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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2012 D-5909/2010

4. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,065 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5909/2010

Urteil v o m 4 . Juni 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch, (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren […], B._______, geboren […], C._______, geboren […], D._______, geboren […], Syrien, alle vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N […].

D-5909/2010 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in Z._______, gelangte am 24. Februar 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.

A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 7. März 2007 sagte sie aus, sie habe wegen ihres Ex-Ehemannes Probleme gehabt, der Mitglied der Yekiti-Partei gewesen sei. Er sei einer der Organisatoren einer Demonstration gewesen, die am […] in Y._______ stattgefunden habe. Auch sie habe an der Demonstration teilgenommen; sie sei damals schwanger gewesen. Die Polizei sei gewaltsam eingeschritten und sie habe einen Abort erlitten. Aufgrund der Ereignisse – es seien zahlreiche Kollegen ihres Ex-Mannes festgenommen worden – habe er sich versteckt. Sie habe zusammen mit ihren Schwiegereltern gelebt; die Polizei sei mehrfach dort erschienen, um nach ihrem Ex-Mann zu suchen. Nach etwa einem bis eineinhalb Jahren sei sie von ihren Eltern zurück nach Hause geholt worden. Ihr Vater habe ihr einen Scheidungsantrag unterbreitet, damit zukünftige Probleme vermieden werden könnten. Aufgrund der Umstände habe sie diesem Ansinnen zugestimmt. Danach habe sie Heiratsanträge erhalten, ihr Vater habe eine erneute Verheiratung befürwortet. Sie habe davon nichts hören wollen, da sie sonst ihre Kinder den Schwiegereltern hätte übergeben müssen. Ihr Vater habe sie jedoch zu einer Verlobung gezwungen. Eine Freundin habe ihr geraten, ihren Schmuck und die Brautgeschenke zu verkaufen und Syrien zu verlassen. Angesichts dieser Umstände sei sie am 12. Februar 2007 ausgereist. A.c. Am 28. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ex-Ehemann habe sich seit dem Jahr 2003 in Deutschland aufgehalten. Sie habe dies bei der Erstbefragung verschwiegen, da sie nicht nach Deutschland habe weggewiesen werden wollen. Nachdem sie Syrien verlassen habe, habe sie sich in Österreich aufgehalten, von wo aus sie von ihrem Ex-Mann nach Deutschland gebracht worden sei. Sie seien von den deutschen Behörden aufgegriffen worden, die ihn für einen Monat in Haft genommen hätten. Da ihr die deutschen Behörden gesagt hätten, sie werde nach Österreich zurückgebracht, sei sie untergetaucht. Im Oktober 2006 habe sie sich zur Ausreise aus Syrien entschieden, da ihre Familie sie habe zwingen wollen, erneut zu heiraten. Sie sei von den syri-

D-5909/2010 schen Behörden mehrmals wegen ihres Ex-Mannes befragt worden. Ihr Ex-Mann habe in Deutschland für seine Partei Beiträge im Internet verfasst; einmal sei er auch im Fernsehen aufgetreten. Jedes Mal, wenn er etwas im Internet geschrieben habe, sei sie von der Polizei befragt worden. Die Polizisten seien drei bis vier Mal bei ihr zu Hause gewesen und hätten sie dort befragt. Zirka drei Mal sei sie auf dem Polizeiposten befragt worden. Ihr Ex-Mann sei zirka 20 Tage nach einer Demonstration […], die […] stattgefunden habe, aus Syrien ausgereist. In dieser Zeit sei sie von der Polizei oft nach ihm gefragt worden. Bei den polizeilichen Befragungen sei sie beschimpft worden. Man habe gedroht, sie und ihre Kinder festzunehmen, falls ihr Ex-Mann weiterhin politisch aktiv sei. Nachdem ihr Vater den Behörden gesagt habe, sie sei von ihrem Ex- Mann geschieden, seien sie in Ruhe gelassen worden. B. B.a. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Y._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss Mitte Juli 2003 und hielt sich vom 19. August 2003 bis zum 21. April 2007 in Deutschland auf. Von dort her kommend reiste er in die Schweiz ein, wo er am 24. April 2007 um Asyl nachsuchte.

B.b. Anlässlich der Erstbefragung, die am 7. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, gab er an, er habe am […] in Y._______ an einer Demonstration teilgenommen, die er mit organisiert habe. Bei dieser seien sechs seiner Freunde festgenommen worden. Am […] sei er in Y._______ vom Nachrichtendienst gesucht worden. Er habe Papiere mit politischem Inhalt bereits vorher entfernt gehabt und sei nicht zu Hause gewesen. Er sei Mitglied des Zentralkomitees der Yekiti und politisch tätig gewesen. Er sei auch Mitglied des Komitees für die Verteidigung der Menschenrechte gewesen. Man habe gegen ihn ein Verfahren eingeleitet. Bereits zuvor sei er am 16. März 2003 im Anschluss an eine Rede, die er gehalten habe, festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Er sei ebenfalls in den Jahren 1988, 1998 und 1999 festgenommen und zwischen einigen Stunden bis zu 15 Tagen festgehalten worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er festgenommen und gefoltert werden. Allenfalls könnte man ihn auch verschwinden lassen. Er habe bereits in Deutschland um Asyl nachgesucht, sein Gesuch sei indessen abgewiesen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ein (act. A11).

D-5909/2010 B.c. Bei der kantonalen Anhörung vom 21. August 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe wohl im Jahr 2002 begonnen, unter einem Pseudonym im Internet Artikel zu veröffentlichen. Ab 1999 habe er in einer Studentenzeitung und einer Parteizeitung Artikel geschrieben. Bevor sein Vater 1978 nach Saudi-Arabien gegangen sei, habe dieser sich in Syrien politisch betätigt, und auch sein Bruder sei politisch aktiv. Seine Familie habe jedoch aufgrund seiner Aktivitäten Schwierigkeiten gehabt. Der Sicherheitsdienst sei oft zu ihm nach Hause gekommen, um nach ihm zu fragen; auch seine Ehefrau sei belästigt worden. Er sei Mitglied bei der Yekiti-Partei und seit 2002 beim Komitee für die Verteidigung der Menschenrechte in Syrien (CDF). Er habe Syrien hauptsächlich verlassen, weil er sich an einer Demonstration […] beteiligt und diese auch organisiert habe. Er sei für das Parteibüro in Y._______ zuständig gewesen, wo die Demonstration stattgefunden habe. An der Demonstration […] hätten sich drei Parteien beteiligt. Sie hätten geplant, […] zu marschieren und dort ihre Forderungen abzugeben. Das Militär und der Geheimdienst seien vor Ort gewesen und hätten eine Strassensperre errichtet. Er habe mit einem Offizier gesprochen und diesen gebeten, man solle sie durchlassen. Als die Soldaten die Demonstranten zurückgewiesen hätten, sei es zu einem Handgemenge gekommen. Die Soldaten hätten die Leute geschlagen und es sei zu willkürlichen Festnahmen gekommen. Man habe sechs Jugendliche verhaftet, von diesen hätten fünf der Yekiti angehört. Etwa eineinhalb Monate nach der Demonstration sei E._______, der Fotografien von derselben gemacht habe, festgenommen worden. Er sei zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden und befinde sich nun in Frankreich. Die Festgenommenen hätten seinen Namen preisgegeben, da er ihr Vorgesetzter gewesen sei. Zwei Tage nach der Demonstration sei seine Wohnung in Y._______ in seiner Abwesenheit vom Sicherheitsdienst durchsucht worden. Er gehe davon aus, dass in Syrien gegen ihn ein politisch motiviertes Verfahren eingeleitet worden sei. Im April 1988 sei er festgenommen worden, weil sein Cousin der kommunistischen Partei angehört habe. Man habe ihn verhört und misshandelt. Da er nichts gestanden habe, sei er ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Im März 1989 habe er einem Freund beigestanden, der von einer Gruppe von Schülern, die der Baath-Partei angehört hätten, geschlagen worden sei. Da die Schüler ihn angezeigt hätten, sei er festgenommen, befragt und beschimpft worden. Nachdem der Schuldirektor die Anzeige zurückgezogen habe, sei er freigelassen worden. Im Juli 1998 sei er zwei bis drei Stunden verhört worden. Er habe bestritten, der Yekiti anzugehören und sei nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Am 16. März 2003 sei er festgenommen worden, weil er an einer

D-5909/2010 Veranstaltung der Baath-Partei das Wort ergriffen und eine abweichende Meinung geäussert habe. Man habe ihn während zweier Tage verhört und ihn anschliessend gehen lassen. C. C.a. Das BFM ersuchte die deutschen Behörden am 25. März 2009 darum, ihm Akten aus dem dortigen Asylverfahren des Beschwerdeführers zuzustellen.

C.b. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelte dem BFM am 16. April 2009 diverse Akten aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers. D. D.a. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 wandte sich das BFM an die schweizerische Botschaft in Damaskus (nachfolgend Botschaft) und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführenden.

D.b. Die Botschaft übermittelte dem BFM am 21. Juni 2010 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. D.c. Das BFM setzte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Juli 2010 von der Botschaftsabklärung in Kenntnis und gewährte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. D.d. Am 12. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein. E. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM mit Schreiben vom 28. April 2010 weitere Beweismittel zu den Akten, darunter eine CD zu seinen Aktivitäten in Syrien in den Jahren 2001 bis 2003. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden gemäss Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Die Asylgesuche würden abgelehnt und die Be-

D-5909/2010 schwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, der Vollzug werde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. In ihrer durch den Rechtsvertreter eingereichten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2010 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren und die Wegweisung sei aufzuheben. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen die Kopie eines Scheidungsurteils vom 24. November 2004 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 3. August 2010 bei. H. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs 2 VwVG wurde abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zur Nachreichung des in Aussicht gestellten Originals des Scheidungsurteils mit Übersetzung angesetzt. I. Am 2. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden das Scheidungsurteil im Original mitsamt Übersetzung nachreichen. J. J.a. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten mit Zwischenverfügung vom 8. September 2010 zur Vernehmlassung an das BFM.

J.b. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. J.c. In der Stellungnahme vom 28. September 2010, der mehrere Beweismittel beilagen, liessen die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen festhalten.

D-5909/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

D-5909/2010 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, nie einen Reisepass gehabt zu haben und am 12. Februar 2007 illegal in die Türkei gereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Mitte Juli 2003 illegal in die Türkei ausgereist zu sein. Er habe sich durch die syrische Botschaft in Deutschland einen Pass ausstellen lassen. Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass beide einen Reisepass besessen hätten, mit dem sie am 3. November 2006 beziehungsweise am 24. Juli 2003 legal ausgereist seien. Die Beschwerdeführenden würden nicht gesucht. Folglich erwiesen sich ihre Schilderungen zu den Ausreiseumständen als tatsachenwidrig. Insbesondere die als Ausreiseanlass genannte Suche nach dem Beschwerdeführer sei nur schwerlich vereinbar mit dessen (erst einen Monat danach erfolgter) legaler Ausreise. Die Beschwerdeführenden hätten in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2010 erklärt, die Reisepässe seien vom Schlepper zerstört worden. Die Beschwerdeführerin habe indessen zu einem früheren Zeitpunkt erklärt, sie habe den Reisepass selbst zerrissen. Das Abklärungsergebnis zeige, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2003 ein Pass ausgestellt worden sei. Der von ihm erhobene Einwand, der Pass sei im Jahr 2001 ausgestellt worden, gehe fehl. Angesichts der Aktenlage sei viel eher davon auszugehen, dass der Pass 2003 ausgestellt worden sei. Dies deute darauf hin, dass auf Seiten der Sicherheitsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt nichts gegen ihn vorgelegen habe. Auch dies weise auf eine konstruierte Asylbegründung hin. Ferner zeige die Ablehnung seines Asylgesuchs durch die deutschen Behörden, dass er keine asylrelevante Verfolgungssituation habe glaubhaft machen können.

Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe Syrien aufgrund einer bevorstehenden Zwangsverheiratung verlassen. Wegen des unredlichen Verhaltens der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Ausreisemodalitäten seien Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens anzubringen. Überdies erweise sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver-

D-5909/2010 folgungssituation als unglaubhaft. Folglich könne die Beschwerdeführerin auch nicht wegen ihres Ehemannes von den Behörden behelligt worden sein.

Schliesslich falle auf, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe ab 1998 mit seiner Familie in Y._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin habe hingegen angegeben, ihr Mann habe in Y._______ eine Wohnung genommen, sie habe indessen meistens bei den Schwiegereltern gewohnt. Eine Gesamtwürdigung all dieser Ungereimtheiten führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstützten. Angesichts dieser Sachlage erübrige es sich, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen weiteren Abklärungen vorzunehmen.

Nach Prüfung der vorliegenden Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien indessen erst nach seiner Ausreise aus Syrien geschaffen worden und als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bewerten. Folglich könne dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden. Die Beschwerdeführerin mache für sich keine ausreichend substanziellen eigenen Nachfluchtgründe geltend. Deshalb erfüllten sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig.

4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, hinsichtlich der Ergebnisse der Botschaftsabklärung sei auf die Stellungnahme an das BFM vom 12. Juli 2010 hinzuweisen. Das BFM halte in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Gemäss Praxis des BFM könne dies nur der Fall sein, wenn die syrischen Behörden Kenntnis von den Aktivitäten hätten und der Aktivist deshalb als existenzielle Bedrohung für den Staat betrachtet werde. Dass die Botschaft kurz vor Erlass der Verfügung verlauten lasse, der Beschwerdeführer werde nicht gesucht, verdeutliche einmal mehr, wie wenig aussagekräftig solche Recherchen in Syrien seien. Angesichts der Unzuverlässigkeit der Botschaftsabklärung verbiete es sich schlichtweg, auf diese zurückzugreifen. Erst recht müsse deren Ergebnis kritisch gewürdigt werden, wenn alle Anzeichen und Beweismittel diesem widersprächen. Trotz ausführlicher

D-5909/2010 Kritik am Ergebnis und der Würdigung der Botschaftsabklärung unterlasse die Vorinstanz jede differenzierte Auseinandersetzung. Es könne nur wiederholt werden, dass die Reisepässe der Beschwerdeführenden durch den Schlepper zerstört worden seien, weshalb es nicht möglich sei, diese zu den Akten zu reichen. Das Ausstellungsdatum des Reisepasses dürfte dem Beschwerdeführer bekannt sein; die Vorinstanz stütze sich aber vorbehaltslos auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Scheidung seien zu kritisieren. Das BFM treffe die Annahme, der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht, und folgere daraus, dass seine Frau deswegen keine Probleme gehabt haben könne. Durch eine derartige Argumentation werde Asylsuchenden die Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe verunmöglicht. Es sei ein Indiz für die Verfolgung des Beschwerdeführers, dass sich die Beschwerdeführerin wegen den Belästigungen und Drohungen durch die Sicherheitsdienste habe scheiden lassen. Die Beschwerdeführerin habe die gemeinsame Wohnung in Y._______ nach der Geburt des ersten Kindes verlassen und bei den Eltern gelebt. Die Wohnung hätten sie aber behalten, da der Beschwerdeführer in Y._______ gearbeitet habe. Die Annahme der Vorinstanz, es handle sich um eine konstruierte Asylbegründung, sei nicht haltbar. Das BFM habe unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer seit 2002 als Kadermitglied der Yekiti in Syrien tätig gewesen sei. Er sei verantwortlich für die Sektion Y._______ gewesen und habe Beziehungen zur arabischen Opposition gepflegt. Ausserdem sei er Mitglied des Komitees für Menschenrechte gewesen. Er habe politische Artikel und Interviews mit Oppositionellen publiziert sowie Kundgebungen organisiert. Die Vorinstanz habe die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ignoriert. Viele dieser Beweismittel beträfen seine politischen Aktivitäten in Syrien beziehungsweise seien vor seiner Ausreise publiziert worden. Ausserdem hätten sich zwei Personen anerboten, dem BFM für eine Befragung zur Verfügung zu stehen und die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien und seine Verwicklung in Verfahren gegen Oppositionelle zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe mit vielen Dokumenten bewiesen, dass er eine wichtige Position innerhalb der Kurdischen Yekiti-Partei inne gehabt und bereits in Syrien über ein politisches Profil verfügt habe, das ihn einer erheblichen und konkreten Gefahr ausgesetzt habe, schwerwiegende Nachteile seitens der syrischen Behörden zu erleiden. Seine Aktivitäten seien koordiniert gewesen und er habe diese vollzeitlich und beruflich ausgeübt. Als mehrere seiner Mitstreiter in Haft geraten seien, habe sich die Gefahr zugespitzt und er sei von den Behörden gesucht worden. Angesichts dessen sei offensicht-

D-5909/2010 lich, dass er nicht bloss wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.3. In der Vernehmlassung führt das BFM aus, angesichts der Aktenlage stehe fest, dass der Beschwerdeführer Syrien mit einem regulären Reisepass und von den Behörden kontrolliert verlassen habe. Dass die Abklärungen durch die Botschaft teilweise unzutreffende Erkenntnisse geliefert hätten, stelle eine reine Parteibehauptung dar, welche durch keinerlei Fakten oder Beweismittel belegt werde. Man könne aber ausschliessen, dass er auf normalem Weg, also behördlich kontrolliert, aus Syrien ausgereist wäre, wenn er damals tatsächlich befürchtet hätte, seitens der syrischen Behörden gesucht zu werden. Stattdessen hätte er sich entweder in Syrien versteckt oder das Land auf illegalen Wegen verlassen. Auch die Beschwerdeführerin habe Syrien mit einem regulär erhaltenen Reisepass und kontrolliert verlassen. Das BFM sei in Gesamtwürdigung des Asylgesuchs zum Schluss gelangt, dass heute nicht mit genügend grosser Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von Nachteilen seitens der Behörden betroffen werde, die als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen wären. Zu dieser Einschätzung sei man unter Abwägung sämtlicher Aspekte gelangt, obschon die Abklärungen seitens der Botschaft diesen Schritt nicht zwingend nahegelegt hätten. Wenn die Beschwerdeführenden davon ausgingen, Recherchen der Botschaft seien wenig aussagekräftig, gingen sie fehl. Immerhin hätten die Recherchen betreffend die Ausreiseumstände zu wesentlichen Erkenntnissen geführt. Zudem bestätige das Vorgehen im vorliegenden Verfahren einmal mehr, dass das BFM Abklärungsergebnisse von schweizerischen Vertretungen im Ausland nicht ungeprüft übernehme. Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Scheidungsurteil vom 10. November 2004 eingereicht. Dieses sei indessen nicht geeignet, die Asylgesuche in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es sei darauf hinzuweisen, dass viele Gründe denkbar seien, die zur Scheidung geführt haben könnten. Insbesondere falle auf, dass die Beschwerdeführenden schon in Syrien oft nicht zusammen gewohnt hätten und der Beschwerdeführer ohne seine Familie aus Syrien ausgereist sei, was allenfalls auf eine damalige Zerrüttung der Ehe schliessen lassen könnte.

D-5909/2010 4.4. In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe belegt, dass er in Syrien aufgrund seiner politischen Betätigung gesucht werde. Die Vorinstanz blende diese Beweise in der Entscheidfindung aus. Sie habe es unterlassen, damalige Oppositionskollegen des Beschwerdeführers zu befragen, die sich heute in der Schweiz befänden. Deshalb werde eine schriftliche Zeugenaussage von F._______ zu den Akten gelegt. Dieser habe den Beschwerdeführer an der Universität von Y._______ getroffen, als er politische Anhänger für die Yekiti rekrutiert habe. Er habe den Beschwerdeführer zuletzt während der Demonstration […] gesehen. F._______ sei damals festgenommen und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden; eine Kopie des Urteils werde beigelegt. Während des Strafverfahrens habe F._______ bei Verhören den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben und gesagt, dieser habe die Demonstration organisiert. Diese Aussage und das Urteil seien ein weiterer Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer spätestens im Nachgang zu den Ereignissen vom […] gesucht worden sei. Dies gäben die syrischen Behörden implizit zu, indem sie die in der Botschaftsanfrage gestellte Frage nach dem Verfahren Nr. […] nicht beantwortet hätten. Bezüglich der oppositionellen Tätigkeiten vor der Ausreise aus Syrien könnten drei Filmdokumente zu den Akten gereicht werden. Angesichts der Ausführungen seien die übrigen Erkenntnisse der Botschaftsabklärung, insbesondere zur Ausreise des Beschwerdeführers, als nicht glaubhaft einzustufen. Wie bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt, habe der Beschwerdeführer das Land über den Flughafen von Aleppo und nicht über denjenigen von Damaskus verlassen. Gerade wegen der Erstürmung seines Hauses am […] sei eine Ausreise über Damaskus ausgeschlossen gewesen, da dort die Sicherheitskontrollen stärker seien. Mit Hilfe eines Schleppers habe er über Aleppo ausreisen können, da er damals noch nicht landesweit zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Jedenfalls seien im Lichte der durchwegs glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers auch seinen Angaben zum Ausreiseweg als glaubhaft anzusehen. Die Argumentation der Vorinstanz stütze sich hingegen auf eine unverlässliche Quelle, die im Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln stehe. Diesbezüglich werde auf eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. September 2010 verwiesen. Aus dem Bericht gehe hervor, dass Botschaftsabklärungen aus Syrien generell äusserst zweifelhafte Ergebnisse enthielten und oftmals unvollständig und verfälscht seien.

5.

D-5909/2010 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).

5.2. 5.2.1. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführenden der Wahrheit nicht entsprechende Aussagen zur Frage der Reisemodalitäten und des Passbesitzes gemacht haben. So behauptete der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, er sei ungefähr Mitte Juli 2003 mit dem Auto bis zur türkischen Grenze gefahren und habe diese illegal zu Fuss überquert. Anschliessend sei er mit einem Auto bis nach Istanbul gefahren. Am 19. August 2003 sei er mit einem gefälschten türkischen Reisepass per Flugzeug nach Deutschland gelangt (act. A12/11 S. 8). Auf die Frage, ob er einen Pass besessen habe, antwortete er, er habe sich im Jahr 2005 in Deutschland auf der syrischen Botschaft einen Pass ausstellen lassen (act. A12/11 S. 4 f.). Diese Angaben bestätigte er bei der kantonalen Anhörung (act. A30/31 S. 5 und 10). Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung an, sie habe Syrien am 12. Februar 2007 per Auto verlassen und sei mit gefälschten Papieren illegal in die Türkei eingereist. Von dort aus sei sie in einem Lastwagen (TIR) in die Schweiz gelangt (act. A1/8 S. 5). Sie habe nie einen Pass besessen, da sie nie einen beantragt habe (act. A1/8 S. 3). Bei der kantonalen Anhörung kündigte die Beschwerdeführerin einleitend an, sie werde "heute die ganze Wahrheit erzählen" (act. A25/16 S. 4). Sie sei Anfang November 2006 legal aus Syrien nach Russland und von dort aus nach Österreich gereist. Auf Anraten

D-5909/2010 eines Schleppers habe sie den Pass, der zirka im Jahr 2004 in Z._______ ausgestellt worden sei, während des Fluges nach Österreich zerrissen. Am Flughafen habe sie ein Asylgesuch gestellt. Ihr Ehemann habe sie in Österreich abgeholt und sie seien im Zug nach Deutschland gefahren, wo sie festgenommen worden seien. Ihr Mann sei inhaftiert worden und die deutschen Behörden hätten ihr gesagt, sie werde nach Österreich zurückgebracht (act. A25/16 S. 5 ff.). 5.2.2. Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus ergaben, dass dem Beschwerdeführer in Z._______ im Jahr 2003 der Pass mit der Nummer […] ausgestellt wurde. Er habe Syrien am 24. Juli 2003 nach Russland verlassen. Der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 der Pass mit der Nummer […] ausgestellt worden; sie habe Syrien am 3. November 2006 nach Saudi-Arabien verlassen. In der Stellungnahme an das BFM vom 12. Juli 2010 bestätigten die Beschwerdeführenden, dass sie syrische Reisepässe besassen und dass die in der Botschaftsantwort genannten Ausreisedaten und -destinationen zuträfen. Der Pass des Beschwerdeführers sei im Jahr 2001 ausgestellt worden und nicht im Jahr 2003 und er sei nicht über den Flughafen von Damaskus, sondern über denjenigen von Aleppo ausgereist. Die Flucht über diesen Flughafen sei möglich gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der "schwarzen Liste" geführt worden sei. Die fehlerhaften Auskünfte der Botschaft verdeutlichten, dass die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen nicht sehr zuverlässig seien. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass die Reisepässe, mit denen die Beschwerdeführenden ausgereist seien, nach der Flucht vom Schlepper zerstört worden seien. 5.2.3. Inwiefern die Beschwerdeführenden zur Ansicht gelangen, die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen seien nicht sehr zuverlässig, bleibt angesichts der konkreten Aktenlage rätselhaft. Dank der Botschaftsabklärung steht fest, dass sie beide zur Frage des Passbesitzes und der Reisemodalitäten (teilweise mehrfach) explizit beziehungsweise implizit unwahre Aussagen machten. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde könnte dem Beschwerdeführer durchaus bekannt sein, wann sein Reisepass ausgestellt wurde, da er indessen den schweizerischen Asylbehörden gegenüber falsche Angaben hinsichtlich des Passbesitzes und des Reisewegs machte, muss ihm seine von der Botschaftsabklärung abweichende Aussage, er habe den Pass bereits im Jahr 2001 erhalten, nicht geglaubt werden. Zudem ist es durchaus möglich, aber vorliegend nicht von Relevanz, dass dem Beschwerdeführer bereits vor 2003 ein (anderer) Reisepass ausgestellt wurde. Hinsichtlich der Frage, über wel-

D-5909/2010 chen Flughafen der Beschwerdeführer ausreiste, ist der Botschaftsabklärung kein Hinweis zu entnehmen. Das BFM führte zwar in seinem an den Rechtsvertreter gerichteten Schreiben vom 2. Juli 2010 aus, die Beschwerdeführenden hätten Syrien über den Flughafen von Damaskus verlassen. Da dem Rechtsvertreter die Botschaftsantwort (in Kopie) zugestellt wurde, hätten sie aber ohne weiteres feststellen können, dass dieser keine Anhaltspunkte zum Ausreiseort zu entnehmen sind, weshalb das BFM einem Irrtum unterlegen sein muss, als es ausführte, der Beschwerdeführer sei gemäss den Ergebnissen der Botschaftsabklärung über den Flughafen von Damaskus ausgereist. Über welchen Flughafen der Beschwerdeführer tatsächlich ausreiste, steht nicht fest, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausreisemodalitäten aufgrund seiner gegenüber den schweizerischen Asylbehörden gemachten, eingestandenermassen wahrheitswidrigen Angaben mit erheblicher Vorsicht zu geniessen sind. Fest steht hingegen, dass die Beschwerdeführerin auch zur Frage, wer ihren Reisepass angeblich zerstört habe – gemäss Stellungnahme vom 12. Juli 2010 (act. A51/3 S. 3) der Schlepper, gemäss ihren Aussagen bei der Anhörung vom 28. Juni 2007 sie selbst (act. A25/16 S. 6) – widersprüchliche Angaben machte. 5.2.4. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das Ergebnis der Botschaftsabklärung büsse angesichts der Feststellungen des BFM weiter an Glaubwürdigkeit ein, kann mitnichten geteilt werden. Vielmehr verdeutlicht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten vom BFM die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, dass dieses nicht einseitig auf die Botschaftsabklärung abstellte, sondern die gesamte Aktenlage berücksichtige. Die Feststellung der Botschaft, der Beschwerdeführer werde in Syrien nicht gesucht, widerspricht zudem keineswegs der Schlussfolgerung des BFM, dieser könnte nach einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines exponierten exilpolitischen Engagements von Nachteilen betroffen sein, zumal die Behörden totalitärer Staaten erst aktiv werden können, nachdem eine Person, die sich aus ihrer Sicht missliebig exilpolitisch betätigte, in ihren Herrschaftsbereich zurückgekehrt ist. Der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das BFM habe das Ergebnis der Botschaftsabklärung "tel quel" in die Verfügung übernommen und willkürlich gehandelt, entbehrt angesichts der konkreten Aktenlage jeglicher Grundlage. Vielmehr konnte aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärung aufgedeckt werden, dass die Beschwerdeführenden ihre Pflicht, im Asylverfahren wahre Aussagen zu machen, grob verletzt haben. Angesichts der Tatsache, dass sie eingestehen mussten, die Asylbehörden in mehreren Punkten angelogen zu

D-5909/2010 haben, erscheint ihre Kritik an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung im vorliegenden Fall als unberechtigt. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. September 2010 "Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht" nichts zu ändern. 5.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch ihre falschen Aussagen die im Asylverfahren geltende Wahrheitspflicht verletzt haben. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit wird dadurch in Mitleidenschaft gezogen. 5.3. 5.3.1. Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Standpunkt, dass die durch die Beschwerdeführenden mittlerweile bestätigte Tatsache, wonach sie Syrien legal verliessen, gegen ein zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehendes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden spricht. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörungen geltend, er sei von den syrischen Behörden aufgrund seiner (politischen) Äusserungen mehrfach festgenommen, befragt und kurzzeitig festgehalten worden. Endgültig in den Fokus der Sicherheitsbehörden sei er gelangt, nachdem er eine Demonstration in Y._______, die am […] stattgefunden habe, mit organisiert habe und dies den Behörden zur Kenntnis gelangt sei. Bereits zwei Tage nach der Demonstration sei seine Wohnung in Y._______ durchsucht worden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland knapp einen Monat nach der angeblich durchgeführten Hausdurchsuchung behördlich kontrolliert mit dem auf seine Identität ausgestellten Reisepass verliess, erscheint sein Vorbringen, er habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise Verfolgung befürchtet, da er aufgrund seiner politischen Aktivitäten behördlich gesucht worden sei, als nicht nachvollziehbar. Hätte er sich tatsächlich behördlich gesucht gewähnt, hätte er sich wohl kaum darauf verlassen, dass er (noch) nicht landesweit gesucht werde – der Beschwerdeführer bleibt ohnehin eine Erklärung schuldig, wie er gewusst haben sollte, dass er noch nicht auf einer "schwarzen Liste" gestanden habe – und deshalb die kontrollierte Ausreise über einen gut überwachten Flughafen hätte wagen können. Dies muss auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, denn sonst hätte er nicht in Verletzung der ihm bekannten Wahrheitspflicht (vgl. act. A12/11 S. 9) unwahre Angaben zu Passbesitz und Ausreisemodalitäten gemacht.

D-5909/2010 5.3.2. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen geltend, ihre Ehe sei geschieden worden, damit die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden nicht weiterhin belästigt werde. Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Jahr 2006 geschieden worden (act. A1/8 S. 2). Ihr Vater habe sie dazu gedrängt, nachdem sie etwa ein oder eineinhalb Jahre nach der Ausreise ihres Mannes wieder zu ihrer Familie zurückgeholt worden sei (act. A1/8 S. 4). Bei der kantonalen Anhörung gab sie an, sie sei bis etwa im Jahr 2004 verheiratet gewesen (act. A25/16 S. 4). Sie sei nur religiös, nicht aber amtlich geschieden worden (act. A25/16 S. 8). Der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung, seine Ehefrau habe sich gerichtlich von ihm scheiden lassen, weil der syrische Nachrichtendienst nach ihm gesucht habe; beim Zivilstandsamt seien sie aber immer noch als verheiratet registriert (act. A12/11 S. 3). Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Scheidungsurteil vom 10. November 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Schariagericht am 2. November 2004 die Bestätigung der Scheidung beantragte. Die Ehe sei am 1. Juli 2003 geschieden worden, seit diesem Datum lebten die Beschwerdeführenden nicht mehr zusammen. Die Scheidung sei vom Zivilstandsamt registriert worden, es werde beantragt, dass diese Scheidung bestätigt werde. Der in diesem Verfahren durch einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführer bestätige die Angaben seiner Ehefrau. Die Ausführungen im Scheidungsurteil stehen somit teilweise im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführenden. Gemäss dem Urteil wurde die Ehe amtlich geschieden, bevor der Beschwerdeführer Syrien verliess. Die Beschwerdeführerin beantragte rund ein Jahr und vier Monate nach der Ausreise ihres Ehemannes, die (schariagerichtliche) Bestätigung dieser Scheidung. Somit sind die Angaben der Beschwerdeführenden, die Ehe sei nicht amtlich geschieden worden und die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater zur Einreichung der Scheidung gezwungen worden, weil sie von den syrischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Ehemann belästigt worden sei, nicht glaubhaft. Durch die aufgezeigten Ungereimtheiten wird vielmehr die vom BFM in der Vernehmlassung vertretene Ansicht, es seien viele Gründe denkbar, die zur Einreichung der Scheidung geführt haben könnten, bestätigt. Der Umstand, dass die Ehe der Beschwerdeführenden bereits Anfang Juli 2003 amtlich geschieden wurde und der Beschwerdeführer sich im Jahr 2003 einen Reisepass ausstellen liess, mit dem er Syrien kurz

D-5909/2010 nach der Scheidung verliess, lässt darauf schliessen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer befürchteten politischen Verfolgung, sondern aus persönlichen Gründen erfolgt sein dürfte. 5.3.3. Die vorstehenden Erwägungen lassen die Aussagen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aufgrund befürchteter Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten verlassen, als unglaubhaft erscheinen. In diesen Zusammenhang ist festzuhalten, dass die in der Stellungnahme vom 28. September 2010 aufgestellte Behauptung, das BFM habe einzig aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärung geschlossen, dem Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine Verfolgung gedroht, unzutreffend ist. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung und seiner Vernehmlassung aufgezeigt, dass es aus mehreren Gründen auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation geschlossen hat. Obwohl für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht entscheidwesentlich, ist darauf hinzuweisen, dass die vom BFM vorgenommene Einschätzung derjenigen entspricht, die hinsichtlich desselben geltend gemachten Sachverhalts derjenigen der deutschen Asylbehörden entspricht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts […] [act. A42/13]). 5.4. Daran vermag auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung von F._______ vom 23. September 2010, er habe im (unter anderen) gegen ihn geführten Strafverfahren Nummer […] aus dem Jahr […] den Beschwerdeführer belastet, nichts zu ändern. Der eingereichten Kopie des Urteils des Obergerichts für Landessicherheit […] ist kein Hinweis auf eine Verwicklung des Beschwerdeführers in dieses Verfahren zu entnehmen und die Aussage von F._______, er habe den Beschwerdeführer belastet, vermag die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden, die auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt schliessen lassen, nicht aufzuwiegen. Der Umstand, wonach bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine vom 5. Dezember 2005 datierende, ähnlich lautende Bestätigung von Rechtsanwalt G._______ eingereicht wurde, kann ebenso wenig als Beweis für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden angesehen werden. 5.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht für die nachfolgende Prüfung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und der eingereichten

D-5909/2010 Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Heimatland kritisch mit der politischen und sozialen Situation (der kurdischen Bevölkerung) auseinandergesetzt. Er war Mitglied der Yekiti und hat sich für deren Anliegen eingesetzt. Er nahm an verschiedenen Veranstaltungen teil und äusserte sich unter einem Pseudonym schriftlich zu heiklen politischen Themen. Nicht auszuschliessen ist, dass er von den syrischen Sicherheitsbehörden ab und zu kurzzeitig festgenommen und befragt wurde. Nicht auszuschliessen ist demnach auch, dass den syrischen Sicherheitsbehörden sein soziales und politisches Engagement bekannt war. Da er jedoch eigenen Angaben gemäss nie längerfristig festgehalten und kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, ist davon auszugehen, dass sein Engagement den Rahmen dessen, was von den syrischen Behörden toleriert wurde, nicht sprengte. Aufgrund der ungereimten und teilweise wahrheitswidrigen Aussagen der Beschwerdeführenden geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien von den Behörden aufgrund seines politischen Engagements gesucht wurde. Die Beschwerdeführerin hat mit den syrischen Behörden weder aufgrund eigener noch aufgrund politischer Aktivitäten ihres Ehemannes nennenswerte Schwierigkeiten gehabt. Ihre Ehe wurde kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers amtlich geschieden, was im November 2004 vom Schariagericht bestätigt wurde. 6. 6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls

D-5909/2010 wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im April 1988 im Zusammenhang mit der Festnahme von zwei politisch aktiven Cousins festgenommen, während 15 Tagen festgehalten, befragt und misshandelt worden. Im März 1989 sei er wegen eines Streits mit Mitgliedern der Baath-Partei zehn Tage lang inhaftiert worden. Im Juli 1998 sei er zehn Stunden lang auf dem Sicherheitsbüro festgehalten und über seine Mitgliedschaft bei der Yekiti befragt worden. Unbesehen der Glaubhaftigkeit dieser Festnahmen und Inhaftierungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer jeweils wieder freigelassen wurde und in den geltend gemachten Angelegenheiten keine weiteren Benachteiligungen erlitt. Es besteht kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten behördlichen Benachteiligungen und der im Juli 2003 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers. Des Weiteren begab er sich eigenen Angaben gemäss im Jahr 1998 nach Ägypten und im Jahr 2002 in den Libanon und kehrte nach Syrien zurück, womit er sich unter den Schutz seines Heimatlandes stellte, was das Bestehen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in diesem Zeitpunkt ausschliesst. 6.3.2. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei am 16. März 2003 zwei Tage lang auf dem Sicherheitsposten von X._______ festgehalten worden, nachdem er an einer literarischen Veranstaltung eine Rede über die

D-5909/2010 Verfolgung der Kurden gehalten habe. Man habe ihn verhört, aber nicht misshandelt. Nach zwei Tagen habe man ihm gesagt, er dürfe nach Hause gehen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist diese kurzzeitige Festnahme nicht geeignet, eine begründete Furcht vor bevorstehender Verfolgung zu begründen, da der Beschwerdeführer bedingungslos freigelassen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Angelegenheit damit nicht erledigt gewesen wäre. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist jedoch auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.

D-5909/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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D-5909/2010 — Bundesverwaltungsgericht 04.06.2012 D-5909/2010 — Swissrulings