Abtei lung IV D-5901/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli Busi, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Freiplatzaktion Basel, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5901/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. Juli 2008 und gelangte über A._______ und B._______ am 30. November 2008 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2008 ein Asylgesuch einreichte. Am 11. Dezember 2008 wurde er im C._______ summarisch befragt und mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. Juni 2009 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und stamme aus E._______ bei Jaffna, wo er geboren worden sei und sich bis im Jahr 2001 aufgehalten habe. Während seiner Schul- beziehungsweise Studienzeit (Informatik) habe er an tamilischen Anlässen teilgenommen und sei deshalb von der Eelam People's Democratic Party (EDPD) bedroht worden, worauf er im Jahr 2001 nach F._______ gegangen sei. Nach seiner Rückkehr nach E._______ im Jahr 2004 habe er erneut an tamilischen Festen und Demonstrationen teilgenommen. Am 15. April 2007 sei er infolge des erneuten Ausbruches des Bürgerkrieges von der srilankischen Armee festgenommen, während etwa einer Woche festgehalten, geschlagen und zu einem vermuteten Waffenversteck befragt worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Colombo gereist und habe dort sein Studium fortgesetzt. Am 15. Januar 2008 sei er von der Polizei festgenommen und während zwei Wochen festgehalten worden. Dank der Bezahlung von 50'000 Rupien habe man ihn freigelassen. Drei bis vier Tage später sei er nachts von Unbekannten beziehungsweise von Soldaten in einem weissen Van entführt, nach G._______ gebracht und zur Rückkehr nach Jaffna aufgefordert worden. Trotzdem sei er nach Colombo zurückgekehrt und habe sich bei einer Verwandten niedergelassen. Da er vergeblich versucht hatte, sich bei den Behörden anzumelden, habe er einen seiner Familie bekannten Vize- Minister um Hilfe ersucht. Daraufhin sei ein Beamter des Criminal Investigation Departments (CID) an seinem Wohnort erschienen und habe ihn über Jaffna befragt. Als in der folgenden Nacht erneut ein weisser Van vor seinem Haus gehalten habe, sei er aus Angst vor einer erneuten Entführung aus dem Haus geflohen und habe am folgenden Morgen eine Bekannte kontaktiert, welche ihm zur Ausreise verholfen habe. Über den Flughafen von Colombo habe er sein D-5901/2009 Heimatland verlassen, sich anschliessend während sechs Monaten in Italien aufgehalten und sei danach unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer gab die beglaubigte Kopie einer Geburtsurkunde, eine englische Übersetzung derselben und die Kopie eines Schreibens eines Vize-Ministers vom 26. Februar 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. August 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen vom April 2007 und vom Januar 2008 seien nicht Anlass seiner Ausreise aus dem Heimatland gewesen, weil er sich danach noch während mehreren Monaten in Colombo bei einer Grosstante aufgehalten habe. Es bestehe deshalb kein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise. Zudem sei er weder im Norden des Landes noch in Colombo gezielt kontrolliert oder festgenommen worden und jeweils ohne weiteren Folgen aus der Haft beziehungsweise aus den Kontrollen entlassen worden, womit die geltend gemachten behördlichen Massnahmen mangels Intensität keinen Verfolgungscharakter aufwiesen. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in Ungereimtheiten verstrickt, indem er einerseits angegeben habe, von der srilankischen Armee über ein sich in der Nähe seines Elternhauses befindliches Camp der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden zu sein, während er andererseits vorgebracht habe, man habe ihn verdächtigt, Waffen versteckt zu haben. Unterschiedlich habe er auch ausgesagt, von wem er im Januar 2008 entführt worden sei, nämlich einmal von Soldaten und einmal von Unbekannten. Schliesslich habe er die anfänglich erwähnte Bedrohung durch die EPDP anlässlich der Anhörung nicht mehr geltend gemacht, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spreche. An der festgestellten Unglaubhaftigkeit vermöchten im Übrigen weder die eingereichte Geburtsurkunde noch das zu den Akten gegebene Schreiben eines Vize-Ministers etwas zu ändern. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere führte das BFM aus, dass ein Vollzug der Wegweisung D-5901/2009 in den Grossraum Jaffna als Folge der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar nicht als zumutbar erachtet werde, jedoch im Süden und Westen des Landes und insbesondere im Grossraum Colombo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Vollzug der Wegweisung in diese Region des Landes generell nicht als unzumutbar bezeichnet werden könne. Zugunsten des Wegweisungsvollzugs spreche vorliegend ferner, dass der Beschwerdeführer länger als ein Jahr in Colombo gewohnt habe, dort von Angehörigen aufgenommen worden sei und über Kontakt zu Bekannten und Freunden der Familie verfüge. Er werde von seinem in I._______ arbeitenden Vater unterstützt und könne auch mit der Hilfe des in den Vorbringen erwähnten Vize-Ministers rechnen. Ausserdem habe er in Colombo ein Informatikstudium absolviert. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nur ungenügend erstellt worden sei, indem man wichtige und asylrelevante Tatsachen ausgelassen habe. Weitere Abklärungen seien offensichtlich nicht getätigt worden. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz müssten die genannten Ereignisse als kausal betrachtet werden. Durch die Verwarnung des Beschwerdeführers im Jahr 2001 und später im Jahr 2007 durch die EPDP seien sein Name und sein Foto der EPDP bekannt geworden. Auch die srilankische Armee habe seinen Namen und sein Foto, weil er im Jahr 2005 an einem Waffentraining der LTTE und an einer Demonstration teilgenommen habe. Diese Tatsachen hätten zur Festnahme am 15. April 2007 geführt. Ausserdem sei er nur unter der Bedingung, er müsse innert fünf Tagen Waffen abliefern, freigelassen worden, was als Morddrohung aufzufassen sei und zur Flucht nach Colombo sowie zur ständigen Angst vor der srilankischen Armee während des Aufenthaltes in Colombo geführt habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb illegal dort gelebt und in einem singhalesischen Quartier gewohnt. Von der Polizei entdeckt worden sei er nach einem Bombenanschlag, der sich in der Nähe ereignet habe, und der infolgedessen durchgeführten poli- D-5901/2009 zeilichen Kontrolle. Dabei habe er keine Registrierung vorweisen können, worauf er unrechtmässig während drei Wochen festgehalten worden sei. Nur dank der Bezahlung einer Bestechungssumme sei er freigekommen. Da er in der Folge weder über eine Wohnung noch über eine Identitätskarte verfügt habe, sei eine Registrierung ebenso unmöglich geworden wie eine Anzeige der Entführer bei der Polizei. Bei Kontrollen hätte er sich zudem nicht mehr ausweisen können. Unter diesen Umständen habe er die nächsten Monate bei einer Verwandten in Colombo verbracht und das Haus nicht mehr verlassen. Das Studium habe er nicht mehr fortsetzen können. Die Befragung des Beschwerdeführers durch den CID-Beamten im Rahmen der doch noch einmal versuchten Registrierung zeige deutlich, dass die Ereignisse in E._______ in einem direkten Zusammenhang mit der Ausreise stünden, weshalb die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe sich dem Zugriff der Behörden nur entziehen können, indem er versteckt in Colombo gelebt habe und geflohen sei. Die Aussage der Vorinstanz, er sei ohne weiteren Folgen aus der Haft entlassen worden und habe seinen Lebensalltag ohne grössere Behelligungen gestalten können, sei somit völlig realitätsfremd. Ausserdem versuchte der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Widersprüchlichkeit seiner Aussagen zu erklären, indem er geltend machte, er sei zum Inhalt der Verhöre nicht gefragt worden und die Dolmetscherin sei nicht aus Sri Lanka, sondern aus J._______, weshalb sie nicht alle sprachlichen Nuancen habe richtig deuten können. Insgesamt habe er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furch vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes. Unter Hinweis auf die allgemeine Situation in Sri Lanka, welche trotz der Beendigung des Bürgerkrieges nach wie vor unklar sei, wurde zudem geltend gemacht, dass individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. Aus den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Colombo mehr als die Hälfte der Zeit versteckt gewesen, ein Mal festgenommen und ein Mal entführt worden sei sowie ein zweites Mal der Entführung habe entweichen können, sei auf die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen. Zudem befinde sich die – einzige in Colombo wohnhafte – Verwandte des Beschwerdeführers inzwischen in K._______, womit der Beschwerdeführer in Colombo über kein Beziehungsnetz verfüge. Da er ferner sein Studium noch nicht abgeschlossen habe, sondern es infolge der erwähnten Schwierigkeiten habe abbrechen müssen, könne er nicht als Informa- D-5901/2009 tiker arbeiten. Er spreche auch kein Singhalesisch. Folglich fehle vorliegend eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 (Datum Poststempel: 27. Oktober 2009) reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Fürsorgebestätigung, einer Studienbestätigung und einen Auszug aus dem TamilNet zu den Akten. Er wies darauf hin, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland bereis am Flughafen eine Verhaftung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5901/2009 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in Colombo vorgebrachten Festnahmen D-5901/2009 aus den Jahren 2007 und 2008 seien – entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung – sehr wohl kausal für die Ausreise gewesen, zumal sie zu seiner Registrierung geführt hätten und er in Colombo infolge dieser Registrierung weiteren Problemen ausgesetzt gewesen sei. Diese Sichtweise kann indessen aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht geteilt werden. 5.1.1 Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend feststellte, legte der Beschwerdeführer unterschiedlich dar, warum er im April 2007 in Jaffna festgehalten worden sein soll. Während er einmal angab, man habe von ihm Informationen über das vor seinem Elternhaus befindliche Camp der LTTE in den Jahren 1992 bis 1996 erhalten wollen (Akte A1/9 S. 5), brachte er an anderer Stelle vor, er sei unter dem Vorwurf, Waffen bei sich versteckt zu haben, festgenommen und aufgefordert worden, diese innert fünf Tagen zurückzugeben, ansonsten man ihn erneut festnehmen werde (Akte A11/11 S. 6). Dabei vermag die Erklärung in der Beschwerde, es handle sich nicht um einen Widerspruch, weil er sowohl zum vormaligen Camp der LTTE vor seinem Elternhaus als auch zu den Waffen befragt worden sei, was aufgrund seiner persönlichen Situation und der Umstände seiner Verhaftung logisch sei, nicht zu überzeugen, da er anlässlich der ersten Befragung weder ein Wort des Vorwurfs des Waffenbesitzes erwähnte noch vorbrachte, er sei unter der Androhung man werde ihn im Fall einer allfälligen Nichtabgabe von Waffen erneut festnehmen. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung aus Angst vor einer weiteren Festnahme infolge der Nichtabgabe von Waffen nach Colombo geflohen sein will, stellen der Vorwurf, Waffen zu besitzen und die Befürchtung, aus diesem Grund erneut festgenommen zu werden, zentrale Vorbringen des Sachvortrages dar. Zentrale Sachverhaltselemente sind indessen – um als glaubhaft zu gelten – von Anfang an, mithin bereits in der ersten summarischen Befragung, wenigstens ansatzweise vorzubringen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Motivation seiner Festnahme im Norden Sri Lankas und der Drohung, er werde erneut festgenommen, wenn er innert fünf Tagen keine Waffen abliefere, als nachgeschoben und mit seinen früheren Aussagen unvereinbar zu betrachten sind. Seine diesbezüglichen Vorbringen gelten folglich als unglaubhaft. Daran vermag auch der Einwand, die befragende Person habe nicht näher nach dem Inhalt der Verhöre gefragt, nicht zu überzeugen, da es im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Aufgabe des Beschwerdeführers ist, wichtige D-5901/2009 Einzelheiten von sich aus von Anfang an und nicht erst später oder auf Nachfrage hin zu Protokoll zu geben. 5.1.2 Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen unterschiedlich an, wie er im Jahr 2007 aus der Region Jaffna geflohen sein will. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 22. September 2009 verwiesen. Auch die unterschiedliche Darstellung des angeblichen Fluchtweges spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 5.1.3 Darüber hinaus ist die Angabe des Beschwerdeführers, er sei aus E._______ geflohen, weil die srilankische Armee von ihm Waffen verlangt habe (Akte A11/11 S. 6), nicht zu vereinbaren mit seiner Aussage, er habe von der srilankischen Armee eine Clearance für die Reise nach Colombo verlangt und diese sei ihm verweigert worden (Akte A1/9 S. 5). Hätte ihm die srilankische Armee in der Tat eine Frist von fünf Tagen zur Abgabe von Waffen eingeräumt, hätte er wohl kaum bei der gleichen Armee um einen Durchgangsschein nach Colombo ersucht, zumal er sich unter diesen Umständen dem erheblichen Risiko einer sofortigen Festnahme ausgesetzt hätte, was nicht nachvollziehbar ist. Auch gestützt auf diese Ungereimtheiten ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu bezweifeln. 5.1.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer somit nicht geglaubt werden, dass er aus den von ihm dargelegten Gründen aus den Norden Sri Lankas nach Colombo geflohen ist. Unter diesen Umständen verhält auch die in der Beschwerde vertretene Argumentation, er habe in Colombo infolge der im Norden Sri Lankas erfolgten Festnahmen und der dabei stattgefundenen Registrierung seiner Person bei der srilankischen Armee erneut Probleme bekommen, weshalb die aus den Jahren 2007 und 2008 geltend gemachten Festnahmen für die Ausreise trotz des zeitlichen Ablaufs kausal seien. Vielmehr ist aus den unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen, dass er seinen Herkunftsort im Norden Sri Lankas aus andern Gründen verlassen hat, wobei auffällt, dass er gemäss seinen Aussagen in Colombo sein im Norden des Landes begonnenes Informatikstudium fortsetzte, weshalb davon auszugehen ist, dass wohl dies der Grund seiner Reise nach Colombo war. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Kausalität ist somit ebenso zu bestätigen wie die von ihr festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen. D-5901/2009 5.2 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend feststellte, sind die in der Erstbefragung vorgebrachten Schwierigkeiten mit der EPDP nicht glaubhaft, weil sie später in der Anhörung nicht mehr vorgebracht worden sind, obwohl sie gestützt auf die Darstellung in der Beschwerde den Auslöser für die verschiedenen Festnahmen des Beschwerdeführers gewesen sein sollen (Beschwerde S. 4). Zentrale Elemente der Sachverhaltsdarstellung sind indessen nicht nur von Anfang an ansatzweise vorzubringen, damit sie als glaubhaft gelten können; vielmehr ist über sie auch in der nachfolgenden Anhörung detaillierter zu berichten, was der Beschwerdeführer bezüglich der am Anfang behaupteten Bedrohung durch die EPDP unterliess. Es kann ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er von der EPDP ersthaft und in asylrelevanter Weise bedroht worden ist oder dass diese Bedrohung später zu einer asylerheblichen Verfolgung seiner Person geführt hat. Ansonsten wäre es ihm wichtig gewesen darüber eingehender zu berichten. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Colombo infolge mehrerer Widersprüche nicht geglaubt werden kann. So sagte er einerseits aus, er sei als Folge der Nichtbezahlung der Miete von zwei oder drei Soldaten in der Nacht in einem Fahrzeug entführt und irgendwohin beziehungsweise nach G._______ gebracht worden. Dabei sei ihm eröffnet worden, dass er nicht in Colombo bleiben könne (Akte A1/9 S. 5). Demgegenüber legte er in der Anhörung vor, es sei – nachdem er die Miete nicht mehr habe bezahlen können – eine Gruppe Unbekannter in einem weissen Van gekommen und habe ihn unter dem Hinweis, Tamilen hätten in Colombo nichts zu suchen, nach G._______ entführt (Akte A11/11 S. 6). Unterschiedlich brachte er auch vor, wann ihm die Identitätskarte abgenommen worden sein soll. Während dies gemäss der ersten Version anlässlich der Reise nach G._______ erfolgt sein soll (Akte A1/9 S. 5), soll man ihm die Identitätskarte gestützt auf die zweite Version zwei Tage später abgenommen haben (Akte A11/11 S. 6). Bezüglich der Rückkehr aus G._______ meinte der Beschwerdeführer zunächst, ein Tamile aus G._______ habe ihm geholfen, mit seinem Fahrzeug nach Colombo zurück zu gelangen (Akte A1/9 S. 5), während dies gemäss der späteren Variante ein LKW-Chauffeur gewesen sein soll (Akte A11/11 S. 6). Ausserdem legte er einmal dar, nach dem Verhör durch einen Angehörigen des CID seien in der Nacht wieder Soldaten ins Haus gekommen, worauf er über die Mauer gesprungen und entkommen sei, weil er vermutet habe, dass sie ihn erneut mitnähmen (Akte A1/9 S. 5 D-5901/2009 f.); gemäss der zweiten Version indessen soll an diesem Abend ein Van zum Haus gekommen sei, worauf er weggerannt sei (Akte A11/11 S. 7). Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen Angaben kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, er sei in Colombo verfolgt worden. 5.4 An dieser Einschätzung vermögen weder das als Beweismittel eingereichte Schreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 3. September 2009 noch die Einwände in der Beschwerde etwas zu ändern. 5.4.1 Der Beschwerdeführer versuchte zwar in der Beschwerde die Ungereimtheiten damit zu erklären, dass die dolmetschende Person, welche nicht aus Sri Lanka, sondern aus J._______ stamme, nicht alle sprachlichen Nuancen richtig gedeutet habe. Indessen können den beiden Protokollen keine sprachlichen Probleme entnommen werden und der Beschwerdeführer bestätigte beide Male mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen. Er gab in beiden Befragungen an, die dolmetschende Person gut verstanden zu haben und auch die anwesende Hilfswerksvertretung hatte gegen das Protokoll der Anhörung nichts einzuwenden. Unter diesen Umständen vermögen die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten nicht zu überzeugen, sondern sind vielmehr als nachgeschobene Erklärung aufzufassen, welche die Unglaubhaftigkeit der Aussagen nicht aus dem Weg zu räumen vermag. 5.4.2 Das der Beschwerde beigelegte Schreiben vom 3. September 2009 kann dem Beschwerdeführer mangels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren nicht zugeordnet werden und ist schon aus diesem Grund kein taugliches Beweismittel. Darüber hinaus enthält es – abgesehen vom ersten Zeilenblock – insbesondere allgemeine Bemerkungen, welche sich nicht auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers beziehen. Es scheint überdies nicht auf einem Papier mit Originalbriefkopf erstellt worden zu sein, was Zweifel an der Echtheit hervorruft. Diese sind indessen mangels Zuordbarkeit des Dokuments zur Person des Beschwerdeführers nicht näher zu klären. 5.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung in Colombo nicht als glaubhaft zu erachten. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er in Colombo aufgrund früherer Festnahmen im Norden Sri Lankas unter dem Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes festgenommen und entführt worden ist. D-5901/2009 Was allfällige Festnahmen in Colombo im Rahmen von Kontrollen betrifft, so kommt ihnen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Bezüglich allfälligen Behelligungen im Zusammenhang mit Ausständen aus dem Mietverhältnis ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die Strafverfolgungsbehörden seines Heimatlandes zu halten und gegen fehlbare Drittpersonen Anzeige zu erstatten. Es kann ihm – gestützt auf seine als unglaubhaft zu erachtenden Aussagen – nicht geglaubt werden, dass eine allfällige Anzeige gegen unbekannte Täter oder gegen seine Vermieter zu einer Verfolgung seiner eigenen Person führen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden einer allfälligen Anzeige in der geforderten Weise nachgingen und dem Beschwerdeführer Schutz vor einer Verfolgung gewährten. Unter den gegebenen Umständen vermögen auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe in Colombo nur leben können, weil er sich ständig versteckt habe, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass er in Colombo studiert und ein normales Leben geführt hat. An dieser Einschätzung vermag auch die erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegebene Bestätigung der NIIT Education & Training Center (NIIT) nichts zu ändern. Sie liegt bloss in Kopie vor, womit das Beweismittel an sich einen tiefen Beweiswert aufweist. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer nicht, wann und wie er in den Besitz dieses Beweismittels gekommen ist, weshalb dessen Authentizität zweifelhaft erscheint. Ebenso unklar ist, warum er es nicht schon früher einreichte. Ferner weist es kein Ausstellungsdatum auf, was weitere Zweifel an der Echtheit aufwirft, zumal es als eine offizielle, von Schulbehörden ausgestellte Teilnahmebestätigung ein Ausstellungsdatum aufweisen müsste. Indessen kann auf eine eingehendere Prüfung der Echtheit des Dokumentes verzichtet werden, da es einerseits – wie das Schreiben vom 3. September 2009 – mangels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren nicht der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden kann und da es andererseits selbst im Fall der Echtheit den aus den zuvor schon erwähnten Gründen als unglaubhaft zu qualifizierenden Sachverhalt nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen liesse. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka somit nicht mit einer begründeten Furcht vor einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen. Daran vermöchte auch eine eingehen- D-5901/2009 dere Prüfung bei der Wiedereinreise am Flughafen durch Spezialeinheiten der State Intelligence Unit nichts zu ändern, zumal eine solche Überprüfung per se nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu betrachten ist. Aus dem am 28. Oktober 2009 eingereichten Schreiben des TamilNet kann nicht auf eine in ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genügende Verfolgung geschlossen werden. Zudem unterscheidet sich der in dieser Notiz festgehaltene Sachverhalt vom vorliegenden, da dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht verweigert wurde. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- D-5901/2009 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen D-5901/2009 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 7.5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai 2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, so etwa die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Zudem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im Norden, aber auch im Osten des Landes, nicht massgeblich verändert. Unter diesen Umständen erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheitskontrollen. Es sei aber davon aus- D-5901/2009 zugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Namentlich habe der Beschwerdeführer dort länger als ein Jahr gelebt und studiert. Dabei sei er von Familienangehörigen aufgenommen worden. Auch Bekannte, mit denen die Familie des Beschwerdeführers eine Freundschaft verbinde, lebten in Colombo. Ferner könne der in den Akten erwähnte Vize-Minister dem Beschwerdeführer behilflich sein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer von seinem in I._______ arbeitenden Vater unterstützt worden. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.5.2 Dieser vorinstanzliche Schluss wird in der Rechtsmitteleingabe bestritten. Insbesondere wird dargelegt, dass sich alle aus den Nordund Ostprovinzen stammenden Personen registrieren lassen müssten, was angesichts der willkürlichen Festnahmen, Inhaftierungen ohne richterliche Überprüfung, Hausdurchsuchungen, Überwachung der Kommunikationskanäle und der allgegenwärtigen Checkpoints als unzumutbar zu qualifizieren sei. Auch wenn der Beschwerdeführer länger als ein Jahr in Colombo gelebt habe, so müsse berücksichtigt werden, dass er sich die meiste Zeit in Colombo habe verstecken und sein Studium habe unterbrechen müssen. Bei der Grosstante, von welcher er aufgenommen worden sei, habe er nur vier Monate verbracht, weil deren Wohnquartier weit weg von seinem Studienplatz liege und er sich nicht unnötigen Gefahren habe aussetzen wollen. Zudem befinde sich die Grosstante mittlerweile seit Juli 2008 in Kanada bei ihren Verwandten. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sei nicht sicher, dass sie nach Sri Lanka zurückkehre. Die Behauptung der Vorinstanz, es gebe in Colombo Bekannte, mit welchen die Familie des Beschwerdeführers eine Freundschaft pflege, entbehre jeglicher Grundlage. Es gebe zwar eine Ärztin, welche dem Beschwerdeführer die letzte Unterkunft organisiert habe. Aus dieser Bekanntschaft könne indessen nicht auf eine Freundschaft geschlossen werden. Auch die alte Frau, bei welcher der Beschwerdeführer zuletzt Unterschlupf gefunden habe, sei nicht in der Lage, ihn längerfristig zu unterstützen. Sie habe ihm bloss einmalig in einer extremen Notlage für kurze Zeit geholfen. Zudem stehe der Beschwerdeführer mit dem in den Akten erwähnten Vize- Minister nicht in Verbindung, weshalb ihm dieser nicht helfen könne. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sein Studium noch nicht ab- D-5901/2009 geschlossen, spreche kein Singhalesisch und könne deshalb nicht als Informatiker arbeiten. 7.5.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden srilankischen Asylsuchenden tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vor. 7.5.4 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft aus der Provinz Jaffna wird weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten. Dementsprechend ist ein Vollzug der Wegweisung in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Jaffna) nicht zumutbar, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist indes von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum Colombo auszugehen. Gemäss seinen eigenen Angaben vom 11. Dezember 2008 soll die Schwester seiner Grossmutter in Colombo leben (Akte A1/9 S. 3), was er auch anlässlich der Anhörung vom 19. Juni 2009 bestätigte (Akte A11/11 S. 4). Unter diesen Umständen vermag die Aussage in der Beschwerdeschrift, er habe in Colombo kein Beziehungsnetz und keine Verwandten, weil sich seine Grosstante seit Juli 2008 in K._______ bei ihren Verwandten befinde, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist diese Erklärung als nachgeschoben und – da mit früheren Aussagen unvereinbar – unglaubhaft zu qualifizieren. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Colombo zumindest eine mit ihm verwandte Person hat, wobei diese ebenfalls in eine Familie eingebunden sein dürfte, was auch in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck kommt, indem dort von der Grosstante und deren Familie die Sprache ist (S. 8). Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen während einigen D-5901/2009 Monaten bei dieser Tante in Colombo gelebt habe, kann angenommen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Colombo erneut bei diesen Verwandten unterkommt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und insbesondere in einer Anfangsphase auf die Unterstützung von Verwandten zurückgreifen kann. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer das Gymnasium abgeschlossen und ein Informatikstudium begonnen, womit er über eine gute Grundlage zur eigenen Existenzsicherung verfügt. Sollte er – wie in der Beschwerde betont wurde – kein Singhalesisch sprechen, ist es ihm – als Studenten – zuzumuten, sich entsprechende Sprachkenntnisse innert kurzer Zeit anzueignen. Indessen bestehen an dieser Aussage des Beschwerdeführers Zweifel, zumal das Studium in Colombo nicht in tamilischer Sprache durchgeführt worden sein dürfte. Bezüglich der finanziellen Unterstützung ist ferner – wie das BFM zutreffend feststellte – darauf hinzuweisen, dass sein Vater in I._______ arbeitet und ihn ebenfalls unterstützen kann. Dem Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich auch um eine Arbeit zu bemühen, die ausserhalb seiner Studienrichtung liegt, sollte dies nötig sein. Den Akten können keine gesundheitlichen Probleme entnommen werden und gestützt auf seine Angaben ist er jung und ungebunden. In Anbetracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-5901/2009 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Oktober 2009 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5901/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 6. Oktober 2009 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 20