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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2014 D-5867/2013

16. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,788 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5867/2013

Urteil v o m 1 6 . M a i 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).

D-5867/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein Tibeter mit letztem Wohnsitz in B._______ (Tibet), gab an, die Volksrepublik China am 13. März 2013 verlassen zu haben. Er gelangte am 3. Juni 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 20. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich politisch betätigt. Am 9. März 2013 habe er zusammen mit drei Freunden in C._______ Plakate aufgehängt, wobei sie von Geheimpolizisten überrascht worden seien. Sie seien weggerannt und er habe sich zu seinem Onkel begeben; einer seiner Freunde sei erwischt worden. Seine Mutter und sein Bruder seien auch dorthin gekommen und hätten berichtet, die Geheimpolizisten seien gekommen und hätten ihn gesucht. Sein Bruder habe ihn nach D._______ gebracht, da er habe fliehen müssen. A.c Am 12. August 2013 führte eine vom BFM beauftragte Alltagsspezialistin ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, mit dem Ziel, sein Alltagswissen über die geltend gemachte Herkunftsregion zu evaluieren. Sie gelangte in ihrem Bericht vom 22. August 2013 zum Schluss, aufgrund des Gesprächs bzw. der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein. A.d Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 10. September 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Einleitend wurden ihm die Qualifikation der Alltagsspezialistin und deren Schlussfolgerung bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer bekräftigte, er sei in B._______ geboren und habe die ihm gestellten Fragen richtig beantwortet. Er habe sich vor seiner Reise in die Schweiz zwar in Nepal aufgehalten, sei aber nicht dort aufgewachsen. Am 9. März 2013 hätten ihn seine Freunde gefragt, ob er mit ihnen in C._______ Flugblätter ankleben wolle. Als die Polizei gekommen sei, seien alle in eine andere Richtung geflohen. Auf dem Nachhauseweg habe er einen der Freunde angetroffen. Er sei zu seinem Onkel gegangen und habe von seiner Mutter erfahren, dass die Polizei einen der Freunde festgenommen habe. Sie habe gesagt, die Polizei sei bei ihr gewesen und es wäre besser, wenn er weggehe. Sein Bruder habe ihn nach D._______ gebracht und einem Nepalesen übergeben, der ihn nach Nepal gebracht

D-5867/2013 habe. Ein dort lebender Onkel habe ihn abgeholt und dafür gesorgt, dass er habe weiterreisen können. B. Mit Verfügung vom 12. September 2013 – eröffnet am 15. September 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wies ihn das BFM aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2013, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und es sei ihm infolge unzulässiger Wegweisung eine unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Des Weiteren beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 12 f. der Eingabe). D. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut. Er wies die Vollzugsbehörden an, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Das BFM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. November 2013) die Abweisung

D-5867/2013 der Beschwerde. Der Instruktionsrichter brachte die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zur Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-5867/2013 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Abklärungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft dreistufig durchgeführt worden seien. Nachdem bei der BzP unter anderem wegen fehlender Chinesisch-Kenntnisse erste Zweifel aufgekommen seien, sei sein Alltagswissen durch eine Spezialistin evaluiert worden. Anlässlich der Anhörung seien seine Angaben zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen einer genauen Prüfung unterzogen worden. 4.1.1 Auf die Frage der Spezialistin, ob es in B._______ Wald gebe, habe er geantwortet, es gebe nicht sehr dichten Wald dort und die Berge seien weit weg, was unzutreffend sei. Auch seine Angaben zur Feldarbeit seien teilweise nicht korrekt gewesen. Von einer Person, die ihr Leben lang auf dem Feld gearbeitet habe, dürfe ein fundiertes Wissen erwartet werden. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt verdient habe, habe er angegeben, kein Geld verdient und vom Geld seines längst verstorbenen Vaters gelebt zu haben. Er habe im Gespräch mit der Spezialistin Wörter und Begriffe verwendet, die gemäss deren Kenntnissen oft von Tibetern in Indien gebraucht und in Tibet teilweise nicht verstanden würden. Des Weiteren verfüge er über keinerlei Chinesisch-Kenntnisse, was im Hinblick auf die Lage seines angeblichen Herkunftsorts verblüffe. Die Stel-

D-5867/2013 lungnahme, die er in der Anhörung abgegeben habe, vermöge die an seiner Herkunft entstandenen Zweifel nicht zu entkräften. 4.1.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg seien äusserst dürftig ausgefallen und erweckten nicht den Eindruck, als habe er die Reise tatsächlich unternommen. Aussagen wie, es habe schon einzelne Dörfer gegeben und die Gegend sei zwischendurch öde und leer gewesen, überzeugten genauso wenig wie der Erklärungsversuch, er habe Angst gehabt und nicht auf die Landschaft achten können. Die Annahme, er sei nicht in B._______ sozialisiert worden, erhärte sich vielmehr. 4.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien unsubstanziiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er beschränke sich bei der Erzählung des Kerngeschehens auf einige, wenige Sätze. Seine Angaben seien auch nicht widerspruchsfrei. So habe er einerseits gesagt, einer seiner Onkel lebe in C._______, anderseits habe er erklärt, er habe nur zwei Onkel, einer lebe in Nepal, der andere in B._______. Weiter habe er gesagt, mit dem Auto benötige man von B._______ nach C._______ zirka fünf Stunden. Zu Fuss seien es etwas zehn Stunden. Dennoch habe er geltend gemacht, gegen Abend mit dem Auto von B._______ nach C._______ gefahren zu sein und dort Flugblätter aufgehängt zu haben. Er sei zu Fuss nach Hause zurückgekehrt, wo er zwischen acht und neun Uhr morgens eingetroffen sei. Da die Reisezeit etwa 15 Stunden dauern würde, überzeugten diese Aussagen nicht. Darauf angesprochen, habe er gemeint, er habe schon bei der ersten Befragung gesagt, dass er nicht genau wisse, wie lange es daure, wenn man die ganze Nacht unterwegs sei. Dies überzeuge nicht und er sei auch nicht in der Lage, plausibel darzulegen, weshalb er gerade am 9. März 2013 diese einmalige Aktion mitgemacht habe. 4.1.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aufgrund der mangelhaften Länderkenntnisse, der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs und der unglaubhaften Asylgründe auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer in der von ihm genannten Region sozialisiert worden sei. Folglich handle es sich bei ihm nicht um einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China. Dies habe zur Folge, dass sein Asylgesuch abgelehnt werde und seine Staatsangehörigkeit von China auf "unbekannt" geändert werde.

D-5867/2013 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, gültige Papiere einzureichen. Es sei für Tibeter allgemein schwierig, Papiere zu organisieren, was der Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 und den Berichten von Radio Free Asia vom 20 Januar 2013 sowie The Washington Post vom 23. Januar 2013 zu entnehmen sei. Da er in den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei, könne er seine Familie nicht kontaktieren, da sie in Gefahr geriete, des Kontakts mit Separatisten verdächtigt zu werden. In Tibet würden die Telefonverbindungen abgehört und man könne nicht frei sprechen. 4.2.2 Während des Telefongesprächs mit einer tibetisch sprechenden Frau habe er sich unter Druck gesetzt und zu verschiedenen Aussagen gedrängt gefühlt. Bei der Interviewerin handle es sich um eine Person aus der Provinz E._______, die einen entsprechenden Dialekt spreche. Er stamme aus der Provinz F._______, wo ein anderer Dialekt gesprochen werde. Die Alltagsspezialistin kenne sich in seiner Region und in den dortigen Bräuchen nicht aus, da sie nie dort gelebt habe. In Tibet gebe es nicht dieselbe Infrastruktur wie in der Schweiz, weshalb die Mobilität eingeschränkt sei. Es sei eine Mutmassung, dass seine Kenntnisse zur Umgebung seiner Region nicht zutreffend seien. Da er ermahnt worden sei, ausschliesslich auf die Fragen zu antworten und keine Details zu erzählen, habe er sich bemüht, möglichst kurz und bündig zu antworten. Deshalb habe er gesagt, dass es keine wichtigen Berge und grossen Wälder in der näheren Umgebung gebe. Über den Tod seines Vaters kenne er nur die Geschichten, die ihm seine Mutter erzählt habe. Er empfinde es nicht als ungewöhnlich, dass seine Mutter bei so alten Geschichten sein genaues Alter nicht habe angeben können. In seiner Kultur sei eine exakte Angabe des Alters nicht relevant. Ausserdem habe er nie gesagt, dass er bis vor einigen Monaten vom Geld seines Vaters gelebt habe. Er habe erzählt, dass sein Bruder und sein Onkel als Händler unterwegs gewesen seien, sie hätten den Lebensunterhalt vom Geld, dass die beiden verdient hätten, bestreiten können. Da ihr Dorf abgelegen sei, nicht viele Chinesen in der Umgebung lebten und er nicht zur Schule gegangen sei, habe er nie Chinesisch lernen müssen. 4.2.3 Hinsichtlich der Reise nach Nepal sei zu sagen, dass sein Bruder ihm geraten habe, sich während der Fahrt zu verstecken und nicht aus dem Fenster zu schauen. Da er ängstlich und nervös gewesen sei, sei ihm die Landschaft nicht besonders in Erinnerung geblieben. Die Situati-

D-5867/2013 on sei für ihn emotional dermassen belastend gewesen, dass er sich nur schlecht an Details erinnern könne. 4.2.4 Er habe gesagt, sie hätten in C._______ Flugblätter aufgehängt; er habe nicht gesagt, dort lebe einer seiner beiden Onkel. Er sei vehement aufgefordert worden, zu den Reisezeiten eine genaue Angabe zu machen. Obwohl er gesagt habe, er könne keine genaue Reisezeit nennen, habe man ihn aufgefordert, unbedingt eine Angabe zu machen, da sonst das Interview nicht abgeschlossen werden könne. Dies sei aber schwierig, wenn man keine Uhr besitze. Sie seien am Nachmittag nach C._______ abgefahren, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Zeitangabe wichtiger sei als die Erwähnung des Reiseziels und des Vehikels. 4.2.5 Zusammenfassend sei zu sagen, dass seine Aussagen konstant und widerspruchsfrei seien. Die Argumentation des BFM erschöpfe sich hauptsächlich darin, ihm zu unterstellen, er stamme nicht aus Tibet. Unter Berücksichtigung seiner Nervosität und der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der Möglichkeit einer nicht exakten Übersetzung seien seine Aussagen äusserst glaubhaft. 4.2.6 Durch seine Flucht aus China sei er gemäss dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/1 publizierten Entscheid zum Flüchtling geworden. In diesem Entscheid sei festgelegt worden, dass aufgrund der Offizialmaxime bei einem tibetischen Flüchtling zu prüfen sei, ob er "allenfalls durch die illegale Ausreise aus Tibet bzw. China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt habe und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfülle". Art. 322 des chinesischen Strafgesetzbuches sehe für Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften die Staatsgrenze heimlich überschritten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich Busse vor. Gemäss einer von der ARK in Auftrag gegebenen Expertise hätten Personen tibetischer Ethnie, die ohne die erforderlichen Papiere ausgereist seien, bei ihrer Rückkehr nach China in jedem Fall Probleme mit den chinesischen Behörden. Haftstrafen von einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt. Während der Haft seien die Gefangenen entwürdigenden Handlungen unterworfen. Nach der Freilassung werde eine Gerichtsverhandlung durchgeführt, wobei das Strafsystem uneinheitlich sei. Auch die wenigen Personen, die nach einer

D-5867/2013 Rückkehr nicht bestraft worden seien, lebten in der ständigen Angst, dass ihr "Verbrechen" noch Jahre später Konsequenzen haben könnte. Gemäss dieser Einschätzung hätten Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal nach Nepal oder Indien begeben hätten, ohne sich dort länger aufgehalten zu haben, die anschliessend in der Schweiz um Asyl nachgesucht und über eine längere Zeit dort verblieben seien, im Falle einer Rückkehr nach China dort mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe China illegal verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Damit habe er eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Praxis der ARK in einem Urteil vom 7. Oktober 2009 bestätigt und erkannt, dass keine längere Aufenthaltsdauer ausserhalb Tibets erforderlich sei, um den genannten subjektiven Nachfluchtgrund zu verwirklichen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rund zweieinhalb Wochen nach seiner Einreise in die Schweiz zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Sechs Monate später wurde er vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Angesichts dieses Zeitablaufs vermag sein Hinweis auf

D-5867/2013 die Nervosität und die psychische Unsicherheit nach der langen Flucht nicht zu überzeugen, da er genügend Zeit hatte, sich von den allfälligen Strapazen der Reise zu erholen und mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut zu machen. Im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden, dass die von den Dolmetschern vorgenommenen Übersetzungen nicht immer exakt sind, indessen beruhen die Schlussfolgerungen des BFM, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, kurz vor seiner Reise in die Schweiz aus China geflohen zu sein, nicht hauptsächlich auf Ungereimtheiten, die aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung entstanden sein könnten. Zudem gab der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung an, er habe die dolmetschende Person gut verstanden. Zudem bestätigte er nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich, die Protokolle entsprächen seinen Aussagen bzw. seien vollständig, worauf er grundsätzlich zu behaften ist (vgl. act. A5/11 S. 9 und A12/9 S. 8). 5.2.2 Der Beschwerdeführer wendet hinsichtlich der Evaluation des Alltagswissens ein, die Person, die ihn am Telefon befragt habe, habe einen anderen Dialekt als er gesprochen. Dies ist der befragenden Person nicht entgangen, die in ihrem Bericht vom 22. August 2013 darauf hingewiesen hat, sie und der Proband hätten nicht das gleiche Tibetisch gesprochen. Sie habe ihn aber gut verstanden und sich seiner Sprechweise angepasst und es habe nur wenige sprachliche Missverständnisse gegeben. Aus der Qualifikation der Alltagsspezialistin (vgl. act. A8/1) ergibt sich, dass sie 27 Jahre im tibetisch-chinesischen Gebiet von E._______ gelebt habe. Kontakte zur in Tibet lebenden Familie erlaubten zusätzliche Erkenntnisse über die Verhältnisse vor Ort. Aufgrund der vorliegenden Informationen bestehen an der Qualifikation der Alltagsspezialistin keine nennenswerten Zweifel. 5.3 Der Beschwerdeführer gab bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse über seine Identität zu geben. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offen zu legen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die in der Beschwerde abgegebene Erklärung, der Beschwerdeführer gelte in den Augen der chinesischen Regierung als Staatsfeind und könne deshalb seine Familie nicht kontaktieren, da diese ansonsten gefährdet werden könnte, vermag aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Einerseits gab der

D-5867/2013 Beschwerdeführer an, einer seiner beiden Onkel lebe in Nepal (vgl. act. A12/9 S. 4), anderseits machte er geltend, sein in B._______ lebender Onkel und sein Bruder seien öfters als Händler unterwegs, sodass es ihm bei entsprechenden Bemühungen hätte möglich sein müssen, über seine Verwandten an aussagekräftige Dokumente zu gelangen. Diese Feststellung gilt umso mehr, als sein in B._______ lebender Onkel zwischen Tibet und Nepal Handel betreibe (vgl. act. A5/11 S. 6). Da sich die Identitätskarte des Beschwerdeführers seinen Aussagen gemäss bei seiner ebenfalls in B._______ lebenden Mutter befinde (vgl. act. A5/11 S. 7), wären der Beschaffung von Dokumenten keine unüberwindbaren Hindernisse entgegengestanden. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich offenbar nicht um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemühte, bestehen gewichtige Zweifel an seiner Identität und damit am von ihm geltend gemachten Lebenslauf. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde, es sei für Tibeter allgemein schwierig, Papiere zu organisieren, was der Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 und den Berichten von Radio Free Asia vom 20. Januar 2013 sowie The Washington Post vom 23. Januar 2013 zu entnehmen sei, nichts zu ändern, da es vorliegend nicht um das Ausstellenlassen von Identitätspapieren, sondern um das Beschaffen respektive Beibringen solcher geht. 5.4 Die Alltagsspezialistin wies in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2013 auf verschiedene Punkte hin, die weitere Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, er habe bis kurz vor seiner Reise in die Schweiz in Tibet gelebt, erwecken. So machte er nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmende Angaben zur Umgebung seines Heimatdorfes, zur landwirtschaftlichen Arbeit, die er verrichtet habe, zur in Tibet gebräuchlichen Währung und zur Ausstellung von Personalausweisen. Da er sich eigenen Aussagen gemäss einen Personalausweis ausstellen liess (vgl. act. A5/11 S. 6), ist dies ein deutlicher Hinweis darauf, dass er mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Tibet nicht vertraut ist. Die Spezialistin erachtete die Tatsache, dass er kein Chinesisch versteht und spricht als ungewöhnlich und bemerkte, dass der Beschwerdeführer Ausdrücke, die in Indien lebende Tibeter verwendeten, verstand und selbst gebrauchte. Diese (und weitere) Feststellungen im Bericht ergeben ein abgerundetes und in sich stimmiges Bild über das in wesentlichen Teilen fehlende Wissen des Beschwerdeführers über die alltäglichen Gegebenheiten in Tibet.

D-5867/2013 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP unmissverständlich an, er habe sein abgelegenes Heimatdorf nie verlassen und sei nicht einmal in der Bezirksortschaft gewesen (vgl. act. A9/11 S. 4 f.). Dass der eigenen Angaben gemäss bislang politisch nicht aktive und immobile Mann sich vor diesem Hintergrund im Alter von (…) Jahren entschloss, beim ersten Mal, als er sein Dorf verliess, an einem ihm gänzlich unbekannten Ort Plakate anzukleben, erstaunt einigermassen. Sein Erklärungsversuch, er sei von drei gebildeten Freunden, die ihn im Dorf öfters besucht hätten, dazu ermutigt worden, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits erscheint es aus Sicht der gebildeten Freunde unvorsichtig, eine politisch unbedarfte Person zu einer Aktion mitzunehmen, die durchaus Risiken mit sich bringt, da der Beschwerdeführer für solche Aktionen nicht vorbereitet war und sich im Ort, in dem die Plakate angebracht worden seien, überhaupt nicht auskannte. Anderseits erstaunt, dass er, der sein Heimatdorf angeblich nie verlassen habe und kaum über Geographiekenntnisse verfüge, den Weg zurück zu diesem offenbar ohne grössere Probleme gefunden hat. Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass die Fahrt nach C._______ zirka fünf Stunden gedauert habe, er den Rückweg nach B._______ zu Fuss aber in "nur" zehn Stunden habe bewältigen können. Schliesslich sprach der Beschwerdeführer bei der BzP davon, sie seien in C._______ von Geheimpolizisten überrascht worden, die ihn später auch zu Hause gesucht hätten (vgl. act. A5/11 S. 8), während er bei der Anhörung geltend machte, in C._______ habe jemand geschrien, die Polizei komme. Seine Mutter habe ihm später erzählt, die Polizei sei bei ihr gewesen (vgl. act. A12/9 S. 4). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, er sei nicht zu seiner Mutter gegangen, als er geflohen sei, sondern zu seinem Onkel, der in C._______ lebe (vgl. act. A12/9 S. 4). Diese Angabe steht indessen im Widerspruch zur Aussage bei der BzP, wonach der Beschwerdeführer in Tibet nur einen Onkel habe, der in B._______ lebe (vgl. act. A5/11 S. 6). 5.5.2 Angesichts der vorstehend nicht abschliessend genannten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, ist der Schluss zu ziehen, dass es ihm auch nicht gelungen ist, die ihm seitens der chinesischen Sicherheitskräfte drohende Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer politisch motivierten Plakatklebeaktion glaubhaft zu machen.

D-5867/2013 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM geäusserten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, er habe bis im März 2013 in Tibet gelebt, in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als begründet. Damit ist es ihm nicht gelungen, eine ihm in Tibet unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft verschweigt, um eine Rückschaffung in sein tatsächliches Herkunftsland zu erschweren bzw. zu verhindern. 5.7 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe eine Verfolgung im Sinn von Art 3 AsylG zu befürchten hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt werden und aus diesem Grund mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies gilt auch für legal ausgereiste Asylsuchende, sofern sie ihren (länger als erlaubten) Auslandaufenthalt voraussichtlich nicht überzeugend erklären respektive den chinesischen Behörden nicht glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben (vgl. a.a.O. E. 6.6). Vorliegend ist aufgrund der gesamten Aktenlage zu schliessen, der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise in die Schweiz in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China gelebt, weshalb vorliegend weder von einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus der Volksrepublik China ausgegangen werden kann. Somit sind die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schlussfolgerungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es ist mithin nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. 5.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5867/2013 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 7. 7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb diese als "unbekannt" zu gelten habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Argumentation als überzeugend. 7.2 Die Fragen der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden – oder wie vorliegend gar vorenthaltenen – Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet; nach dem Gesagten fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7.5 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die einge-

D-5867/2013 reichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-5867/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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