Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5902/2012
Urteil v o m 2 3 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), Georgien, alias B._______, geboren (…), Griechenland, alias C._______, geboren (…), Georgien, alias D._______, geboren (…), Georgien, alias E._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N _______.
D-5902/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger – aus der Haftanstalt heraus, wo er sich seit dem 3. Juli 2012 befindet, dem BFM unter der Identität (…), geboren (…), ein zweites Asylgesuch einreichte (Vorverfahren D-3852/2010), welches am 9. Oktober 2012 registriert wurde, dass er zur Begründung insbesondere geltend machte, sein Vater habe als Landesverräter gegolten, weil er nach F._______ gereist sei, dass der ganzen Familie mit Gefängnis gedroht worden sei, dass sein Anwalt ihm deswegen geraten habe, Georgien zu verlassen, dass er sich fürchte, in sein Heimatland zurückzukehren, weil dort immer noch das Gefängnis auf ihn warte, dass ausserdem sein Gesundheitszustand abzuklären sei, da er seit Monaten Kopfschmerztabletten einnehmen müsse, dass Abklärungen des BFM zur Erkenntnis führten, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht hatte und es sich in Wahrheit um A._______, geboren (…), Georgien, handelte, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährte und ihm mitteilte, wie aus den Akten hervorgehe, sei er unter verschiedenen Identitäten erkennungsdienstlich erfasst worden, womit Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt sei, dass ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu innert Frist schriftlich Stellung zu nehmen, dass er sich in seiner an das BFM gerichteten Eingabe vom 29. Oktober 2012 zur Identitätstäuschung nicht äusserte, sondern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, dass er gleichzeitig bekanntgab, er sei im (…) in Behandlung,
D-5902/2012 dass eine Nachfrage des BFM bei der Haftanstalt ergab, der Beschwerdeführer sei wegen einer ausgerenkten Schulter ins Spital eingeliefert worden, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 – eröffnet am 7. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorliegend sei erkannt worden, dass die richtige Identität des Beschwerdeführers auf A._______, geboren (…), Georgien, laute, dass somit feststehe, er habe im Asylverfahren die Behörden über seine Identität getäuscht, dass Asylvorbringen, welche unter einer falschen Identität geltend gemacht würden, als offensichtlich unzutreffend zu bewerten seien, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei, dass ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung nicht beim Bundesamt, sondern beim Kanton zu stellen sei, dass in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2012 (Poststempel vom 13. November 2012) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, dass als Beilagen eine vom Migrationsamt des Kantons G._______ am 10. Juli 2012 unterzeichnete Empfangsbestätigung betreffend Vollzugsauftrag vom 6. Juli 2012 und eine Aktennotiz des Amts für Justizvollzug Kanton H._______ vom 13. August 2012 eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-5902/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
D-5902/2012 instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass dabei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass somit die Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und der Staatsangehörigkeit unter den Begriff der Identität fällt, dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifizieren, dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile),
D-5902/2012 dass im vorliegenden Fall die – durch die Schweizerische Botschaft in Tiflis, Georgien – in Auftrag gegebenen Identitätsabklärungen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine wahre Identität getäuscht hat (vgl. Akte B6), dass die durchgeführte Identitätsprüfung den Beweisanforderungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genügt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene insbesondere darlegt, in welchen europäischen Ländern er sich seit Oktober 2005 aufgehalten hat, dass er seinen Angaben zufolge mit der Polizei Probleme gehabt haben will und das georgische Militär nach ihm gesucht haben soll, dass den Ausführungen ebenso zu entnehmen ist, dass er bereits ausserhalb der Schweiz unter falscher Identität aufgetreten ist, dass er es auch in der Beschwerde unterlässt, zur im vorliegenden Verfahren festgestellten Identitätstäuschung Stellung zu nehmen, dass er mit Blick auf die angefochtene Verfügung lediglich geltend macht, falls es gewünscht werde, könnten die Originalpapiere hinsichtlich seiner Familie bei der Schweizer Botschaft in Tiflis eingesehen werden, dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 und seine Beschwerde unter dem Namen A._______ eingereicht hat und somit die Richtigkeit dieses Namens implizit bestätigt, dass man Haus und Auto zur Auktion habe freigeben wollen, um die Familie unter Druck zu setzen, dass sich seine psychische und physische Verfassung sehr verschlechtert habe und er momentan in Todesangst lebe, dass er eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung indessen vermissen lässt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
D-5902/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aufgrund der Identitätstäuschung kein Grund zur Annahme besteht, der
D-5902/2012 Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass damit die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Todesfurcht nicht nachvollziehbar erscheint und einer Wegweisung nicht entgegensteht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Asylgesuch geltend machte, er leide an Kopfschmerzen, dass er seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene zufolge am 17. Oktober 2012 einen epileptischen Anfall erlitt, dass sich ausserdem seine psychische und physische Stabilität verschlechtert habe, dass bei einer medizinischen Notlage der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar zu qualifizieren ist, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
D-5902/2012 einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, dass als wesentlich dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet ist, dass nach dem Gesagten die in casu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme keine Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann handelt, der die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung als Barkeeper verfügt (vgl. Befragungsprotokoll vom 18. Februar 2010, A1 S. 2/3), Voraussetzungen, die ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden, dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
D-5902/2012 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5902/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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