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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2018 D-5910/2017

14. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,910 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5910/2017 lan

M Urteil v o m 1 4 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (…).

D-5910/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum gab er als Geburtsdatum den (…) an. Das SEM veranlasste daraufhin eine Handknochenanalyse, welche mit Befund vom 7. Juli 2015 ein Skelettalter von (…) Jahren ergab. C. Am 17. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Dabei korrigierte er sein Geburtsdatum auf den (…). In der Folge wurde deshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen. D. Am 9. Dezember 2016 wurde er einlässlich angehört. Zudem fand am 23. August 2017 eine ergänzende Anhörung statt. Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Bilen und im Dorf B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______, geboren. In D._______ sei er zur Schule gegangen. Er habe sie aber im Jahr 2014 abbrechen und in der Landwirtschaft arbeiten müssen. In der Folge sei er mehrmals für den Militärdienst aufgefordert worden. Im Februar 2015 sei er deshalb aus Eritrea ausgereist. Mehrere Familienangehörige lebten weiterhin an verschiedenen Orten in Eritrea, darunter seine Eltern und einige Geschwister. Seine Mutter habe Rückenprobleme und sei meistens im Bett. Er selber habe auch Rückenprobleme, wenn er viel sitze, sei deswegen aber nicht in Behandlung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie ein Foto von der Hochzeit seines Bruders im Sudan zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 15. September 2017 – eröffnet am 19. September 2017

D-5910/2017 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs aus der Schweiz. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Beiständin im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31). G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Am 2. November 2017 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 zur Kenntnis gebracht. I. Am 23. Januar 2018 wurde eine Kostennote nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht

D-5910/2017 zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Prozessgegenstand bildet danach vorliegend – entsprechend den Beschwerdevorbringen – der Vollzug der Wegweisung, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1 bis 3) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Fall des Beschwerdeführers ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar weise Eritrea Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche eine allgemein schlechte Menschenrechtslage nicht aus, einem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Auf die erforderliche konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers könne angesichts der Aktenlage nicht geschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche dafür nicht aus. Angesichts

D-5910/2017 der unglaubhaften Vorbringen zu den Vorfluchtgründen und der illegalen Ausreise aus Eritrea könne auch nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK durch Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Die blosse Möglichkeit genüge auch hier nicht. Auf die Frage, ob eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstelle, sei demnach nicht einzugehen. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche in Eritrea heute weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 bestätigt. Danach gälten zudem nicht mehr die erhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob eine Existenzbedrohung vorliege. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Er sei jung, gesund und ledig, habe einige Jahre die Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er verfüge in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz und habe immer noch Kontakt zu seiner Mutter. Auch habe seine Familie von der Landwirtschaft gelebt und Land sowie verschiedene Tierarten besessen. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle auf die allgemeinen Argumente des Beschwerdeführers diesbezüglich einzugehen, wobei auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. In Bezug auf seinen konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im dienstpflichtigen Alter und würde, wenn nicht aufgrund der illegalen Ausreise sofort inhaftiert, so doch mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen, zumal er aus einer armen Familie vom Lande komme und keine Kontakte zu Regierungsmitgliedern habe, durch die er vom Militärdienst ausgenommen werden könnte. Der Zwang zum Militärdienst stelle eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 EMRK dar und habe die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

D-5910/2017 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 5.1.1 Da es dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Feststellung der Vorinstanz nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. 5.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 5.1.2.3). 5.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher

D-5910/2017 Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017, a.a.O. E. 6.1.5.2). 5.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang wurde in Betracht gezogen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt wurde daher der Schluss gezogen eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs sei zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).

D-5910/2017 5.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 5.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). 5.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). 5.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden

D-5910/2017 überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei einer Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen und insbesondere wirtschaftlichen Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, liegen im Fall des Beschwerdeführers keine solchen besonderen Umstände vor. Den Akten ist zu entnehmen, dass er jung und gesund ist, über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea verfügt. Die Familie lebt von der Landwirtschaft, besitzt Land und Vieh. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie vollkommen arm sei, wie vom Beschwerdeführer dargestellt. Nachdem er selber in der Landwirtschaft gearbeitet hat, kann er somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Wiedereingliederung rechnen. Des Weiteren stellen seine eigenen gesundheitlichen Probleme sowie die seiner Mutter keine besonderen Umstände im vorerwähnten Sinne dar. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen in Eritrea ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-5910/2017 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 24. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie weist in der eingereichten Kostennote vom 23. Januar 2018 einen Aufwand von 6 Stunden (à Fr. 150.–) und Auslagen von Fr. 27.– aus. Der geltend gemachte zeitliche und finanzielle Aufwand erscheint angemessen, zumal bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 927.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-5910/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 927.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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