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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2015 D-5874/2015

2. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,909 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5874/2015

Urteil v o m 2 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren (…), mit Ehefrau B._______, geboren (…), und den Kindern C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).

D-5874/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz al-Hasaka mit letztem Wohnsitz in E._______ – verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem Kind C._______ am 5. Dezember 2013 und gelangten in der Folge in die Türkei (Istanbul), wo sie zunächst in einem Hotel und später in einer selbst gemieteten Wohnung lebten. Am 23. Juni 2014 flog der Beschwerdeführer von Istanbul aus direkt in die Schweiz, wo er am 25. Juni 2014 im Transitbereich des Flughafens F._______ um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2014 erhob das damalige BFM (seit dem 1. Januar 2015 und nachfolgend SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______-Flughafen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Am 2. Juli 2014 bewilligte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuches. Mit Zwischenverfügung selben Datums wies ihn das SEM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 31. Juli 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 1. April 2005 seinen ordentlichen Militärdienst in Syrien abgeleistet. Nach dem Militärdienst habe er einen Lastwagen gekauft, mit dem er gewerbsmässig Kies, Sand und andere Baumaterialien transportiert habe. Im Verlaufe des Jahres 2010 sei er nach E._______ umgezogen und habe am 22. September 2010 seine Frau geheiratet. Nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien (im März 2011) habe er sich wiederholt kritisch gegenüber der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) beziehungsweise gegenüber der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, [kurdische] Volksverteidigungseinheiten) geäussert, denen er Kollaboration mit dem Regime von Bashar al-Assad und die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen vorgeworfen habe. Aus diesem Grunde hätten ihn Angehörige der YPG verschiedentlich schikaniert, indem sie ihm beispielsweise beim Abladen von Getreide willkürliche Bussen auferlegt und ihn bei der Vergabe von Aufträgen nicht mehr berücksichtigt hätten. Im Juli 2013 hätten ihn zwei Mitglieder der YPG angefragt, ob er für sie mehrere Wohnmobile von E._______ nach H._______ transportieren könne, was er abgelehnt habe. In der Folge sei es zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf er erklärt habe, er arbeite nicht für Unterstützer des Regimes, was die beiden Männer mit heftigen Beleidigungen ihm gegenüber quittiert hätten. Es sei indessen zu keinen Tätlichkeiten gekommen.

D-5874/2015 Am Morgen des 22. August 2013 habe er einen Sack entdeckt, welcher an der Fahrertür seines Lastwagens befestigt gewesen sei. Dieser habe eine Pistolenkugel sowie einen Zettel mit einer Todesdrohung enthalten. Nach dieser Drohung habe er keine Transportfahrten mit seinem Lastwagen mehr unternommen, sondern das Fahrzeug verkauft. Diese Drohung sei auch der Grund gewesen, weshalb er seine Heimat gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie seinem Kind am 5. Dezember 2013 verlassen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen. In der Schweiz habe er etwa im Dezember des Jahres 2014 von Familienangehörigen in Syrien erfahren, dass er zwischenzeitlich bei den syrischen Sicherheitsbehörden als Waffentransporteur zugunsten regierungsfeindlicher Rebellen denunziert worden sei, was in keiner Weise den Tatsachen entspreche. In der Folge sei sein Bruder I._______ am 16. Oktober 2014 behördlich festgenommen, wiederholt nach seinem Verbleib befragt, dabei misshandelt und erst nach zwölf Tagen wieder freigelassen worden, nachdem sein Vater Bestechungsgeld bezahlt habe. A.b Am 14. Oktober 2014 gelangten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______, welche am 12. September 2014 in Österreich (J._______) um Asyl nachgesucht hatten, von Wien herkommend per Direktflug in die Schweiz, nachdem diese ihnen im Rahmen des Dublin-Verfahrens die Einreise bewilligt hatte. Am 6. November 2014 fand die Befragung der Beschwerdeführerin zu Person im EVZ K._______ statt. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 wies das SEM sie und ihr Kind für die Dauer des Asylverfahrens dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters – G._______ – zu. A.c Am 18. Februar 2015 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn D._______. Das Kind wurde in das hängige Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. A.d Am 31. Juli 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe grundsätzlich keine eigenen Probleme gehabt und ihre Heimat wegen der Situation ihres Ehemannes sowie der allgemeinen Kriegssituation verlassen. A.e Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich ihre drei syrischen Reisepässe, zwei

D-5874/2015 syrische Identitätskarten, ein Familienbüchlein sowie den Führerausweis des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. August 2015 – eröffnet am 27. August 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Zur Begründung der Abweisung im Asylpunkt hielt das SEM im Wesentlichen fest, ihre Vorbringen hielten sowohl den Anforderungen an das Glaubhaftmachen als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 21. September 2015 beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 22. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5874/2015 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5874/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte als ausreisebestimmenden Anlass geltend, er habe am 22. August 2013 eine schriftliche Todesdrohung erhalten. Obwohl er letztlich nicht wisse, von wem diese stamme, würden er und seine Familie vermuten, und seine Familie davon ausgehen, dass die Urheberschaft bei Angehörigen der YPG liege (vgl. act. A32/13 S. 10 f., F58, 65 und 67). 5.2 Diesbezüglich bleibt indessen – in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich verschiedener wesentlich erscheinender Einzelheiten im Zusammenhang mit der angeblichen Todesdrohung widersprüchliche Aussagen gemacht hat. So erklärte er bei der BzP, dass die Drohung auf Arabisch auf den Sack geschrieben worden sei und im Sack selbst eine Patrone gewesen sei (vgl. BzP S. 9 Ziff. 7.01 i.f., act. A8/27). Bei der einlässlichen Anhörung vom 31. Juli 2015 machte er demgegenüber geltend, dass sich im Sack nebst einer Patrone ein Zettel befunden habe, auf der die Drohung festgehalten worden sei (vgl. act. A32/13 S. 6 F31). Im Weiteren machte er unterschiedliche Angaben zum Inhalt der Todesdrohung. So nannte er bei der BzP die Worte "Du hast nur noch zwei Tage zu leben" (vgl. BzP S. 9 Ziff. 7.01 i.f.). In der einlässlichen Anhörung nannte er allerdings die Worte "Bereite dein Leichentuch vor. Du kostest nur einen Schuss. Dies wird bald passieren." (vgl. act. A32/13 S. 6 F31). Angesichts der Prägnanz eines derartigen Erlebnisses hätte vom Beschwerdeführer allerdings erwartet werden können, dass er in Bezug auf dieses Geschehnis stimmigere Angaben hätte machen können. An dieser Feststellung vermag auch die Behauptung in der Beschwerde nichts zu ändern, die unterschiedlichen Aussagen seien einerseits dem tiefen Bildungstand des Beschwerdeführers und andererseits dem Umstand zuzuschreiben, dass zwischen seinen beiden Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden eine längere Zeitspanne (ein Jahr) gelegen habe (a.a.O. S. 5/6), tangiert doch das Ausmass der Schulbildung grundsätzlich nicht die Wahrnehmungsfähigkeit in Alltagsdingen. Angesichts der Kürze und Prägnanz der Todesdrohung vermag auch der weitere Einwand in der Beschwerde nicht nachhaltig zu überzeugen, die unterschiedliche Wiedergabe ihres Inhalts sei letztlich dem Zeitablauf geschuldet.

D-5874/2015 So besehen, lassen bereits die vorerwähnten Widersprüche in Bezug auf die Todesdrohung an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zweifeln. 5.3 Die Unglaubhaftigkeit der Todesdrohung wird im Ergebnis auch durch den Umstand bekräftigt, dass es grundsätzlich wenig überzeugend anmutet, dass der Beschwerdeführer Mitglieder der YPG in einer Weise politisch kritisiert haben sollte, die beinahe zwangsläufig deren Unwillen wecken musste, um andererseits wiederholt auf die Allmacht dieser Organisation und deren Unduldsamkeit gegenüber jeglicher Kritik hinzuweisen (vgl. act. A32/13 F37, 44, 57 und 58). 5.4 Selbst wenn indessen von der Glaubhaftigkeit einer entsprechenden Todesdrohung auszugehen wäre, hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, es habe bis zu seiner Ausreise Anfang Dezember 2013 keine weiteren Vorkommnisse mehr gegeben (vgl. act. A32/13 S. 8 F49 f.). Diese Aussage lässt den Schluss zu, dass die Todesdrohung letztlich eine reine Drohgebärde darstellte, andernfalls diese weitergehende Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt haben dürfte, zumal davon auszugehen ist, dass den Urhebern der Drohung der Wohnsitz des Beschwerdeführers und dessen Familie in E._______ bekannt gewesen sein dürfte, wo er nach eigenem Bekunden noch bis zur Ausreise am 5. Dezember 2013 (vgl. BzP S. 5 Ziff. 2.02) beziehungsweise bis etwa 15 Tage nach Erhalt des Drohschreibens (vgl. act. A32/13 S. 8 F49) gelebt habe. Der Beschwerdeführer machte zwar anlässlich seiner Anhörung vom 31. Juli 2015 auf Vorhalt, die Folgenlosigkeit der Todesdrohung bis zu seiner Ausreise aus Syrien weise im Ergebnis auf "eine normale Drohung" hin, zusätzlich geltend, er habe von seinen Familienangehörigen nachträglich erfahren, dass sein Bruder I._______ am 16. Oktober 2014 in seiner (des Beschwerdeführers) früherer Wohnung in E._______ festgenommen worden sei, wobei man ihn mit dem Vorwurf konfrontiert habe, er (der Beschwerdeführer) hätte früher Waffentransporte für die Rebellen durchgeführt (vgl. act. A32/13 S. 10 F59–61). Damit stehe fest, dass die syrischen Behörden ihn heute als Regierungsgegner suchen würden (vgl. act. A32/13 S. 11 F67). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in diesem Zusammenhang indessen die Ansicht, dass es a priori wenig glaubhaft anmutet, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer erst mehr als zehn Monate nach dessen Ausreise aufgrund einer Falschanschuldigung Unbekannter hätten suchen sollen, zumal aufgrund der Aktenlage doch sehr fraglich zu sein scheint, ob irgendwelche politischen Kreise irgendeine Veranlassung gehabt haben

D-5874/2015 könnten, den Beschwerdeführer wegen unerwünschter Kritik aus Rache bei den syrischen Behörden zu denunzieren (vgl. E. 5.1 bis 5.3 vorstehend). Aus diesen Überlegungen stellen die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers aus Sicht des Gerichts lediglich einen unbehelflichen Versuch dar, nachträglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. 5.5 Die Beschwerdeführerin brachte den Schweizer Behörden gegenüber klar zum Ausdruck, dass sie Syrien hauptsächlich wegen des dort herrschenden Bürgerkriegs sowie der persönlichen Gefährdungslage ihres Ehemannes verlassen habe. Da dessen Vorbringen indessen unglaubhaft sind beziehungsweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, kann sie aus den Ausführungen ihres Ehemannes flüchtlingsrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie auf die Bürgerkriegssituation in ihrer Heimat hinweist, hat bereits das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Bürgerkrieg und hierauf fussende allgemeine Nachteile, so tragisch diese im Einzelfall auch sein mögen, keine Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können. 5.6 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen können. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).

D-5874/2015 6.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5874/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:

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