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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2009 D-5827/2007

14. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,035 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung

Volltext

Abtei lung IV D-5827/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . August 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Familienasyl zu Gunsten von Y._______, geboren _______, alias _______, Äthiopien; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5827/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 1. Juli 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, in _______ als Tochter eritreischer Eltern geboren worden zu sein. Sie besitze die äthiopische Staatsangehörigkeit und habe von _______ bis _______ in _______ gelebt. Ihr Ehemann sei Äthiopier und _______ durch die Sicherheitskräfte _______ inhaftiert worden. Es sei davon auszugehen, dass er sich immer noch in Haft befinde. Im _______ sei sie wegen ihrer eritreischen Herkunft unter dem Vorwand, eine Spionin dieses Landes zu sein, nach Eritrea ausgeschafft worden. Um ihre _______ zurückgebliebenen Kinder hätten sich Hausangestellte und zwei Schwägerinnen gekümmert. Bei der versuchten Wiedereinreise nach Äthiopien ihrer Kinder wegen sei sie _______ festgenommen und inhaftiert worden. Im _______ sei sie mit der Auflage, sich der äthiopischen Grenze nicht mehr zu nähern, freigekommen. Wegen ihres Ehemanns habe sie nach wie vor nicht in Ruhe leben können und sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 12. November 2003 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a der damals in Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Die dagegen am 15. Dezember 2003 eingereichte Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. März 2004 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Am 18. März 2004 wies die Vorinstanz das Asylgesuch vom 1. Juli 2003 ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 16. November 2006 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Darin machte sie unter Hinweis auf einen Bericht von amnesty international (ai) vom August 2005 unter anderem geltend, aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils in Eritrea asylrelevante Verfolgung gewärtigen zu müssen. Als Beleg gab sie ihre eritreische Vertriebenen-Identitätskarte zu den Akten. In der Folge hiess die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfü- D-5827/2007 gung vom 1. Dezember 2006 gut und gewährte der Beschwerdeführerin unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. D. Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesuchs im Sinne von Art. 51 AsylG, der in Äthiopien lebende Sohn sowie ihre jüngste Tochter, welche in _______ wohne, seien in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zur Begründung machte sie geltend, die besagten Kinder lebten zurzeit in unzumutbaren und teilweise ungeklärten Verhältnissen. E. Nach durchgeführten Instruktionsverfahren und veranlassten Abklärungen vor Ort stellte das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2007 – eröffnet am 3. August 2007 – fest, bei der erwähnten Tochter seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllt. F. Mit derselben Verfügung vom 31. Juli 2007 wurde die Einreise des Sohnes der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgewiesen. Die Vorinstanz begründete diesen Teil ihrer Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen im ordentlichen Verfahren Jahrgang _______ habe. Sie habe zwar am 24. Mai 2007 eine Geburtsurkunde des Sohnes, gemäss welcher er am _______ geboren sei, nachgereicht. Die angebliche Minderjährigkeit erscheine aber in Anbetracht ihrer früheren Aussagen in keiner Weise plausibel. Zudem sei die eingereichte Geburtsurkunde nur sehr bedingt beweistauglich. Entsprechend müsse von der Volljährigkeit des Sohnes ausgegangen werden. Familienasyl könnte ihn betreffend demnach lediglich gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG gewährt werden. Die dafür erforderlichen besonderen Gründe seien aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. G. Mit Eingabe vom 16. August 2007 (Eingang BFM) an die Vorinstanz gab die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde ihres Sohnes im Original zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Neubeurteilung. In diesem Zusammenhang wurde sie vom BFM am 17. August 2007 auf die noch laufende Beschwerdefrist hingewiesen. D-5827/2007 H. Mit Beschwerde vom 31. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Minderjährigkeit ihres Sohnes, die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte sie geltend, ihr Sohn sei tatsächlich noch minderjährig. Bei der Befragung im ordentlichen Verfahren sei es aufgrund von Umrechnungsproblemen betreffend des äthiopischen respektive gregorianischen Kalenders zu Missverständnissen gekommen. Als Beleg reichte sie die ihr vom BFM rückerstattete Original-Geburtsurkunde ihrer Sohnes ein. Das BFM habe die (damals in Kopie) eingereichte Urkunde zu Unrecht nicht für beweistauglich erachtet und wäre bei Zweifeln gehalten gewesen, weitere Abklärungen vor Ort zu veranlassen. Unter Hinweis auf ihr tragisches Schicksal machte sie ferner geltend, ihr innigster Wunsch sei seit jeher, mit ihren Kindern zusammenleben zu dürfen. Der Eingabe lag die erwähnte Geburtsurkunde im Original bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. J. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach es wegen datenmässiger Umrechnungsprobleme zu einer missverständlichen Altersangabe des Sohnes gekommen sei, vermöchten nicht zu überzeugen. K. Mit Replik vom 8. Oktober 2007 hielt die Beschwerdeführerin an der Minderjährigkeit ihres Sohnes grundsätzlich fest. In diesem Zusammenhang stellte sie die Nachreichung eines Beweismittels in Aussicht. D-5827/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss der eingereichten Geburtsurkunde ist der Sohn der Beschwerdeführerin am _______ geboren worden. Demnach wäre er am _______ volljährig geworden. Da seine Minderjährigkeit somit selbst unter der Annahme, das eingereichte Dokument belege sein wirkliches Alter, im aktuellen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr gegeben wäre, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des BFM und die Gegenargumente im Beschwerdeverfahren mangels Relevanz nicht mehr einzugehen. Auch der allfällige Eingang des mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 in Aussicht gestellten Identitätsbelegs ist nicht abzuwarten. 3. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zugunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin erfüllt sind. D-5827/2007 3.1 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). 3.3 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung – bedürfen, welche nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5. f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können – in atypischen Einzelfällen – auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42). D-5827/2007 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die erwähnten besonderen Gründe seien vorliegend zu verneinen. Diese Einschätzung erscheint als berechtigt. In ihrem Gesuch vom 25. Januar 2007 machte die Beschwerdeführerin zwar geltend, der in Äthiopien lebende Sohn sowie ihre jüngste Tochter lebten zurzeit in unzumutbaren und teilweise ungeklärten Verhältnissen. Betreffend des Sohnes sind den Folge- respektive Beschwerdeeingaben der Beschwerdeführerin aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dieser benötige eine besondere Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge durch die Beschwerdeführerin. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 31. Juli 2007 allfällige besondere Gründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG gestützt auf die bestehenden Akten explizit geprüft und deren Vorliegen verneint hat. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin allfällige, noch nicht aktenkundige diesbezügliche Argumente eingebracht hätte, falls diese tatsächlich bestehen beziehungsweise bestanden haben sollten. Da sie dies unterlassen und lediglich wiederholt die (angebliche) Minderjährigkeit des Sohnes vorgebracht hat, besteht auch im aktuellen Zeitpunkt kein Anlass zur Vermutung, er sei auf ihre besondere Unterstützung hier in der Schweiz angewiesen. Demgegenüber ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter der Trennung von ihm leidet. Allein dadurch kann aber die Voraussetzung, dass sie ihrerseits einer persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person – den Sohn – bedarf, weshalb diesem die Einreise zwecks Familienasyl zu gestatten wäre, noch in keiner Weise als erfüllt betrachtet werden. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG respektive für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Art. 51 Abs. 4 AsylG) vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt. 4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz in den zu überprüfenden Punkten richtig und vollständig feststellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. D-5827/2007 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist jedoch von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-5827/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 9

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