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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2015 D-5907/2015

28. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,274 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5907/20157/was

Urteil v o m 2 8 . Oktober 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).

D-5907/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 12. Mai 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am 8. Juni 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 geltend machte, sich (…) im Distrikt, in dem er wohnte, für den vormaligen Staatspräsidenten eingesetzt zu haben, dass er von politischen Feinden Morddrohungen erhalten habe und wiederholt zusammengeschlagen worden sei, dass er deshalb mit Hilfe eines Schleppers geflohen und – mutmasslich mit seinem Pass und einem Visum – am (…). Mai 2015 ausgereist sei, dass er auf dem Luftweg via B._______ nach Italien und von dort aus auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei, dass er vom SEM aufgefordert wurde, präsentierte Beweismittel zu katalogisieren und später wieder einzureichen, dass er auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, erklärte, er sei zu 100% gesund, dass gemäss den vom SEM in der Folge veranlassten Abklärungen dem Beschwerdeführer durch die italienische Vertretung vor Ort am (…) April 2015 ein Visum ausgestellt worden war (gültig vom […] April 2015 bis zum […] Mai 2015), und er nach Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer nicht nach Sri-Lanka zurückkehrte, dass ihm das SEM aufgrund des Abklärungsergebnisses am 23. Juni 2015 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe vor Ort einen Schlepper mit der Organisation der Ausreise beauftragt, und ihm die dafür erforderlichen Dokumente übergeben, dass er von der Ausstellung eines Visums durch die italienischen Behörden nichts gewusst habe und nicht in der Absicht, nach Italien zu gelangen, ausgereist sei, und sich nach wie vor nicht dort aufhalten wolle, zumal er in der Schweiz und nicht in Italien um Asyl nachsuche,

D-5907/2015 dass das SEM am 2. Juli 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete (vgl. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III- VO), welches von der zuständigen Behörde innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2015 (eröffnet am 15. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Staatsekretariat in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Visumserteilung durch die italienischen Behörden und deren implizite Zustimmung – festhielt, Italien sei für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorlägen, da die Frage, wer die Ausreise organisiert habe, nicht relevant sei, dass im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, Italien würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht in Betracht komme, dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. September 2015 anfocht, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden mit der Rückweisung der Sache ans SEM beantragte,

D-5907/2015 dass eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen sei, dass eventualiter die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Verfügung in den Dispositivziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständigen Behörden anzuweisen seien, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, dass eine angemessene Frist zur Nachreichung von ärztlichen Unterlagen anzusetzen sei, dass das Gericht bei einem anerkannten Fachspezialisten ein ausführliches Gutachten zur Fragestellung, inwiefern die Realität im Asylwesen Italiens tatsächlich mit der normativen Einschätzung des SEM übereinstimme oder nicht, einzuholen habe, dass mitzuteilen sei, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin sowie welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin im vorliegenden Verfahren mit der Instruktion betraut seien, und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirkten, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, gesundheitlich angeschlagen zu sein und vor kurzem einen Herzinfarkt erlitten zu haben, dass er stark unterernährt, sehr geschwächt und vorzeitig gealtert sei, dass sich die Vorinstanz anlässlich der BzP geweigert habe, Beweismittelt – darunter einen ärztlichen Bericht aus dem Heimatland als Beleg für körperliche Beschwerden aufgrund erlittener Folterungen – entgegenzunehmen, dass das SEM die besondere Verletzlichkeit seiner Person verbunden mit der Unzulässigkeit der Rückweisung nach Italien gemäss aktueller Rechtsprechung verkannt habe, zumal seine Aussage, zu 100% gesund zu sein,

D-5907/2015 offensichtlich nicht zutreffen könne, weshalb das SEM weitere diesbezügliche Abklärungen hätte vornehmen müssen, dass auch der pauschale Verweis im angefochtenen Entscheid, Italien führe die Asylverfahren korrekt durch, auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz hindeute, dass er gemäss jetzt eingereichtem Arztbericht aus dem Heimatland im Jahr 2011 einen Übergriff durch unbekannte Personen erlitten habe, dass er in der Schweiz aktuell in medizinischer Behandlung stehe und ihm Frist zur Einreichung entsprechender Unterlagen anzusetzen sei, dass die Situation für Flüchtlinge in Italien gemäss übereinstimmenden Berichten schlecht sei und sich die Betroffenen mit prekären Aufenthaltsbedingungen abfinden müssten, dass sich das Tarakhel-Urteil des EGMR (Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) zwar mit der Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien auseinandersetze, der Beschwerdeführer aber als ebenfalls besonders verletzliche Person gleichwohl Anspruch auf die vorgängige Einholung entsprechender Zusicherungen durch das SEM gehabt hätte, dass zusammenfassend die Rückweisung der Sache ans SEM wegen Gehörsverletzungen zwingend zu erfolgen habe, dass – sollte dieser Antrag abgelehnt werden – das SEM gehalten sei, nachträglich die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, worauf der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeergänzung weitere Ausführungen werde machen können, dass aufgrund der Aktenlage aber bereits jetzt von der Pflicht der Vorinstanz, einen Selbsteintritt vorzunehmen, auszugehen sei, dass im Übrigen der Bundesrat vor einigen Tagen entschieden habe, 1500 in Italien und Griechenland registrierte Flüchtlinge aufzunehmen, womit dem SEM im Rahmen einer Vernehmlassung gehalten sei, auf seinen Entscheid zurückzukommen und den Beschwerdeführer aufzunehmen, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als unzulässig und unzumutbar erweise,

D-5907/2015 dass der Eingabe ein Arztbericht aus Sri-Lanka, drei Publikationen zur asylrechtlichen Situation in Italien und eine Medienmitteilung der Schweizer Behörden (Beteiligung am EU-Umverteilungsprogramm von Flüchtlingen) beilagen, dass das Gericht nach Eingang der Beschwerde den Vollzug der Wegweisung mittels Telefax vom 23. September 2015 einstweilen aussetzte, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entsprach, das Spruchgremium bekanntgab, den Antrag auf Einholung eines Gutachtens abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und Frist zur Einreichung von ärztlichen Unterlagen ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 einen Arztbericht vom 2. Oktober (E-Mail-Ausdruck) samt Begleitschreiben einreichte, dass für weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-5907/2015 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

D-5907/2015 entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass dem Beschwerdeführer gemäss den vom SEM veranlassten Abklärungen durch die italienische Vertretung vor Ort ein Visum ausgestellt worden war und er nach Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer nicht nach Sri- Lanka zurückkehrte, dass dieser Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin- III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptierte (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage gemäss Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig ist,

D-5907/2015 dass der Beschwerdeführer aber vorbringt, der vorinstanzliche Entscheid sei im Sinne obenstehender Ausführungen mit Gehörsverletzungen behaftet – eine Sichtweise, die vom Gericht indes nicht geteilt wird, dass sich das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen nämlich nicht weigerte, anlässlich der BzP präsentierte Beweismittel entgegenzunehmen, und den Beschwerdeführer lediglich aufforderte, diese zu ordnen und später wieder einzureichen, was er offenbar unterliess, dass sich der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage hin für vollständig gesund erklärte – eine Aussage, die durch den nachgereichen Arztbericht vom 2. Oktober 2015 weitgehend bestätigt wird, dass das SEM mithin nicht von einer besonders verletzlichen Person ausgehen musste und der erwähnte Entscheid des EGMR für den Beschwerdeführer schon aus diesem Grund keine Relevanz zu entfalten vermag, dass das SEM in seinem Entscheid auf die Lage vor Ort und eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen der Dublin-III-VO – wenn auch kurz – einging, in Anbetracht der Fallumstände aber entgegen den Beschwerdevorbringen nicht verpflichtet war, die Verfügung ausführlicher zu begründen beziehungsweise weitere Abklärungen vorzunehmen, dass der in der Beschwerde erwähnte Entscheid des Bundesrates, sich am EU-Umverteilungsprogramm für Flüchtlinge zu beteiligen, mit keinem rechtlich relevanten beziehungsweise rügbaren Anspruch des Beschwerdeführers, davon zu profitieren, verbunden ist, und das SEM auch diesbezüglich nicht gehalten war, entsprechende Erwägungen zu machen, dass mithin keine Gehörsverletzungen vorliegen und die rechtskonforme Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückführung nach Italien vorab einwendet, er sei schwer krank, dass im erwähnten Arztbericht vom 2. Oktober 2015 aber festgehalten wird, der Patient sei in einem guten Allgemeinzustand, dass als Diagnosen (…) aufgeführt werden,

D-5907/2015 dass das Erfordernis einer hochspezialisierten Behandlung verneint wird, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. ferner Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Nr. 3935/2013]), und dies beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht zutrifft, dass das SEM – auch in Berücksichtigung der grundsätzlich genügenden medizinischen Versorgung in Italien – somit nicht gehalten war, im Entscheid spezielle Erwägungen zum allfälligen Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu machen, sondern sich auf seine Angaben grundsätzlich verlassen konnte, dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, in Italien herrschten generell prekäre Aufenthaltszustände, und auf verschiedene Berichte verweist, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat sprechen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-5907/2015 dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den Beschwerdevorbringen jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – eines zwar nicht mehr jungen, aber nicht an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden leidenden Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über ein ausgeprägtes soziales Unterstützungsnetz, und entsprechende Unterstützungshandlungen auch grenzüberschreitend möglich sein dürften, dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung der Asylanträge des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, dass vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der gemäss obenstehenden Erwägungen genügenden Auseinan-

D-5907/2015 dersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, da es nach dem Gesagten auf weitere Abklärungen verzichten konnte und jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG beging (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass an dieser Stelle nochmals auf den Umstand, wonach die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen, hinzuweisen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist und es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen und -anträge einzugehen, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des VGKE [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5907/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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