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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2010 D-5906/2006

4. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,402 Wörter·~52 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-5906/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Liberia, vertreten durch Samuel Häberli, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5906/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. April 2005 und gelangte über Belgien und die Schweiz nach Deutschland, wo er sich bis am 12. März 2006 aufhielt. Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in A._______ fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Einreise aus einem sicheren Staat kein Asylrecht zustehe und er in die Schweiz abgeschoben werde. Am 13. März 2006 wurde er von den deutschen Behörden in die Schweiz zurückgewiesen, wo er am 14. März 2006 vom Sicherheitsdepartement des Kantons N._______ einvernommen wurde und ein Asylgesuch stellte. Am 20. März 2006 fand im B._______ eine Befragung statt und am 30. März 2006 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Mit Verfügung vom 4. April 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei liberianischer Staatsangehöriger und gehöre – wie seine ganze Familie – der Ethnie der Kissi an. Seit seiner Geburt bis zur Ausreise habe er bei seiner Tante in D._______ gelebt und dort auch die Schule besucht. Seine Eltern hätten in E._______ County gelebt. Nachdem sein Vater im Jahr 1995 von Rebellen der United Liberation Movement of Liberia for Democracy (ULIMO) umgebracht worden sei, hätten sie ihn zum Kampf gezwungen. Bis zum Ende der Neunzigerjahre habe er für die ULIMO gekämpft. Zudem sei er zwischen 1998 und 2000 für eine Mission in die Côte d'Ivoire geschickt worden, wo er sich eine Infektion im Gesässbereich zugezogen habe, nachdem er durch Sümpfe und verschmutztes Wasser habe waten müssen. Im Jahr 2000 habe er sich von den Rebellen getrennt und den Kampf aufgegeben. In den Jahren 2003 und 2004 habe er in D.______ ärztliche Hilfe gesucht, worauf er in einem Spital operiert worden sei. Indessen habe er die Medikamente nicht bezahlen können. Anfangs 2005 sei er an den Wohnort des Vaters im E._______ County gereist, wo er von Mitgliedern der Rebellen-organisation Liberians United for Reconciliation and Democracy (LURD) aufgefordert worden sei, in der Côte d'Ivoire zu kämpfen. Als ihn die Mitglieder der LURD hätten zwangsrekrutieren wollen, sei ihm gerade noch rechtzeitig die Flucht gelungen, worauf er nach D._______ zurückgekehrt sei. Dort habe er einen Journalisten getroffen, der ihm gegen Diamanten und Gold die Ausreise organisiert D-5906/2006 und ihn begleitet habe. Der Beschwerdeführer gab einen Schülerausweis ab. Seine Identitätskarte sei im Krieg zerstört worden. Auf Aufforderung des BFM reichte er mehrere ärztliche Berichte zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. September 2006 – eröffnet am 2. Oktober 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere habe er zeitlich unterschiedliche Angaben über seine Aktivitäten bei den Rebellen respektive bei der ULIMO, über seine Verletzung im Leistenbereich und über die Anzahl der dem Journalisten überreichten Diamanten zu Protokoll gegeben. Zudem könne seine Aussage bei den deutschen Behörden, er sei zwischen 1995 und 2000 Kämpfer bei der ULIMO gewesen, nicht geglaubt werden, weil sich die ULIMO bereits im Jahr 1994 in zwei Gruppen geteilt habe und im Jahr 1997 beide Gruppen aufgelöst worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 von Angehörigen der LURD hätte zwangsrekrutiert werden sollen, seien angesichts des im Jahr 2003 eingeleiteten Friedensprozesses nicht nachvollziehbar. Aus dem gleichen Grund sei er als ehemaliger ULIMO-Kämpfer in D._______, wo der Polizeieinsatz inzwischen gut funktioniere, entgegen seinen Vorbringen nicht mehr gefährdet. Zudem seien seine Aussagen über die geltend gemachten Zwangsrekrutierungen und die Entsendung in die Côte d'Ivoire mangels Substanziierung nicht als glaubhaft zu bewerten. Auch über seine Tätigkeit bei der ULIMO habe er sich nur wenig überzeugend geäussert. Seine Angaben über die von ihm benutzte Waffe seien teilweise unkorrekt und teilweise wenig detailliert ausgefallen. Schliesslich habe er sein Heimatland erst im Jahr 2005 verlassen, obwohl er sich bereits 1997 beziehungsweise 2000 von der ULIMO getrennt habe, was nicht mit ernsthaften Problemen zwischen 1997 und seiner Ausreise zu vereinbaren sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere seien vor Ort internationale Hilfsorganisationen präsent D-5906/2006 und die Friedenstruppe der United Nations Organisation (UNO) gewährleiste die Sicherheit. Auch bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme (operierte F._______) lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegwei-sung sprächen, da gestützt auf den abschliessenden ärztlichen Bericht keine Kontrolluntersuchungen mehr nötig seien und ein allfälliger Rückfall des Leidens den Beschwerdeführer nicht an Leib und Leben gefährden würde. C. Mit Beschwerde vom 1. November 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2006, die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, um Erlass des Kostenvorschusses, eine angemessene Parteientschädigung und um Zustellung des BFM-Anhörungsprotokolls, verbunden mit einer zweiwöchigen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Anhörungen, welche in englischer Sprache durchgeführt worden seien, wohl wegen seines Akzentes zu Missverständnissen geführt hätten, was nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei er durch das Polizeiinspektorat G._______ und im Empfangszentrum ohne die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung befragt worden, was das Risiko von Verständigungs- und Protokollierungsfehlern noch erhöhe. Auffallend sei, dass er anlässlich der Asylbefragung in Deutschland und der Befragung im Empfangszentrum übereinstimmende Angaben betreffend Einsatz an der Côte d'Ivoire zu Protokoll gegeben habe. Die polizeiliche Befragung in G._______ indessen sei knapp und unbestimmt ausgefallen, weshalb sie einen unvollständigen Sachverhalt wiedergebe. Zudem sei teilweise sprachlich nicht korrekt protokolliert worden. Dem Protokoll könne deshalb kein Beweiswert zugemessen werden. Die ULIMO- Verbände seien nach ihrer „offiziellen“ Auflösung nicht einfach von der Bildfläche verschwunden, sondern hätten vorerst noch mit Taylor kooperiert. Erst im Jahr 1999 sei es zum Bruch gekommen, weshalb seine Aussage, wonach er ab 1998 für Taylor gekämpft habe, plausibel sei. Hinsichtlich der unterschiedlichen Anzahl Diamanten (fünf respektive sechs), welche er zur Finanzierung seiner Ausreise ausgegeben habe, könne nicht von einem wesentlichen Widerspruch D-5906/2006 in zentralen Asylvorbringen ausgegangen werden. Diese widersprüchliche Zahlenangabe sei nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu begründen. Zur Rüge der fehlenden Substanz könne sich der Beschwerdeführer erst äussern, wenn ihm das fehlende Protokoll zugestellt werde. Was den Zeitpunkt der Ausreise betreffe, so habe er sich erst zur Ausreise veranlasst gesehen, als er zum zweiten Mal für einen Einsatz in der Côte d'Ivoire hätte rekrutiert werden sollen. Zudem seien Abrechnungen nach dem Krieg aufgrund individueller Tatbeiträge im Krieg nicht auszuschliessen. Als ehemaliger Kindersoldat, der während Jahren im Kampf gewesen sei und später eine Führungsrolle übernommen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im heutigen Zeitpunkt noch über ein Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfüge. Zudem gehöre er der Minderheitsethnie der Kissi an, welcher ohnehin unterstellt werde, Taylor unterstützt zu haben. Infolge der Entmachtung Taylors sei mit einer Benachteiligung der Angehörigen dieser Ethnie zu rechnen. Schliesslich müsse der vom BFM zur abschliessenden ärztlichen Einschätzung beigezogene Bericht als überholt betrachtet werden, weil er sich im Oktober 2006 erneut in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen und operiert worden sei. Das Risiko weiterer H._______bildungen sei gemäss der telefonischen Auskunft des behandelnden Arztes beträchtlich. Zudem handle es sich jeweils um eine eher komplizierte Operation und die nötigen Kontrolluntersuchungen könnten nur von einem Spital modernen Standards gewährleistet werden. Ob damit die Behandlungen in D._______ durchgeführt werden könnten und für den Beschwerdeführer bezahlbar seien, sei fraglich. Gemäss dem behandelnden Arzt könne sich der H._______ ohne Behandlung ausweiten und im schlimmsten Fall zu einer I._______ führen. Aufgrund der verschiedenen erwähnten ungünstigen Umstände müsse der Wegweisungsvollzug als unzulässig respektive unzumutbar betrachtet werden. Als langjähriger Kämpfer müsse der Beschwerdeführer auch mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien eines Austrittsberichtes des Spitals J._______ vom _______ 2006, eines ärztlichen Berichts vom _______ 2006 von Dr. P.T., eines undatierten Auszuges des Departements Sozialwissenschaften sowie eines undatierten Auszugs und eines Auszugs vom 14. Januar 2001 aus ecoi.net bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2006 wurde dem Be- D-5906/2006 schwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in das Protokoll des BFM gegeben, verbunden mit einer siebentägigen Frist zur Stellungnahme. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur mit einem Arztbericht zu belegen und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 14. November 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe – entgegen der vorinstanzlichen Argumentation – detaillierte Angaben zum Umgang mit den von ihm benutzten Waffen zu Protokoll gegeben, indem er die praktische Demontage der Waffe AK47 geschildert habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht ansatzweise dargelegt, welche Angaben nicht korrekt gewesen seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe keinen „typischen Tag“ bei der ULIMO detailliert beschreiben können, brachte er den Einwand vor, es seien ihm – nachdem er ausgesagt habe, es habe keinen strukturierten Tagesablauf gegeben – keine weiteren Fragen dazu gestellt worden. Sein schlimmstes Erlebnis, ein Gefecht in D._______, die politischen Hintergründe und Namen von Kommandanten habe er detailliert angegeben respektive beschrieben. Auch die ihm vorgeworfenen Widersprüche liessen sich nach der Durchsicht des BFM-Protokolls nicht erhärten. Die Angaben seien übereinstimmend. Nur zum Polizeiprotokoll von G._______ sei eine Abweichung feststellbar. Es handle sich indessen bei der fraglichen Stelle um ein Satzfragment, das nicht auf eine vollständige Protokollierung schliessen lasse und deshalb nicht zur Begründung von Widersprüchen dienen könne. Hingegen habe das BFM zentrale Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers – so die Rolle bei den Kämpfen um D._______, die Art und Weise der Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, Sklave und Munitionsträger – unberücksichtigt gelassen. Erfahrungen dieser Art seien als triftige Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention zu sehen. Zudem befürchte der Beschwerdeführer Racheakte aufgrund seiner Rolle bei der ULIMO-K in D._______ und seines Dienstes im Solde Taylors. Er befürchte auch, als Verräter und Anhänger Taylors angesehen zu werden, weil er sich einem erneuten Rekrutierungsversuch entzogen habe und der Anführer der ehemaligen ULIMO-K- Verbände nach der Entmachtung Taylors wieder nach Liberia D-5906/2006 zurückgekehrt sei, wo er eine undurchschaubare Rolle spiele. Damit weise der Beschwerdeführer ein exponiertes Profil auf, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. F. Mit Eingabe vom 29. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 30. November 2006 und Kopien über den Mailaustausch zwischen seinem Rechtsvertreter und der behandelnden Ärztin zu den Akten. Er brachte vor, dass selbst im Falle einer möglichen Operation in Liberia die Kosten wohl von ihm übernommen werden müssten. Zur weiteren Abklärung habe er die Organisation Médecins Sans Frontières (MSF) angefragt, wobei die Antwort noch ausstehend sei. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 leitete der Beschwerdeführer die ihm zugekommene Antwort der MSF der ARK weiter und legte dar, dass das Redemption-Spital nicht mehr von MSF, sondern vom liberianischen Gesundheitsministerium geführt werde, weshalb die Preis- und Zulassungspolitik für Behandlungen im Ermessen der liberianischen Regierung stehe. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob der Beschwerdeführer Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung habe. H. Mit Zwischenverfügung des inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Original einzureichen. I. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 wurde der Arztbericht des Spitals J._______ vom _______ 2007 und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Original sowie ein Austrittsbericht des K._______ vom _______ 2007 in Kopie nachgereicht. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich erneut einem operativen Eingriff unterziehen müssen. Zudem wurde die Kopie einer Substitutionserklärung vom 2. Februar 2007 zu den Akten gegeben. J. Am 17. März 2008 ging beim BFM die Kopie einer Trauungsmitteilung ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. D-5906/2006 K. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob er im Hinblick auf die erfolgte Heirat mit einer Schweizerin an seiner Beschwerde festhalten oder ob er diese zurückziehen wolle. L. Mit Eingabe vom 29. April 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Asylpunkt an seiner Beschwerde festhalte. M. Am 27. August 2008 respektive am 29. August 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht der ärztliche Bericht der Psychiatrischen L._______ vom _______i 2008 ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2008 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Verfügung vom 11. November 2008 zog das BFM seine Verfügung vom 27. September 2006 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Ziffern 4 und 5 der erwähnten Verfügung aufhob und den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm. In seiner Verfügung vom 11. November 2008 hielt das BFM fest, dass die in seiner Verfügung vom 27. September 2006 festgestellten Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten nicht widerlegt worden seien. Die Eingaben seit dem 1. November 2006 würden sich im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehen. Die Ursachen der diagnostizierten chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könnten jedoch nicht in der Verfolgung in Liberia gesehen werden, da die entsprechenden Vorbringen unglaubhaft seien. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Replikrechts eingeräumt. Q. Mit Eingabe vom 27. November 2008 nahm er zur vorinstanzlichen Argumentation in der Verfügung vom 11. November 2008 Stellung und D-5906/2006 legte dar, dass er sich in den Eingaben vom 1. und 14. November 2006 fast ausschliesslich und detailliert mit den vorgehaltenen Widersprüchen auseinandergesetzt habe. Der Bericht des M._______ habe als Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung (nach ICD-10: F 43.1) die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und die Erlebnisse als Kindersoldat beziehungsweise Soldat im liberianischen Bürgerkrieg erklärt, womit seine Vorbringen untermauert würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-5906/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM erachtete es als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, nach der Tötung seines Vaters durch Rebellen als Kindersoldat verschiedenen Rebellengruppen in seinem Heimatland zu dienen und im Jahr 2005 erneut zwangsrekrutiert worden zu sein. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer unterschiedliche, tatsachenwidrige und detailarme Aussagen zu Protokoll gegeben. Insbesondere habe er den deutschen Behörden gegenüber ausgesagt, die Rebellen hätten ihn im Jahr 2004 anlässlich eines Angriffs versucht zu rekrutieren, worauf er sich auf dem Weg durch Gebüsch und tiefes Wasser eine Infektion im Leistenbereich zugezogen habe. Demgegenüber habe er im schweizerischen Asylverfahren geltend gemacht, er sei 1998 für eine Mission in die Côte d'Ivoire geschickt worden und habe sich damals die Infektion D-5906/2006 zugezogen. Im Jahr 2005 habe man ihn erneut in die Côte d'Ivoire schicken wollen. Er habe nicht übereinstimmend angegeben, von wann bis wann er bei der Rebellengruppe gewesen sei. Während er gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung zwischen 1995 und Ende 1997 bei der ULIMO mitgemacht habe, sei er – gemäss den deutschen Asylakten – zwischen 1995 und 2000 für diese aktiv gewesen. Da die ULIMO indessen im Jahr 1994 in zwei Gruppen zerfallen sei und sich diese noch vor den Wahlen im Jahr 1997 aufgelöst hätten, müssten die Aussagen des Beschwerdeführers bei den deutschen Behörden als tatsachenwidrig aufgefasst werden. Zudem sei sein Vorbringen, in den Jahren 2004 und 2005 seien in D._______ noch Zwangsrekrutierungen für die ehemaligen Rebellengruppen vorgenommen worden, im Hinblick auf das am 17. Juni 2003 unterzeichnete Waffenstillstands-abkommen zwischen der liberianischen Regierung und den beiden Rebellenorganisationen LURD und Movement for Democracy in Liberia (MODEL), sowie dem danach einsetzenden politischen Prozess nicht nachvollziehbar. Bezüglich der vorgebrachten Entsen-dung des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire, der befürchteten Bedrohungen aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft bei der ULIMO und der Tätigkeit für diese Organisation seien die Aussagen substanzlos und wenig lebensnah ausgefallen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Liberia erst im April 2005 verlassen, was mit seiner Angabe, er habe auch nach der Trennung von der ULIMO 1997 beziehungsweise 2000 ernsthafte Probleme bekommen, nicht zu vereinbaren sei, weil tatsächlich verfolgte Personen bestrebt seien, auf dem schnellsten und direktesten Weg den Verfolgerstaat zu verlassen. 4.2 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber dar, er habe den deutschen Behörden gegenüber erklärt, zwischen 1995 und 2000 gekämpft zu haben, wobei er in diesem Zeitraum nicht immer nur für die ULIMO tätig gewesen sei. Vielmehr sei er auch für die ULIMO- Fraktion Kromahs (ULIMO-K) im Einsatz gestanden. Damit sei die ihm vorgeworfene Widersprüchlichkeit nur scheinbar vorhanden. Zudem seien die ULIMO-Verbände nach ihrer Auflösung nicht einfach von der Bildfläche verschwunden, sondern hätten ihren Kampf mit Taylor und in Restverbänden der ULIMO fortgesetzt. Er befürchte deshalb Racheakte von beiden Seiten. Ausserdem habe er sich nach dem Bruch von Kromah mit Taylor im Jahr 1999 nicht – wie andere, der Ethnie der Mandingo angehörende, ehemalige ULIMO-K-Kämpfer – der LURD angeschlossen und sich überdies einem erneuten D-5906/2006 Rekrutierungsversuch aus Kreisen der ehemaligen ULIMO-K widersetzt, weshalb er als Verräter und Anhänger Taylors gelte, was auch andern Angehörigen der Kissi aufgrund ihrer Rolle innerhalb der sierraleonischen Revolutionary United Front (RUF) nachgesagt werde. Der Beschwerdeführer bestritt zudem, dass er seine Tätigkeit bei den Rebellen wenig lebensnah und erlebnisreich beziehungsweise unkorrekt oder wenig detailliert beschrieben habe. Vielmehr habe er detaillierte Angaben zum Umgang mit der Waffe geliefert und seine Aussagen würden praxisnah wirken. Ausserdem habe das BFM nicht einmal ansatzweise ausgeführt, welche der Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt seien. Auch die Angaben zum Tagesablauf seien prägnant. Weitere Fragen dazu seien ihm nicht gestellt worden und andere Beschreibungen – wie beispielsweise zu einem Gefecht in D._______, zu den politischen Hintergründen oder zu den Namen von Kommandanten – seien detailliert ausgefallen. Als ein mit D._______ vertrauter Angehöriger der Kissi habe er die ULIMO-Verbände durch die Hauptstadt geführt. Darauf und auf die von ihm geschilderte Tötung seines Vaters sowie auf die darauf folgende Zwangsrekrutierung sei das BFM nicht näher eingegangen. Diese Erlebnisse seien indessen als „triftige Gründe“ im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu bezeichnen. Das BFM habe zentrale Sachverhaltselemente in seinem Entscheid nicht oder kaum berücksichtigt. 4.3 In seiner Eingabe vom 14. November 2006 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe – entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung – detaillierte Angaben zum Umgang mit der Waffe, welche er benutzt habe, geliefert. Zudem habe das BFM auch nicht ansatzweise ausgeführt, welche seiner Angaben nicht korrekt seien. Da es ferner bei der ULIMO keine klar strukturierten Tagesabläufe gegeben habe, seien seine diesbezüglichen Aussagen als prägnant zu bezeichnen. Nach detaillierteren Beschreibungen sei er nicht gefragt worden, weshalb es nicht angehe, dass man ihm „wenig lebensnahe“ Schilderungen vorwerfe. Zwischen der deutschen Asylbefragung und der Erstbefragung in der Schweiz bestünden zudem keine Widersprüche. Ungereimtheiten seien bloss aus dem unvollständigen Satz im Polizeiprotokoll G._______ ersichtlich. Das Satzfregment könne indessen vernünftigerweise nicht als Begründung herhalten. Zudem habe der Beschwerdeführer als ein mit D._______ vertrauter Angehöriger der Kissi die ULIMO-Verbände durch die D-5906/2006 Hauptstadt geführt, womit er ein exponiertes Profil aufweise. Darauf und auf die traumatisierende Wirkung der Massakrierung seines Vaters sowie die eigene Rekrutierung als Kindersoldat, Sklave und Munitionsträger sei das BFM überhaupt nicht eingegangen, obwohl es sich dabei um „triftige Gründe“ im Sinne der FK handle. Ferner fürchte sich der Beschwerdeführer vor Racheakten aufgrund seiner Rolle bei der ULIMO-K in D._______ und infolge seines Dienstes im Solde Taylors. Insbesondere habe er sich nach dem Bruch zwischen Kromah und Taylor nicht – wie andere ehemalige ULIMO-Kämpfer – der LURD angeschlossen, weshalb er in deren Augen ein Verräter sei und als Anhänger Taylors gelte. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2008 hielt das BFM hinsichtlich der Prüfung im Asylpunkt an seinen Erwägungen fest; hingegen zog es die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, nachdem er eine Schweizerbürgerin geheiratet hatte. Das BFM legte dar, dass die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten nicht widerlegt worden seien, weshalb an der Feststellung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten, festgehalten werde. Unter diesen Umständen könnten die diagnostizierte chronische posttraumatische Belastungsstörung und die F._______ ihren Ursprung nicht in der geltend gemachten Verfolgung haben. 4.5 In seiner Replik vom 27. November 2008 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in den Eingaben vom 1. und 14. November 2006 fast ausschliesslich und detalliert zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen Stellung genommen habe. Erst die nachfolgenden Eingaben hätten sich mit seiner gesundheitlichen Situation befasst. Er habe indessen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund seines exponierten Profils an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft festhalte. Zudem werde im ärztlichen Bericht vom 28. Mai 2008 festgehalten, dass die Ursache seiner schweren PTBS in der Ermordung seines Vaters und in den Erlebnissen als (Kinder)-Soldat im liberianischen Bürgerkrieg zu sehen seien. Der Bericht vermöge somit die geltend gemachten Asylvorbringen zu untermauern. 5. D-5906/2006 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus Liberia aufgrund von Abklärungen, welche von den deutschen Behörden vorgenommen wurden, als erstellt zu erachten ist. Auch vom BFM wurden sie nicht bezweifelt und das Bundesverwaltungsgericht sieht gestützt auf die Aktenlage ebenfalls keinen Anlass, an der geltend gemachten liberianischen Staatsangehörigkeit zu zweifeln. 5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar zunächst die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden Person zu berücksichtigen. Es ist somit zu prüfen, ob in Zeitpunkt des Asylentscheids die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder später entstanden ist. Ist die Verfolgungsgefahr, die im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an deren Aktualität. 5.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist deshalb nicht nur zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt war oder eine solche Verfolgung zu befürchten hatte; vielmehr ist auch näher zu untersuchen, inwiefern er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor allfälliger asylrelevanter Verfolgung hat (Art. 3 AsylG). Dabei ist vorab näher auf die allgemeine Situation in Liberia während des Bürgerkriegs und im heutigen Zeitpunkt einzugehen: 5.3.1 In den Jahren des liberianischen Bürgerkriegs zwischen 1989 und 2003 herrschte eine verworrene Situation. Es bildeten sich immer wieder neue Rebellengruppen, die später zerfielen oder sich in anderen Verbänden auflösten, die auch im benachbarten Ausland tätig waren und neue Allianzen eingingen. Die verschiedenen Kriegsherren D-5906/2006 nutzten oder missbrauchten die Zugehörigkeit der Mitglieder ihrer Gruppe oder ihres Verbandes zu einer bestimmten Ethnie beziehungsweise deren ethnische Identität für ihre eigenen Zwecke, wobei es auch um die Kontrolle von Ressourcen wie Tropenholz oder Diamanten ging. Es fanden Massaker statt, bei welchen Zivilisten allein aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder einem Verband ermordet wurden. 5.3.2 Am 24. Dezember 1989 drang Charles Taylor, ein Nachfahre ehemaliger Sklaven, mit einer kleinen Gruppe Rebellen als National Patriotic Front of Liberia (NPLF) aus dem Nachbarstaat Côte d'Ivoire ins Nimba County ein, der Grenzregion zwischen Liberia, der Côte d'Ivoire und Guinea. Er verfolgte das Ziel, die von ethnischen Krahn dominierte Regierung des damaligen Präsidenten Samuel Doe zu stürzen. Innerhalb des Nimba County erhielt die NPLF zunächst grossen Zulauf, vor allem unter den ethnischen Gio und Mano, weil die Bevölkerung jener Region unter den Repressionen der Sicherheitskräfte von Präsident Doe besonders litt. Auf dem Vormarsch nach Monrovia ermordeten die Kämpfer der NPFL viele Angehörige der ethnischen Krahn und Mandingo, da diese beiden Ethnien unter dem Vorwurf, die Regierung zu unterstützen, standen. Als Folge dieser Spannungen flüchteten im Mai 1990 viele Angehörige der Gio und Mano nach Guinea und in die Côte d'Ivoire. Nachdem die liberianische Armee (Armed Forces of Liberia [AFL]) von Präsident Doe im Juni 1990 als Folge der Belagerung der Stadt Monrovia durch die NPFL und die Independent National Patriotic Front of Liberia (INPFL), einer Abspaltung der NPFL, ethnische Krahn und Mandigo bewaffnete, töteten diese im Juli 1990 viele Mano und Gio. Im August 1990 wurde die AFL durch die Eingreiftruppe der Economic Community of the West African States (ECOWAS) weitgehend entwaffnet und im September 1990 wurde Präsident Doe von Kämpfern der INPFL gefangengenommen und zu Tode gefoltert. Eine Übergangsregierung kontrollierte fortan Monrovia und die nähere Umgebung, während Taylor mit seiner NPFL den Rest des Landes unter Kontrolle hatte. Zusammen mit ehemaligen Regierungstruppen von Samuel Doe gründeten Angehörige der Krahn und Mandingo im Mai 1991 in Guinea und in Sierra Leone die ULIMO, um gegen Taylor zu kämpfen. Dabei bestand die ULIMO aus einem Zusammenschluss mehrerer kleiner Rebellengruppen, die ihre Basis in Guinea und Sierra Leone hatten; die ULIMO erhielt von Sierra Leone und Guinea Unterstützung. Im Jahr 1994 teilte sich die ULIMO als Folge von internen Konflikten in zwei Fraktionen: D-5906/2006 Die ULIMO-J unter der Leitung von Roosevelt Johnson war von ethnischen Krahn dominiert, während die ULIMO-K unter Alhaji Kromah, einem ehemaligen Minister der Regierung Doe, aus ethnischen Mandingo bestand. Letztere wurde von Guinea unterstützt und hatte ihre Basis im Lofa County, der an Diamanten und Gold reichen Grenzregion im Norden Liberias. Sie wurde von der mit der NPLF verbündeten und von Charles Taylor gegründeten Lofa Defense Force (LDF) bekämpft. Die LDF kämpfte zudem auch im Verbund mit der ULIMO-J in Liberia gegen die Verbände im Süden. Die ULIMO-J war zudem in Sierra Leone gegen die von Taylor unterstützte Rebellengruppe RUF aktiv. Im August 1995 unterzeichneten die in Liberia aktiven Rebellengruppen – darunter auch die NPFL und die liberianische Armee – ein durch die westafrikanische Staatengemeinschaft Economic Community of the West African States (ECOWAS) ausgehandeltes Abkommen, welches neben einem Waffenstillstand auch die Errichtung eines Council of State of Liberia mit Vertretern aller Rebellenorganisationen zum Ziel hatte. Nachdem es indessen sporadisch trotzdem zu weiteren Kämpfen kam und sich die Kämpfe im April und Mai 1996 intensivierten, wurde im August 1996 das Zusatzabkommen Abuja Agreement II unterzeichnet. Liberia kam für kurze Zeit zur Ruhe und im November 1996 begann ein Entwaffnungsprogramm, welches das Ende der ersten Phase des Krieges markierte. Im Juli 1997 gewann Charles Taylor die Präsidentschaftswahlen und wollte zunächst seine Rivalen in die Regierung einbinden. Im September 1998 versuchte er indessen Roosevelt Johnson, den Führer der ULIMO-J, den er zunächst als Minister ernannte, zu verhaften, worauf es zu Schiessereien kam, anlässlich derer vorwiegend Angehörige der Krahn starben. In der Folge flohen rund 18'000 Krahn in die Côte d'Ivoire; Johnson suchte in der amerikanischen Botschaft Zuflucht und die ULIMO-J löste sich auf. Sekou Conneh, ein ethnischer Mandingo, mobilisierte als Folge der innerhalb und ausserhalb Liberias wachsenden Opposition gegen Taylor ehemalige Kämpfer und Mitglieder beider ULIMO-Fraktionen und marschierte mit ihnen in der LURD gegen Süden. Im Jahr 2000 kontrollierte die LURD 80% des ländlichen Liberias. Taylor behielt trotz heftiger Kämpfe in den Jahren 2001 und 2002 die Kontrolle über Monrovia. Gleichzeitig unterstützte Taylor weiterhin die RUF in Sierra Leone. 2003 formierte sich das MODEL als Splittergruppe der LURD aus Liberianern, die zwischen 1990 und 1996 in die Côte d'Ivoire D-5906/2006 geflohen waren. Ethnisch bestand die Gruppierung mehrheitlich aus Angehörigen der Krahn, ehemaligen Mitgliedern der liberianischen Armee und Anhängern des ehemaligen Präsidenten Doe. MODEL wurde von der Côte d'Ivoire und dessen Präsidenten Laurent Gbagbo unterstützt. Sowohl die LURD als auch die Regierungsarmee verübten verbreitet Menschenrechtsverletzungen und alle bewaffneten Gruppen in Liberia rekrutierten Kindersoldaten. LURD und MODEL kontrollierten im Mai 2003 ganz Liberia mit Ausnahme von Monrovia. Im Juli 2003 intensivierten sich die Kämpfe und Taylor und seine Truppen gerieten immer mehr unter Druck. Mehrere Hundert Menschen wurden getötet und eine halbe Million Menschen waren in der Stadt eingekesselt. Als Folge des starken internationalen Drucks, der zunehmend aussichtslosen Lage und der Vermittlungsbemühungen Nigerias verliess Charles Taylor am 11. August 2003 Liberia in Richtung Nigeria. Am 18. August 2003 unterzeichneten Vertreter der Regierung, der Rebellengruppen MODEL und LURD sowie der politischen Parteien in Ghana einen Friedensvertrag, womit der Krieg in Liberia beendet wurde. Die Rebellen räumten das Feld und nigerianische ECOWAS-Friedenstruppen sowie Truppen der USA trafen in Monrovia ein. Es wurde eine provisorische Regierung eingesetzt, welche die Führung am 15. Oktober 2003 an Gyude Bryant, dem Vorsitzenden der Übergangsregierung National Transitional Government of Liberia (NTGL) übergab. Die ECOWAS- Mission wurde durch die Friedensmission der United Nations (UN) Mission in Liberia (UNMIL) abgelöst und diese startete Entwaffnungsund Reintegrationsprogramme. Im Jahr 2005 wurden Präsidentschaftsund Parlamentswahlen durchgeführt, welche von internationalen Beobachtern als fair und frei bezeichnet wurden. Präsidentin wurde Ellen Johnson-Sirleaf. Die ehemaligen Kriegsherren der LURD, der ULIMO-K und der NPFL bewarben sich zwar für das Präsidentschaftsamt, erhielten jedoch nur wenige Stimmen. Der ehemalige Rebellenchef der INPFL, Prince Johnson, wurde Senator im liberianischen Parlament (vgl. The International Center for Transitional Justice, A Brief History of Liberia, Mai 2006; International Crisis Group, Liberia: The Key to Ending Regional Instability, 24. April 2002; International Crisis Group, Tackling Liberia: The Eye of the Regional Storm, 30. April 2003; International Crisis Group, Liberia: Security challenges, 03. November 2003; International Crisis Group, Liberia: Rebuilding Liberia - Prospects and Perils, 30. Januar 2004: Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), Liberia: Focus for IDP Returnees Moves from Conflict to Development, 27. Juli 2007; D-5906/2006 Writenet, Liberia: What Hope for Peace?, 01. Oktober 1994; Adekeye Adebajo (Lynne Rienner Publishers), Building Peace in West Africa: Liberia, Sierra Leone and Guinea-Bissau, 2002; The Journal of Humanitarian Assistance, ECOWAS and the Subregional Peacekeeping in Liberia, 25. September 1995; UN Security Council, Security Council extends Mission in Liberia until 31 May, 29. Januar 1996; Freedom House, Freedom in the World 2008 – Liberia, 02. Juli 2008; US Department of State, Background Note: Liberia, September 2009). 5.3.3 Im heutigen Zeitpunkt kann die Sicherheitslage in Liberia als überwiegend stabil bezeichnet werden, nachdem verschiedene Quellen übereinstimmend berichtet haben, dass die Sicherheitslage seit den Wahlen von 2005 weitgehend ruhig sei (vgl. beispielsweise UNHCR Country Operations Profile Liberia 2009). Politische Parteien können in Liberia ungehindert aktiv sein und politische Gefangene existieren in Liberia nicht (vgl. US Department of State, 2008 Human Rights Report: Liberia, 25. Februar 2009). Auch wenn das Justizsystem noch im Aufbau begriffen ist und zwischen den Ethnien nach wie vor Vorurteile existieren, sind seit Ende des Bürgerkriegs rund 170'000 liberianische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt (vgl. UN Security Council, Nineteenth progress report of the Secretary- General on the United Nations Mission in Liberia, 10. August 2009; Freedom House, Freedom in the World 2009 – Liberia, 16. Juli 2009). Mit der Rückkehr von Flüchtlingen haben indessen die Streitigkeiten zugenommen, wobei insbesondere Landstreitereien ein grösseres Konfliktpotential aufweisen. Trotz dieser latenten Spannungen gibt es in den verfügbaren Quellen keine Hinweise darauf, dass seit November 2004 Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Übergriffen geworden sind. Die Truth and Reconciliation Commission (Wahrheitskommission), welche Menschenrechtsverletzungen in Liberia zwischen 1979 und 2003 untersuchte, empfahl im Juni 2009, acht ehemalige Rebellenchefs und weitere 98 Personen wegen Menschenrechtsverletzungen anzuklagen. Weitere 36 Personen wurden von der Wahrheitskommission zwar für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, sollen indessen juristisch nicht belangt werden, weil sie mit der Wahrheitskommission zusammengearbeitet und ihre Taten bereut haben (vgl. UN Human Rights Council, Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the progress made in the Situation of human rights in Liberia and activities undertaken in the country, 27. August 2009). Im Dezember 2003 D-5906/2006 begann die Entwaffnung ehemaliger Kämpfer durch die UNMIL und im Juli 2009 wurde das Entwaffungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationsprogramm (disarmament, demobilization, reintegration and rehabilitation [DDR]) beendet. Gemäss UN wurden mehr als 101'000 ehemalige Kämpfer entwaffnet und mehr als 90'000 von ihnen wurde Hilfe zur Reintegration gewährt. Praktisch alle Kindersoldaten wurden mit ihren Familien wiedervereint. Demobilisierte Kämpfer erhielten Bargeld in der Höhe von 300 US-$ und teilweise Unterstützung in beruflicher Ausbildung und Schulbildung (vgl. UN Security Council, Nineteenth progress report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Liberia, 10. August 2009; United States Agency for International Development [USAID], Children's Reintegration in Liberia, Februar 2005). Die berufliche Neuorientierung vieler ehemaliger Kämpfer stellt vor dem Hintergrund der in Liberia herrschenden sozio-ökonomischen Situation eine der grössten Heraus-forderungen dar. Dutzende von Kindersoldaten aus dem Lofa County erhalten vom Staat keine Unterstützung und wurden von ihren Familien ausgestossen, weshalb sie sich mit Prostitution und Kriminalität über Wasser halten. Viele ehemalige Kämpfer sind auch in illegalen Gold- und Diamantenminen tätig oder haben sich kriminellen Gruppen angeschlossen, welche von ehemaligen Kommandanten angeführt werden. Auch wenn die liberianische Regierung und die UNMIL mehrere Projekte zur beruflichen Reintegration von ehemaligen Kämpfern auf die Beine stellten, ist heute die Mehrzahl der Demobilisierten ohne Arbeit (vgl. Voice of America [VOA] News, African Veterans Help Demobilize Liberian Fighters, 27. März 2009; Child Soldiers Global Report 2008, Liberia; The Observer [London], Agony without end for Liberia's child soldiers, 12. Juli 2009). Die ausgesprochen schlechte sozio-ökonomische Situation Liberias – mit einer Arbeitslosenrate von über 70 %, einem sehr tiefen Pro-Kopf- Einkommen und einem sehr hohen Anteil an armer Bevölkerung – lässt indessen das Risiko von Sicherheitsproblemen steigen und leistet illegalem Handel – beispielsweise mit Drogen und leichten Waffen – Vorschub (vgl. UN Security Council, Nineteenth progress report of the Secretary-General on the United Nations Mission in Liberia, 10. August 2009). Viele ehemalige Soldaten – auch Kindersoldaten – würden aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation in Liberia wieder zu den Waffen greifen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, wie eine Studie zeigt und von internationalen Organisationen bestätigt wird. Ausserdem gibt es Hinweise, dass nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in der Côte d'Ivoire im Jahr 2002 sowohl von der D-5906/2006 Regierung als auch von Seiten der Rebellen ehemalige Kämpfer als Söldner angeheuert und erneut Kindersoldaten rekrutiert wurden. Auch in Guinea sollen ehemalige Kämpfer zum Einsatz gekommen sein (vgl. the Integrated Regional Information Networks [IRIN], Liberia: Would you fight again?, 14. August 2008; IPS, Article: Liberia: Former Combatants Finding Peaceful Life Difficult, 16. Januar 2009; Human Rights Watch, The Future for Child Soldiers in Liberia, Februar 2004; Human Rights Watch, Côte d'Ivoire: Government Recruits Child Soldiers in Liberia, 28. Oktober 2005; IRIN, Liberia: UN investigating recruitment of Liberian mercenaries in Cote d'Ivoire, 30. März 2005). Die Reform des Sicherheitssektors in Liberia ist immer noch im Gang. So ist beispielsweise mit Unterstützung der USA eine neue liberianische Armee (Armed Forces of Liberia) im Aufbau. Diese soll Anwärter aus allen ethnischen Gruppen und aus allen Regionen des Landes rekrutieren (vgl. Strategic Studies Institute, Security sector reform in Liberia: Mixed results from humble beginnings, März 2008; The Wall Street Journal, In Liberia, an Army Unsullied by Past, 14. August 2007). 5.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Situation in Liberia seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 24. April 2005 massgeblich verändert hat. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – selbst im Fall der Annahme, seine Vorbringen würden den Tatsachen entsprechen – bei seiner Rückkehr nach Liberia objektiv eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 5.4.1 Gegen eine solche Annahme spricht zunächst, dass seit der Beendigung der Bürgerkriege in Liberia zahlreiche Flüchtlinge zurückgekehrt sind und sich im heutigen Zeitpunkt auch viele ehemalige Kämpfer in Liberia aufhalten. 5.4.2 Aus der Tatsache, dass der liberianische Staat den ehemaligen Kämpfern staatliche Hilfe zur Reintegration in ein ziviles Leben gewährt, ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Teilnahme an den Bürgerkriegen Liberias nicht mit einer staatlichen Verfolgung, die als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren wäre, zu rechnen hat. Da sich sein Name zudem nicht auf der Liste der von der Wahrheitskommission (vgl. The Truth and D-5906/2006 Reconciliation Commission in Liberia [TRC], TRC Final Report, Juni 2009, aktualisiert am 3. Dezember 2009) zur Verfolgung empfohlenen Personen befindet, ist auch nicht mit diesbezüglichen Ermittlungen gegen seine Person zu rechnen, wobei anzumerken ist, dass solche ohnehin nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes aufzufassen wären. 5.4.3 Somit hat der Beschwerdeführer infolge einer allfälligen Zugehörigkeit zu einer in den liberianischen Bürgerkriegen bestehenden bewaffneten Gruppierung und infolge allfälliger Kriegshandlungen von seiner Seite im heutigen Zeitpunkt von staatlicher Seite keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Es kann deshalb vor dem Hintergrund der Prüfung einer allfälligen staatlichen Verfolgung offen bleiben, ob seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft erachtet werden können oder nicht. Selbst wenn der Schluss gezogen würde, dass er tatsächlich bei der ULIMO und unter Charles Taylor als Kämpfer tätig gewesen wäre, vermöchte dies im heutigen Zeitpunkt nicht zu einer begründeten Furcht vor einer staatlichen Verfolgung zu führen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, hinsichtlich einer allfälligen staatlichen Verfolgung die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit näher zu prüfen. 5.5 Der Beschwerdeführer macht indessen auch geltend, er befürchte im Fall einer Rückkehr nach Liberia Rachehandlungen seitens der ehemaligen Angehörigen der ULIMO beziehungsweise der Kämpfer von Charles Taylor, weil er für beide Gruppierungen tätig gewesen sei. Insbesondere befürchte er, dass er aufgrund seines exponierten Profils Opfer von Abrechnungen nach dem Krieg werden könne. Ausserdem habe er sich geweigert, sich ein zweites Mal für eine Mission in der Côte d'Ivoire rekrutieren zu lassen, womit er als Verräter gelte und ebenfalls Nachteile befürchte. Damit macht er eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend. Diese Angaben können ihm – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – indessen nicht geglaubt werden: 5.5.1 Mit dem BFM ist übereinzustimmen, dass an der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe zuerst bei der ULIMO und später unter Charles Taylor gekämpft, infolge widersprüchlicher und substanzloser Angaben zu zweifeln ist. So machte er im schweizerischen Asylverfahren geltend, er habe zwischen 1995 und 1997 für die ULIMO und zwischen 1997 und 1998 für Taylor gekämpft (Akte A2/9 S. 4 und Akte D-5906/2006 A9/16 S. 5 ff.), während er im Verlauf des deutschen Asylverfahrens und anlässlich der Einvernahme der Polizei des Kantons N._______ zu Protokoll gab, er habe zwischen 1995 und 2000 für „Al Hage Kroma“, den Führer der ULIMO (Anmerkung: gemeint ist Alhadji Kroma, Führer der ULIMO-K), gekämpft (vgl. Akte A1/22 Einvernahmeprotokoll des O._______ des Kantons N._______ vom _______ 2006 S. 3 und deutsches Protokoll der Anhörung in A._______ vom _______ 2005 S. 4). In der Beschwerde wendete der Beschwerdeführer ein, er habe ausgesagt, zwischen 1995 und 2000 gekämpft zu haben, womit er indessen nicht gemeint habe, er sei in diesem Zeitraum nur für die ULIMO im Kampf gewesen. Dieser Einwand vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal sich aus dem Verlauf des deutschen Protokolls ergibt, dass er nach der Antwort, er habe zwischen 1995 und 2000 gekämpft, gefragt worden sein muss, für wen oder welche Gruppierung er dies getan habe, was aus seiner Antwort „Al Hage Kroma“ zu schliessen ist. Charles Taylor indessen liess er unerwähnt, womit er auch in Deutschland – entgegen seinen Einwänden im Beschwerdeverfahren – nur von einer Teilnahme an Kampfhandlungen im Verband der ULIMO sprach. Ausserdem legte er im Polizeiprotokoll des Kantons N._______ unmissverständlich dar, er sei zwischen 1995 und 2000 bei der ULIMO gewesen, was mit den später erfolgten Angaben ebenfalls nicht übereinstimmt. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – zuerst für die ULIMO und später für Taylor gekämpft haben sollte, können den Akten keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er aus diesem Grund als Verräter von Seiten Dritter verfolgt gewesen sein soll beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt deswegen asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Andernfalls wäre er nach der Beendigung seiner Teilnahme in Kampfverbänden nicht noch beinahe fünf Jahre in seinem Heimatland geblieben, weil er sonst Rachehandlungen zu befürchten gehabt hätte. Sein langer Aufenthalt in Liberia kann folglich mit einer drohenden Verfolgung nicht vereinbart werden, wie das BFM zutreffend argumentierte. Zudem spricht auch seine Aussage, Alhadji Kroma und Charles Taylor seien zusammengebracht und als Governement Force ernannt worden, worauf die Kämpfer beider Seiten fortan im gleichen Camp gewesen und Freunde geworden seien, gegen die Annahme, der Beschwerdeführer werde von beiden Seiten als Verräter angesehen, weil er gewissermassen die Fronten gewechselt habe. In der Tat befanden sich Ende der Neuzigerjahre die Kämpfer der ULIMO auch in den Kampfverbänden von Charles Taylor, weil dieser nach der Machtübernahme die D-5906/2006 ehemaligen Gegner – so beispielsweise Alhadji Kroma der ULIMO-K – in seine Regierung einzubinden versuchte, was ihm indessen nur beschränkt gelang. Damit ist jedoch klar, dass alle Kämpfer der ULIMO beziehungsweise der ULIMO-K in der gleichen Situation waren wie der Beschwerdeführer – sollte er tatsächlich als Kämpfer für diese Gruppierung aktiv gewesen sein. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass er von der einen oder der andern Seite als Verräter betrachtet wird. Andernfalls müssten sämtliche Kämpfer das Gleiche befürchten, was indessen den zahlreichen internationalen Berichten nicht entnommen werden kann. Da sich – wie bereits erwähnt – auch im heutigen Zeitpunkt zahlreiche ehemalige Kämpfer in Liberia aufhalten und keine Verfolgung zu befürchten haben, ist die Argumentation des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht überzeugend. Daran vermag seine ethnische Zugehörigkeit zu den Kissi nichts zu ändern. Aus der Tatsache, dass ethnische Spannungen im Allgemeinen in Liberia immer noch bestehen und es denkbar ist, dass dem Beschwerdeführer infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit die Unterstützung von Taylor nachgesagt wird, vermag er keine asylrelevante Verfolgung für sich abzuleiten, zumal nach dem Bürgerkrieg in Liberia jede Ethnie der andern irgendeine Unterstützung im Krieg vorwirft. Des Weiteren ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen seien, zu bestätigen. Diesbezüglich kann auf die relevanten Protokollstellen (vgl. Akte A9/16 S. 8 f.) verwiesen werden. Allein aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist der geltend gemachte Frontwechsel nicht verständlich, zumal er nicht in der Lage war, detailliert darüber zu berichten und vorzutragen, was in diesem Zusammenhang der Reihe nach passiert ist. Die oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers lassen vielmehr darauf schliessen, dass er einen solchen Wechsel nicht persönlich erlebt hat. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge seiner allfälligen Teilnahme an Kämpfen im Verband der ULIMO und später unter Taylor von der einen oder der andern Seite als Verräter bezichtigt würde und aus diesem Grund mit einer Verfolgung zu rechnen hatte und auch heute noch zu rechnen hätte. 5.5.2 Auch die Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich einem zweiten Rekrutierungsversuch widersetzt und befürchte aus diesem Grund Racheakte, vermögen nicht zu überzeugen. So gab er diesbezüglich anlässlich der Anhörung an, er sei im Februar 2005 ins D-5906/2006 Haus seiner Eltern (im E._______ County) zurückgekehrt und sei dort bedroht worden, weil er sich geweigert habe, erneut in der Côte d'Ivoire als Kämpfer tätig zu sein (Akte A9/16 S. 5 und 9). Bereits in der Kurzbefragung sagte er aus, man habe ihn im Jahr 2005 ein weiteres Mal in die Côte d'Ivoire schicken wollen (Akte A2/9 S. 4), was mit den Aussagen anlässlich der Anhörung vereinbart werden kann. Demgegenüber legte er in der polizeilichen Befragung des Kantons N._______ dar, man habe ihn im Jahr 2004 wieder aufgefordert, in der Côte d'Ivoire zu kämpfen (Akte A1/22, Einvernahmeprotokoll des O._______ des Kantons N._______ vom _______ 2006 S. 3), was mit den Aussagen im schweizerischen Asylverfahren nicht übereinstimmt. Gar nicht in Einklang zu bringen mit allen diesen Angaben ist schliesslich seine Aussage in Deutschland, er habe am Anfang des letzten Jahres (Anmerkung: entspricht dem Jahr 2004) an einer Mission in der Côte d'Ivoire teilgenommen und sich auf dem Rückweg durch Gebüsch und tiefes Wasser eine schwere Infektion im Leistenbereich zugezogen (vgl. Akte A1/22, deutsches Protokoll der Polizeiinspektion G._______ vom _______ 2005 S. 1). An dieser Unvereinbarkeit vermag auch die nur unvollständige Protokollierung in Deutschland nichts zu ändern, zumal das, was protokolliert wurde, klar und unmissverständlich ausfiel. Die Widersprüchlichkeit der Angaben wird zudem bestärkt durch die wenig substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Zwangsrekrutierung nach Beendigung der liberianischen Bürgerkriege. Er sprach nur davon, dass „sie“ ihn für eine weitere Operation in die Côte d'Ivoire hätten schicken wollen, und ergänzte später, er hätte dieses Mal für die LURD kämpfen sollen (Akte A9/16 S. 5 und 9 f.) beziehungsweise dass „man“ ihn erneut in die Côte d'Ivoire habe schicken wollen und die „Leute“, die ihn dazu aufgefordert hätten, Angst davor gehabt hätten, dass Informationen nach draussen weiter gegeben würden (Akte A2/9 S. 4 f.). Substanzielle Angaben, die den geltend gemachten Sachverhalt untermauern, fehlen indessen gänzlich. Zudem legte er im Beschwerdeverfahren – im Unterschied zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung – dar, aus Kreisen seiner ehemaligen ULIMO-K- Verbände habe man ihn erneut rekrutieren wollen (vgl. Eingabe vom 14. November 2006 S. 2). Unter diesen Umständen können auch diese Vorbringen nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland in englischer Sprache und ohne Hilfswerksvertretung befragt worden und es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass man ihn aufgrund seines Dialekts nicht immer verstanden habe, nichts zu D-5906/2006 ändern, zumal seine Aussagen nicht nur widersprüchlich, sondern auch so oberflächlich und gehaltlos ausgefallen sind, dass sie nicht den Eindruck vermitteln, auf selbst Erlebtem zu basieren. Vielmehr ist aus ihrer Oberflächlichkeit zu schliessen, dass sie den allgemeinen Medienberichten entstammen. 5.5.3 Der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Liberia keine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten hat, kann auch nicht – wie vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren getan – entgegen gehalten werden, er sei aufgrund seines exponierten Profils und seiner Führungsrolle in G._______ einer beson-deren Gefährdung ausgesetzt, da allein aus der ethnischen Zugehörig-keit und den Kampfhandlungen für die ULIMO oder für Taylor nicht auf ein Profil geschlossen werden kann, das eine besondere Exponiertheit indiziert, und der Beschwerdeführer selber in den Anhörungen nicht geltend gemacht hat, eine Führungsrolle übernommen zu haben. Zudem bestehen – wie bereits erwähnt – erhebliche Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen. Darüber hinaus stellte sich der Beschwerdeführer selber auch nicht als herausragende Persönlichkeit innerhalb einer Gruppierung dar, die schon aufgrund ihres Bekanntheitsgrades mit Konfrontationen zu rechnen hätte. Andernfalls wäre es ihm möglich gewesen, beispielsweise über die Strukturen der ULIMO oder den Aufenthalt im Camp mit Taylors Gruppierung eingehendere und substanziellere Auskunft zu geben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – sollte er in der Tat bei einer der am Bürgerkrieg teilnehmenden Gruppierungen als Kämpfer aktiv gewesen sein – einer von vielen gewesen ist und man ihn in seinem Heimaltand nicht mehr als ehemaligen Kriegsteilnehmer wahrnehmen würde. Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass ein allfälliger Aufenthalt eines ehemaligen Warlords in Liberia eine Gefährdung für ihn zu bewirken vermag. 5.5.4 Ferner sprechen die zahlreichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem persönlichen Umfeld und zu seinen Angaben, wann er seit dem Jahr 2000 wo und beim wem gewesen sein will, gegen die geltend gemachte Gefährdung. So legte er angesichts der Kurzbefragung dar, er habe seit seiner Geburt bis am 24. April 2005 bei seiner Tante P._______ in D._______ gelebt (Akte A2/9 S. 1). Er habe die „Q-_______ School“ in der 9. Klasse im Stadtteil R._______ absolviert, diese Schule indessen im Jahr 2003 D-5906/2006 infolge einer Erkrankung verlassen müssen. Er wiederholte bei dieser Gelegenheit, bei seiner Tante P._______ gelebt zu haben (Akte A2/9 S. 2). Demgegenüber brachte er in der Anhörung vor, er habe den deutschen Behörden erzählt, seine Tante lebe nicht mehr. Sie sei im Jahr 2002 während der letzten Kriege verstorben (Akte A9/16 S. 3). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen unterschiedlichen Angaben stellte er zunächst die Frage, was der Unterschied der beiden Versionen sei, und bestritt dann die erste der von ihm zu Protokoll gegebenen Variante, indem er zu Protokoll gab, er habe nicht gesagt, bis 2005 bei seiner Tante gelebt zu haben (Akte A9/16 S. 3). Diese Erklärungsversuche des Beschwerdeführers vermögen indessen nicht zu überzeugen, zumal die anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Äusserungen klar und unmissverständlich ausgefallen und somit eindeutig widersprüchlich zu den Aussagen in der Anhörung sind. Zudem erwähnte er in dieser Befragung mit keinem Wort, dass seine Tante nicht mehr lebe, sondern gab – zu den Familienangehörigen befragt – nur den Tod seines Vaters und seines Onkels an (Akte A2/9 S. 3). Ferner zeigt die Durchsicht des deutschen Protokolls der Anhörung in A._______ vom _______ 2005, dass der Beschwerdeführer dort angab, er habe die Schule besucht und bei seiner Tante gelebt, während sein Vater bezahlt habe (Akte A1/22 S. 21). Aufgrund dieser mehrfach widersprüchlichen und somit unglaubhaften Angaben steht nicht fest, wann der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor seiner Ausreise wo, mit wem und unter welchen Umständen gelebt hat, was zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufwirft. Ausserdem lässt sich seine Aussage, er habe seit seiner Geburt in D._______ bis am 24. April 2005 in dieser Stadt gelebt (Akte A2/9 S. 1), weder mit den Angaben im ärztlichen Bericht vom _______ 2008, gemäss welchen seine Familie in ein kleines Dorf in den Norden gezogen sei, wo sein Vater als Minenarbeiter tätig gewesen und der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, noch mit den Aussagen im deutschen Asylverfahren, wonach er in E._______ gelebt habe, dann nach D._______ gegangen und von dort aus in die Schweiz gereist sei (Akte A1/22, Protokoll der Anhörung in A._______ vom _______ 2005 S. 4), vereinbaren. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer gemäss dem Arztbericht an, er sei das älteste von zwei Kindern. Diese Aussagen sind widersprüchlich zu seinen im schweizerischen Asylverfahren vorgebrachten Angaben, gemäss welchen er einen Bruder und eine Schwester haben will (Akte 2/9 S. 3). Widersprüchlich fiel zudem seine Aussage über den Verbleib seines Onkels aus. D-5906/2006 Während er im deutschen Asylverfahren auf die Frage nach weiteren Verwandten angab, er habe noch einen Onkel, von dem er indessen nicht wisse, wo er sich jetzt aufhalte (vgl. Akte A1/22, Protokoll der Anhörung in A._______ vom _______ 2005 S. 3), gab er im schweizerischen Asylverfahren auf die Frage nach weiteren Verwandten im Heimatstaat an, sein Onkel sei vor langer Zeit verstorben und er habe ihn nicht gekannt (Akte A2/9 S. 3). Die zahlreichen widersprüchlichen Angaben zeigen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit ist, den Behörden gegenüber sein persönliches und familiäres Umfeld sowie seinen oder seine Aufenthaltsorte in den letzten Jahren vor der Ausreise offen zu legen. Damit hat er kein nachvollziehbares und überzeugendes Bild der letzten Jahre vor seiner Ausreise zu Protokoll gegeben, womit die geltend gemachte Gefährdung grundsätzlich in Frage zu stellen ist. Insbesondere vermochte er aufgrund dieser zahlreichen ungereimten Aussagen nicht glaubhaft darzustellen, dass er nach 1999 einer Verfolgung durch Drittpersonen ausgesetzt gewesen sein soll. Damit ist jedoch auch die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer asylerheblichen Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht begründet. 5.5.5 Infolge der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers besteht darüber hinaus kein Grund zur Annahme, ihm drohten aufgrund seines individuellen Tatbeitrages während des liberianischen Bürgerkriegs Racheakte im Sinne von Abrechnungen nach dem Krieg. Diesbezüglich ist es ihm zudem zuzumuten, sich an die inzwischen zuständigen und operativen Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes zu wenden. Aufgrund der veränderten Situation ist davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Rahmen des Möglichen Schutz gewähren würden und könnten. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass in Liberia nach wie vor zahlreiche kriminelle Gruppierungen, die sich insbesondere auch aus ehemaligen Kämpfern gebildet haben, ihr Unwesen treiben, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er sei vor seiner Ausreise in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen und habe aus diesem Grund Nachteile zu befürchten. 5.5.6 Somit sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile durch Drittpersonen nicht als glaubhaft zu erachten. Eine begründete Furcht im Sinne des Gesetzes besteht folglich nicht. D-5906/2006 5.6 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Nachteile in seinem Heimatland triftige Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 5.6.1 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu beurteilen, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Auf „zwingende Gründe“ kann sich dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, nicht dagegen, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f.). 5.6.2 Als „zwingende Gründe“ (vgl. „raisons impérieuses“ oder „compelling reasons“ beziehungsweise die in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts aufgenommene deutschsprachige Übersetzung „triftige Gründe“; EMARK 1995 Nr. 16 E. 6c S. 166) fallen auch traumatisierende Erlebnisse in Betracht, sofern diese vor der Flucht eingetreten sind und bei der betreffenden Person ein Langzeittrauma ausgelöst haben, das ihnen aufgrund von besonders leidvollen und intensiven Verfolgungsmassnahmen die Kontaktnahme mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates auch in einem minimalen Ausmass psychisch verunmöglicht. Dabei bezieht sich die „psychologische Unmöglichkeit“ nicht auf den Ort des Schreckens, sondern auf den Staat, der diese „Schrecken“ in einem früheren Zeitpunkt verübt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5a S. 12 f. mit weiteren Hinweisen). 5.6.3 Vorliegend steht aufgrund der verschiedenen ärztlichen Berichte fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen PTBS leidet, wobei geltend gemacht wird, dass diese ihre Ursache in den kriegerischen Ereignissen im Heimatland des Beschwerdeführers habe. Dort habe er zusehen müssen, wie die Rebellen sein Dorf überfallen und seinen Vater langsam hingerichtet hätten, wobei die Familie – unter Todesdrohungen – habe zusehen müssen und dabei keine Emotionen habe zeigen dürfen. Anschliessend sei er von den Rebellen als Kindersoldat entführt, als Träger eingesetzt, später als Kämpfer ausgebildet und an die Front geschickt worden. D-5906/2006 5.6.4 Das BFM legte in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2008 dar, die diagnostizierte chronische PTBS könne aufgrund der festgestellten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ihren Ursprung nicht in der angeblichen Verfolgung haben. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf den von der K._______ ausgestellten Arztbericht des M._______ vom _______ 2008, gemäss welchem seine Angaben bestätigt worden seien. 5.6.5 Praxisgemäss wird verlangt, dass zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise eine Kausalität besteht. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 187 mit Hinweisen auf die Praxis). Vorliegend beendete der Beschwerdeführer seine Aktivitäten als Soldat gestützt auf seine Aussagen im Jahr 2000, um fortan in D._______ ein Schulprogramm zu absolvieren. Sein Heimatland will er indessen erst am 24. April 2005 verlassen haben. Plausible Gründe, warum er sein Heimatland nicht vorher verliess, vermochte er nicht anzugeben. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, welche auch im Heimatland eine Operation nötig machten, sollen gemäss einem Teil der Angaben ins Jahr 2004 fallen und vermögen somit die späte Ausreise auch nicht plausibel zu erklären. Damit fehlt die Kausalität zwischen geltend gemachter Verfolgung und Ausreise offensichtlich sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht: Der Beschwerdeführer liess mehrere Jahre verstreichen und besuchte die Schule. Somit hat er im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland hinsichtlich der geltend gemachten, die PTBS auslösenden Fluchtgründe nicht alle Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb in seinem Fall nicht vom Bestehen „triftiger Gründe“ im Sinne der FK auszugehen ist. Unter diesen Umständen kann die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen – insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Ursachen der PTBS, mithin die Frage der sachlichen Kausalität – letztlich offen bleiben. Die ärztlich festgestellte chronische PTBS vermag selbst im Fall der Glaubhaftigkeit der erwähnen Angaben nichts daran zu ändern, dass nicht alle notwendigen Elemente der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. D-5906/2006 5.6.6 Folglich liegen keine triftigen Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. 5.7 Insgesamt ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einerseits aufgrund der veränderten Situation in seinem Heimatland im heutigen Zeitpunkt keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung droht; andererseits sind seine Aussagen bezüglich der geltend gemachten befürchteten Nachteile durch Drittpersonen als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich liegen mangels genügend enger zeitlicher Kausalität zwischen den geltend gemachten, das Trauma auslösenden Ereignissen und der Ausreise aus dem Heimatland auch in Berücksichtigung der festgestellten chronischen PTBS keine triftigen Gründe im Sinne der FK vor, gestützt auf welche der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen wäre. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Liberia ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 5.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen Eingaben im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 10. März 2008 eine Schweizerbürgerin geheiratet hatte, wurde ihm eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Unrecht Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung betreffend Anordnung der Wegweisung nicht aufgehoben. D-5906/2006 6.2 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 7. Damit ist die mit Eingabe vom 14. November 2006 angehobene Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs (Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist sie gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Da sich die Beschwerde als nicht aussichtslos darstellte und der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – einer teilweisen Abweisung und einer teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens – hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 5 VGKE). Dabei kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist zwar die Beschwerde, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug betrifft, aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin und somit durch asylfremde Gründe gegenstandslos geworden. Indessen sind vom Gericht in hypothetischer Weise die Gewinnchancen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind die Chancen, dass sein Aufenthalt in der Schweiz infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug mit einer vorläufigen Aufnahme geregelt worden wären, als überwiegend zu bezeichnen. Unter diesen Umständen ist bezüglich der Parteientschädigung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dem Beschwerdeführer seien bisher Fr. 610.-- in Rechnung gestellt worden. Da sich der weitere Parteiaufwand von Amtes wegen D-5906/2006 abschätzen lässt, wird auf die Einholung einer aktualisierten detaillierten Kostennote verzichtet. Aufgrund des geringen Aktenumfangs wird bei einem Stundenansatz von Fr. 100.- für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter (vgl. Art. 1-3 und Art. 7 ff. VGKE vom 21. Februar 2008) und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von acht Stunden eine Parteientschädigung von Fr. 900.- als angemessen erachtet und um die Hälfte reduziert. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 450.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5906/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abgewiesen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist sie gegenstandslos geworden. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 33

D-5906/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.02.2010 D-5906/2006 — Swissrulings