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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2020 D-5903/2020

22. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,651 Wörter·~23 min·4

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5903/2020

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2020 / N (…).

D-5903/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine georgische Staatsangehörige – reiste am 26. April 2017 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann F._______ (N […]) und ihrem ältesten Sohn B._______ illegal in die Schweiz ein und suchte am 28. April 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in G._______ um Asyl nach. Am 15. Mai 2017 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 5. Juli 2017 trafen auch die Söhne C._______ und D._______ im EVZ in G._______ ein und wurden in das Verfahren ihrer Eltern miteinbezogen. A.b Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, wo die Beschwerdeführerin und ihre Familie bereits am 23. März 2015 um Asyl nachgesucht hatten und welches der Übernahme gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 16. August 2017 zugestimmt hatte. Eine gegen die Verfügung vom 25. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 ab. B. Am 14. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführerin und ihre Familie ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2018 abgelehnt wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4212/2018 abgewiesen. Am (…) wurde E._______, das vierte Kind der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes, in der Schweiz geboren. C. C.a Am 7. Februar 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Familie zwangsweise nach Deutschland überstellt, wobei sie bereits am 8. Februar 2019 wieder in die Schweiz gelangten, und sich bei der Migrationsbehörde des Kantons H._______ meldeten, welche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie mit E-Mail vom 22. Februar 2019 mitteilte, dass ein Folgeasylgesuch schriftlich und begründet an das SEM zu richten sei. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 (beim SEM am 16. Mai 2019 eingegangen)

D-5903/2020 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Familie das SEM um Durchführung eines Asylverfahrens gemäss Art. 18 ff. AsylG und um Vorladung zu einer Befragung zu den Asylgründen. C.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, welches der Wiederaufnahme gestützt auf die Dublin-III-VO am 21. Juni 2019 erneut zugestimmt hatte. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3733/2019 vom 31. Juli 2019 ab. D. D.a Am 5. September 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Familie erneut zwangsweise nach Deutschland überstellt, wobei sie wiederum umgehend in die Schweiz zurückkehrten und am 9. September 2019 erneut ein Asylgesuch einreichten. D.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, welches der Wiederaufnahme gestützt auf die Dublin-III-VO am 31. Oktober 2019 erneut zugestimmt hatte. E. Angesichts des Umstandes, dass die Frist zur Überstellung nach Deutschland zwischenzeitlich abgelaufen war, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2020 ihre Verfügung vom 3. Dezember 2019 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. F. Am 13. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuches und ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Tiflis geboren und aufgewachsen sei. Ihr Vater, der Direktor und Eigentümer eines Unternehmens gewesen sei, sei (…) unerwartet an (…) verstorben. Ihre ältere Schwester I._______ (N […]) habe fortan das Unternehmen erfolgreich weitergeführt. 2006 habe sie ein (…)studium an der Universität abgeschlossen und sei für ein Jahr nach Deutschland gegangen, um als (…) zu arbeiten. Danach habe sie im Familienunternehmen gearbeitet und sei gleichzeitig als (…) tätig gewesen. Auch im (…) habe sie gewirkt und berufsbegleitend Kurse

D-5903/2020 zur Ausbildung als (…) absolviert. 2012 habe sie ihren Ehemann geheiratet, den sie zuvor nur wenige Monate gekannt habe. […] Ihrer Schwester I._______, die ihr immer eine grosse Stütze gewesen sei, habe sie von diesen Problemen nichts erzählt, da sie eigene Schwierigkeiten gehabt habe: I._______ habe eine Freundin, welche mit einem bekannten Kriminellen namens J._______ verheiratet gewesen sei, in die Geschäfte des Familienunternehmens involviert. Dieses Ehepaar habe ihre Schwester unter Druck gesetzt und versucht, sich auf Kosten des Unternehmens zu bereichern. Im Jahr 2013 sei ihr erstes Kind kurz nach der Geburt gestorben, […]. Aufgrund ihrer eigenen Probleme und der Probleme ihrer Schwester habe ihr letztere geraten, das Land zu verlassen. 2013 habe sie mit ihrem Ehemann ein Asylgesuch in K._______ eingereicht. Dort sei am (…) 2014 ihr ältester Sohn B._______ zur Welt gekommen. Nach dem negativen Asylentscheid und der Abweisung ihrer diesbezüglichen Beschwerde seien sie im März 2015 nach Deutschland gegangen und hätten auch dort ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem im (…) 2015 ihr zweiter Sohn C._______ zur Welt gekommen sei, seien sie jedoch im März 2016 nach K._______ zurückgekehrt, bevor sie von den deutschen Behörden zu einer Anhörung hätten eingeladen werden können. Im August 2016 seien sie nach Georgien zurückgekehrt, um ihrer Mutter ihre Kinder zu zeigen. Da ihre Schwester das Unternehmen bereits verkauft gehabt und J._______ sich in Haft befunden habe, hätten sie die Rückkehr wagen können. Ihre Schwester habe für sie eine Wohnung gekauft, in welche sie mit ihrem Mann und ihren Kindern gezogen sei. […] Nach ihrer Rückkehr habe der inzwischen offenbar wieder freigekommene J._______ sie zu Hause aufgesucht und ihre Kinder bedroht. In der Folge sei ihr Sohn C._______ für eine Weile nicht auffindbar gewesen, bevor ihr Schwager einen Anruf erhalten habe, wo das Kind zu finden sei. Dieser Kindesentzug sei eine Warnung gewesen, wie sie von Nachbarn, welche Verbündete von J._______ gewesen seien, erfahren habe. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, da diese in den Jahren zuvor, als ihre Familie mehrmals Anzeige gegen J._______ erstattet habe, untätig geblieben sei. Am (…) 2016 sei ihr dritter Sohn D._______ in Georgien zur Welt gekommen. Aufgrund […] sei es ihr psychisch schlecht gegangen. Da sie und ihre Kinder zusätzlich den Bedrohungen durch J._______ ausgesetzt gewesen seien, habe ihre Schwester ihr abermals zur Ausreise geraten. Mit ihrem Ehemann und ihrem ältesten Sohn B._______ sei sie deshalb im April 2017 erneut ausgereist. Als sie bereits in der Schweiz angekommen seien, sei J._______ zu ihrer Mutter gegangen und habe erneut Drohungen gegen die Kinder ausgesprochen. Ihre Söhne C._______ und D._______ seien zu diesem Zeitpunkt noch in Georgien bei ihren Schwestern gewesen, im Juli 2017 jedoch ebenfalls in

D-5903/2020 die Schweiz transferiert worden. Momentan lasse sie sich von ihrem Ehemann scheiden, wobei die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolge. Bei einer Rückkehr nach Georgien fürchte sie sich sowohl vor […] als auch vor einer erneuten Bedrohung durch J._______. G. Am 22. Oktober 2020 eröffnete die Vorinstanz aufgrund der anstehenden Scheidung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes unter der Nummer N (…) für letzteren ein eigenes Dossier. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 – eröffnet am 26. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum 18. Dezember 2018 zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne; sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, so stehe es ihnen frei, vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (H._______) mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons H._______ vom 27. Oktober 2020 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geschieden. J. Mit Eingabe vom 25. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihnen beim Wegweisungsvollzug nach Georgien Menschenrechtsverletzungen drohten und ihnen dieser nicht zugemutet werden könne, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt habe beziehungsweise ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen

D-5903/2020 Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner sei zur Beschwerdebegründung eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden diverse Arztberichte der (…) betreffend die Beschwerdeführerin, C._______ sowie B._______, einen Bestätigungsbericht betreffend Psychotherapie von L._______ vom 16. November 2020, einen Arztbericht von M._______ vom 21. November 2020, einen Arztbericht der […] vom 23. November 2020, einen entwicklungspsychologischen Abklärungsbericht betreffend C._______ vom 6. Dezember 2019, einen Bericht der Klassenlehrperson betreffend B._______ vom November 2020, ein Entscheid des Zivilgerichts des Kantons H._______ vom 27. Oktober 2020 betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren, eine Ergänzungsvereinbarung des Zivilgerichts des Kantons H._______ gleichen Datums sowie eine Sozialhilfebestätigung der Sozialhilfe H._______ vom 24. November 2020 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 26. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin (N […]) sowie ihrer Schwester (N […]) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5903/2020 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag, es sei eine angemessene Nachfrist für das Einreichen einer Beschwerdebegründung zu gewähren, erübrigt sich, zumal die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde entspricht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2020 wurde kein Rechtsbegehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gestellt. Aus der Beschwerdebegründung geht auch kein entsprechendes implizites Begehren hervor. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit allein die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet wurde. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs sind rechtskräftig geworden. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Soweit die Beschwerdeführenden eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsabklärung betreffend den Vollzug der Wegweisung rügen, ist vorab festzuhalten, dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen

D-5903/2020 des Asylverfahrens gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 In ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2020 beurteilt die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, gesundheitliche Probleme würden gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. So habe die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren mit Depressionen zu kämpfen. Auch habe sie einen Suizidversuch unternommen und wiederholt stationär behandelt werden müssen. Sie befinde sich derzeit immer noch in kontinuierlicher psychotherapeutischer Abklärung und sei auf Medikamente angewiesen. Der Hausarzt halte eine Wegweisung nach Georgien für nicht angebracht und unzumutbar. In Georgien bestehe eine krasse Unterversorgung von Personen mit psychischen Leiden. Sodann sei bei C._______ im Frühjahr 2019 eine Autismus- Spektrums-Störung (ASS) im Sinne eines frühkindlichen Autismus festgestellt worden. Für die Stabilisierung von seinem Zustand sei eine heilpädagogische Begleitung und psychotherapeutische Unterstützung empfohlen worden. Wegen der traumatisierenden Eindrücke durch die Migration in die Schweiz sei C._______ stark auf fachmännische Unterstützung angewiesen. Aus psychologischer Sicht stelle es eine Verletzung des Kindeswohls dar, wenn er aus seinem jetzigen bestehenden Umfeld herausgerissen werden und die Konstanz und Stabilität, die er gegenwärtig durch den Dienst von Heilpädagogen und Schulpsychologen im Kindergarten erfahre, verlieren würde. Therapien und Begleitmöglichkeiten für C._______ seien kaum vorhanden und weder gratis noch kostengünstig. Auch B._______, welcher im August 2020 eingeschult worden sei, habe im Unterricht starke psychosomatische Verhaltensweisen gezeigt, welche sehr wahrscheinlich auf die Ausschaffungserfahrung zurückzuführen seien und auf ein Trauma hindeuten würden. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden auf ein angeblich fehlendes soziales Netz in Georgien. Sie würden nicht bei der Mutter der Beschwerdeführerin unterkommen können und nach dem

D-5903/2020 Verkauf des Familienunternehmens im Jahr 2016 seien auch keine weiteren Vermögensbestandteile oder irgendwelche weiteren Immobilien übriggeblieben. Die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin würden nicht für sie aufkommen können und die Kinderbetreuung sei nicht sichergestellt. Die Beschwerdeführerin fühle sich dermassen psychisch belastet, dass es ihr nicht möglich sei, sich umzuschulen oder weiterzubilden. Ohnehin würde das Geld dazu fehlen. Zwar habe sie vor Jahren (…) studiert und als (…) gearbeitet; während der Coronavirus-Pandemie sei dies aber kaum möglich. Wie dem Scheidungsurteil entnommen werden könne, habe sie zudem keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und Kinderalimente. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-5903/2020 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), zumal die Beschwerdeführerin an ihren Asylvorbringen auf Beschwerdeebene nicht festhält. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat schliessen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sowie eine Schwester leben nach wie vor in Tiflis und die Beschwerdeführerin pflegt fast täglichen Kontakt mit ihnen (vgl. […]). Die

D-5903/2020 Beschwerdeführerin hat bereits früher mit ihrem Ex-Mann für eine Weile bei ihrer Mutter gelebt (vgl. […]), warum dies, zumindest vorübergehend bis zur Reintegration, nicht erneut möglich sein soll, wird durch die Rechtsmitteleingabe nicht dargetan. Die in Tiflis verbliebene Schwester half auch bereits bei der Betreuung zweier Kinder, als die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann ein zweites Mal aus Georgien ausgereist waren (vgl. […]). Die Beschwerdeführerin verfügt auch über weitere Verwandte in anderen Regionen Georgiens (vgl. […]). Sie hat zudem ein (…)-Studium abgeschlossen und im familieneigenen Unternehmen sowie als (…) und als (…) gearbeitet (vgl. […]). Sodann hat die mittlerweile in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin für letztere eine Wohnung erworben, in welcher die Beschwerdeführerin bereits 2016 mit ihrem Ex- Mann gelebt hat (vgl. […]). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten den Anspruch auf diese Wohnung geltend zu machen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin, dessen Beschwerde mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls abgelehnt wird (vgl. das Urteil D-5835/2020 vom 22. Dezember 2020), ebenfalls nach Georgien zurückkehren wird. Insofern die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe geltend machen, die Beschwerdeführerin werde keine Kinderalimente erhalten, stellt die durch das Scheidungsurteil genehmigte Ergänzungsvereinbarung vom 27. Oktober 2020 zwar fest, dass die Parteien derzeit nicht in der Lage seien, sich gegenseitig einen Unterhaltsbeitrag zu leisten, indessen ist dieser Umstand der fehlenden Arbeitserlaubnis der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Mannes in der Schweiz geschuldet. Sollte der Ex-Mann nach der Rückkehr nach Georgien eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird es der Beschwerdeführerin obliegen, entsprechende Ansprüche betreffend Kinderunterhalt gegenüber ihm durchzusetzen. 5.3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf gesundheitliche Probleme, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Bei der Beschwerdeführerin wurde zunächst eine Anpassungsstörung festgestellt, wobei sie ambulant psychiatrisch behandelt wurde (vgl. die Arztberichte […] vom 28. Juni 2018 sowie vom 8. November 2018). In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und sie musste wiederholt stationär behandelt werden. Im Dezember 2019 hat die Beschwerdeführerin mittels Medikamenten einen Suizidversuch unternommen, konnte aber nach einer erneuten mehrtägigen stationären Behandlung ohne akute Gefährdung entlassen werden (vgl. die Arztberichte der […] vom 24. Januar 2019, 13. Februar 2019, 23. August 2019 und 20. Dezember 2019 sowie der Arztbericht des (…) vom 12. Dezember 2019). Gemäss

D-5903/2020 einem aktuellen Arztbericht befindet sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger ambulanter Behandlung. Ein weiterer Bericht hält fest, dass für die Beschwerdeführerin eine schwere chronische psychosoziale Belastungssituation bestehe und sich mit der drohenden Ausschaffung nach Georgien die individuelle Morbidität mit drohender Suizidalität verschlechtern werde (vgl. den Arztbericht von L._______ vom 16. November 2020 sowie den Arztbericht von M._______ vom 21. November 2020). Bei C._______ wurde gemäss den Akten eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus festgestellt, wobei der entsprechende Arztbericht eine heilpädagogische Früherziehung und eine soziale und sprachliche Förderung des Kindes empfiehlt (vgl. der Arztbericht der […] vom 8. Mai 2019). Ein entwicklungspsychologischer Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2019 empfiehlt eine Weiterführung der inzwischen installierten heilpädagogischen Früherziehung (vgl. den Entwicklungspsychologischen Abklärungsbericht des […] des Kantons H._______ vom 6. Dezember 2019). Bei B._______ wurde sodann in der Vergangenheit eine Anpassungsstörung diagnostiziert (vgl. Arztberichte der […] vom 30. Oktober 2018 und vom 14. Mai 2019), jedoch ist ein aktueller Behandlungsbedarf aus den Akten nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin in der Anhörung angegeben, dass drei ihrer Kinder gesund seien (vgl. […]). Schliesslich handelt es sich bei der Einschätzung der Klassenlehrperson von B._______ nicht um eine fachärztliche Beurteilung. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht als derart gravierend zu qualifizieren, als dass sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf ein medizinisches Consulting, dessen Informationen unter anderem auf Abklärungen von MedCOI (ein Projekt finanziert durch den Europäischen Flüchtlingsfonds zur Erfassung medizinischer Informationen

D-5903/2020 aus den Herkunftsländern) beruhen, aufgezeigt, dass die adäquate Betreuung von Kindern mit ASS in Georgien, insbesondere in Tiflis, grundsätzlich gewährleistet ist und es in Tiflis spezielle Integrationsklassen für Kinder mit ASS sowie eine Sonderschule für Kinder mit Behinderungen und entsprechende Therapien und Tagesstrukturen für Kinder angeboten werden. In Tiflis finanziert das Bürgermeisteramt seit 2015 im Rahmen des Autism Rehabilitation State Sub-Program Dienstleistungen für Kinder zwischen zwei bis fünfzehn Jahren aus Familien mit niedrigem Einkommen (vgl. Social Service Agency, Rehabilitation of childern, 2013, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=611 sowie Autism Research and Support Foundation [ohne Datum], http://autism.org.ge/?page_id=13&lang=en, beide zuletzt abgerufen am 22. Dezember 2020), wobei auch die Kosten der ABA-Therapie (Applied Behavior Analysis) übernommen werden (vgl. agenda.ge, New, free treatment program for autism sufferers launches in Georgia vom 3. Juli 2015, https://agenda.ge/en/news/2015/1487 sowie agenda.ge, Tbilisi City Hall to fund 230 more children with autism, https://agenda.ge/en/news/2020/212, beide zuletzt abgerufen am 22. Dezember 2020). Auch hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Behandlung psychischer Krankheiten in Georgien möglich ist (Social Service Agency, Mental health, 2013, http://ssa.gov.ge/index.php?sec_id=808&lang_id=ENG, zuletzt abgerufen am 22. Dezember 2020). Im Übrigen verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem und ein Sozialhilfeprogramm mit kostenloser Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze (vgl. Urteile des BVGer E- 1825/2019 vom 2. Mai 2019 E. 9.3.2; E-1667/2019 vom 12. April 2019 E. 8.2.3). Darüber hinaus hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms „Universal Health Care Program“ (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert und das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut (agenda.ge, Society benefits from Government healthcare program, 2.9.2014, http://agenda.ge/en/news/2014/2054, zuletzt abgerufen am 22. Dezember 2020). Einer allfälligen, im Wegweisungszeitpunkt erneut auftretenden, akuten Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2 in fine). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme auch in Georgien behandelt werden können und bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich ist. Die Beschwerdeführenden können bei Bedarf zudem ein Gesuch um individuelle medizinische

D-5903/2020 Rückkehrhilfe stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.3.4 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Im Lichte dieser Faktoren sind keine Aspekte zu erkennen, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zumal die Kinder mit den Jahrgängen (…), (…), (…) und (…) noch sehr jung, mithin nicht in der Schweiz verwurzelt sind, wie vorgängig dargelegt von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme von C._______ auszugehen ist und der Vater ebenfalls nach Georgien zurückkehren wird. Im Übrigen ist zwecks der Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Kindeswohl in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. a.a.O. […]). 5.3.5 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 5.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-5903/2020 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführenden ersuchten ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-5903/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

D-5903/2020 — Bundesverwaltungsgericht 22.12.2020 D-5903/2020 — Swissrulings