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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2026 D-5846/2023

22. Januar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,244 Wörter·~31 min·4

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5846/2023

Urteil v o m 2 2 . Januar 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2023 / N (…).

D-5846/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 5. September 2021 und gelangte über den Iran und Griechenland sowie weitere unbekannte Länder am 31. Juli 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 7. August 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 15. September 2023 wurde er zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Hazara, stamme aus der Region (…), im Distrikt (…), in der Provinz (…) und habe in (…) Wirtschaft studiert. Von (…) 2015 bis im (…) 2021 sei er als Polizeitrainer bei der Sicherheitskommandostelle des Distrikts (…) angestellt und zuständig für die Ausbildung der Polizisten im Distrikt gewesen. Angestellt sei er vom (...)ministerium gewesen, aber die Löhne seien von einer Organisation/Institution namens (…) bezahlt worden. Ihr Projekt habe (…) geheissen und sie hätten in der Militärstation der Sicherheitspolizei unterrichtet. Er sei die einzige Lehrperson in der Hauptstation gewesen, die die Polizisten theoretisch unterrichtet habe, und habe zusätzlich noch die Gruppenleitungsposition gehabt. Er sei ein Antrag an die (…) zur Beförderung in den Rang des (…) gestellt worden. Die drei anderen Lehrpersonen hätten auf Sicherheitsposten vor Ort unterrichtet. Sie hätten den Analphabeten zuerst das Lesen und Schreiben beigebracht und die Polizisten dann über Menschenrechte, Ethik, Aufklärung in Bezug auf die Diskriminierung von Geschlechtern und soziales Verhalten unterrichtet. Er habe auch Englisch für Anfänger unterrichtet. Sie hätten jedes Jahr neue Lehrmittel und in Kabul entsprechende Schulungen von der (…) dazu erhalten, an denen alle ausbildungsleitenden Personen teilgenommen hätten. Er habe über 2000 Polizisten unterrichtet und ausgebildet. Die Polizisten seien in Anwesenheit von Behörden vom (...)ministerium und der (…) geprüft worden. Seine Monatsberichte/-protokolle habe er jeweils ans (...)ministerium und an die (…) schicken müssen. Das (...)ministerium habe auch als Aufsichtsbehörde fungiert. Er sei bei seiner Arbeit praktisch von Beginn weg zirka einmal im Monat telefonisch bedroht worden, dass er mit dieser Tätigkeit aufhören solle. Da sein Distrikt unweit von einem Distrikt sei, in dem die Taliban wohnen würden, hätten diese ihn recht gut gekannt. Sie hätten bei den Anrufen jeweils seinen und den Namen seines Vaters genannt und angegeben, dass sie ihn kennen und wissen würden, wo er wohne. Er habe sich wegen der Anrufe an die (…) gewendet, welche ihm gesagt habe, er solle auf sich aufpassen, darauf achten, wo er sich in der Freizeit bewege, und nicht

D-5846/2023 durch das Gebiet der Taliban reisen. Kurz vor dem Sturz der Regierung seien die Regierungskräfte nicht mehr in der Lage gewesen, allein gegen die Taliban zu kämpfen. Deshalb habe es den Aufruf von Regierungsseite gegeben, dass die lokale Bevölkerung sich der Polizei, den Sicherheitsbehörden und den lokalen Milizen anschliessen sollten. Er habe an einer Versammlung der Ältesten (Distriktvorstehenden) zur Unterstützung der Polizei durch die lokale Bevölkerung zusammen mit vielen anderen ein paar Minuten gesprochen und die lokale Bevölkerung aufgerufen, die Sicherheitskräfte zu unterstützen. Nach dieser Versammlung hätten sich 300 Personen aus der lokalen Bevölkerung bereitgestellt. 100 Personen hätten sich an den Kejran-Kampfhandlungen beteiligt, 100 Personen seien an Pato-Kampfhandlungen geschickt worden und die restlichen 100 Personen hätten sich in Bereitschaf befunden. Die Sicherheitskommandostelle habe sich dazu bereit erklärt, dass für die Waffen gesorgt würde. Er selbst habe an den nachfolgenden Kämpfen aufgrund seiner Anstellung nicht teilgenommen. Drei Tage nach der Versammlung sei er von einer Person angerufen worden, die sich als neugewählter Kommandant der Taliban vorgestellt habe. Dieser habe ihm gesagt, sie wüssten, dass er die Bevölkerung dazu ermutige, sich zusammenzuschliessen und gegen die Taliban zu wehren. Sie würden ihn nicht am Leben lassen, wenn sie ihn erwischen würden. Nachdem am 15. August 2021 die Regierung gestürzt worden sei, sei er am nächsten Tag über Kabul und Nimruz, wo er sich jeweils zirka (…) Tage aufgehalten habe, in den Iran ausgereist. Nach ihm seien auch sein Vater und seine beiden Brüder in den Iran geflüchtet. Sein Vater habe bei der (…) gearbeitet. Sein Bruder B._______ sei in Afghanistan (…) und sein Bruder C._______ bei der (…) gewesen. Seine Frau und seine Kinder, seine Mutter und auch die Familie des Bruders B._______ würden weiterhin in Afghanistan leben. Ihr Haus sei zirka eine Woche nach seiner Abreise zwei Mal kontrolliert und durchsucht worden. Seine Familie stehe im Fokus der Taliban und ihr Haus sei deshalb als erstes Haus im Distrikt (…) durchsucht worden. Die Taliban hätten nach ihm gefragt und alles mitgenommen, was sie interessant gefunden hätten, zum Beispiel seinen Laptop, sein Motorrad und manche Papiere, die sie gefunden hätten. Sein in Afghanistan verbliebener Bruder D._______ sei bei der zweiten Befragung mitgenommen und (…) Tage inhaftiert worden. Vielen anderen Familien, die mit der Polizei gearbeitet hätten, sei es auch so ergangen, dass die Taliban einfach die Familienmitglieder mitgenommen hätten, wenn die gesuchten Personen nicht gefunden worden seien, bis ein Gesetz erlassen worden sei, das dies unterbunden habe. Man wisse aber nicht, ob das wirklich so sei und

D-5846/2023 wie lange sie sich daranhalten würden. Sein Bruder D._______ sei noch zwei weitere Male zu Verhören mitgenommen worden, nachdem die Taliban den entwendeten Laptop ausgewertet hätten. Sie hätten diesem viele Fragen in Bezug auf ihn gestellt. Momentan würden sich die Taliban nicht mehr melden. Vor den Taliban habe er sich auch heute noch zu fürchten, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeiausbildner nicht nur ein Regierungsangestellter gewesen sei, sondern auch noch intensiv mit ausländischen Kräften und Organisationen zusammengearbeitet habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Schul- und Universitätszeugnisse, Bilder von sich bei seiner Arbeit als lnstruktor bei der afghanischen Polizei, Arbeitsverträge mit dem Projekt (...), eine Kooperation zwischen der (...), einer halb-staatlichen internationalen Einrichtung, und dem afghanischen (...)ministerium, sowie Dokumente betreffend den ältesten Bruder B._______, der (…) gewesen sei, den Vater, der für die (…) gearbeitet habe, und den Bruder C._______, der bei der (…) gewesen sei, zu den Akten. B. Am 22. September 2023 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Kenntnis, zu welchem er am 25. September 2023 durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen liess. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. September 2023 (eröffnet am gleichen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffn. 1–3 des Dispositivs). Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an (vgl. Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs). Der Beschwerdeführer wurde dabei vom SEM dem Kanton (…) zugewiesen (vgl. Ziff. 6 f. des Dispositivs). D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1–3 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er

D-5846/2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2023 wurde für den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert Frist eine Bestätigung seiner Bedürftigkeit nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. Am 9. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2023 wurden das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der Beschwerdeführer unter Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Stellungnahme (Replik) eingeladen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. J. Mit Eingabe vom 20. November 2024 reichte er weitere Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-5846/2023 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318, aufgehoben am 15. Dezember 2023]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. In seiner Replik moniert der Beschwerdeführer, dass das SEM wiederholt von einer gefestigten Asylpraxis spreche, ohne dabei ein einziges Urteil oder Literatur zu zitieren. Dies stelle eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht und des Gehörsanspruch dar, da er so nicht nachvollziehen könne, welche Praxis gemeint sei. Eine sachgerechte Auseinandersetzung werde dadurch verunmöglicht. Angesichts nachfolgender Erwägungen muss auf diese formelle Rüge nicht weiter eingegangen werden. Zu bemerken ist an dieser Stelle jedoch, dass alle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und damit die Praxis des Gerichts publiziert werden, weshalb das SEM grundsätzlich allgemein darauf verweisen darf. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-5846/2023 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, beim Beschwerdeführer sei zwar wegen seiner Tätigkeit als Polizeiausbildner für das Projekt (...) der (...) sowie des afghanischen (...)ministeriums von einem geringfügig erhöhten Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Ein erhöhtes Risikoprofil vermöge indessen für sich alleine eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht zu begründen. Es bedürfe vielmehr zusätzlicher risikoschärfender Elemente, um die abstrakte Gefährdung individuell zu konkretisieren. Solche Elemente, die zu einer Schärfung seines Risikoprofils oder einer besonderen Exponiertheit seiner Person führen würden, lägen indes nicht vor. Nach seinen Angaben habe er zwar als Instruktor für Menschenrechte und soziales Verhalten gearbeitet, jedoch keine sicherheitsrelevanten Themenbereiche unterrichtet, sich an keinen polizeilichen Tätigkeiten beteiligt, und sei auch nicht offiziell Teil des Polizeikorps gewesen. Auch die angeblich geäusserte Aufforderung zur Unterstützung der Polizeikräfte und der darauffolgende Drohanruf vermöchten vorliegend keine Schärfung des Risikoprofils zu begründen. Gemäss seinen Angaben habe er – abgesehen von telefonischen Drohanrufen – nie persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt. Er habe sich zudem im August 2021 (…) Tage in Kabul aufgehalten, ohne dass ihm etwas zugestossen sei. lm Übrigen habe er nur durch seine Familie von den geltend gemachten Vorfällen nach seiner Ausreise bezüglich der Durchsuchung des Hauses seiner Familie durch die Taliban und der (…)tägigen Festnahme seines Bruders D._______ gehört. Auskünfte von Drittpersonen vermöchten für sich allein jedoch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Es könne daher auch auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen verzichtet werden. Darüber hinaus hätten sich die

D-5846/2023 Behelligungen der Familie auf die Zeit direkt nach seiner Ausreise im August 2021 bezogen und es sei gemäss seinen Aussagen seitdem nichts mehr passiert. Seine Familie (Frau und zwei Kinder sowie Mutter, Bruder D._______ und zwei Schwestern) würden nach wie vor unbehelligt in Afghanistan leben. Es sei deshalb nicht auf ein ausgeprägtes und anhaltendes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person zu schliessen, selbst wenn die Taliban möglicherweise seine zurückgelassenen Dokumente und seinen Laptop gefunden hätten. An dieser Einschätzung vermöchte auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So stelle das SEM nicht grundsätzlich in Zweifel, dass er als Polizeiausbilder gearbeitet habe. Auch sein Vorbringen, dass sein Vater für die (…) und seine Brüder bei der (…) beziehungsweise als (…) gearbeitet hätten, vermöge keine relevante Schärfung seines Risikoprofils zu begründen. Familienangehörige von missliebigen Personen könnten von Übergriffen betroffen sein, ein systematisches Vorgehen der Taliban sei jedoch nicht erkennbar. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes lnteresse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei sein Bruder B._______ zirka zehn Tage nach ihm, und sein Vater und sein anderer Bruder C._______ etwas später aus Afghanistan ausgereist. Seine Mutter, sein Bruder D._______, seine beiden Schwestern und die Familie des Bruders B._______ würden nach wie vor unbehelligt in seinem Heimatdorf leben. Er habe zudem niemals Probleme mit den Taliban aufgrund seiner Familie gehabt. lm Lichte obiger Erwägungen sei auch nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person auszugehen. Als Angehörige einer Minderheit in Afghanistan seien die vorwiegend schiitischen Hazara aus ethnischen und religiösen Gründen einer gewissen Diskriminierung durch die restliche Bevölkerung ausgesetzt. lnsbesondere die Taliban-Kämpfer würden die Hazara aufgrund ihrer schiitischen Konfession oft als ungläubig und darum minderwertig betrachten. Die aktuelle Rechtsprechung gehe im heutigen Zeitpunkt aber nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara aus. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei

D-5846/2023 nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit jemals konkrete Probleme in Afghanistan zu bewältigen gehabt habe. Zudem mache er auch keine diesbezüglichen Befürchtungen geltend. In Bezug auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung sei bezüglich des Risikoprofils auf obige Erwägungen und insbesondere seinen Aufenthalt in Kabul zu verweisen. Dass er sich unmittelbar nach der Machtergreifung durch die Taliban freiwillig nach Kabul begeben habe, wo die Taliban ausserordentlich präsent gewesen seien, und dort mehrere Tage unbehelligt verbracht habe, spreche nicht für ein besonderes Risikoprofil. Obwohl er monatlich angerufen worden sei und trotz des Anrufs des Kommandanten sowie seinen Angaben, die Taliban hätten genau gewusst, wer er sei und was seine Tätigkeiten seien, hätten die Taliban ihn zudem nie persönlich aufgesucht und habe er auch keine anderweitigen Drohungen erhalten. Die Gefährdung aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und seiner Brüder mache er an keinem konkreten Vorfall fest. Insbesondere mache er abgesehen von den auf Hörensagen basierenden zwei Hausdurchsuchungen nicht geltend, jemals aufgrund seiner Familie Kontakt mit den Taliban gehabt oder Drohungen erhalten zu haben beziehungsweise in deren Visier geraten zu sein. Überdies würden sich sein Bruder D._______ seine Mutter, seine Schwestern, sowie die Familie seines geflüchteten Bruders B._______ nach wie vor unbehelligt im Dorf aufhalten. 5.2 In der Beschwerde wurde moniert, das SEM begründe nicht, weshalb die Todesdrohungen, Hausdurchsuchungen sowie mehrfachen Festnahmen und Befragungen der Familienmitglieder nicht zu einer Erhöhung des Risikoprofils des Beschwerdeführers führen würden. Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen würden, seien in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Der Beschwerdeführer weise bereits aufgrund seiner Arbeitstätigkeit ein erhöhtes Risikoprofil auf. Als Teamleiter und Ausbildner habe er eine Führungsfunktion für die afghanischen Behörden sowie aufgrund der Kooperation mit der (…) auch in einer internationalen Organisation gehabt. Mehrere seiner engsten Angehörigen hätten ebenfalls Führungsfunktionen in der (…) gehabt. Die Vorinstanz sei der Ansicht, dies würde nicht zu einer Erhöhung seines Profils führen, da er nie aufgrund seiner Familie bedroht worden sei. Dabei zitiere sie F 53, die Antwort auf eine Frage (in der Anhörung zu den Asylgründen), welche sich gar nicht auf seine Familie beziehe. Eher sei F 49 zu beachten, worin der Beschwerdeführer ausführe, wie die Taliban bei den Drohanrufen

D-5846/2023 jeweils seinen Namen, aber auch jenen seines Vaters genannt hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei seinen Familienangehörigen nicht bloss um eine Person gehandelt habe, welche für die afghanischen Behörden gearbeitet habe, sondern sie insgesamt zu viert und für viele Jahre tätig gewesen seien. Zudem seien gegen ihn bereits mehrere konkrete Verfolgungshandlungen erfolgt (Drohungen und Hausdurchsuchungen). Der persönliche Kontakt mit den Taliban sei nur ausgeblieben, weil er nach der ersten Drohung sofort die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Er habe weiter keine andere Wahl gehabt, als über Kabul zu fliehen, um nach Nimruz und in den Iran zu gelangen. Die Alternative über die Provinz Kandahar wäre noch gefährlicher gewesen. Dass weiter die öffentliche Positionierung gegen die Taliban und die darauffolgende Todesdrohung nicht zu einer Verschärfung seines Profils führen sollte, werde seitens der Vorinstanz zwar behauptet, nicht aber begründet. Sowohl seine Tätigkeiten als auch jene seines Vaters und seiner Brüder seien in der Umgebung bekannt gewesen und die Dorfbewohner hätten ebenso wie die Taliban davon gewusst. Die Verfolger würden nun das gesamte Staatsgebiet kontrollieren und er könne nicht mehr auf die Sicherheitskräfte zurückgreifen, die er ausgebildet habe und seine direkten Nachbarn gewesen seien. Seine Arbeit mit der (…) werde von den Taliban als Sünde angesehen und er als Ungläubiger qualifiziert. Er habe unter anderem Kurse über Menschenrechte und Alphabetisierung geleitet. Dies seien Themen, welche die Taliban mit Verwestlichung verbinden würden und aufgrund derer er noch weiter in ihren Fokus geraten sei. Dass die Taliban ein gesteigertes Interesse an seiner Person hätten, ergebe sich auch daraus, dass sein Haus als erstes im Distrikt sofort nach der Machtübernahme durchsucht, Sachen beschlagnahmt und sein Bruder D._______ mehrfach festgenommen und nach ihm befragt worden sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM bezüglich des Risikoprofils an, dass dem Beschwerdeführer zwar mit der Aufsicht über drei Polizeiausbildner eine Gruppenleitungsfunktion zugekommen sei, er jedoch – entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift – keine Führungsfunktion eingenommen habe. Wie bereits im Asylentscheid begründet, werde vorliegend von einem geringfügig erhöhten Risikoprofil ausgegangen, wobei aber die notwendigen zusätzlichen Risikofaktoren nicht vorhanden seien. Aus den Tätigkeiten seiner Familienangehörigen, welche auch über ein (geringfügig) erhöhtes Risikoprofil verfügen würden, könne er nur dann eine im erforderlichen Masse verschärfende Wirkung auf das eigene Risikoprofil ableiten, sofern sich daraus auch konkret eine erhöhte Bedrohungssituation für ihn selbst ergeben sollte. Eine solche erachte das SEM

D-5846/2023 vorliegend als nicht gegeben, da er nur eine abstrakte und allgemeine Gefährdung seinerseits und keine konkreten Nachteile geltend mache. Die Frage F 53 habe sich zwar, wie in der Beschwerdeschrift korrekt angemerkt, nicht explizit auf die Familie bezogen, sei jedoch bewusst offen formuliert gewesen, um jegliche Ursachen und Hintergründe – darunter auch familiäre – für allfällige Kontakte mit den Taliban zu erheben. Der Antwort des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass es keine solchen gegeben habe. Dass der Beschwerdeführer durch die Anrufer mit seinem eigenen Namen, sowie dem Namen des Vaters angesprochen worden sei, sei im afghanischen Kontext üblich, wo Personen auch anhand der Namen der Eltern und insbesondere des Vaters identifiziert würden, da Familiennamen wenig geläufig seien. Dass die Taliban erwähnt hätten, dass sie ihn und seinen Wohnort kennen würden, unterstreiche diesen Umstand. In der Beschwerdeschrift werde weiter geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer Drohungen und Hausdurchsuchungen ausgesetzt gewesen sei, weswegen nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Vorverfolgung bestehe. Das SEM teile diese Einschätzung nicht. So habe er niemals persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt. Die telefonischen Drohungen, welche er erhalten haben solle, hätten ihn primär dazu bewegen sollen, seine Arbeitstätigkeit niederzulegen. Den Taliban sei überdies seine Identität und sein genauer Wohnort jederzeit bekannt gewesen und es habe keine grosse geografische Distanz zu den Taliban geherrscht. Trotzdem sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer persönlichen Konfrontation oder dem Versuch einer solchen gekommen. Auch habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Positionsbezug zugunsten der Sicherheitskräfte nicht in besonderem Masse oppositionspolitisch exponiert. So habe bei dieser Versammlung jeder das Wort ergriffen. Die kurze Wortmeldung des Beschwerdeführers gehe demnach auf keine besonders initiative Haltung zurück. Seiner Aussage sei in erster Linie eine Loyalitätsbekundung gegenüber der Polizei zu entnehmen. Der einmalige Drohanruf mit Todesdrohung vermöge an sich nicht die erforderliche Intensität zu begründen, zumal es zu keinen weiteren Kontaktversuchen seitens der Taliban gekommen sei. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit Kurse über Menschenrechte und Alphabetisierung geleitet habe, vermöge noch keine «Verwestlichung» in besonderem Masse zu begründen. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, seine Führungsfunktion könne nicht aufgrund der blossen Tatsache verneint werden, dass er ein kleines Team geführt habe. Vielmehr sei zu prüfen, ob er in seiner Funktion Ziele vorgegeben, sein Team koordiniert, motiviert, informiert und repräsentiert habe. Dies sei vorliegend zu bejahen, da er die Einsätze seines

D-5846/2023 Teams koordiniert, sie über neue Policies der (…) informiert habe und gegen aussen zum Beispiel gegenüber der (…) und des (...)ministeriums für sein Team aufgetreten sei. Er habe zudem selbstständig operative und fachliche Führungsentscheidungen gefällt. Zudem sei seine Tätigkeit auch ohne Führungsfunktion in dreierlei Hinsicht für die Taliban ohnehin ein Problem. Er sei bei einer internationalen Organisation angestellt gewesen, habe für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet und Kurse über Menschenrechte und Alphabetisierung geleitet. Dies seien alles Themen, welche die Taliban mit Verwestlichung verbinden würden. Die Erwägung des SEM, die erlittenen Drohungen würden sich nicht risikoschärfend auswirken, da sie die erforderliche asylrechtliche Intensität nicht erreichen würden, lasse sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren, wonach erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien für eine begründete Furcht berücksichtigt werden könnten. Der Behauptung des SEM, dass er sich mit seinem Aufruf, die Sicherheitskräfte zu unterstützen, nicht exponiert habe, stehe entgegen, dass er kurz darauf bedroht worden sei. Seine Motivation zu diesem Aufruf sei unerheblich. Relevant sei bloss, was die Taliban ihm diesbezüglich unterstellt hätten, nämlich dass er gegen sie aufwiegle. Weiter sei unklar, weshalb das SEM die telefonischen Drohungen nicht als persönlichen Kontakt werte. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass sein Haus direkt neben dem Polizeiposten und die gesamte Umgebung noch unter der Kontrolle der ehemaligen afghanischen Regierung gestanden habe, weshalb die Taliban ihn nicht viel früher in seinem Haus gesucht hätten. 5.5 In seiner Eingabe nachträglich zur Replik machte der Beschwerdeführer geltend, das Haus der Familie sei im (…) 2024 nach einem abendlichen Besuch von Freunden am nächsten Tag von den Taliban durchsucht und sein Bruder D._______ sowie seine Ehefrau seien verhört worden. Die Taliban hätten ihn (den Beschwerdeführer) gesucht und nach Waffenverstecken gefragt. Sie seien davon ausgegangen, dass er weiterhin in Afghanistan sei, weil seine Familie noch da sei, und hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Die Taliban seien auch der Ansicht, dass am Tag des Sturzes der ehemaligen afghanischen Regierung die Polizeibeamten des Bezirks (…) aufgrund der örtlichen Nähe ihre Waffen im Haus des Beschwerdeführers deponiert hätten. Auch dies würden sie seiner Familie bei den zahlreichen Hausdurchsuchungen vorwerfen. Bei einer solchen Durchsuchung sei sein Bruder D._______ für (…) Tage mitgenommen und erst durch Intervention der Dorfältesten mit dem Versprechen freigelassen worden, die Taliban zu informieren, wenn der Beschwerdeführer auftauche.

D-5846/2023 Die Taliban hätten jedoch erklärt, dass sie bereits ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten und gerichtlich über seinen Fall entschieden würde. Einen Tag nach der Freilassung seien erneut drei Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Ehefrau zu den Eigentumsverhältnissen der Familie befragt und ihr Telefon beschlagnahmt. Sie hätten ihr gedroht, sie ebenfalls mitzunehmen, sollte sie nicht kooperieren. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung der Nachbarn betreffend die Hausdurchsuchung und ein Schreiben der Dorfältesten an die Taliban zu den Akten, worin die Freilassung seines Bruders D._______ beantragt werde. 6. 6.1 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen. Auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 je m.w.H. und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). 6.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM dem Beschwerdeführer das Vorliegen eines rechtserheblichen Risikoprofils zu Unrecht abspricht. Es ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass er – wie nachfolgend aufgezeigt – gleich mehrere konkrete Risikofaktoren aufweist, welche in der Summe zur Annahme einer ernsthaften Gefährdung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen. 6.3 Aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers, die das SEM zu Recht nicht in Frage gestellt hat, ist davon auszugehen, dass

D-5846/2023 er seine Heimat im August 2021 aufgrund einer subjektiven Furcht vor den Taliban verlassen hat, nachdem er – wie viele andere auch – bis zum Sturz der Zentralregierung in einer gut bezahlten Anstellung für die Verwaltung tätig war. Seine Beschreibungen zu seiner Situation im Zeitpunkt der Ausreise erscheinen auch deshalb als in sich stimmig und insgesamt schlüssig, da diese von einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit getragen sind. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung grundsätzlich auch schlüssige und in sich stimmige Angaben zu seinem Arbeitsumfeld gemacht. Er hat damit das Arbeitsfeld nicht bloss eines einfachen Mitglieds der Sicherheitskräfte beschrieben, sondern die Tätigkeit einer herausragenden Position als Ausbildner der Polizei, welcher im Verlauf seiner mehrjährigen Tätigkeit hunderte von Polizeischüler unterrichtete, von welchem mit hoher Wahrscheinlichkeit eine ganze Reihe auch in den Dienst des heutigen Regimes gewechselt haben dürften. Vor diesem Hintergrund geht das SEM in seiner Verfügung richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer als Polizeiinstruktor über ein Risikoprofil verfügt. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass er mit Menschenrechten und Gleichberechtigung Themenbereiche unterrichtete, die den Taliban ein besonderer Dorn im Auge sind und mit Verwestlichung verbunden werden. Das SEM geht hier fehl, wenn es dies in der Verfügung als risikomindernd bewertet, weil der Beschwerdeführer keine sicherheitsrelevanten Themen unterrichtet habe. Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass er in seinem, wenn auch kleinen Team, eine Führungsfunktion innehatte. So führt auch das SEM in seiner Vernehmlassung aus, er habe die Aufsicht über drei Polizeiausbildner gehabt. In der Replik wurde denn auch zu Recht eingewandt, der Beschwerdeführer habe trotz der geringen Grösse seines Teams die Einsätze koordiniert, das Team über neue Konzepte der (…) informiert und sei gegen aussen zum Beispiel gegenüber der (…) und des (...)ministeriums für sein Team aufgetreten. Zudem gilt es hier noch einmal zu betonen, dass im Verlauf seiner mehrjährigen Tätigkeit hunderte von Polizeischülern in westlichen Themen unterrichtet und sich dadurch ganz besonders exponiert hat. 6.4 Wenn das SEM weiter ausführt, die angeblich geäusserte Aufforderung zur Unterstützung der Polizeikräfte und die Drohanrufe vermöchten keine Schärfung des Risikoprofils zu begründen, vermag dies nicht zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen des SEM in seiner Verfügung reicht der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu den Taliban in Form von Drohanrufen für eine Konkretisierung der abstrakten Gefährdung vorliegend aus. In den jahrelangen Drohanrufen und insbesondere in jenem des Taliban-Kommandanten nach dem öffentlichen Aufruf zur Unterstützung

D-5846/2023 der Polizeikräfte kann eine individuelle Konkretisierung erkannt werden. Der Beschwerdeführer berichtete sehr konkret, dass er in den Anrufen namentlich genannt wurde und wie er auf diese Anrufe jeweils reagiert habe. Insbesondere führte er auch aus, wie ihn zuletzt der Kommandant nach dem Aufruf zur Unterstützung der Polizeikräfte namentlich angesprochen und bedroht habe. Dass er trotz Kenntnis seiner Tätigkeiten, seiner Identität und seines Wohnortes durch die Taliban nie persönlich aufgesucht worden ist und auch keine anderweitigen Drohungen erhalten hat, spricht nicht gegen die individuelle Konkretisierung durch die Anrufe, zumal der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde ausgeführt, nach den Telefonkontakten sofort die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe und insbesondere unmittelbar nach dem Machtwechsel seinen Wohnort verlassen hat. Dass es im afghanischen Kontext üblich sei, Personen auch anhand der Namen der Eltern und insbesondere des Vaters zu identifizieren, ändert nichts an der Tatsache, dass den Taliban der Name des Beschwerdeführers bekannt war. Dass der Anruf selbst nicht intensiv genug gewesen sei, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer persönlich ins Visier der Taliban geraten ist. 6.5 Die vom SEM offenbar im Weiteren gehegten Zweifel an der angeblich geäusserten Aufforderung zur Unterstützung der Polizeikräfte werden in der Verfügung nicht weiter begründet und können auch nicht nachvollzogen werden. So führte der Beschwerdeführer diesbezüglich sehr konkret aus, in welchem Rahmen die Veranstaltung stattgefunden habe (Beratung mit den Ältesten) und was diese schliesslich bewirkt habe (100 Personen für Kejran-Kampfhandlungen, 100 für Pato- Kampfhandlungen und 100 für die Bereitschaft). Schliesslich geht das SEM auch fehl, wenn es ausführt, der Aufruf des Beschwerdeführers zur Unterstützung der Sicherheitskräfte gehe auf keine besonders initiative Haltung zurück, da jeder das Wort ergriffen habe, und sei in erster Linie eine Loyalitätsbekundung ohne besondere oppositionspolitische Exponierung. In der Replik wird dem zu Recht entgegengehalten, seine Motivation zu diesem Aufruf sei unerheblich. Relevant ist einzig, was die Taliban ihm diesbezüglich unterstellt haben, nämlich dass er gegen sie aufwiegle. 6.6 Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe sich danach noch in Kabul aufgehalten, was gegen ein besonderes Risikoprofil spreche, dauerte der Aufenthalt doch lediglich (…) Tage, während derer in der Stadt Chaos herrschte und der Beschwerdeführer sein Verhalten entsprechend anpasste und sich versteckte. Danach reiste er umgehend nach Nimruz weiter. Dieser Aufenthalt

D-5846/2023 war zwecks Weiterreise notwendig, auch wenn die Taliban in der Stadt präsent waren. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde nachvollziehbar an, er habe keine andere Wahl gehabt, als über Kabul zu fliehen, um nach Nimruz und in den Iran zu gelangen. Die Alternative über die Provinz Kandahar wäre noch gefährlicher gewesen. Dass der Beschwerdeführer weiter von der Durchsuchung des Hauses seiner Familie durch die Taliban und der (…)tägigen Festnahme seines Bruders D._______ nach seiner Ausreise nur durch seine Familie gehört habe, liegt in der Natur der Sache. Dass Auskünfte von Drittpersonen per se keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermögen, trifft nicht zu. Zu prüfen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung vielmehr, ob sich die entsprechenden Berichte in den Gesamtkontext einordnen lassen. Auch diesbezüglich hegt das SEM offenbar Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Hierzu kann aber wiederum angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer den Ablauf plausibel schilderte, indem er ausführt, die Taliban hätten zuerst das Haus durchsucht, welches sich an einer sensiblen Lage in der Nähe des Polizeipostens befunden habe, und verschiedene Dinge, wie seinen Laptop beschlagnahmt, und nach dessen Auswertung seinen Bruder D._______ verhaftet und nach ihm befragt. Dass die Taliban das Haus einer Familie durchsucht, in welcher der Vater und drei Söhne für das ehemalige Regime tätig gewesen sind, scheint schliesslich ebenfalls plausibel. 6.7 Der Beschwerdeführer ist sodann nicht nur Angehöriger der Hazara, welche von den Taliban-Kämpfern als ungläubig und minderwertig betrachtet werden, und stammt aus einer bekannten "Problemprovinz", respektive aus einer Provinz, in welcher die Zentralregierung mit massiver Unterstützung der US-Streitkräfte gegen die Taliban vorging. Sondern er ist dazu auch ein Angehöriger einer Familie, welche im Kontext dieser Provinz während Jahren und an prominenten Stellen die Interessen der vormaligen Zentralregierung vertrat. So haben sein Vater bei der (…) und seine Brüder als (…) und bei der (…) gearbeitet. Sie haben das Land allesamt kurz nach dem Beschwerdeführer verlassen und sind in den Iran geflüchtet. Der Hinweis des SEM, der Beschwerdeführer habe niemals Probleme mit den Taliban aufgrund seiner Familie gehabt, ist zwar zutreffend, spricht aber angesichts der Ausreise unmittelbar nach der Machtübernahme nicht gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, genauso wenig wie die Flucht des Vaters und der Brüder ins Ausland. 6.8 Das SEM weist weiter zwar zu Recht darauf hin, dass die Behelligungen der Familie des Beschwerdeführers sich auf die Zeit direkt nach der Ausreise im August 2021 beziehen und gemäss seinen Aussagen an der

D-5846/2023 Anhörung im Jahr 2023 seitdem nichts mehr passiert sei. Allein der Umstand, dass die vorwiegend aus Frauen und Kindern bestehende Verwandtschaft in Afghanistan abgesehen von den Vorfällen unmittelbar nach der Ausreise des Beschwerdeführers unbehelligt verblieben seien, ändert an obiger Einschätzung aber nichts Grundsätzliches. Diesbezüglich gilt es zunächst hervorzuheben, dass der Bruder D._______ des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise immerhin wegen ihm (…) Tage in Haft genommen worden war und die Taliban nach der Beschlagnahmung des Computers des Beschwerdeführers möglicherweise über relevante Informationen zu ihm verfügen. Zudem gilt es daran zu erinnern, dass alle männlichen Familienmitglieder mit relevanten Risikoprofilen das Land verlassen haben und nur noch die Angehörigen dort wohnen. Da der Beschwerdeführer seit Jahren landesabwesend ist, kann allein aufgrund der mangelnden Verfolgung seiner Familienmitglieder nicht auf eine fehlende Aktualität der Verfolgung geschlossen werden. Inzwischen reichte der Beschwerdeführer zudem neue Beweismittel – wenn auch von geringem Beweiswert – ein, die auf eine weitere Suche nach ihm bei der Familie sowie Verhöre seiner Ehefrau und seines Bruders D._______ inklusive (…)tägige Festnahme im Jahr 2024 hindeuten könnten. 6.9 Nach dem Gesagten und entgegen den anders lautenden Erwägungen des SEM verfügt der Beschwerdeführer über ein beträchtliches Risikoprofil und seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen von Seiten der Taliban war im Zeitpunkt der Machtübernahme objektiv begründet, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit für eine internationale Organisation und eine staatliche Sicherheitsbehörde in einem Themenbereich (Menschenrechte und Gleichberechtigung), das offenkundig wider die Interessen der Taliban ist, sowie mit den Ämtern seines Vaters und seiner Brüder gleich mehrere Risikofaktoren auf sich vereint. Nachdem der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in den Fokus der Taliban geraten ist, besteht auch begründeter Anlass zur Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimatregion aus den von ihm vorgebrachten Gründen die Aufmerksamkeit der Taliban erneut auf sich ziehen würde. Da er aufgrund der in Afghanistan herrschenden Verhältnisse nicht auf eine innerstaatlichen Schutzalternative verwiesen werden kann, und er an seinem Heimatort aus gleich mehreren Gesichtspunkten ein individuelles, flüchtlingsrechtlich relevantes Gefährdungsprofil im Sinne der oben erwähnten Praxis erkennen lässt, besteht hinreichend Anlass zur Annahme, dass er für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer erfüllt damit

D-5846/2023 die Flüchtlingseigenschaft und ihm ist Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten auch keine Gründe für einen Asylausschluss ergeben. 7. Die Beschwerde ist diesen Erwägungen gemäss gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihm sind jedoch vorliegend keine solchen Kosten entstanden, weil die amtliche Beratung und Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG ausdrücklich auch für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift gilt und vom SEM entschädigt wird, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5846/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. 3. Die Verfügung des SEM vom 26. September 2023 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-5846/2023 — Bundesverwaltungsgericht 22.01.2026 D-5846/2023 — Swissrulings