Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.06.2007 D-5816/2006

11. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,586 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 16. Juni 2006 i.S. Vollzug der Wegwe...

Volltext

Abtei lung IV law/wic D-5816/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Thomas Wespi, Fulvio Haefeli Gerichtsschreiberin Corinne Wirthner X._______, geboren _______, Nepal, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Juni 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein hinduistischer Nepali aus A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Januar 2006 und reiste via Indien und Frankreich am 23. Januar 2006 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Juni 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2006 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Nepal zur Zeit unzumutbar sei und folglich sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Ausserdem überwies er die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung. E. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2006 an seiner Verfügung vom 16. Juni 2006 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig

3 ist, die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Verfügung des Bundesamtes vom 16. Juni 2006 ist somit betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit aufgrund der Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Nepal als zumutbar. Dazu führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, weder die in Nepal herrschende politische Situation noch anderer Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen. Ende April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Daraufhin habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt.

4 5. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Beurteilung der aktuellen Situation in Nepal durch das BFM sei ungenau. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass die maoistischen Rebellen einen Waffenstillstand ausgerufen hätten. Ebenso bestätigten aktuelle Berichte, dass die Situation vor Ort seit vielen Jahren nicht mehr so optimistisch eingeschätzt worden sei. Gleichzeitig könne die Situation nicht pauschal als sicher bezeichnet werden. Zu viele für die weitere Entwicklung von Nepal wichtige Fragen seien noch ungelöst. Bis dato hätten sich die maoistischen Rebellen nicht bereit erklärt, ihre Waffen niederzulegen, was jedoch zur Bedingung für eine Regierungsbeteiligung gemacht werde. Auch komme es weiter zu Gewaltakten. Über die letzten Jahre habe es auch schon Waffenstillstände gegeben, der Krieg sei jedoch immer wieder ausgebrochen. Demnach könne zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Situation in Nepal geklärt sei. Erst mit der Zeit werde sich zeigen, ob die heutigen Bemühungen der Konfliktparteien Früchte tragen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine erzwungene Rückkehr als verfrüht. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal, publiziert unter Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.). Diese Einschätzung wird auch durch die unlängst erfolgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen mündeten, welches unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teilmobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Demnach ist bis Mitte des Jahres 2007 anstelle von König Gyanendra der Regierungschef das Staatsoberhaupt. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der erstmals auch die Maoisten beteiligt sind. Sie verfügen über 83 der insgesamt 330 Mandate, womit sie zweitgrösste Kraft im Parlament in Kathmandu stellen. Die Übergangsverfassung wird gelten, bis eine Sonderkommission eine dauerhafte Verfassung ausgearbeitet hat. Dieses Gremium soll im Laufe des Jahres gewählt werden. Ebenfalls noch in diesem Jahr sollen Wahlen zu einer verfassungsgebenden Versammlung stattfinden (vgl. NZZ Online vom 7. November 2006, mzbern.ch vom 8. November 2006, NZZ Online vom 23. November 2006, NZZ Online vom 16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15. Januar 2007, NZZ Online vom 16. Januar 2007, tagesschau.de vom 4. März 2007, NZZ Online vom 13. März 2007, tagesschau.de vom 1. April 2007 und tagesschau.de vom 24. April 2007). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG).

5 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der offenbar gesunde Beschwerdeführer hat nach 12-jähriger Schulbildung etwa drei Jahre lang einen Lebensmittelladen geführt. Seine Eltern und seine beiden Geschwister leben nach wie vor in seinem Heimatdorf, womit der Beschwerdeführer auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass es ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung der Familie gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG fällt somit nicht in Betracht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N _______) - den _______ (Beilagen: Schulabschlusszeugnis [ausgestellt am 12. Juni 1998], "Character Certificate" [ausgestellt am 15. Juli 1998], Familienbüchlein [ausgestellt am 25. Dezember 2003]) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Wirthner Versand am:

D-5816/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.06.2007 D-5816/2006 — Swissrulings