Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5894/2016
Urteil v o m 11 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kroatien und Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (…).
D-5894/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein kroatisch-bosnischer Doppelbürger – flog im Juni 2014 von B._______ (Bosnien und Herzegowina) per Flugzeug nach C._______, reiste von dort aus weiter nach D._______ (E._______), wo er am 30. Juni 2014 um Asyl nachsuchte. Nach Ablehnung seines Asylgesuchs durch die (…) Asylbehörden gelangte er am 28. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag erneut ein Asylgesuch stellte. Am 7. Januar 2016 befragte ihn das SEM zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen (nachfolgend BzP genannt). Gleichzeitig gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach E._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens. A.b Am 12. Januar 2016 ersuchte das SEM die (…) Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.c Am 19. Januar 2016 lehnten die (…) Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Laufe des hiesigen Verfahrens habe sich herausgestellt, dass dieser neben der bosnischen Staatsbürgerschaft auch diejenige Kroatiens besitze. Da der Beschwerdeführer kraft seiner kroatischen Staatsbürgerschaft EU-Bürger sei, die Dublin-III-VO gemäss Art. 1 und 2 indessen nur für Drittstaatsangehörige und Staatenlose gelte, falle eine Rückübernahme desselben nicht in Betracht. A.d Am 9. Februar 2016 ersuchte das SEM die (…) Behörden um wiedererwägungsweises Zurückkommen auf ihren Entscheid vom 19. Januar 2016, da der Schweiz keinerlei Dokumente vorliegen würden, die auf eine kroatische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen. A.e Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 bekräftigten die (…) Behörden ihre Rückübernahmeweigerung. Sie fügten ihrem Schreiben ein Dokument der kroatischen Behörden mit der Nummer des kroatischen Reisepasses des Beschwerdeführers hinzu.
D-5894/2016 A.f Mit Schreiben vom 1. April 2016 ersuchte das SEM die liechtensteinischen Behörden um Zustellung der Asylverfahrensakten. Im Weiteren ersuchte das SEM um Mitteilung, in Bezug auf welches Land ein allfälliger Wegweisungsentscheid der (…) Behörden getroffen worden sei. A.g Am 7. April 2016 teilten die (…) Behörden dem SEM unter gleichzeitiger Zusendung des Urteils des (…) E._______ vom 11. Dezember 2015 (vgl. act. A17/9) mit, im Urteil sei bezüglich des Wegweisungspunkts festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer als Doppelbürger wahlweise in den EU-Mitgliedstaat Kroatien oder nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren könne. A.h Am 18. Mai 2016 beendete das SEM das Dublin Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über sein Asylgesuch werde in der Schweiz befunden. A.i Am 18. Juli 2016 führte das SEM eine erste Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Diese wurde abgebrochen, nachdem dieser eine unterschriftliche Bestätigung seiner bisherigen Aussagen mit der Begründung verweigert hatte, er verstehe zwar den serbokroatisch sprechenden Dolmetscher, könne aber mangels hinlänglicher Französischkenntnisse nicht beurteilen, ob dessen französische Rückübersetzung seiner Aussagen zuhanden des Protokolls inhaltlich korrekt sei. Gleichzeitig beantragte er eine weitere Anhörung in deutscher Sprache ohne Dolmetscher, da er diese Sprache hinlänglich beherrsche. A.j Am 6. September 2016 führte das SEM eine zweite Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Diese fand teils unmittelbar in deutscher Sprache, teils auf Serbokroatisch mittels eines Dolmetschers statt. A.k Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP am 7. Januar 2016 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 6. September 2016 im Wesentlichen geltend, er habe in F._______ gelebt und dort im (…) als (…) gearbeitet. Im Mai 2011 habe er ein Scheidungsbegehren eingereicht, nachdem seine Frau sich geweigert habe, einer einvernehmlichen Scheidung zuzustimmen. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens habe er zunächst weiterhin mit seiner Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen Töchtern zusammengelebt. Im August 2011 sei es zwischen ihm und seiner Frau zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf ihm seine ältere Tochter – von ihrer Mutter angestachelt – eine
D-5894/2016 Ohrfeige versetzt habe. Er habe diese mit einem sanften Klaps auf den Po zurechtgewiesen. In der Folge sei ihm per Gerichtsbeschluss ein Hausverbot erteilt sowie der Kontakt zu seinen beiden Töchtern während drei Monaten untersagt worden. Später habe die Sozialbehörde die Einräumung eines Besuchsrechts hinsichtlich seiner Kinder davon abhängig gemacht, dass er sich einer medizinischen Begutachtung unterziehe. Er habe sich indessen einer solchen Begutachtung widersetzt, weil er befürchtet habe, eine derartige Untersuchung könne dazu führen, dass ihm aufgrund seiner früheren Krankengeschichte die Handlungsfähigkeit abgesprochen werden könnte. Dies hätte nicht nur das Ende seiner beruflichen Karriere bedeutet, sondern auch zum Verlust des Sorgerechts für seine Kinder geführt. Ausserdem hätte sich seiner Frau dadurch die Möglichkeit eröffnet, ungehindert auf sein Vermögen zuzugreifen. Nachdem sein Arbeitgeber ihn ebenfalls dazu gedrängt habe, sich einer Begutachtung zu unterziehen, habe er seine Arbeitsstelle am (…) im Oktober 2012 gekündigt und sei Hals über Kopf aus F._______ geflüchtet. In der Folge sei er nach B._______ in Bosnien und Herzegowina gereist, da er befürchtet habe, die kroatische Polizei könne ebenfalls in die gegen ihn gerichteten Machenschaften verwickelt sein und ihn an der Grenze festnehmen. Er habe die Grenze zwischen den beiden Ländern indessen problemlos passieren können und sei in der Folge in Bosnien und Herzegowina weiterhin als Arzt tätig gewesen. Etwa einen Monat nach seiner Ankunft in B._______ habe er in Erfahrung bringen können, dass er in Kroatien als vermisst gemeldet worden sei. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen den kroatischen und bosnischen Justizbehörden habe er angenommen, nunmehr auch in Bosnien und Herzegowina nicht mehr in Sicherheit zu sein, wiewohl es dort zu keinerlei behördlichen Massnahmen gegen ihn gekommen sei. Schliesslich habe er seine Heimat am 24. Juni 2014 von B._______ aus per Flugzeug verlassen. Zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Originalen seines bosnischen Reisepasses, seiner bosnischen Identitätskarte, seines Führerausweises sowie zweier Arbeitsbüchlein namentlich mehrere im Zusammenhang mit seinem Scheidungsverfahren stehende Dokumente ein. B. Mit Verfügung vom 21. September 2016 – eröffnet am 23. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 28. Dezember 2015 ab, verfügte
D-5894/2016 die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige Behörde mit deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 27. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Rekurs beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er sinngemäss, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 29. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). E. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2016 per Telefax zugegangener Eingabe ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe dahingehend, seine frühere Vermieterin in B._______ habe ihm stets versichert, dass sie ihn auf seinen Wunsch hin bei der bosnischen Polizei nie angemeldet habe. Er sei indessen nicht sicher, ob sie ihn nachträglich gegen Bezahlung eines Bestechungsgelds nicht doch noch polizeilich angemeldet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5894/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung in seiner Verfügung vom 21. September 2016 aus, Flüchtlinge seien Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt gewohnt hätten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
D-5894/2016 seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile würden namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Sowohl Kroatien als auch Bosnien und Herzegowina würden als verfolgungssichere Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG gelten. Asylsuchenden aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat werde kein Asyl gewährt, ausser es gäbe Hinweise auf eine Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens indessen nichts vorgebracht, was den Schluss zulasse, dass die kroatischen oder bosnischen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gegen ihn getroffen hätten beziehungsweise ihm keinen Schutz gegen allfällige Übergriffe Dritter gewähren würden. Aktenkundig sei einzig, dass er sich in Kroatien in einem Scheidungsprozess befinde und dass ihm häusliche Gewalt vorgeworfen werde. Aus diesem Grund sei denn auch verständlich, dass die zuständigen Behörden eingeschaltet worden seien, um die Sachlage zu beurteilen. Aus den dargetanen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde nebst der Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 2009 zu Unrecht und gegen seinen eigenen Willen vorübergehend psychiatrisch interniert und dabei stationär behandelt worden. Auch nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Mai 2011 hätten die kroatischen Gerichte und Behörden irreguläre Massnahmen gegen ihn ergriffen, was im Ergebnis eine asylrechtlich relevante Verfolgung (im Sinne von Art. 3 AsylG) darstelle. Er könne letztlich weder in Kroatien noch in Bosnien und Herzegowina leben, da er gewärtigen müsste, dort weiterhin behördlicher Willkür und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt zu sein.
D-5894/2016 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach Durchsicht der Akten die Auffassung der Vorinstanz, dass die im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffenen behördlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer als rechtsstaatlich legitim erscheinen, zumal Hinweise dafür bestehen, dass ihm damals häusliche Gewalt vorgeworfen wurde. Sodann ist dem Urteil des (…) E._______ vom 11. Dezember 2015 (vgl. act. A17/9) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort ein Dokument eingereicht hat, aus dem hervorgeht, dass er sich regelmässig wegen einer (…) (ICD-[…]) habe behandeln lassen (a.a.O. S. 3/4). Aus diesem Grund besteht für das Gericht auch kein Anlass zur Annahme, dass die vorübergehende Einlieferung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie im Jahr 2009 (a.a.O. S. 9 Ziff. 2 Abs. 2) aus rechtsstaatlicher Sicht als unverhältnismässig erscheint. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stünde, sich gegen allfällige Übergriffe Dritter hilfesuchend an die hierfür zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden. Angesichts der Tatsache, dass sowohl Kroatien als auch Bosnien und Herzegowina vom Bundesrat zu sogenannten „Safe Countries“ erklärt worden sind, versteht es sich von selbst, dass auch von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der entsprechenden heimatlichen Behörden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Telefaxeingabe vom 4. Oktober 2016 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu
D-5894/2016 bspw. das Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.). 6.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer unter anderem um einen Staatsangehörigen Kroatiens und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist. 6.3 Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
D-5894/2016 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien beziehungsweise nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kroatien respektive nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit für zulässig zu erachten. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 7.3.3 Zunächst erweist sich eine Rückkehr nach Kroatien respektive nach Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Denn es besteht in beiden Ländern keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bewirken würde. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erscheint zwar als nicht unproblematisch, jedoch verfügen sowohl Kroatien als auch Bosnien und Herzegowina über eine gute medizinische Infrastruktur, in welcher er sich behandeln lassen könnte. Darüber hinaus ist aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Kroatien sowie seines beinahe zweijährigen Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina, wo er auch geboren wurde (vgl.
D-5894/2016 act. A3/11 S. 2/3 Ziff. 1.07) und wo seine Mutter nach wie vor lebt (vgl. act. A3/11 S. 5 Ziff. 3.01), davon auszugehen, dass er in beiden Staaten über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem ist anzunehmen, dass es ihm als (…) gelingen dürfte, sich in seiner Heimat wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. Somit sprechen weder die allgemeine Lage in Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer aktuell über einen bosnischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5894/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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