Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5837/2020
Urteil v o m 2 5 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Nigeria, Bundesasylzentrum Embrach, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2020
D-5837/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, am 21. September 2020 im Bundesasylzentrum Region Zürich ein Asylgesuch stellte, dass er am 25. September 2020 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seiner Person befragt wurde, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ am 28. Oktober 2015 in Italien und am 11. August 2016 in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden war, dass er ausserdem im Rahmen des am 29. September 2020 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes angab, er sei im Juli 2020 in die Niederlande gereist, von den niederländischen Behörden jedoch am 18. September 2020 nach Italien überstellt worden, dass das SEM dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn – je nach gegebener Zuständigkeit – nach Italien oder Deutschland wegzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen geltend machte, er habe in Italien zwar in der Vergangenheit eine Aufenthaltsbewilligung besessen, diese sei jedoch im Jahr 2017 abgelaufen, worauf er dort ein fünfjähriges Einreiseverbot erhalten habe, dass er ausserdem in medizinischer Hinsicht vorbrachte, er habe Schmerzen im rechten Arm und könne die Finger der rechten Hand nicht richtig bewegen, nachdem er zu einem ungenannten Zeitpunkt, noch vor seiner im Jahr 2015 erfolgten Ausreise aus seinem Heimatstaat, Nigeria, eine Verletzung erlitten habe, dass das SEM am 29. September 2020 die zuständige niederländische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um einen Informationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer ersuchte, dass auf Veranlassung des Staatssekretariats am 7. Oktober 2020 eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde,
D-5837/2020 dass die zuständige niederländische Behörde dem SEM mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 im Wesentlichen mitteilte, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes am 18. September 2020 nach Italien überstellt worden, dass das SEM am 3. November 2020 an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass am 11. November 2020 eine weitere ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, dass die zuständige italienische Behörde am 16. November 2020 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2020 (Datum der Eröffnung: 18. November 2020) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, es sei die genannte Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
D-5837/2020 dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2),
D-5837/2020 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige italienische Behörde am 16. November 2020 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
D-5837/2020 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift zwar geltend macht, er fürchte seine Ausschaffung durch die italienischen Behörden nach Nigeria, wo sein Leben in Gefahr sei, dass jedoch keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, seine Rückführung nach Italien sei nicht zumutbar, weil er dort keine Perspektiven habe und befürchte, dort wieder – wie bereits zuvor – auf der Strasse leben zu müssen, dass er zudem vorbringt, er leide an gesundheitlichen Problemen, und in Italien habe er nicht den erforderlichen Zugang zu medizinischer Versorgung, dass den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen nach den im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten medizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass er nach in der Vergangenheit erlittenen Verletzungen am rechten Oberarm und an der rechten Hand von einer Einschränkung der Feinmotorik betroffen ist sowie ein Eisen- und Vitaminmangel festgestellt wurde, dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers oder aus einem anderen Grund drohe im Falle seiner Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die
D-5837/2020 damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.), dass dem Beschwerdeführer, einem jungen und – abgesehen von den erwähnten, als leicht zu bezeichnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – gesunden Mann, zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass mit der Beschwerdeschrift im Übrigen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer fürchte, der italienische Staat werde sich angesichts der Zunahme der Corona-Zahlen nicht um ihn kümmern, dass jedoch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus- Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass es sich in diesem Zusammenhang um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.), dass es somit den kantonalen Behörden obliegt, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien sprechen könnten, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
D-5837/2020 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5837/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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