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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2012 D-5847/2011

26. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,649 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 21. September 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5847/2011/mel

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N (…).

D-5847/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (…). Februar 2009 und gelangte über (…) am 23. Februar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine bereits vor ihm in die Schweiz geflohene Schwester, welche bei einem Geldinstitut angestellt gewesen sei, habe Probleme mit militanten Gruppen gehabt. Man habe von ihr mutmasslich die Bekanntgabe der Namen von reichen Bankkunden verlangt. Nach ihrer Flucht sei einer seiner Brüder Opfer von Verfolgung geworden und untergetaucht. In der Folge sei er selber in den Fokus der Unbekannten geraten. Im Juli 2008 hätten ihn diese mitgenommen, gefoltert und aufgefordert, ihnen seine Schwester vorzuführen. Nach der Freilassung sei er nach C._______ und von dort ins Ausland geflohen. A.c Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. März 2010 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM hauptsächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich im vorgebrachten Zusammenhang nicht an die Behörden gewandt habe, da die geltend gemachten Nachteile offensichtlich eine Verfolgung krimineller Art darstellten, welche mit einer Anzeige hätte unterbunden werden können. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als unzumutbar. Der Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit Schreiben vom 3. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, und gab ihm Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt. Die Lebensbedingungen hätten

D-5847/2011 sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. (…). Den vorliegenden Akten seien auch keine individuellen Gründe, welche gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, zu entnehmen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht. B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. August 2011 Stellung und brachte vor, die srilankischen Behörden hätten es nicht geschafft, Recht und Ordnung für die tamilische Bevölkerung (…) wiederherzustellen. Es gebe nach wie vor kriminelle Banden, welche die Bevölkerung unter Druck setzten und Geld erpressten. Er sei in diesem Zusammenhang besonders exponiert, da ein Grossteil seiner Familie im Ausland lebe und aus der Sicht dieser Banden als lohnendes Opfer erscheine. Polizeilicher Schutz sei illusorisch. Eine Wohnsitznahme in C._______ komme nicht in Betracht. Ausserdem habe er sich in der Schweiz gut integriert. C. Mit Verfügung vom 21. September 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM aus, bezüglich der in der Stellungnahme vom 16. August 2011 vorgebrachten Gefährdung sei – soweit diese bereits im damaligen Verfahren vorgebracht worden sei – auf den Entscheid vom 29. März 2010 zu verweisen. Der Beschwerdeführer könne sich an die Behörden wenden, um Schutz zu erlangen. Im Sinne seiner Erwägungen im Schreiben vom 3. August 2011 erwähnte das BFM sodann die verbesserte Sicherheitslage vor Ort. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei in seinem Herkunftsgebiet ein weitgehend normales Alltagsleben möglich. Die vorgebrachte gute Integration in der Schweiz sei im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Er sei ein junger und gesunder Mann, der bereits in verschiedenen Branchen beruflich tätig gewesen sei. In D._______ bestehe ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem könnten ihn im Ausland lebende Verwandte dort unterstützen. Im Weiteren verwies das BFM erneut auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Beibehaltung der vorläufigen Auf-

D-5847/2011 nahme, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beziehungsweise die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Er machte geltend, gemäss verschiedenen Quellen sei die Sicherheitslage in seinem Herkunftsgebiet prekär. Es komme zu Entführungen, Misshandlungen und Tötungen. Die EPDP und die TMVP übten die absolute Kontrolle aus und begingen straffrei erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, ihm drohe bei der Rückkehr keine Gefahr, basiere auf ungenügenden Abklärungen, verletze die Begründungspflicht und rechtfertige die Rückweisung der Sache an das BFM. Der Beschwerdeführer habe detailliert darlegen können, dass er wegen der vormals in einer Bank tätigen Schwester von ihm unbekannten Personen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit der EPDP zugeordnet werden müssten, entführt, bedroht und gefoltert worden sei. Diese Personen bedrängten seine Familie nach wie vor. Zudem leide er unter gesundheitlichen Beschwerden. Polizeilicher Schutz sei illusorisch. Eine Wohnsitznahme in C._______ komme nicht in Betracht. Im Falle der Rückkehr müsse er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils ohnehin bereits bei der Einreise als vormaliger Asylsuchender mit Haft und Folter rechnen. Der Eingabe lagen zwei Berichte (aus dem Internet) bei; eine Bestätigung als weiteres Beweismittel sowie Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedürftigkeit wurden in Aussicht gestellt. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und betreffend Entscheid über dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Bezüglich Nachreichung eines weiteren Beweismittels wurde Art. 32 Abs. 2 VwVG zitiert. F. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verfüge in D._______ über eine gesicherte Wohnsituation und habe Zugang zu finanziellen Mitteln der im Ausland lebenden Verwandten. Seine psychischen Probleme seien in der Stellungnahme vom 16. August 2011 unerwähnt geblieben; auch habe er keinen aktualisierten Arztbericht einge-

D-5847/2011 reicht, welcher ein andauerndes Leiden beziehungsweise eine andauernde Behandlung bestätigen würde. Überdies bestünden ohnehin auch Therapiemöglichkeiten vor Ort. Im Weiteren habe er erst in seiner Stellungnahme vom 16. August 2011 geltend gemacht, dass es sich bei den ihn bedrohenden Unbekannten um Mitglieder der EPDP handle. Zuvor habe er keine Angaben zu den Verfolgern machen können. Es müsse deshalb von einem konstruierten Vorbringen ausgegangen werden, welches sein persönliches Risikoprofil entgegen der tatsächlichen Lage erhöhen würde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er tatsächlich durch eine militante Gruppierung bedroht werde beziehungsweise worden sei. Er könne sich daher an die heimatlichen Behörden wenden, um Schutz vor Verfolgung Dritter zu erlangen. Schliesslich bestehe gemäss BVGE 2011/24 für Rückkehrer bei der Einreise unter bestimmten Voraussetzungen eine konkrete Gefährdung. Das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers spreche indes gegen eine solche, zumal er nie politisch aktiv gewesen sei oder ihm Kontakte zur LTTE angelastet worden seien. G. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Dezember 2011 (Poststempel) an seinen bisherigen Vorbringen fest. Der Landwirtschaftsbetrieb der Eltern sei in den letzten Wochen des Bürgerkriegs stark verwüstet worden. Sein Vater und der 19-jährige Bruder würden ihren Lebensunterhalt ausschliesslich mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Eine rudimentäre Wohnmöglichkeit sei vorhanden. Finanzielle Zuschüsse von Verwandten aus dem Ausland kämen indes nicht in Betracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig

D-5847/2011 (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Nachdem die Verfügung des BFM vom 29. März 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht fest, dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Hingegen fliesst die Feststellung des BFM in der erwähnten Verfügung, die vom der Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – insbesondere mit Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit – mit ein. 4. Die gerügten Gehörsverletzungen können den Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung entgegen den Beschwerdevorbringen nicht erwogen, dem Beschwerdeführer stehe offen, sich auch in C._______ niederzulassen. Demnach erübrigte sich auch eine entsprechende Begründung. Im Weiteren hat das BFM im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs diese mit nachvollziehbaren und grundsätzlich zutreffenden Erwägungen bejaht (vgl. dazu untenstehend E. 5). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend respektive falsch festgestellt und überdies die Begründungspflicht verletzt, erweist sich mithin als unzutreffend, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

D-5847/2011 5. Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.2 5.2.1 Mit Verfügung vom 29. März 2010 stellte das BFM rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde- Nr. 37201/06, § 125). In diesen Fällen ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig.

D-5847/2011 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor der Ausreise durch ihm unbekannte Personen verfolgt und misshandelt worden zu sein. Abgesehen davon, dass seine Vorbringen anlässlich der Anhörung kaum als hinreichend substanziiert gewertet werden können (das BFM unterliess eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit), stellte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. März 2010 fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, da er sich schutzsuchend an die Behörden wenden könne. Diese Qualifikation blieb unangefochten. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungahme vom 16. August 2011 und in der Rechtsmittelschrift vorbringt, bei den Verfolgern handle es sich mutmasslich um Angehörige der EPDP, ist auf die zutreffende vorinstanzliche Vernehmlassung hinzuweisen. Das BFM hält fest, er habe im vormaligen Verfahren keine Angaben zu den Verfolgern machen können. Zudem fehlten Belege für die angebliche Zugehörigkeit der Angreifer zur EPDP; auch mache er keine Gründe geltend, welche seine Annahme, dass es sich tatsächlich um EPDP-Mitglieder gehandelt habe, stützen würden. Es sei deshalb von einem konstruierten Vorbringen auszugehen, welches sein persönliches Risikoprofil entgegen der tatsächlichen Lage erhöhen würde. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er tatsächlich durch eine militante Gruppierung bedroht werde beziehungsweise worden sei. Er könne sich daher an die heimatlichen Behörden wenden, um Schutz vor Verfolgung Dritter zu erlangen. Diese vorinstanzliche Sichtweise wird durch die nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen beziehungsweise die nicht überzeugende Replik nicht widerlegt. Entsprechend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Sri Lanka deswegen aktuell eine menschenrechtswidrige Behandlung. 5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie-

D-5847/2011 sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8). 5.2.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE- Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28). 5.2.6 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ergibt sich vorliegend jedoch nicht. So macht er weder ein politisches Engagement noch Schwierigkeiten mit den Behörden geltend. Das Heimatland hat er offenbar legal verlassen. Im Zusammenhang mit allfälligen Drohungen krimineller Dritter wurde bereits auf die Möglichkeit

D-5847/2011 staatlichen Schutzes hingewiesen. Dass bei abgewiesenen Asylsuchenden bei der Wiedereinreise eine gewisse Gefährdung im Sinne der Beschwerdevorbringen besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch Familienangehörige weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer geltend macht, diese würden polizeilich behelligt. 5.2.7 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka respektive im Norden des Landes und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb

D-5847/2011 der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum C._______, ist grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13). 5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einem Ort, der ausserhalb des Vanni-Gebietes liegt. Er verbrachte sein ganzes Leben dort, und seine Eltern sowie ein Bruder wohnen heute noch dort. Auch wenn man im Sinne der Replikvorbringen von einer Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebs der Familie ausgeht, bestehen offenbar nach wie vor gewisse Einkünfte und eine Wohnmöglichkeit. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Wegen medizinischer Beschwerden nahm er den Akten zufolge vor der Ausreise ärztliche Hilfe in Anspruch (vgl. A 10/15 Antworten 123 ff.). Dass er nach wie vor auf eine solche angewiesen ist, muss insofern verneint werden, als er nicht vorbringt, in der Schweiz aktuell in Behandlung zu stehen. Abgesehen davon verweist das BFM in der Vernehmlassung zu Recht auf Behandlungsmöglichkeiten vor Ort. Entgegen den Beschwerdevorbringen kommt sodann auch eine Unterstützung durch Verwandte aus der Schweiz in Betracht (vgl. A 3/5). Schliesslich ist auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe hinzuweisen. Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte vor Ort in eine existenzgefährdende Situation geraten. Damit ist der Wegweisungsvollzug zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufigen Aufnahme aufgehoben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

D-5847/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Bestätigung für die Bedürftigkeit beigebracht hat und offenbar über eine Arbeitsstelle verfügt, ist das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5847/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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