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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2012 D-5874/2012

19. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,845 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5874/2012 law/joc

Urteil v o m 1 9 . November 2012

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).

D-5874/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2002 unter dem Namen B._______ erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Juni 2002 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. September 2002 bei den schweizerischen Asylbehörden als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2012 erneut in die Schweiz einreiste, wo er am 25. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 11. Juni 2012 im EVZ Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes sowie zu einer allfälligen Rückführung nach Deutschland, Österreich, der Slowakei und Spanien im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befragte, dass eine Anfrage des BFM bei den slowakischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer dort unter dem Namen A._______ respektive C._______ um Asyl ersucht hatte, das Asylverfahren jedoch eingestellt wurde, da er seit dem 7. März 2005 als verschwunden galt, dass die österreichischen Behörden dem BFM am 15. Juni 2012 und am 10. Juli 2012 mitteilten, dass ein dortiges zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2005, welches unter dem Namen C._______ eingeleitet wurde, am 26. September 2005 eingestellt worden sei und er als verschwunden gelte, dass eine Anfrage bei den spanischen Behörden ergab, dass dem Beschwerdeführer, der diesen gegenüber den Namen D._______ angab, in Spanien wegen diversen Verletzungen ausländerrechtlicher Normen verschiedentlich Fingerabdrücke genommen wurden und er dort weder um Asyl nachgesucht noch über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung verfügt hatte,

D-5874/2012 dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und es führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch, dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2012 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag einen Bericht eines spanischen Spitals vom 2. Juni 2006 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 – eröffnet am 9. November 2012 Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und von der Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-5874/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S.116), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

D-5874/2012 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes (vgl. act. B2/1, B6/13 S. 7) ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass aufgrund der Erklärungen des Beschwerdeführers, das erste Asylgesuch in der Schweiz unter Schilderung von nicht existenten Verfolgungsvorbringen gestellt zu haben (vgl. act. B6/13 S. 10) sowie des Umstandes, dass er in der Schweiz und anderen Ländern teils unter anderem Namen bereits um Asyl nachgesucht hatte (vgl. act. A3/9 S. 1, act. B14/1, B18/, act. B22/1), seine persönliche Glaubwürdigkeit von Vornherein herabgesetzt ist,

D-5874/2012 dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er besitze keine Identitätskarte und habe seinen georgischen Reisepass, mit dem er fünf Jahre in Spanien habe leben und medizinische Hilfe erhalten können, in seiner Wohnung in Spanien gelassen und er könne diesen nicht besorgen, da niemand in seine Wohnung könne, weil dies zu gefährlich sei, er werde diesen aber so schnell wie möglich beibringen (vgl. act. B6/13, S. 3 und 7, act. B44/25 S. 2 f.), dass diese Angaben als nicht glaubhaft zu erachten sind, da der Beschwerdeführer – der darlegte, er sei seit Stellung seines ersten Asylgesuches in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt (vgl. act. B44/25 S. 5) – im Rahmen des ersten Asylverfahrens dem BFM gegenüber erklärte, er verfüge über eine Identitätskarte, die er in Georgien zurückgelassen habe, er habe dort aber nie einen Pass (vgl. act. A3/9 S. 3), dass er nunmehr vorbringt, er sei nach seiner Ausreise aus der Schweiz nach Deutschland gereist, wo ihm seine Identitätspapiere abgenommen worden seien (vgl. act. 44/25 S. 7 f.), dass unklar bleibt, wie es dem Beschwerdeführer in Spanien angeblich ohne Weiteres möglich gewesen sein soll, sich einen georgischen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. act. B44/25 S. 6 und 10) zumal er auch dafür einen Identitätsnachweis hätte erbringen müssen, dass auch nicht einleuchtet, warum er zwecks Papierbeschaffung nicht seine angeblich in E._______ wohnhafte Schwester oder die ehemalige georgische Ehefrau (vgl. act. B44/25 S. 2 und 4 f.) oder aber wie vom BFM zutreffend erwähnt – den Vermieter der Wohnung in E._______ (vgl. act. B44/25 S. 6), hätte kontaktieren können, dass es dem Beschwerdeführer, der bis dato keine Papiere nachreichte, auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe glaubhaft darzulegen, da er in seiner Rechtsmittelschrift mit keinem Wort auf den Vorwurf des BFM eingeht, er habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren darlegen können, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Kern geltend macht, nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre

D-5874/2012 2002 habe er sich in Deutschland, Österreich, der Slowakei und Frankreich aufgehalten und sich schliesslich im Sommer 2006 nach Spanien begeben, wo es ihm trotz illegalen Aufenthalts möglich gewesen sei, sich registrieren zu lassen, dass er im Jahre 2008 in E._______ von Auftragskillern aus dem Fenster gestossen, dabei schwer verletzt und deswegen hospitalisiert worden sei, dass er nach diesem Ereignis von E._______ nach F._______ und dann wieder nach E._______ umgezogen sei, wo ihm vor seiner Wohnung jene Täter, die ihn aus dem Fenster gestossen hätten, aufgelauert hätten, er diesen entflohen und danach mittels Hilfe von Bekannten in die Schweiz gereist sei, dass das Motiv der Täter darin gründe, dass er einem in Spanien wohnhaften Georgier eine grosse Geldsumme schuldig sei, weshalb er vor erwähntem Tötungsversuch bereits einmal durch diesen respektive dessen Helfer verprügelt worden sei, dass der Georgier und seine Mittäter in Georgien über Kontakte verfügen würden, weshalb er sich bei einer Rückkehr in seine Heimat davor fürchte, von diesen behelligt zu werden, dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragung vom 11. Juni 2012 und der Anhörung vom 24. Oktober 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – zu Recht folgerte, die Befürchtung des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat Georgien vor Behelligungen des erwähnten Gläubigers nicht sicher zu sein, sei nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG, da für eine solche Furcht keine konkreten Hinweise bestünden, er sich zudem an den grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen georgischen Staat wenden und gegebenenfalls mit rechtlichen Mitteln gegen allfällige Übergriffe privater Dritter vorgehen könne, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen ist, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der Be-

D-5874/2012 schwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. November 2012 hauptsächlich auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen verweist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig ist, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-5874/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-

D-5874/2012 gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5874/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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