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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2008 D-5900/2008

24. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,515 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5900/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5900/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsbürger der Volksgruppe Itsekiri aus Z._______ (Delta State) - in der Schweiz am 14. August 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 21. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 5. September 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 10. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, ihm sei der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren bzw. auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5900/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-5900/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Basel bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Reisepass besessen und die Identitätskarte habe er zuhause zurückgelassen, weil er habe fliehen müssen (vgl. act. A1/8 S.3), dass er keine Identitätspapiere für die Reise ins Ausland mitgenommen, aber Geld bezahlt habe (vgl. act. A6/12 S.4), dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- oder Identitätspapieren verneinte, mit der Begründung, angesichts des interkontinentalen Reisewegs mit strengen Kontrollen an wichtigen Grenzgängen, sei die Darstellung des Be- D-5900/2008 schwerdeführers, ohne Papiere in die Schweiz gelangt zu sein, unglaubhaft, dass das BFM vielmehr davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Reisepapiere bis nach Europa und in die Schweiz reisen können, die er jedoch in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht nicht eingereicht habe, dass es ferner festhielt, die Reiseschilderung des Beschwerdeführers seien durch unplausible Unkenntnis geprägt, vermöge er doch kein konkreten Angaben zu den durchreisten Ländern oder Orte machen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, des Schreibens und Lesens unkundig zu sein, nicht überzeuge, entspreche es doch dem natürlichen Verhalten Reisender, sich über die Reisedestinationen zu erkundigen und zu erfahren, welche Länder und Ortschaften man ansteuere und wo man sich aufhalte, dass in der Beschwerde eingewendet wird, das BFM übersehe bei der Feststellung, dass Interkontinentalreisen ohne Reise- und Identitätsdokumente kaum mehr möglich seien, dass beispielsweise der Ansturm auf die sizilianische Insel Lampedusa unvermindert anhalte und allein in den ersten sieben Monaten dieses Jahres dort gemäss Medienberichten 14'420 Afrikaner angekommen seien, selbstredend ohne Identitätsdokumente, dass dieser Einwand im vorliegenden Fall nicht stichhaltig ist, da der unsubstanziierten Reisebeschreibung des Beschwerdeführers, wonach er ständig im Inneren des Schiffes gewesen sei und ihn ein Weisser, der Englisch sprach, aus dem Schiff herausgeführt habe (vgl. act. A6/12 S.4), zumindest entnommen werden kann, dass er sich an Bord eines grösseres Schiffes, welches einen Hafen in Europa anlief, befunden haben muss, und nicht auf einem kleinen Boot, wie sie üblicherweise für die Überfahrt von der nordafrikanischen Küste nach Europa verwendet werden, dass deshalb das BFM zu Recht feststellte, eine solche interkontinentale Reise, ohne bei den Hafenbehörden gültige Papiere vorgewiesen zu haben, erscheine realitätsfremd, D-5900/2008 dass auch die Darstellung des Beschwerdeführers, in Lagos Island ein Schiff bestiegen zu haben, ohne sich vorher erkundigt zu haben, wohin dieses fährt (vgl. act. A1/8 S.5), nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im gleichen Haushalt mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern gelebt hat, und sich dort auch seine Identitätskarte befinden soll (vgl. act. A1/8 S.2 u. 3), dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen wohl in der Lage gewesen wäre, sich seine zuhause zurückgelassene Identitätskarte in die Schweiz schicken zu lassen, um auf diese Weise zumindest die Behauptung zu belegen, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass er diesbezüglich Vorkehrungen in die Wege geleitet hat, was ein zusätzliches Indiz bildet, welches gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht, wonach er nie einen Reisepass besessen und die Identitätskarte zuhause zurückgelassen habe, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihm sei vor vier Jahren im Rahmen interethnischer Auseinandersetzungen zwischen Itsekiri und Ijaw in den Rücken geschossen worden und er sei deshalb zu einem Freund nach Lagos Island geflüchtet, D-5900/2008 dass er nach drei Jahren, nachdem Frieden zwischen den verfeindeten Ethnien geschlossen worden sei, nach Z._______ zurückgekehrt sei, dass er letztes Jahr bemerkt habe, dass Militante die Öl-Pipelines angezapft hätten und er diese Information jeweils seinem Arbeitgeber, dem (...), zur Kenntnis gebracht habe, dass die Rohölpiraten ihn deshalb des Verrats bezichtigt und sein Haus beschossen hätten, wobei seine Verlobte und sein Bruder umgekommen seien, dass er in einem anderen Haus übernachtet habe, weswegen er unversehrt zu seinem Freund nach Lagos Island habe fliehen können, dass er vernommen habe, die Rohölpiraten würden ihn auch dort suchen, weswegen er Nigeria verlassen habe, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 21. August 2008 und der Anhörung vom 5. September 2008 sowie auf die Verfügung vom 10. September 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches der Asylrelevanz entbehrten, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse von 2004 und - damit zusammenhängend - vom Mai 2008 bei einer allfälligen Rückkehr sehr wohl der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und würde auch riskieren müssen, an Leib und Leben Schaden zu nehmen, dass das BFM die Tatsache übersehe, dass eine Gefährdung an Leib und Leben geradezu ein klassischer Fluchtgrund darstelle, dass diese Einwände nichts an der vom BFM festgestellten fehlenden Asylrelevanz zu ändern vermögen, da der zeitliche und inhaltliche Zu- D-5900/2008 sammenhang zwischen dem Ereignis im Jahre 2004 und der Ausreise im Jahre 2008 - wie schon vom BFM festgehalten - fehlt und der nigerianische Staat grundsätzlich in der Lage ist, seine Schutzpflichten bei Übergriffen durch private Drittpersonen zu erfüllen, dass ergänzend zu den Erwägungen des BFM darauf hinzuweisen ist, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Polizei insbesondere die Meldung der Familie betreffend den Führer der Gruppe, welche seinen Bruder und seine Verlobte getötet haben soll, aufgenommen und Bericht erstattet hat (vgl. act. A6/12 S.8), dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-5900/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der 34-jährige Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist, er gemäss eigenen Angaben in Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz hat (act. A1/8 S.2) und bei einem internationalen Energiekonzern angestellt gewesen ist (act. A1/8 S.2), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-5900/2008 dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5900/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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