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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2012 D-5901/2012

20. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,449 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5901/2012

Urteil v o m 2 0 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), Ghana, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2012 / N (…).

D-5901/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2011 von B._______ her in die Schweiz einreiste und gleichentags hierzulande um Asyl nachsuchte, dass das BFM zunächst im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ anordnete, dass das BFM die Verfügung vom 30. Dezember 2011 indes aufgrund des Ablaufs der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers an B._______ am 16. Juli 2012 aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ vom 15. Dezember 2011 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 29. Oktober 2012 im Wesentlichen vorbrachte, er sei in seiner Heimat zu Unrecht des Diebstahls von Kühen bezichtigt und deswegen am 3. Juli 2010 verhaftet worden, dass er zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei, dass ihm am 15. August 2010 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, nachdem er beziehungsweise sein Bruder einen Gefängniswärter bestochen habe, dass er Ghana noch am 15. August 2010 verlassen und via D._______ und E._______ nach F._______ gelangt sei, von wo aus er nach B._______ gereist sei, dass er in B._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, welches indes abgelehnt worden sei, weshalb er sich am 3. Dezember 2011 in die Schweiz begeben habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A9 und A22),

D-5901/2012 dass das BFM auf das Asylgesuch vom 3. Dezember 2011 mit Verfügung vom 1. November 2012 – eröffnet am 6. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und eine Ausreisefrist bis zum 3. Dezember 2012 setzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2012 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 12. November 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2012 und um Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde, dass zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-5901/2012 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)

D-5901/2012 nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana ist, der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 zum "Safe Country" erklärt hat und auf die Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3 AsylG), dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Auffassung des BFM, wonach vorliegend keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung bestehen, nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend zu erachten ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert (bspw. zum Ablauf des Gerichtsverfahrens, den Umständen seiner Flucht aus dem Gefängnis und der angeblichen behördlichen Suche nach der Ausreise) ausgefallen sind,

D-5901/2012 dass die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der angeblichen Inhaftierung nicht in Einklang zu bringen sind (Festnahme am 3.7.2010 und Gerichtsurteil vom 5.7.2010 [vgl. A22 S. 4; dies wiederum im Widerspruch zur später genannten Dauer des Gerichtsverfahrens von zwei Wochen (vgl. A22 S. 7)], Inhaftierung auf dem Polizeiposten während eines Monats und 16 Tagen [vgl. A22 S. 3] beziehungsweise während 18 Tagen [vgl. A22 S. 5], danach Inhaftierung im Gefängnis während 28 Tagen [vgl. A22 S. 4], von dort aus Flucht und Ausreise am 15. August 2010 [vgl. A22 S. 2]), dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft erscheinen, so dass die geltend gemachten Ausreisegründe als haltlos zu erachten sind, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde grundsätzlich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Schilderungen erschöpfen und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen, zumal die neue Berechnung der Haftdaten durch den Beschwerdeführer – basierend auf den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Mängel – seine widersprüchlichen Angaben bei der Anhörung nicht zu erklären vermag, dass auch den Ausführungen in der Beschwerde keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen sind, zumal behördliche Ermittlungsmassnahmen wegen des Verdachts der Begehung einer gemeinrechtlichen Straftat wie Diebstahl für sich allein grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass demzufolge keine Hinweise vorliegen, die auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung hindeuten würden, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-

D-5901/2012 mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-

D-5901/2012 ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Ghana noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer Berufserfahrung als (…) und (…) aufweist (vgl. A9 S. 4, A22 S. 3) und nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland, wo er mit mehreren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A9 S. 5, A22 S. 2), in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allfällig benötigter Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

D-5901/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5901/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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