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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 D-588/2025

9. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,002 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-588/2025

Urteil v o m 9 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Udugey Nasirov, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024 / N (…).

D-588/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. November 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. Mit Schreiben vom 15. November 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Schutzalternative in Belgien, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie dem Vollzug der Wegweisung nach Belgien. C. In ihren Stellungnahmen vom 2. Dezember 2024 und 5. Dezember 2024 machte die Beschwerdeführerin respektive ihres Rechtsvertreters im Wesentlichen geltend, sie sei am 1. März 2022 mit ihrer Tochter aus der Ukraine ausgereist, habe in Belgien bei einer Freundin gewohnt und habe einen belgischen Schutztitel erhalten. Am 14. April 2022 habe sie Belgien jedoch wieder verlassen, da sie auf die in der Wohnung lebenden Tiere allergisch gewesen sei und die Wohnung ausserdem zu klein gewesen sei, was zu Stresssituationen geführt habe. Sie habe in Belgien auch keine Sozialleistungen erhalten. Ihre Tochter sei in die Schweiz gereist und sie selbst sei in die Ukraine zurückgehkehrt. Sie sei mehrmals in die Schweiz gereist, um ihre zwei volljährigen Töchter zu besuchen. Da sich die Situation in der Ukraine verschlimmert habe und ihre Töchter sich nach wie vor in der Schweiz aufhalten würden, habe sie sich entschlossen, ebenfalls in die Schweiz zu reisen. Nach Belgien könne sie nicht zurückkehren, da ihr Schutzstatus längst erloschen sei. D. Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 – eröffnet am 31. Dezember 2024 – ab (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2), und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz bis 12. Februar 2025 zu verlassen, dies zur Rückreise nach Belgien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde (Dispositivziffer 3). Es wies sie dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer5). Zur Begründung seines Entscheides erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz

D-588/2025 abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe über einen Schutzstatus in Belgien verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Belgien unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Belgien ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr belgischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Belgien sei das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Belgien sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Januar 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei ihr der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Belgien sei wahrscheinlich längst erloschen, womit das Subsidiaritätsprinzip auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar sei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 29. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen

D-588/2025 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich (angesichts der Beschwerdebegründung) nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung gerügt, die darin erblickt wird, dass die Vorinstanz keine Rückübernahmezusicherung der belgischen Behörden eingeholt habe. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin in Belgien über eine valable Schutzalternative verfügt,

D-588/2025 war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Eventualantrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 6.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von

D-588/2025 vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsentscheid, a.a.O., E. 6.2.1 sowie 6.3). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Sie hielt sich vom 1. März 2022 bis zum 15. April 2022 in Belgien auf und verfügte dort über einen belgischen Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erteilt und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Belgien. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne nicht nach Belgien zurückkehren, da ihr Schutzstatus längst abgelaufen sei. Die Frage, ob der Schutzstatus zwischenzeitlich tatsächlich beendet worden ist, kann jedoch offenbleiben. Belgien ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Belgien ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

D-588/2025 die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Belgien die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 7.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4). Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Belgien zurückkehren beziehungsweise legal in Belgien einreisen. 7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Belgien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-588/2025 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Belgien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen

D-588/2025 könnte, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Belgien dort in eine existenzielle Notlage geraten werde. Auch aus dem Umstand, dass die volljährigen Töchter der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist und das Bestehen eines solchen auch nicht geltend gemacht wird. Der Vollzug der Wegweisung nach Belgien ist insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Belgien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung bedürftig ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-588/2025 12. 12.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Rechtsvertreter, welcher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 12.2 Dem Rechtsbeistand ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsbeistand hat in seiner Honorarnote vom 28. Januar 2025 ein Honorar von total Fr. 794.50 (inkl. Auslagen von Fr. 7.–) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150.– sind als angemessen zu bezeichnen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 794.50 (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-588/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Udugey Nasirov wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. 5. MLaw Udugey Nasirov wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 794.50 zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

Versand:

D-588/2025 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2026 D-588/2025 — Swissrulings