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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2018 D-5832/2017

3. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,550 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5832/2017

Urteil v o m 3 . Dezember 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________ geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N_________

D-5832/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 14. Dezember 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 8. September 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, wegen der Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen (Forderung nach Aufklärung der im Krieg verschwundenen Personen) von Unbekannten gesucht (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7) beziehungsweise von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) behelligt worden zu sein (Verhaftungen und Befragungen unter Gewaltanwendung, vgl. A9 S. 10). Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden. C. Mit Entscheid vom 14. September 2017 (Eröffnung am 16. September 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-5832/2017 F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Notwendigkeit nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, indessen das weitere Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (wegen fehlender Voraussetzung von Art. 110a Abs. 3 AsylG) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 16. November 2017 einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin zu nennen. In der Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 wurde das Gesuch vom 6. November 2017 um Beiordnung von MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 wurde die Rechtsvertreterin aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers dazu aufgefordert, bis am 7. Februar 2018 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. I. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Zwischenzeit in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe, am 20. Februar 2018 in die Schweiz zurückgeführt werde, und reichte mit Eingabe vom 2. März 2018 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete, auf den 1. März 2018 datierte Vollmacht ein. J. Mit Eingabe vom 4. April 2018 erkundigte sich die Rechtsvertreterin, ob die Beschwerde weiterhin beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Diese Frage wurde am 5. April 2018 telefonisch beantwortet.

D-5832/2017 K. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 15. Mai 2018 wurde ein Zeitungsartikel über eine Gerichtsverhandlung der beiden Demonstrationsteilnehmer B.________ und C._______ inklusive Übersetzung und die Kopie eines auf den Namen D._______ lautenden Reisepasses eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 2 AsylG verzichtet.

D-5832/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Asylgesuches an, dass er sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und – abgesehen von einem fluchtbedingten Aufenthalt im Jahre 1995 in E.______ – stets in F._______ (Jaffna-Distrikt) gelebt habe. Sein Vater habe in einem Lager der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Kilinochchi gearbeitet und sei nach seiner Rückkehr im Jahre 2006 und auch später immer wieder von den Behörden festgenommen und misshandelt worden. Ende 2008 beziehungsweise 2009 habe er sich das Leben genommen. Seine Mutter sei 2010 an Krebs gestorben und er habe bei seiner Tante in F._______ gewohnt. Anlässlich der BzP begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, nach dem Tod seiner Eltern sei er wegen der Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen (Forderung nach Aufklärung der im Krieg verschwundenen Personen) von Unbekannten gesucht worden (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 7). Auf Wunsch seiner Tante sei er zu einem Kollegen gezogen, der ihn am

D-5832/2017 20. Oktober 2012 wegen der Suche von Unbekannten nach ihm davor gewarnt habe, nach Hause zu kommen. Daraufhin habe er sich nach Colombo begeben. Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, wegen der Teilnahme an Protestkundgebungen von Angehörigen der CID 25 Mal festgenommen und in einem Camp befragt und misshandelt worden zu sein. Anlässlich eines der ersten Verhöre sei er massiv gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Man habe ihm auch vorgehalten, dass er sich geweigert habe, die auf der Todesurkunde aufgeführte Todesursache (Suizid) zu akzeptieren. Er habe dies getan, weil er der Ansicht sei, dass die Behörden für den Tod seines Vaters verantwortlich seien. Nur dank der Intervention des Dorfvorstehers sei er nach seiner letzten Festnahme freigelassen worden. In der Folge sei er am 21. beziehungsweise 25. Oktober 2015 mit einem gefälschten, auf die Identität D.________lautenden sri-lankischen Reisepass via G._______ in den Iran gereist. Aufgrund eines vom Schlepper organisierten Medienausweises hätten die iranischen Behörden ihm ein Visum ausgestellt. Vom Iran sei er am 24. November 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er von Angehörigen der CID bei seiner Tante gesucht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein, einen Eheschein seiner Eltern sowie eine Todesurkunde seiner Mutter ein. Im Weiteren befinden sich Kopien von drei auf den Namen D._________ lautenden Visa-Karten und eines Medienausweises sowie einer auf den Namen H._______ausgestellten und mit der Fotografie einer anderen Person versehenen kanadischen Gesundheitskarte in den Akten. 3.4 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Verhaftungen und Misshandlungen aufgrund der zahlreichen Teilnahmen an Kundgebungen als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zwei vollkommen divergierende Versionen der Ausreisegründe wiedergegeben (Suche durch Unbekannte und Ausreise wegen Warnung eines Freundes / Festnahmen und Misshandlungen durch Angehörige der CID). Darauf hingewiesen, habe er im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, ihm sei an der BzP gesagt worden, nur kurz zu berichten, wobei man ihn immer wieder unterbrochen habe. Diese Erklärungsversuche seien unbehelflich. Dem Beschwerdeführer sei an der BzP Gelegenheit gegeben worden, seine Ver-

D-5832/2017 folgungsgründe frei zu schildern und er sei danach nach weiteren Schwierigkeiten gefragt worden, was der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint habe. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich ausgefallen. So habe er beispielsweise abweichend von der Aussage an der BzP, wonach sein Vater auch als Taglöhner in der Baubranche tätig gewesen sei (vgl. A3 S. 7) im Rahmen der Anhörung angegeben, sein Vater habe in einem Lager der LTTE, vermutungsweise als Lagerist, gearbeitet (vgl. A9 S. 8). Im Weiteren habe er an der Anhörung zuerst angegeben, nach der Demonstration, welche anlässlich des indischen Premierministers Modi stattgefunden habe, Sri Lanka verlassen zu haben (vgl. A9 S. 11), indessen im weiteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht, nach dieser Protestkundgebung noch an zwei weiteren Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. A9 S. 16). Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer auf Vorbehalt hin nicht auflösen können (vgl. A9 S. 21). Schliesslich habe der Beschwerdeführer behauptet, wegen der behördlichen Suche nach ihm mit einem gefälschten, auf die Identität D.________ lautenden sri-lankischen Reisepass ausgereist zu sein. Jedoch trage der sich in den Akten befindliche Medienausweis, den der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Visums der iranischen Behörden verwendet habe (vgl. A9 S. 24), den gegenüber den schweizerischen Behörden angegebenen Namen. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist sei, was nicht auf eine Verfolgungsgefahr hindeute. 3.5 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden seien. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung die Behelligungen durch CID-Angehörige nicht erwähnt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise von seinen Schwierigkeiten mit den Behörden erzählt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer der Folter des Vaters und den Kundgebungen eine grössere Bedeutung beigemessen als den Verhören durch die Behörden. Die angeblichen unterschiedlichen Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Vaters beruhten auf einem Missverständnis. Der Beschwerdeführer habe geglaubt, nach seinem eigenen Beruf gefragt worden zu sein, was er auf Nachfrage ausdrücklich betont habe (vgl. A9 S. 23). Was den Vorwurf des SEM betreffe, der Beschwerdeführer habe einmal geltend gemacht, nach der Kundgebung in Folge des Besuches des indischen Premierministers Modi ausgereist zu sein, und im Verlaufe der Anhörung davon abweichend angegeben, nach dieser Protestkundgebung

D-5832/2017 noch an zwei weiteren Demonstrationen teilgenommen zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung, dass die Demonstration zu Modis Besuch die letzte anlässlich eines internationalen Besuches gewesen sei, an der er teilgenommen habe (vgl. A9 S. 21), den angeblichen Widerspruch überzeugend habe auflösen können. Auch lasse sich leicht nachweisen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene zeitliche Reihenfolge der Demonstrationen den Tatsachen entspreche. Der indische Premierminister Modi sei am 15. März 2015 nach Sri Lanka gekommen und die letzte Demonstration, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, habe am 12. Oktober 2015 stattgefunden. Schliesslich sei hinsichtlich der Vermutung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht unter einer falschen Identität in den Iran gereist, da er einen auf seinen Namen lautenden Medienausweis bei sich gehabt habe, zu präzisieren, dass der Medienausweis nicht zum Gebrauch am Flughafen vorgesehen gewesen sei, sondern die berufliche Tätigkeit im Iran hätte belegen sollen. Der Beschwerdeführer sei, wie angegeben, unter einer anderen Identität aus Sri Lanka ausgereist. Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen Zeitungsartikel vom 30. März 2018 ein, welcher das Verschwinden von zwei Demonstrationsteilnehmern namens B._______ und C.________ zum Inhalt hat. Der Beschwerdeführer habe C._______ auf einer der abgebildeten Fotografien sofort als gemeinsamen Demonstrationsteilnehmer erkannt. Dieser Zeitungsartikel beweise, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C._______an Demonstrationen teilgenommen habe. 3.5 Das SEM hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen Behelligungen durch Angehörige des CID erfahren zu haben, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Zum einen hat der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht, von Angehörigen der CID mehrmals festgenommen, befragt und misshandelt worden zu sein, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sind. Die Erklärungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zumindest ansatzweise von seinen Schwierigkeiten mit den Behörden erzählt habe und der Folter des Vaters und den Kundgebungen grössere Bedeutung beigemessen habe als den damit verbundenen Verhören durch die Behörden, vermögen nicht zu überzeugen, handelt es sich doch bei den zahlreichen Festnahmen und den erlittenen Misshandlungen um einschneidende Erlebnisse und erwähnte der Beschwerdeführer diese an der

D-5832/2017 BzP in seiner freien Schilderung auch nicht ansatzweise. Zudem verneinte er ausdrücklich die Frage nach weiteren Behelligungen ausser der Suche nach ihm durch unbekannte Personen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe, nach der Demonstration, welche anlässlich des indischen Premierministers Modi stattgefunden habe, Sri Lanka verlassen zu haben (vgl. A9 S. 11), im weiteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht, nach dieser Protestkundgebung noch an zwei weiteren Demonstrationen teilgenommen zu haben (vgl. A9 S. 16). Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass die Demonstration zu Modis Besuch die letzte anlässlich eines internationalen Besuches gewesen sei, an der er teilgenommen habe (vgl. A9 S. 21), vermag den festgestellten Widerspruch nicht überzeugend zu relativieren, sondern ist vielmehr als unbehelflicher Versuch zu betrachten, die Schilderung der Vorbringen mit neuen Behauptungen nachträglich anzupassen. An der Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Angaben ändert mangels erforderlichen Kausalzusammenhangs auch die Entgegnung in der Beschwerde nichts, wonach die vom Beschwerdeführer angegebene zeitliche Reihenfolge der Demonstrationen den leicht eruierbaren Tatsachen entspreche. Ebenso wenig vermag die Entgegnung in der Beschwerde, dass der Medienausweis nicht zum Gebrauch am Flughafen vorgesehen gewesen sei, die Vermutung umzustossen, der Beschwerdeführer sei nicht unter einer falschen Identität, sondern vielmehr mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Die eingereichte Kopie eines auf den Namen D._______lautenden Reisepasses, welche von geringer Beweiskraft ist, vermag die Ausreise in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise nicht zu stützen. An dieser Einschätzung vermag der auf Beschwerdeebene eingereichte Zeitungsartikel vom 30. März 2017 mangels hinreichenden Sachzusammenhangs mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wird doch der Beschwerdeführer darin in keiner Weise erwähnt und handelt es sich bei der Behauptung, zusammen mit einer der im Zeitungsartikel erwähnten Personen an Demonstrationen teilgenommen zu haben, um eine blosse, vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wenig plausible Behauptung. Indessen ist der Rechtsvertreterin zuzustimmen, dass die angeblich unterschiedlichen Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Vaters möglicherweise auf einem Missverständnis beruhen, erscheint doch die Entgegnung des Beschwerdeführers, er habe geglaubt, nach seinem eigenen Beruf gefragt worden zu sein, nicht unplausibel. Dieser Vorbehalt ändert nichts an der Einschätzung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen.

D-5832/2017 3.6 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der inzwischen verstorbene Vater des Beschwerdeführers wie geltend gemacht für die LTTE tätig gewesen ist und deswegen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Indessen liegt dessen Tod schon mehrere Jahre zurück und der Beschwerdeführer gab nicht an, wegen seinem Vater verhaftet worden zu sein, sondern vielmehr aufgrund der – als unglaubhaft erachteten – Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen. 3.7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-5832/2017 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-5832/2017 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.

D-5832/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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