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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2007 D-5857/2007

20. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,529 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 28. August 2007 i.S. Nichteintreten ...

Volltext

Abtei lung IV D-5857/2007/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. 1. X._______, geboren _______, Serbien, 2. Y._______, geboren _______, Serbien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5857/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführer, ethnische Roma orthodoxen Glaubens beziehungsweise der Pfingstgemeinde angehörend mit letztem Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2007 verliessen und am 29. Juli 2007 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Empfangszentrumsbefragung und der Direktanhörung, die am 8. beziehungsweise 21. August 2007 in _______ stattfanden, im Wesentlichen geltend machten, sie seien am 20. Juli 2007 von Unbekannten aufgesucht worden, die von ihnen Euro 10'000 hätten erpressen wollen, wobei der Beschwerdeführer von diesen geschlagen worden sei, dass die Leute ihnen Zeit bis zum 10. August 2007 gegeben hätten, um das Geld zu besorgen, dass dem Beschwerdeführer gedroht worden sei, man werde ihn umbringen, falls er sich an die Polizei wende, dass sie sich vor weiteren Übergriffen gefürchtet hätten, weil sie das Geld nicht hätten aufbringen können, und deshalb eine Woche lang bei der Mutter der Beschwerdeführerin Zuflucht gesucht hätten, dass sie danach aus Serbien ausgereist seien, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2007 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer hätten bis heute lediglich Geburtsurkunden und somit keine Identitätspapiere eingereicht, aufgrund derer sie identifiziert werden könnten, D-5857/2007 dass ihre Erklärungen, wonach sich ihre Identitätskarten zu Hause befänden, sie diese jedoch nicht beschaffen könnten, nicht überzeugten und das Nichteinreichen derselben nicht rechtfertigten, dass die Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie, ohne im Besitz von Reisepapieren gewesen zu sein, durch mehrere europäische Länder in die Schweiz gereist seien, im Übrigen realitätsfremd seien, dass sie keine Angaben über den Reiseweg hätten machen können und sich zur Anzahl der Fahrer des Wagens, in dem sie in die Schweiz gereist seien, widersprüchlich geäussert hätten, dass die Aussagen der Beschwerdeführer haltlos und äusserst widersprüchlich seien, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, um die Mittagszeit des 20. Juli 2007 seien zwei Männer zu ihnen nach Hause gekommen, und er wisse nicht, ob noch weitere Personen bei ihnen gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin hingegen geschildert habe, es seien drei Personen gewesen, von denen eine im Auto geblieben sei, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei zusammen mit seiner Lebenspartnerin und seiner Nichte im Wohnzimmer gewesen, als die Bösewichte am Abend erneut gekommen seien, während die Beschwerdeführerin behauptet habe, sie sei zusammen mit ihrer Nichte im Schlafzimmer gewesen, als sie die Männer habe eintreten sehen, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, seine Lebenspartnerin sei nicht zugegen gewesen, als er misshandelt worden sei, während die Beschwerdeführerin geschildert habe, sie habe vom Schlafzimmer aus gesehen, wie ihr Lebenspartner angegriffen worden sei, woraufhin sie gefragt habe, weshalb ihr Lebenspartner so behandelt werde, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen seien, die vorhandenen Widersprüche überzeugend auszuräumen, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangszentrumsbefragung ausgesagt habe, er sei von drei Personen misshandelt worden, D-5857/2007 während er bei der Direktanhörung erklärt habe, es seien zwei Personen gewesen, dass er bei der Empfangszentrumsbefragung deponiert habe, die Personen seien abends zu ihnen gekommen, während er bei der Direktanhörung ausgeführt habe, diese Leute seien zweimal - einmal mittags und einmal abends - gekommen, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Beschwerde eine Bestätigung von B._______ und C._______ vom 28. August 2007 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. September 2007 aufforderte, innerhalb von drei Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die auch per Telefax zugestellte Zwischenverfügung den Beschwerdeführern gemäss Empfangsbestätigung am 5. September 2007 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführer am 6. September 2007 (Poststempel; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. September 2007) eine Beschwerdeverbesserung nachreichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, D-5857/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), zumal die Beschwerdeverbesserung rechtzeitig nachgereicht wurde, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus D-5857/2007 entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal die Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhalten, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss im Besitz von Identitätskarten seien, welche sie indessen zu Hause gelassen hätten und zurzeit nicht beschaffen könnten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zwar bei den lokalen Behörden habe Geburtsurkunden beschaffen, nicht jedoch in ihr Haus habe gehen können, um dort die Identitätskarten abzuholen, da das Haus möglicherweise von den Mafiosi überwacht worden sei, dass die Mafiosi den Beschwerdeführern zur Beschaffung des Geldes Zeit bis zum 10. August 2007 gegeben haben sollen, weshalb es der Mutter der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen wäre, das Haus im Juli 2007 kurz zu betreten, da seitens der Mafia zu diesem Zeitpunkt kaum Gefahr gedroht haben dürfte, dass der Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten ihre Reise stereotyp und wenig überzeugend geschildert, beizupflichten ist, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorliegen, dass die Beschwerdeführer erst bei der Direktanhörung geltend machten, sie seien am 20. Juli 2007 zweimal von den Mafiosi heimgesucht worden, was zu ersten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen Anlass gibt, D-5857/2007 dass der Beschwerdeführer bei der Empfangszentrumsbefragung einmal aussagte, er sei von drei Personen, die zu ihm nach Hause gekommen seien, geschlagen worden, ein anderes Mal aber behauptete, er sei "nur" von zwei Personen geschlagen worden, da die dritte Person draussen im Wagen geblieben sei, dass der Beschwerdeführer angab, er, seine Lebenspartnerin und seine Nichte hätten sich im Wohnzimmer befunden, als die Unbekannten am Mittag des 20. Juli 2007 zu ihnen gekommen seien, während die Beschwerdeführerin sagte, sie habe sich im Badezimmer aufgehalten, als diese Personen gekommen seien, dass der Beschwerdeführer schilderte, sie hätten sich wieder zu Dritt im Wohnzimmer befunden, als die Männer am Abend des 20. Juli 2007 nochmals gekommen seien, während die Beschwerdeführerin behauptete, sie habe sich im Schlafzimmer befunden und sei beim Putzen gewesen, dass der Beschwerdeführer aussagte, seine Lebenspartnerin und seine Nichte seien in ein anderes Zimmer gebracht worden, wonach die beiden Männer begonnen hätten, ihn zu schlagen, dass die Beschwerdeführerin schilderte, sie habe verbal eingegriffen, als die Männer ihren Lebenspartner geschlagen hätten, und sei daraufhin von einem der Männer in ein Zimmer gesperrt worden, dass anstatt von Wiederholungen auf die weiteren von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer zu verweisen ist, dass es den Beschwerdeführern weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in ihrer Beschwerde gelungen ist, die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu entkräften, dass auch die Bestätigung vom 28. August 2007 von B._______. und C._______ nicht zu überzeugen vermag, zumal diese behaupten, gesehen zu haben, wie die Bewohner des Nachbarhauses (die Beschwerdeführerin wird namentlich als Nachbarin bezeichnet) geschlagen worden seien, während die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, sie sei in ein anderes Zimmer gestossen (und nicht etwa geschlagen) worden, D-5857/2007 dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangte, die Aussagen der Beschwerdeführer zur angeblichen Verfolgungssituation vermöchten nicht zu überzeugen, dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007, insbesondere E.2.1) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, weil angesichts der haltlosen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in D-5857/2007 ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass alleine aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien nicht geschlossen werden kann, die der Ethnie der Roma angehörenden Beschwerdeführer würden einem tatsächlichen Risiko (real risk) einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, zumal sie versicherten, sie hätten ausser (den als unglaubhaft erachteten) Problemen mit den Mafiosi, weder mit Behördenmitgliedern noch mit Privatpersonen Schwierigkeiten gehabt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch nicht geschlossen werden kann, sie gerieten im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, da sie zusammen mit ihren Verwandten, deren Asylgesuche in der Schweiz ebenfalls abgewiesen wurden, in ihre Heimat zurückkehren können, wo weitere Verwandte leben, sodass sie über ein Beziehungsnetz verfügen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Serbien in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und nicht anzunehmen ist, dies werde ihnen nach einer Rückkehr nicht wieder gelingen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide unter gesundheitlichen Problemen, weshalb ihre gesundheitliche Verfassung hätte abgeklärt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin bei der Direktanhörung darauf hinwies, sie sei ein wenig krank, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Krankenblatt beziehungsweise dem ärztlichen Rezept unter Nervosität, Schlaflosigkeit und zu tiefem Blutdruck leidet, dass sie sich zudem wegen Kopfschmerzen und einer Erkältung meldete, dass ihr gegen ihre Beschwerden Medikamente verabreicht wurden, D-5857/2007 dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht in Zusammenhang mit ihren Asylvorbringen stehen können, da diese als unglaubhaft gewertet wurden, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in Serbien nicht behandelbar, da entsprechende Medikamente dort mit Sicherheit erhältlich sind, dass sich angesichts der offensichtlichen Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen zur Frage des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu beurteilen ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der Aussichtslosigkeit der eingereichten Beschwerde unbesehen der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5857/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (vorab per Telefax; Kopie zu den Akten) (Ref.-Nr. N 499 425) - das _______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Christoph Basler Versand: Seite 11

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