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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2020 D-5834/2020

26. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,099 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. November 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5834/2020

Urteil v o m 2 6 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Carmen Zoss, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. November 2020 / N (…).

D-5834/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er in den Jahren 2016 und 2017 unter anderem in Rumänien und am (…) 2019 in Polen um Asyl ersucht hatte, dass am 11. September 2020 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei vor zirka drei Jahren von Rumänien nach Afghanistan ausgeschafft worden, dass er sein Heimatland letztmals im Jahr 2019 verlassen habe und auf dem Luftweg über B._______, C._______ sowie D._______ nach Polen gelangt sei, dass er in Polen wegen illegaler Einreise insgesamt sechs Monate und eine Woche in Haft gewesen sei, dass er dort keinen Asylentscheid erhalten und nie einen Dolmetscher oder eine Rechtsvertretung gehabt habe, dass man nicht wisse, was mit einem passiere, und man völlig hilflos sei, wenn man in Polen in einem Asylverfahren sei, dass er mit einer Rückkehr nach Polen nicht einverstanden sei und in der Schweiz bleiben wolle, dass die Lebensbedingungen in Polen insbesondere für Flüchtlinge sehr schlecht seien und man in den Flüchtlingscamps wie Tiere leben müsse, dass man bei einer Dublin-Rücküberstellung als Bestrafung in noch schlechtere Camps komme,

D-5834/2020 dass ein Flüchtling in Polen wegen des schlechten Essens gestorben sei und ein weiterer sich wegen der schlechten Lebensbedingungen das Leben genommen habe, dass er stark an psychischen Problemen leide, die drei Monate nach Beginn seines Aufenthalts in Polen begonnen hätten, dass er seit seiner ersten Ankunft in Europa insgesamt ein Jahr grundlos im Gefängnis respektive in geschlossenen Flüchtlingscamps, in welchen man wie in einem Gefängnis behandelt würde, gewesen sei und deswegen Albträume habe, dass er energie- und antriebslos sei, dass er ausserdem eine stark eingeschränkte Nasenatmung habe, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers während des Dublin- Gesprächs ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" vom 3. September 2020 zu den Akten reichte, dass das SEM die polnischen Behörden am 15. September 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 17. September 2020 insbesondere ein aktualisiertes "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" vom 3. und 10. September 2020 einreichte, dass die polnischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. September 2020 zustimmten, dass der Pflegedienst des Bundesasylzentrums E._______ der Vorinstanz – auf deren Nachfrage hin, ob über den Beschwerdeführer weitere ärztliche Dokumente vorliegen würden – mit E-Mail vom 28. Oktober 2020 ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" mit Einträgen vom 17. September und 1. Oktober 2020 zustellte, dass er dem SEM ausserdem mitteilte, der Beschwerdeführer habe seit dem 7. Oktober 2020 regelmässige Gespräche in der psychiatrischen Klinik in F._______,

D-5834/2020 dass die Medikation von den behandelnden Ärzten angepasst worden sei, er (der Pflegedienst) von dort allerdings keine aktuellen Unterlagen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 12. November 2020 – tags darauf eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen seien, dass der Beschwerde ein ärztlicher Bericht der (…) vom 7. Oktober 2020 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

D-5834/2020 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,

D-5834/2020 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten wird, dass es – in Übereinstimmung mit dem SEM – keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für

D-5834/2020 Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1287/2020 vom 3. September 2020 E. 6.1. m.w.H.), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass jedenfalls aufgrund der Unsubstanziiertheit seines Vorbringens, wonach er in Polen nie einen Dolmetscher oder eine Rechtsvertretung gehabt habe, nicht darauf geschlossen werden kann, dass die polnischen Behörden ihn – trotz Erforderlichkeit – ohne Dolmetscher bereits angehört und ihm die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsvertretung verwehrt hätten (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a-c Verfahrensrichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist

D-5834/2020 oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Vorbringen im Dublin-Gespräch zu den Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Polen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Polen würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Bericht der (…) vom 7. Oktober 2020 zwar festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei in Polen nach seiner Haftentlassung mit anderen Mitgefangenen in den Wald gefahren worden, wo sie hätten leben müssen, dass er solches jedoch gegenüber dem SEM nicht vorbrachte, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu bezeichnen ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift insbesondere auf seinen psychischen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass er mithin geltend macht, die Überstellung nach Polen setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-

D-5834/2020 schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies – wie bereits sinngemäss in der angefochtenen Verfügung festgehalten – im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers, der gemäss den in den vorinstanzlichen Akten liegenden "Medizinischen Datenblätter für interne Arztbesuche" im Wesentlichen an einer depressiven Verstimmung, an Ein- und Durchschlafstörungen, an nächtlichem Zähneknirschen und Angespanntheit seines Körpers im Schlaf, an einem Konzentrationsmangel, an Kopf- sowie Muskelschmerzen und an Zahnschmerzen beim Kauen leidet, nicht zutrifft, dass auch der mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht der (…) vom 7. Oktober 2020, in welchem insbesondere Anpassungsstörungen mit einer längeren depressiven Reaktion diagnostiziert wurden und festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zurzeit eine intensive ambulantpsychiatrische Behandlung benötige und ihm ein Medikament verordnet worden sei, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass – in Übereinstimmung mit dem SEM – keine Hinweise vorliegen, wonach Polen dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass sich insbesondere aus den unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers während des Dublin-Gesprächs keine solchen konkreten

D-5834/2020 Hinweise ergeben und – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – auch aufgrund des (behaupteten) Gesamtkontextes nicht geschlossen werden kann, dass ihm dort der Zugang zu einer notwendigen medizinischen Behandlung verwehrt worden wäre, dass der Beschwerdeführer ausserdem aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht (AIDA Asylum Information Database, Country Report: Poland, 2019 Update), der gewisse Mängel im Zugang zur Gesundheitsversorgung beschreibt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. auch entsprechende Aufforderung in der Übernahmeerklärung der polnischen Behörden [Akten SEM 1073778- 20/1]), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung denn auch festhielt, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik – berücksichtigen werden, falls dies erforderlich sein sollte, dass mithin der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht, dass vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass sich das SEM – wie in der Beschwerde gerügt – mit der Auskunft des zuständigen Pflegedienstes begnügte und keinen ärztlichen Bericht der (…) einholte, dass sich dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht der (…) vom 7. Oktober 2020 – ausser einer konkreten Diagnose und der Bezeichnung des benötigten Medikaments – denn auch keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben, zumal bereits der Hinweis des Pflegedienstes E._______ in der E-Mail vom 28. Oktober 2020 auf regelmässig stattfindende Gespräche in der psychiatrischen Klinik die Notwendigkeit einer entsprechenden Behandlung nahelegte,

D-5834/2020 dass sodann nicht ersichtlich ist, inwiefern ein aktueller Arztbericht der (…), dessen Ausstellung im Übrigen vom Beschwerdeführer hätte angefordert werden können, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung führen könnte, dass dem SEM mithin keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden kann und im Übrigen – wie ebenfalls in der Beschwerdeschrift gerügt – auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM vorliegt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beurteilung darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel – trotz der textbausteinartigen Formulierungen und entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung – nicht zu beanstanden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das

D-5834/2020 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5834/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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