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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2019 D-586/2019

11. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,390 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-586/2019 lan

Urteil v o m 11 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 / N (…).

D-586/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 5. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und mit Verfügung vom 6. November 2018 dem Testbetrieb zugewiesen wurde, dass ihr am 9. November 2018 eine Rechtsvertretung zugewiesen und mit ihr am 12. November 2018 eine kurze Befragung durchgeführt wurde, dass am 20. November 2018 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO mit der Beschwerdeführerin stattfand, dass der Rechtsvertretung am 24. Januar 2019 ein Entscheidentwurf vorgelegt wurde, zu welche sie am 25. Januar 2019 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2019 – eröffnet am 28. Januar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben, und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz materiell zu behandeln, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde sei abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-586/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-586/2019 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die im Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden ist, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragsstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, der dem Antragssteller ein Visum erteilte, mit dem dieser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat, dass die Beschwerdeführerin – wie aus der Akte A10/1 geschlossen werden kann – am 24. Juli 2018 von der tschechischen Vertretung B._______ ein Schengen-Visum ausgestellt bekommen hat,

D-586/2019 dass dieser Zeitpunkt bei der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz am 5. November 2018 weniger als sechs Monate zurücklag, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gespräches nach Art. 5 der Dublin-III-VO einräumte, im August 2018 während einer Woche in der Tschechischen Republik gewesen zu sein, wobei sie mit ihrer Schwester ein bis zwei Tage vor ihrer Mutter dort angekommen und nach dem Aufenthalt mit dem Bus B._______ zurückgekehrt sei, dass sie überdies darlegte, das Visum sei während eines Monats gültig gewesen, dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt nicht von Anfang offenlegte, sondern ihn erst einräumte, nachdem ihr im persönlichen Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zur Tatsache der Visumserteilung durch die tschechischen Behörden gewährt worden war, dass unter diesen Umständen ihre Angabe, sie sei nach ihrem Aufenthalt in der Tschechischen Republik wieder B._______ zurückgekehrt und von dort in die Schweiz eingereist, grundsätzlich zu bezweifeln und vielmehr davon auszugehen ist, sie habe das Hoheitsgebiet des Schengenraumes bis zu ihrer Reise in die Schweiz nicht verlassen, dass diese Zweifel dadurch erhärtet werden, dass sie keine Belege für ihre Rückkehr B._______ vorwies, dass sich das SEM bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts folglich zu Recht auf den ersten Satz von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO stützte, dass das SEM die tschechischen Behörden am 22. November 2018 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO ersuchte (vgl. Akte A15/6), dass die tschechischen Behörden am 21. Januar 2019 dem Gesuch um Übernahme zustimmten (vgl. Akte A24/1), dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen gegeben ist,

D-586/2019 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragssteller in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, welche die Gefahr einer gemäss Art. 4 der EU- Grundrechtecharta unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wolle nicht in die Tschechische Republik zurückkehren, da sie gesundheitlich schwer angeschla-

D-586/2019 gen sei, sich infolge der erlittenen Traumatisierungen nicht in einem psychischen Gleichgewicht befinde und deshalb die Unterstützung ihres in der Schweiz lebenden Bruders benötige, dass in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausserdem geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe das Heimatland wegen einer Blutrache verlassen und würde auch in der Tschechischen Republik nicht vor Übergriffen durch Privatpersonen geschützt, weil diese dazu unfähig seien, dass sie damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV1 fordert, dass sie damit aber noch kein konkretes oder ernsthaftes Risiko dargetan hat, die tschechischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antraf auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe zur Annahme ersichtlich sind, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Tschechische Republik ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde und ein Justizsystem verfügt, so dass die Schutzwilligkeit und -fähigkeit sichergestellt sind, weshalb sich die Beschwerdeführerin in diesem Land im Fall von Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann, dass ferner mit dem Verweis auf den schlechten Gesundheitszustand die Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen ist, wonach die Tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und somit die medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, gewährleistet sei (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung zu beurteilen ist,

D-586/2019 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin entsprechend Rechnung zu tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren haben (Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen und im Übrigen die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Einwand, sie sei in der Schweiz auf ihren hier lebenden Sohn angewiesen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass im Übrigen mit Urteilen gleichen Datums wie das vorliegende die Beschwerden des erwachsenen Bruders und der Mutter ([…] und […]) ebenfalls abgewiesen werden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht allein in die Tschechische Republik überstellt und folglich dort nicht auf sich allein gestellt sein wird, sondern mit einem Teil ihrer Angehörigen in dieses Land weggewiesen wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2105/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ebenso als gegenstandslos erweist wie der Antrag, die Vollzugsbehörden

D-586/2019 seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde abzusehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

D-586/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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