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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2017 D-5823/2017

22. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,628 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5823/2017 lan

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (…).

D-5823/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2017 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 30. Juli 2017 in die Schweiz, wo er am 2. August 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 3. August 2017 teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (…) und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 8. August 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zur Person befragt. Am 26. September 2017 hörte ihn die Vorinstanz im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe an verschiedenen zum Teil von der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) organisierten prokurdischen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen, bei welchen die Polizei zum Teil hart eingegriffen habe, wobei ein Studienfreund von ihm erschossen worden sei. Auch sei einmal das Studentenheim, in welchem er gelebt habe, von der Polizei gestürmt und seien diverse Studenten festgenommen worden. Im Winter 2016/2017 sei er von der Polizei bei einer Kontrolle wegen eines Armbandes in den kurdischen Farben behelligt worden. Im April 2017 sei er nach einem Fussballspiel in Istanbul zusammen mit seinem Cousin, gegen welchen ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) gelaufen sei, festgenommen, aber nach zwei Tagen freigelassen worden. Danach habe er sich einmal von einem Polizeifahrzeug verfolgt gefühlt. Zudem gehe er davon aus, dass sein Telefon seit Studienbeginn abgehört worden sei. B. Nachdem die Vorinstanz am 28. September 2017 den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme unterbreitet hatte, verzichtete diese gleichentags auf eine Stellungnahme. C. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 – gleichentags eröffnet – ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte gleichentags ihr Mandat nieder.

D-5823/2017 E. Der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Unterlass einer Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimatland. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob er auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 1. November 2017 zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 8. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

D-5823/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in (…) kommt die Verordnung vom 4. November 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5823/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle mit den türkischen Behörden stellten keine gezielt gegen ihn gerichteten intensiven Nachteile dar. Bezüglich der Festnahme im April 2017 führte es aus, dass es sich dabei lediglich um eine kurze polizeiliche Festnahme gehandelt habe. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass danach ein formelles Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei beziehungsweise dass die Polizei überhaupt ein spezielles lnteresse an ihm gehabt habe. Vielmehr sei er lediglich wegen seines Cousins in Haft gekommen. Da man festgestellt habe, dass gegen ihn kein Verfahren laufe und es auch keine negativen Einträge über ihn gebe, habe man ihn freigelassen und lediglich den Cousin zu einer Gerichtsverhandlung gebracht. Auch die Vermutung, man habe sein Telefon in der Türkei abgehört, um gegen ihn Beweise zu sammeln, vermöge keine asylrelevante Gefährdungssituation zu begründen. Die allgemeinen Behelligungen gegen Kurden in der Türkei und die allgemeine Lage in Sur stellten ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Schliesslich sei es auch aufgrund seines politischen Engagements bisher zu keinen konkreten persönlichen Nachteilen seitens der türkischen Behörden gekommen. Und auch in Zukunft habe er aufgrund dessen keine Verfolgung zu befürchten, da er nie Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, sondern lediglich Sympathisant der legalen HDP, und nie in exponierter Stellung an einem der Anlässe teilgenommen habe. 4.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, da er an der Anhörung eine wesentliche Tatsache betreffend seine Asylgründe verschwiegen habe. Ende Dezember 2015 sei er während der Semesterferien für 25 Tage in seine Heimatstadt Diyarbakir zurückgekehrt, wo gerade eine Ausgangssperre verhängt worden sei, und habe mit seinem Cousin und anderen Bekannten aktiv Zivilistinnen und auch Kämpfern geholfen, indem sie Nahrungs- und andere Mittel verteilt und Verstecke organisiert hätten. Zu dieser Zeit seien die Grenzen zwischen legalen politischen Aktivitäten und bewaffnetem Kampf von Zivilen und Mitgliedern der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) unklar gewesen. Seine Tante habe zudem eine Kämpferin in ihrem Haus versteckt und danach zu seiner Schwester gebracht. Im April 2017 sei er wegen dieses

D-5823/2017 Engagements zusammen mit seinem Cousin festgenommen worden. Gegen seinen Cousin sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der KCK eröffnet worden. Er selber sei nur mit Glück freigelassen worden. Es müsse abgeklärt werden, ob gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Er habe Angst, dass seine Freunde und Verwandten durch seine Aussagen belastet würden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Brief seines Cousins in türkischer Sprache, in dem dieser sein Engagement bestätige, und zwei Zeitungsartikel zu den Ausgangssperren in Diyarbakir zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine angeblichen Unterstützungstätigkeiten im Dezember 2015 nicht bereits an der Anhörung ausführlich geschildert habe. Er sei einleitend darauf hingewiesen worden, dass er dazu verpflichtet sei, alle für sein Asylgesuch wichtigen Geschehnisse zu nennen. An mehreren Stellen sei er gefragt worden, ob er alle seine Asylgründe habe nennen können. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden. Sein Schweigen erscheine vor diesem Hintergrund nicht plausibel, auch wenn er, wie in der Beschwerde ausgeführt, Angst davor habe, Verwandte und Freunde mit seinen Aussagen zu gefährden. Beim mit der Beschwerde eingereichten Schreiben seines Cousins handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Darüber hinaus stimme seine Aussage in der Beschwerde, er sei aufgrund der angeblichen Unterstützungstätigkeit festgenommen worden, nicht mit den Ausführungen anlässlich der Anhörung überein. Dort habe er angegeben, im April 2017 in Istanbul in eine Routinekontrolle geraten und in der Folge auf einen Polizeiposten gebracht worden zu sein, da bei der Identitätsüberprüfung festgestellt worden sei, dass sein Cousin zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Die türkischen Behörden hätten nach zweitägigen Nachforschungen festgestellt, dass gegen ihn kein Verfahren laufe und es auch sonst keine negativen Einträge über ihn gebe, sodass er wieder freigelassen worden sei. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Zeitungsartikel zur Ausgangssperre in Sur, Diyarbakir, im Dezember 2015 und zu den Zusammenstössen zwischen Demonstranten und den türkischen Behörden in Diyarbakir im Dezember 2015 seien nicht dazu geeignet, eine persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nachzuweisen. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die von der Vorinstanz geltend gemachte Belehrung zu seinen Rechten und Pflichten ermögliche

D-5823/2017 alleine keine Vertrauensbasis. Er sei aufgrund seiner Kriegserfahrungen schwer traumatisiert und habe ständig Angst um seine Verwandten und Freunde. Er habe nicht offen reden können, weil er befürchtet habe, dies könne für diese Konsequenzen haben. Erst nach dem ablehnenden Asylentscheid und einer Beratung durch die heutige Rechtsvertretung habe er Vertrauen fassen können. In der Türkei herrsche seit ein paar Jahren ein Ausnahmezustand und es werde ein Krieg gegen die Kurden geführt. Hunderte Jugendliche hätten Hilfe für Zivilistinnen und Kämpferinnen geleistet. Als Beweis könnten die Beteiligten einzig die Aussagen der anderen vorweisen. Deshalb habe er das Schreiben seines Cousins eingereicht, welcher aufgrund dieser Hilfeleistungen angeklagt worden sei. Er werde ihm die Anklageschrift schicken, sobald er sie erhalten habe. Es handle sich nicht um ein Gefälligkeitsschreiben. In einem weiteren Schreiben, das er mit der Replik einreiche, bestätige auch ein Kollege seine Unterstützungsleistungen. In diesem Schreiben berichte dieser, dass er zusammen mit ihm (dem Beschwerdeführer) eine Kämpferin aus der Sperrzone habe bringen wollen. Bei einem Kontrollpunkt habe diese offenbar in Panik nach ihrer Waffe gegriffen und auf die Polizei geschossen, woraufhin sie erschossen worden sei. Sie hätten die Flucht ergriffen und sich bei Verwandten versteckt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das erwähnte Schreiben seines Kollegen vom 8. Dezember 2017 sowie zwei Zeitungsartikel bezüglich des beschriebenen Zwischenfalls am Kontrollpunkt (alles in türkischer Sprache) zu den Akten. 5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vom SEM zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert worden. Dieses hielt im Zusammenhang mit der Verhaftung mit seinem Cousin im April 2017 zu Recht fest, die Polizei habe nur ein Interesse an seinem Cousin gehabt und gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren eröffnet. Wenn er nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Dezember 2015, als in Sur eine Ausgangssperre geherrscht habe, sowohl Zivilisten als auch Kämpfern Hilfe geleistet und sei deshalb mit seinem Cousin im April 2017 verhaftet worden, ist dies klarerweise als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten, zumal dieses Engagement in der Beschwerde vollkommen unsubstanziiert bleibt. Bis anhin brachte der Beschwerdeführer klar und übereinstimmend vor, er sei lediglich wegen seines Cousins verhaftet worden. In der Beschwerde wird denn auch der Zusammenhang zwischen den Aktivitäten im Dezember 2015 und der Verhaftung im April 2017, welchen die Polizei gemacht

D-5823/2017 haben soll, nicht substanziiert. Die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung, er habe sein Engagement im Dezember 2015 bisher verschwiegen, weil er traumatisiert und in Angst um seine Verwandten und Freunde gewesen sei, vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen. Wenn der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, es habe an der Anhörung keine Vertrauensbasis geherrscht, kann dem entgegengehalten werden, dass immerhin auch seine Rechtsvertretung anwesend war, mit der er schon vorher in Verbindung gestanden hatte. Zudem machte der Beschwerdeführer neben der kurzzeitigen Verhaftung im April 2017 gar keine weiteren Verfolgungsmassnahmen aufgrund dieses Engagements gegen ihn geltend und reichte bis heute keine Belege bezüglich des angeblich drohenden Strafverfahrens ein. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhaltes ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Der vom Beschwerdeführer eingereichte, in türkischer Sprache verfasste Brief seines Cousins ist vom SEM richtig als Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert gewertet worden. Das Gleiche gilt für das nun mit der Replik eingereichte Schreiben seines Freundes. Dabei ist bezeichnend, dass darin und somit erst auf Replikebene erneut ein zentrales Element im Zusammenhang mit dem Asylgesuch vorgebracht wird, welches bis anhin gänzlich verschwiegen wurde und deshalb ebenfalls als nachgeschoben und unglaubhaft zu bewerten ist. Aus den eingereichten Zeitungsberichten zur Ausgangssperre und zu einem Zwischenfall an einem Kontrollpunkt kann nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal er nicht namentlich darin genannt wird. Angesichts des soeben Ausgeführten ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einforderung einer Übersetzung sämtlicher in türkischer Sprache eingereichten Beweismittel zu verzichten. Schliesslich vermag auch das schon anlässlich der Anhörung geäusserte Vorbringen, seine Mutter und seine Schwester hätten eine Kämpferin versteckt, nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. Und auch aus seinem angeblichen politischen Engagement für die HDP ergibt sich eine solche nicht, bewegte sich doch dieses wenn überhaupt dann in einem extrem niederschwelligen Bereich. 6. Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-5823/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-

D-5823/2017 schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das SEM hielt dazu in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer stamme aus Sur, Diyarbakir, und der Wegweisungsvollzug in den Südosten der Türkei sei – mit Ausnahme der Provinzen Sirnak und Hakkari – trotz des Wiederaufflammens des kurdisch-türkischen Konfliktes und der Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen nicht generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2014 die Universität in der Provinz Tunceli besucht und sei auch dort wohnhaft gewesen. Zudem habe er während der Semesterferien in anderen Provinzen gearbeitet, unter anderem beispielsweise in Konya. Es sei ihm somit bei einer Rückkehr zuzumuten, sich wieder ausserhalb der Provinz Diyarbakir niederzulassen. Darüber hinaus habe er mehrere Verwandte in der Türkei und somit ein tragfähiges Familiennetz. Er verfüge über einen Gymnasialabschluss und Berufserfahrung und sei jung und gesund.

D-5823/2017 8.4.2 In der Beschwerde wurde dem inhaltlich nichts entgegengehalten. 8.4.3 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Aus den Akten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Unterlassung der

D-5823/2017 Kontaktaufnahme und Datenweitergabe werden mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde stellte er jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird durch die Fürsorgebestätigung vom 1. November 2017 belegt. Nach dem Gesagten sind seine Begehren auch nicht als aussichtslos zu werten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5823/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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