossmutter des Schwagers, bei der sich der Beschwerdeführer versteckt gehabt habe, nicht zu einem solchen gehöre. Im Weiteren hielt der Rechtsvertreter fest, dem Beschwerdeführer könne ent- D-5922/2006 gegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dessen Angaben über den Cousin, den er während Monaten unterstützt habe, seien vage ausgefallen, habe doch sein Onkel die Kurierdienste organisiert und der Beschwerdeführer, damals noch im jugendlichen Alter, habe lediglich seinen Cousin mit Lebensmittel und Medikamenten versorgt. Schliesslich müsse die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe unzutreffende Angaben zum Ausreisedatum aus Tschetschenien gemacht und sei ausserdem entgegen seinen Angaben mit einem Pass und einem Visum in Polen eingereist, angezweifelt werden, reise doch, wie dem auszugsweise beiliegendem Bericht 'Die Situation tschetschenischer Asylbewerber und Flüchtlinge in Polen und Auswirkungen der EU-Verordnung Dublin II' zu entnehmen sei, der überwiegende Teil der tschetschenischen Flüchtlinge ohne gültiges Visum in Polen ein und es gebe keinen Grund für die Annahme, dass es ausgerechnet dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, ein Visum für die Einreise nach Polen zu erlangen. Schliesslich habe es die Vorinstanz, soweit aus den Akten ersichtlich, versäumt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den Abklärungsergebnissen bei den polnischen Behörden zu äussern und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Weiteren wurde in der Beschwerde auf die Rechtsprechung der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Bezug genommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17) und eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer verneint mit der Begründung, wegen den Tätigkeiten des Onkels und des Cousins des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer landesweit gesucht werde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar zu erachten, da alle Angehörigen in Tschetschenien verblieben seien und er keine weiterführende Berufsausbildung habe. 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen dem Kontakt mit einem Cousin, einem Widerstandskämpfer, wie sein verschollener Onkel Behelligungen ausgesetzt zu sein, insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Mit dem Bundesamt ist zum Einen festzustellen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, wie oft man ihn D-5922/2006 Zuhause gesucht habe. Hinsichtlich näherer Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. In der Beschwerde wird unter anderem entgegnet, der Beschwerdeführer sei vier oder fünf Mal bei sich Zuhause gesucht worden und darüber hinaus des öfteren im übrigen Dorf, weshalb der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch nicht bestehe. Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen, bezogen sich doch die abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers ausdrücklich einzig auf die geltend gemachte Suche bei ihm Zuhause und nicht, wie behauptet, auch auf die Suche im übrigen Dorf. Auch der übrige Erklärungsversuch, wonach sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers auf Angaben von Dritten gestützt hätten, welche naturgemäss ungenauer sein könnten, vermag nicht zu überzeugen. Zum Anderen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, es sei realitätsfremd, dass sich die Verfolger des Beschwerdeführers, wie von ihm geschildert, nur bei seinen Eltern nach ihm erkundigt und deren Wohnung durchsucht hätten, obwohl er sich nach eigenen Angaben die meiste Zeit beim Onkel aufgehalten habe und zahlreiche Verwandte in Tschetschenien lebten (vgl. A13, S. 3). Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei entsprechendem Verdacht auch die übrigen Familienmitglieder, wie auch die Familienangehörigen des angeblich festgenommenen Onkels verdächtigt oder beschuldigt worden wären. Bezeichnenderweise hat sich der Beschwerdeführer denn auch während Monaten ohne nennenswerte Schwierigkeiten im Dorf einer verheirateten Schwester aufhalten können. Der blossen gegenteiligen Behauptung in der Beschwerde, wonach es durchaus nicht realitätsfremd sei, dass sich die Suche nach dem Beschwerdeführer auf einen engeren Kreis von Personen begrenzt habe, wobei die Grossmutter des Schwagers, bei sich der Beschwerdeführer versteckt gehabt habe, nicht zu einem solchen gehöre, ist somit nicht zuzustimmen. Auch der weitere Erklärungsversuch, wonach die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, lediglich bei sich Zuhause und bei seinen Eltern gesucht worden zu sein, nicht bedeute, dass eine weitere behördliche Suche, von welcher der Beschwerdeführer bloss nichts gewusst habe, nicht doch stattgefunden habe, vermag keineswegs zu überzeugen und ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten. Im Weiteren sind, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers über den Cousin, den er während D-5922/2006 Monaten unterstützt haben will, auffallend unbestimmt ausgefallen. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach sein Onkel die Kurierdienste organisiert und der Beschwerdeführer, damals noch im jugendlichen Alter, lediglich seinen Cousin mit Lebensmittel und Medikamenten versorgt habe, vermag das diesbezüglich ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären. Schliesslich steht aufgrund der Auskunft der polnischen Asylbehörden - welche durch den blossen Hinweis in der Beschwerde, wonach erfahrungsgemäss der überwiegende Teil der tschetschenischen Flüchtlinge ohne gültiges Visum in Polen einreise, nicht in Frage gestellt wird fest, dass der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht um den 20. März 2006 in ein ihm unbekanntes Land, sondern am 14. März 2006 mit einem Visum in Polen eingereist ist. Auch diese Tatsache lässt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm dargelegten Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat. Unglaubhaft ist zudem vor diesem Hintergrund seine Aussage, er habe nie einen Reisepass besessen. Was die Rüge in der Beschwerde betrifft, die Vorinstanz habe es versäumt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den Abklärungsergebnissen bei den polnischen Behörden zu äussern und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass das BFM im Rahmen der ergänzenden Bundesanhörung dem Beschwerdeführer mitteilte, gemäss Auskunft der polnischen Behörden sei er am 14. März 2006 mit einem polnischen Visum lautend auf seinen Namen eingereist (vgl. A13, S. 9), womit es dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Abklärungsergebnisses bekannt gab. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, wegen dem Kontakt mit einem Cousin, einem Widerstandskämpfer, wie sein verschollener Onkel Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. 3.4 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner tschetschenischen Ethnie keine begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Nach geltender Rechtsprechung unterliegen tschet- D-5922/2006 schenische Asylsuchende auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation keiner Kollektivverfolgung (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer könne das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht vorgehalten werden, da wegen den Tätigkeiten des Onkels und des Cousins anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer landesweit gesucht werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen dem Kontakt mit diesen Personen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, aus den genannten Gründen als nicht glaubhaft erachtet wurden. 3.5 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän- D-5922/2006 derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Russland als zulässig, zumutbar und möglich. Sie führte aus, zwar sei der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien angesichts der allgemeinen Lage in dieser Region nicht zumutbar, jedoch sei es dem Beschwerdeführer, einem jungen und gesunden Mann, der während neun Jahren die Grund- und Mittelschule besucht habe, beim Aufräumen von zerstörten Häusern und bei der Getreideernte geholfen habe und einen Führerschein besitze, zuzumuten, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, namentlich im Wolgagebiet oder in Dagestan. 6.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Russland vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die unter E. 5 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., beide noch unter der Geltung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], welches am 1. Januar 2008 durch das AuG ersetzt wurde). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-5922/2006 6.4 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. In Fortsetzung der diesbezüglichen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich die betreffende Person vor ihrer Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen überdurchschnittliche finanzielle Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt- oder De-facto- Flüchtlinge (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG) im gesamten Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17). 6.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen, gesunden Mann, der während neun Jahren die Grund- und Mittelschule besucht hat, indessen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder über eine Berufsausbildung noch über sonstige wesentliche berufliche Erfahrungen oder überdurchschnittliche finanzielle Mittel verfügt. Im Weiteren leben nach dessen Angaben sämtliche Verwandten weiterhin in Tschetschenien und der Beschwerdeführer selbst hielt sich bis zu seiner Ausreise in Tschetschenien auf. Es ergeben sich auch aus den übrigen Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ausserhalb Tschetscheniens über Bezugspersonen verfügt oder sich je an einem möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsort aufgehalten hätte. In Anbetracht der geschilderten Umstände, welche dem Beschwerdeführer den Aufbau einer Existenz in seinem Heimatstaat in mehrfacher Hinsicht erschweren würden, ist festzustellen, dass die praxisgemäss bezüglich der Russischen Föde- D-5922/2006 ration für ethnische Tschetschenen insgesamt hohen Anforderungen an den Nachweis einer inländischen Aufenthaltsalternative entgegen den Ausführungen des Bundesamtes vorliegend nicht erfüllt sind. Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar zu erachten. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden oder eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Buchstabe a), beziehungsweise wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet wurde (Buchstabe b). Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf eine solche Gefährdung schliessen, jedoch kann das Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben. Am 2. August und 16. August 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die F._______ wegen geringfügigen Diebstahls, begangen am G.______, verzeigt. Zwar sind den Akten keine weiteren Angaben zur Rechtskraft der begangenen Delikte zu entnehmen, indessen kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass es sich hierbei um relativ geringfügige Vergehen handelt. Zudem liegen sie bereits drei Jahre zurück und das Verhalten des Beschwerdeführers hat - soweit aktenkundig - seither zu keinen weiteren Klagen Anlass gegeben. So sind im eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom H.______ (vgl. vorne Sachverhalt Bst. L.) keine weiteren Verurteilungen verzeichnet. Unter diesen Umständen ist vorliegend keine Verletzung oder schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem Ausmass zu erblicken, welche die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer ist somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D-5922/2006 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 7. November 2006 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt ist sodann anzuweisen, dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da aber weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde bei deren Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos erschien, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine und die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 400.-- (inkl. MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-5922/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 16

D-5922/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.09.2009 D-5922/2006 — Swissrulings