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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2015 D-5843/2014

10. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,712 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5843/2014

Urteil v o m 1 0 . Juni 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (…).

D-5843/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf B._______, das sich in der Nähe von C._______, in der Provinz Aleppo befindet. Er verliess Syrien am 7. Juni 2012 illegal auf dem Landweg und reiste über die Türkei und Serbien weiter in die Schweiz, wo er am 4. Januar 2013 eintraf und gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen einreichte. Am 16. Januar 2013 wurde er im EVZ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 4. April 2013 reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte zu den Akten. Am 4. Februar 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Bei dieser Gelegenheit reichte er die Kopien weiterer Dokumente ein, die seinen Militärdienst, seine Familienverhältnisse und seine Einberufung als Reservist in die Syrisch-Arabische Armee belegen sollten. B. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von März 2005 bis April 2007 den obligatorischen Militärdienst in der Syrischen Armee geleistet. Anfang April 2012 habe er ein Aufgebot als Reservist erhalten und sei diesem auch gefolgt. Er sei rund zwei Wochen in der Stadt D_______ im Rang eines Unteroffiziers (Rakib) bei der Einheit […] im Einsatz gewesen, zunächst – wie schon während seines regulären Militärdienstes – für einige Tage in der Militärverwaltung, wo er für den Postdienst zuständig gewesen sei. Danach habe er eine neue Funktion erhalten und sei auf Patrouille geschickt worden, um Personen- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen und gesuchte Personen zu verhaften. Manchmal habe er die Patrouille angeführt, manchmal sei auch ein höherrangiger Offizier dabei gewesen. Die Patrouille sei auch gegen Demonstranten eingesetzt worden. Man habe alles Mögliche getan, um die Demonstrationen zu verhindern. Schliesslich sei von den Vorgesetzten sogar der Befehl ergangen, auf die Demonstranten zu schiessen. Das habe er nicht tun wollen. Anlässlich der Zerstreuung einer Demonstration sei er aufgefordert worden, auf steinewerfende Demonstranten zu schiessen, was er aber nicht getan habe und auch seinen Untergebenen davon abgehalten habe. Man habe nur in die Luft geschossen. Diese Befehlsverweigerung habe jedoch keine Konsequenzen gehabt. Da er seine Landsleute nicht habe töten wollen, habe er Mitte April 2012 die Gelegenheit eines Familienurlaubs genutzt, um zu desertie-

D-5843/2014 ren. Nach kurzem Aufenthalt bei seiner Familie sei er in die Berge geflüchtet und dort bis zur Ausreise geblieben. Die Behörden hätten ihn ab dem 27. April 2012 zu Hause gesucht und seien oft gekommen, das letzte Mal im Dezember 2012, was er von seinem Bruder erfahren habe. Bei der Einnahme der Stadt E._______ durch die Freie Syrische Armee, habe man bei den Militärbehörden ein Schreiben gefunden, wonach er gegen das Gesetz verstossen habe. Dieses Schreiben sei zu seinem Bruder gelangt. Inzwischen sei auch der Islamische Staat (IS) in sein Dorf gekommen. Im Fall einer Rückkehr drohe ihm daher Verfolgung aufgrund der Desertion von der Syrisch-Arabischen Armee und auch von Seiten des IS. C. Mit Schreiben vom 10. April 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz aufgefordert, seinen Militär-Identitätsausweis einzureichen. Im Antwortschreiben vom 16. April 2014 erläuterte er, aus besonderen Gründen nicht über diesen zu verfügen. Zwar erhalte jeder aktive Soldat der Syrisch-Arabischen Armee einen solchen Ausweis und müsse den zivilen Identitätsausweis abgeben. Allerdings seien einige Militärangehörige der 26. Armee durch die Rebellen verhaftet und an Checkpoints festgehalten worden, um von ihren Familien Lösegeld zu erpressen. Einige seien auch umgebracht worden. Diese Vorfälle ereigneten sich besonders auf der Strecke [Gebiete] und bei Fahrten in den [Gebiet] und nach F_______. Daher habe der Kommandeur der [Einheit] entschieden, dass jeder Soldat, der in diesen Gebieten wohnhaft sei, und von Homs dorthin auf Urlaub reise, seinen zivilen Identitätsausweis erhalte und den Militär-Identitätsausweis abgeben könne, bis er wieder einrücke. Dies sei eine Spezialregelung für die Soldaten aus [Gebiete]. Aufgrund dieses Umstandes verfüge er nicht über seinen Militär-Identitätsausweis, sondern nur über seinen zivilen Identitätsausweis. In diesem Schreiben teilte der Beschwerdeführer auch mit, dass seine Familienmitglieder inzwischen in die Türkei geflüchtet seien. D. Am 12. September 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte aber deren Vollzug vorübergehend zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Angaben zum Reservedienst seien widersprüchlich, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Zeitangaben in der Befragung gegenüber der Anhörung gemacht. Widersprüchlich seien auch seine Angaben bezüglich der Desertion ausgefallen. Ferner sei das Vorbringen

D-5843/2014 unglaubhaft, nach dem der Beschwerdeführer den Befehl, auf Demonstranten zu schiessen, verweigert haben will, dies für ihn jedoch keinerlei Konsequenzen gehabt haben soll. Gerade anlässlich der angespannten Lage in D._______ im April 2012 könne dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Schliesslich halte das BFM auch die Erläuterungen, warum der Beschwerdeführer keinen Militär-Identitätsausweis habe, für widersprüchlich. Seine eingereichten Beweismittel lägen ausserdem nur in Kopie vor, weshalb ihnen nur verminderte Beweiskraft zukäme. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Die geltend gemachte angebliche drohende Verfolgung durch den IS hält die Vorinstanz nicht für asylrelevant. Die Verfügung wurde am 15. September 2014 eröffnet. E. Am 12. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Auch ersuchte er um den Nachzug seiner Familie in die Schweiz. Er kündigte an, den Militär-Identitätsausweis nachzureichen. In prozessualer Hinsicht beantragte er aufgrund seiner Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung. F. In der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, wie angekündigt, den Militär-Identitätsausweis im Original und alle Zustellumschläge innert Frist einzureichen. G. Am 25. November 2014 reichte der Beschwerdeführer den Militär-Identitätsausweis, zunächst in Kopie, dann im Original, zu den Akten. H. Am 6. Januar 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Stellungnahme vom 19. Januar 2015 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest und verwies insbesondere auf die Unge-

D-5843/2014 reimtheiten rund um den Militär-Identitätsausweis. Eine amtsinterne Prüfung habe ergeben, dass es sich bei diesem um eine Totalfälschung handle. J. In der Replik vom 26. Januar 2015 erwiderte der Beschwerdeführer, er habe den originalen Militär-Identitätsausweis eingereicht, die Beschwerde sei gutzuheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach Art. 106 AsylG. 3.

D-5843/2014 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass er aus der Syrisch-Arabischen Armee desertiert sei, weil er keine Menschen töten wolle. Er habe die Gelegenheit eines Heimaturlaubs genutzt und sei nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Neben der ihm drohenden hohen Bestrafung aufgrund dieser Desertion drohe ihm auch Verfolgung durch die Angehörigen des IS, welcher inzwischen die Herrschaft in seinem Dorf innehätte. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen. Seine Famili-enmitglieder seien in F._______ geflüchtet. Er hielt daran fest, dass die von ihm eingereichten Dokumente authentisch seien und seine Einberufung als Reservist sowie auch seine Desertion belegen würden. 4.2 Die Vorinstanz hält die Vorbringen hinsichtlich der Einberufung, des Dienstes in der Syrisch-Arabischen Armee und die Umstände der Desertion nicht für glaubhaft. Beim eingereichten Militär-Identitätsausweis handle es sich um eine Totalfälschung. Von Seiten des IS drohe dem Beschwerdeführer keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Aufgrund der Folgen des Bürgerkrieges sei er vorläufig aufgenommen worden. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie auch die Vorinstanz – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. In seiner Anhörung schilderte der Beschwerdeführer die Umstände,

D-5843/2014 die zu seiner Einberufung geführt haben sollen und auch seine Aufgaben im Militäreinsatz nur sehr oberflächlich (vgl. act. A25/22, F. 88 –114). Zudem konnte der Beschwerdeführer zwar die Ableistung seines regulären Militärdienstes durch Auszüge aus seinem Militärbüchlein belegen, hat jedoch für seine Einberufung als Reservist keinerlei Beweise liefern können. Den angeblich erhaltenen schriftlichen Einberufungsbefehl konnte er beispielsweise nicht vorlegen (vgl. act. A25/22, F. 91 – 97).

Auffallend vage sind auch die Ausführungen zur Tätigkeit während der Patrouille geblieben; es ist nicht klar geworden, welche Aufgabe der Beschwerdeführer selbst innehatte und wie gross sein Verantwortungsbereich war. Hinsichtlich des Vorbringens der Verweigerung des Schiessbefehls auf Demonstranten fällt auf, dass der Beschwerdeführer sehr knappe und wenig konkrete Aussagen macht. Er versuchte auch nicht zu erklären, weshalb seine Befehlsverweigerung – die nach seinen Angaben von seinen Vorgesetzten registriert wurde – völlig ohne Folgen bleiben konnte (vgl. ebenda, F. 150 – 174). Obwohl immer wieder nachgefragt wurde, bleibt die Schilderung der Umstände, welche letztlich zu seiner Desertion geführt haben, sehr wenig greifbar und allgemein. Dies gilt auch für die Umstände hinsichtlich seiner Familie und die Folgen für seine Angehörigen, welche nach seiner Desertion in Syrien verblieben sind. (vgl. ebenda, F. 123 – 125, F. 128 – 133). Auch die Herkunft des nachträglich eingereichten Militär- Identitätsausweises bleibt unklar. Die Vor-instanz hält das Dokument nach interner Analyse für eine Fälschung. Hinzu kommt auch, dass der Beschwerdeführer nicht erklärt hat, wie er schliesslich in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist. Dieser Umstand wäre vorliegend insofern von besonderer Bedeutung, als der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens noch ausführlich schilderte, warum er aus speziellem Gründen keinen solchen Ausweis erhalten hatte, da er während eines Familienurlaubs desertiert sei und ihm – um ihn auf der Reise nicht zu gefährden – angeblich seine zivile Identitätskarte ausgehändigt worden sei (vgl. act. A29/1).

Der auf Beschwerdeebene eingereichte gefälschte Militär-Identitätsausweis ist bei dieser Sachlage zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, vor seiner angeblichen Einberufung in irgendeiner Art und Weise in Erscheinung getreten zu sein, welche auf eine besondere Oppositionshaltung gegen die syrische Regierung oder die Syrische Armee schliessen lassen könnte.

D-5843/2014 Das Gericht kommt angesichts dieser Erwägungen – wie schon die Vorinstanz – zum Zwischenergebnis, dass die Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Einberufung als Reservist, des geleisteten Dienstes in D._______ im April 2012, sowie der Umstände der Desertion und deren Folgen, nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihm aufgrund der Desertion im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht.

5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den IS am Wohnort des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich der Nord-westen Syriens mit den Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Latakia, und Tartous noch immer weitestgehend unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee befindet. Die Region ist sehr hart umkämpft, Syrische Regierungstruppen, die Freie Syrische Armee, der IS sowie die Jabhat al-Nusra stehen einander im Konflikt gegenüber (vgl. zum Beispiel: The Carter Center, Syria Countrywide Conflict Report Nr. 5, Februar 2015, North-West Syria, S. 7 ff, www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution-/syria-conflict/NationwideUpdate-Feb-28-2015.pdf, besucht am 17.04.2015). Unbestritten stammt der Beschwerdeführer aus einer vom Konflikt mit am härtesten betroffenen Regionen Syriens. Diesem Umstand ist bereits durch die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme Rechnung getragen worden. Darüber hinaus liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer als Person von einer der Konfliktparteien im Fall einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt individuell gesucht oder verfolgt werden würde, da er ein besonderes Profil erfüllen würde. Eine asylrelevante Verfolgung ist daher nicht gegeben und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft wurde zu Recht verneint.

5.4 Das Bundesverwaltungsgericht schützt vorliegend die Argumentation der Vorinstanz, gemäss der dem Beschwerdeführer weder aus individuellen Gründen noch aufgrund der Situation im Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung droht, welche seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchte.

6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). http://www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution-/syria-conflict/NationwideUpdate-Feb-28-2015.pdf http://www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution-/syria-conflict/NationwideUpdate-Feb-28-2015.pdf http://www.cartercenter.org/resources/pdfs/peace/conflict_resolution-/syria-conflict/NationwideUpdate-Feb-28-2015.pdf

D-5843/2014 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5843/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument (Militär-Identitätsausweis) wird eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

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