Abtei lung IV D-5870/2010 D-5869/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______und dessen Lebenspartnerin B.______ Mongolei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 12. August 2010 / N_______ und N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5870/2010 D-5869/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2010 ohne Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im C._______ am 13. Juli 2010 einer Erstbefragung unterzogen und am 19. Juli 2010 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin - eine ethnische Kasachin - dabei unter anderem angab, sie habe in ihrem Heimatstaat Mongolei in D._______ bei ihren Eltern gelebt, wo sie in islamischer Tradition erzogen worden sei, dass sie von früher Kindheit an von ihrem Vater geschlagen, bedroht und zu sexuellen Handlungen mit dessen Freund E.______ gezwungen wor-den sei, worauf sie einen Selbstmordversuch unternommen habe, dass sie im Herbst 2005 eine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer - einem ethnischen Khalkh-Mongolen - eingegangen sei, ihr Vater sie indessen mit dem Sohn seines Freundes E._____ habe verheiraten wollen, worauf er den Beschwerdeführer tätlich angegriffen und mit dem Tod bedroht habe, dass sie im Juni 2006 von ihrem Vater, der keine Kenntnisse von ihrer Schwangerschaft im vierten Monat gehabt habe, verprügelt worden sei, worauf sie eine Fehlgeburt erlitten habe, dass sie im Sommer 2008 in Anwesenheit ihres Bruders und ihres Vaters von E._______ vergewaltigt worden sei, dass der Beschwerdeführer nach dreijährigem Aufenthalt in Südkorea im April 2009 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und die Beschwerdeführenden ihre Liebesbeziehung wieder aufgenommen hätten, dass ihr Vater diese Beziehung weiterhin habe verhindern wollen, den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht habe und ihn durch Kasachen habe verprügeln und berauben lassen, D-5870/2010 D-5869/2010 dass er sie zudem im Juni 2010 dazu genötigt habe, eine schriftliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer aufzusetzen, worin sie diesen der mehrfachen Vergewaltigung beschuldige, dass er die Anzeige beim zuständigen Polizeiposten eingereicht habe und der Beschwerdeführer in der Folge am 13. Juni 2010 auf dem Polizeiposten habe erscheinen müssen, dass der Angeschuldigte gegen Leistung einer Kaution beziehungsweise nachdem sich zwei Freunde für ihn verbürgt hätten, gleichentags entlassen worden sei, dass sich die Beschwerdeführenden in der Folge bis zu ihrer Ausreise bei einem Pastor in der Kirche namens F.______ versteckt und am 2. Juli 2010 C._______ verlassen hätten, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen lediglich einen mongolischen Geburtsschein und damit keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, sein Reisepass und seine Identitätskarten seien von der mongolischen Polizei konfisziert worden (vgl. BFM-Protokoll A9 S. 2), dass die Beschwerdeführerin ihrerseits lediglich einen mongolischen Geburtsschein einreichte und dabei angab, sie habe zwar eine mongolische Identitätskarte besessen, indessen befinde sich diese bei ihrem Vater, zu dem sie keinen Kontakt mehr haben wolle (vgl. A1 S. 4), dass das BFM mit - gleichentags eröffneten - Entscheiden vom 12. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 18. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Entscheide Beschwerde D-5870/2010 D-5869/2010 erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren D-5869/2010 und D 5870/2010 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinen sind, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen D-5870/2010 D-5869/2010 ist, wobei auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a. O. E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über D-5870/2010 D-5869/2010 die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführenden machten keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass sie nämlich bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich mongolische Geburtsscheine und damit keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere (vgl. BVGE 2007/7) eingereicht haben, dass, wie vom BFM zutreffend festgehalten, die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2010, sein Reisepass und seine Identitätskarten seien von der mongolischen Polizei konfisziert worden (vgl. A9 S. 2) als Schutzbehauptung zu erachten ist, hat der Beschwerdeführer doch im Rahmen der Erstbefragung vom 8. Juli 2010 davon abweichend zunächst geltend gemacht, er habe seine Ausweispapiere bei seiner Mutter in C._______zurückgelassen (vgl. A1 S. 5 und 6), dass er bei der Rückübersetzung seiner Aussagen anlässlich der Erstbefragung hinzufügte, erst in der Pause der Befragung von der Beschwerdeführerin erfahren zu haben, dass dessen Vater Anzeige gegen ihn eingereicht habe, weshalb sich seine Ausweisdokumente bei der mongolischen Polizei befänden (vgl. A1 S. 7), eine Aussage, die von derjenigen anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2010, wonach er bereits in der Mongolei von der Anzeige gewusst habe (vgl. A9, S. 5), abweicht, D-5870/2010 D-5869/2010 dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg, auf der gesamten Reise von Moskau bis in die Schweiz nie behördlich kontrolliert worden zu sein (vgl. A1 S. 10), realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen (vgl. A1 S. 6; A9 S. 2), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich die bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemachte - und, wie vorstehend ausgeführt, unglaubhafte - Behauptung, seine Ausweisdokumente befänden sich bei der mongolischen Polizei, wiederholt, ohne auf die Argumente in der angefochtenen Verfügung näher einzugehen, dass auch die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend machte, dass deren Angabe, sie habe zwar eine mongolische Identitätskarte besessen, indessen befinde sich diese bei ihrem Vater, zu dem sie keinen Kontakt mehr haben wolle (vgl. A1 S. 4), nicht zu überzeugen vermag, ist doch, wie vom BFM zutreffend festgehalten, von der Beschwerdeführerin mit Universitätsabschluss und beruflicher Erfahrung zu erwarten, dass sich diese der Notwendigkeit, ihre Identitätspapiere auf sich zu tragen, bewusst sein sollte, dass im Weiteren auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg auffallend realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal sich die Entgegnungen in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass die Vorinstanz im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, vom Vater der Beschwerdeführerin bedroht und in dessen Auftrag verprügelt worden zu sein, angesichts teils widersprüchlicher, teils unsubstanziierter Angaben zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, D-5870/2010 D-5869/2010 dass der Beschwerdeführer nämlich in Abweichung von den Angaben anlässlich der Erstbefragung, wonach er insgesamt dreimal tätlich angegriffen worden sei und zwar im Jahre 2005, im August 2009 und im Dezember 2009 (A1 S. 7), im Rahmen der Anhörung geltend machte, im April, Mai 2005, im Januar 2006 und im Dezember 2009 behelligt worden zu sein (vgl. A9 S. 2 und 3), dass im Weiteren seine diesbezügliche Schilderung auffallend unbestimmt ausgefallen ist, dass schliesslich das BFM das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich wegen einer Anzeige seitens des Vaters bei der Polizei melden müssen (vgl. A9 S. 5), angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses wesentliche Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung unerwähnt liess, zutreffend als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft erachtet hat, dass zudem festzuhalten ist, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin von denjenigen des Beschwerdeführers abweichen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, von früher Kindheit an von ihrem Vater geschlagen, bedroht und zu sexuellen Handlungen mit dessen Freund A. gezwungen worden zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu erachten sind, ist doch, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, keinen Gebrauch machte, dass in der Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, dass die Vorinstanz somit zutreffend die Vorbringen der Beschwerdeführenden als teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant erachtete und zu Recht feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht, D-5870/2010 D-5869/2010 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten hätten angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG,SR 142.20), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-5870/2010 D-5869/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Mongolei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug der jungen, gesunden Beschwerdeführenden mit guter Ausbildung und beruflicher Erfahrung sprechen würden, dass an dieser Einschätzung die bestehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im sechsten Monat nichts ändert, kann doch von einer diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ausgegangen werden, D-5870/2010 D-5869/2010 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass die eingereichten Beschwerden als zum Vornherein aussichtslos erschienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5870/2010 D-5869/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts kasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Te-lefax zu den Akten Ref.-Nr. N_____ und N_____, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zu-stellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (....) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 12