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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2016 D-5811/2016

3. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,580 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5811/2016

Urteil v o m 3 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 J._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N_______.

D-5811/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2016 (schriftlich über seinen Rechtsvertreter) respektive am 31. März 2016 (im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ) B._______]) ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. und 21. April 2016 im EVZ B._______ unter anderem zu Protokoll gab, er habe in den Jahren (...) bis (...) in C._______ studiert, von dort aus wiederholt seine in der Schweiz lebenden Verwandten besucht, habe dann aber sein Studium abgebrochen und sei in seine Heimat zurückgekehrt, indem er im (...) 2015 mit Hilfe eines Schleppers über D._______, wo er seiner Mutter seine Dokumente übergeben habe, und E._______ mit einem anderen Pass nach Colombo geflogen sei, dass er dort vom Sekretär seines in Sri Lanka einflussreichen Bekannten F._______ in Empfang genommen worden sei und danach bis zu seiner Wiederausreise im (...) 2016 im Haus von F._______ gewohnt habe, dass er sein Heimatland am (...) 2016 mit einem fremden Pass auf dem Luftweg erneut verlassen habe und über E._______ sowie G._______ in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Reisepass ins Recht legte, der unter anderem eine von den Behörden von C._______ ausgestellte Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis (...), ein von den Schweizer Behörden in H._______ ausgestelltes Schengen-Visum mit Gültigkeit bis (...) und einen Einreisestempel der Behörden von I._______ in D._______ vom (...) enthält, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. April 2016 für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen wurde, dass das SEM am 29. April 2016 an die Behörden von C._______ ein Informationsersuchen richtete, das von diesen am 18. Juli 2016 beantwortet und worin festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer sei ein vom (...) bis (...) gültiges Studentenvisum erteilt und ihm die Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch hin vom (...) bis (...) verlängert worden, dass Anfragen bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 6. Juni 2016 und bei den Behörden von I._______ am 6. Juni 2016 ergaben, dass der

D-5811/2016 Beschwerdeführer weder bei der Botschaft von I._______ in Colombo noch in I._______ bekannt sei, dass die Vorinstanz am 30. Juni 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an die Behörden von C._______ richtete, dass die Behörden von C._______ dem Übernahmeersuchen am 29. Juli 2016 zustimmten, dass das SEM mit Schreiben vom 3. August 2016 respektive 10. August 2016 – aufgrund der dem Beschwerdeführer durch die Behörden von C._______ erteilten und bis am (...) gültigen Aufenthaltsbewilligung – das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von C._______, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, zur Wegweisung dorthin, zur Frage des Verbleibs der erwähnten Aufenthaltsbewilligung und der Existenz irgendwelcher Dokumente, die seinen angeblichen Aufenthalt in Sri Lanka ([...] 2015 – [...] 2016) belegen könnten, gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme vom 23. August 2016 geltend machte, er habe C._______ am (...) 2015 verlassen und sei über I._______ in seine Heimat zurückgekehrt, die er am (...) 2016 erneut verlassen habe, dass er sich somit mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen/Dublin- Raums aufgehalten und danach in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb die früher bestandene Zuständigkeit von C._______ nicht mehr bestehe und eine Wegweisung dorthin unzulässig sei, dass er sich in C._______ habe verpflichten müssen, nach Abschluss oder Abbruch des Studiums das Land sofort zu verlassen, was er auch getan habe und kein Recht mehr besitze, dorthin zurückzukehren, zumal die Aufenthaltsbewilligung damals erloschen sei, dass er mit dieser Bewilligung aus C._______ ausgereist sei und diese bei seiner Einreise in I._______ vorgewiesen habe,

D-5811/2016 dass er sich dieser Bewilligung entledigt habe, da er unter fremdem Namen und mit gefälschten Dokumenten mit Hilfe eines Schleppers nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass er nach seiner Rückkehr immer bei F._______ in Colombo gelebt habe, ohne sich bei den sri-lankischen Behörden anzumelden, weshalb insgesamt keine Dokumente existierten, die diese Rückkehr belegen könnten, dass sein Aufenthalt jedoch ohne Weiteres durch eine Aussage von F._______ bewiesen werden könne, weshalb dieser durch die Schweizer Botschaft in Colombo als Zeuge zu befragen sei, dass sich sodann die Frage stelle, wann und gestützt auf welche Anfragen und Dokumente des SEM C._______ die fragliche Übernahmeerklärung abgegeben habe, weshalb ihm die entsprechenden Unterlagen offenzulegen seien, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme, ansonsten das rechtliche Gehör nicht vollständig wahrgenommen werden könne, dass daher sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei, dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am 15. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach C._______ anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 1. September 2016 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der Entscheid des SEM vom 1. September 2016 aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, respektive es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung seines Asylgesuchs festzustellen,

D-5811/2016 dass er sodann in prozessualer Hinsicht um unverzügliche Nennung der mit der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen und der Belege für die zufällige Auswahl derselben sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die zuständigen Behörden, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen zum Vollzug der Wegweisung nach K._______ (recte: C._______) abzusehen, ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

D-5811/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass derjenige Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahre beziehungsweise das Visum seit weniger als sechs Monate abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf das Informationsschreiben der Behörden von C._______ vom 18. Juli 2016 diese in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-5811/2016 dass die Behörden von C._______ dem Übernahmeersuchen am 29. Juli 2016 und damit innert der vorgesehenen Frist explizit zustimmten und damit ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit von C._______ gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht) dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Verfügung des SEM nicht zu beanstanden ist, dass auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit von C._______ bestritten wird, da der Beschwerdeführer im (...) 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt und im (...) 2016 von dort direkt in die Schweiz eingereist sei, weshalb er sich während mehr als drei Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe, dass die Vorinstanz in einlässlicher Weise und mit zutreffender Begründung die angebliche Rückreise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als

D-5811/2016 unglaubhaft erachtete und sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen vollumfänglich anschliesst, dass insbesondere das vorinstanzliche Argument, es sei nicht als plausibel zu erachten, dass der Beschwerdeführer die Abklärungen über eine allfällige weiterhin bestehende Gefährdung in Sri Lanka angesichts seiner guten Beziehungen zu einer einflussreichen Person in seiner Heimat und überdies in Berücksichtigung seiner persönlichen Erfahrungen mit den sri-lankischen Behörden (Verhöre im Flughafen Colombo im [...] nach seiner Rückkehr aus L._______) nicht aus dem Ausland habe tätigen lassen, – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – als äusserst stichhaltig zu beurteilen ist, dass die Rüge, wonach die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungsund Begründungspflicht sowie das Akteneinsichtsrecht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, in den Akten keine Stütze findet, dass nämlich die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Einzelfall geprüft und unter Bezugnahme auf die Einwände des Beschwerdeführers und die aktuelle Rechtsprechung einlässlich begründet hat, aus welchen Gründen sie C._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens für zuständig erachtet, dass sie dabei explizit auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. August 2016 und den darin gestellten Beweisantrag, F._______ sei von der Schweizer Botschaft in Colombo zu befragen, einging (vgl. act. A38/9 S. 4 ff.), weshalb die Rüge einer unvollständigen oder unrichtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht stichhaltig ist, dass sich zudem die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b), dass das in Art. 26 ff. VwVG geregelte Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden kann, wobei Art. 27 VwVG in Verbindung mit Art. 28 VwVG die gesetzliche Grundlage bildet und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu begrenzen hat,

D-5811/2016 dass gemäss Art. 28 VwVG vertraulich behandelte Aktenstücke der Behörde zur Entscheidfindung dienen dürfen, wenn erstens die Behörde die Partei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAG- NUS OESCHGER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 5 f. zu Art. 28 VwVG). dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2016 respektive 10. August 2016 den wesentlichen Inhalt der Antwort der Behörden von C._______ vom 18. Juli 2016 mitteilte, dass ihm das fragliche Aktenstück auch in Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig offengelegt werden musste, da die amtliche Untersuchung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass er sodann mit dem angefochtenen Entscheid praxisgemäss die editionspflichtigen Akten und somit auch die in Frage stehenden Unterlagen erhielt, dass von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts daher keine Rede sein kann, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ersichtlich ist, dass sich die Vorinstanz mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, seinen Vorbringen sowie der aktuellen allgemeinen Lage in C._______ auseinandergesetzt hat, dass es dem Beschwerdeführer sodann möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten, dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den in der Beschwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist und die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht die vom Rechtsvertreter geforderte Tiefe und Dichte aufweist, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auch keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass in der Beschwerde im Übrigen unter dem Titel der Verfahrensverletzung vor allem Kritik an der materiellen Würdigung der Sachverhaltsumstände durch die Vorinstanz geübt wird,

D-5811/2016 dass das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist, dass sodann der Beweisofferte, im Falle einer materiellen Beurteilung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht sei ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung einer schriftlichen Auskunft von F._______ bezüglich seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2015 und seines dortigen Aufenthalts bis (...) 2016 einzuräumen respektive F._______ sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung durch die Schweizer Vertretung in Colombo als Zeuge zu befragen, nicht stattzugeben ist, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Rechtsvertreter bereits am 29. März 2016 vom Beschwerdeführer mandatiert wurde und gemäss seinen Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch gleichen Datums schon zu diesem Zeitpunkt von der angeblichen Rückkehr seines Mandanten aus C._______ im (...) 2015 nach Sri Lanka mittels Schlepper und gefälschter Papiere sowie von seiner Reise von Sri Lanka in die Schweiz im (...) 2016 Kenntnis besass, dass er erstmals mit Erhalt des Schreibens des SEM vom 3. August 2016 die Möglichkeit erhielt, Gründe anzuführen, die gegen die Zuständigkeit von C._______ zur Durchführung des Asylverfahrens sprechen würden, dass er somit spätestens zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende Belege für die behauptete Rückkehr in seine Heimat zu beschaffen, was er jedoch unterliess, dass im Übrigen alleine die schriftliche Auskunft oder die Niederschrift einer Zeugenaussage von F._______ vorliegend den Beweis einer effektiven Rückkehr in Ermangelung irgendwelcher (weiterer) Belege – wie beispielsweise Flugtickets, Bordkarten, Kreditkartenabrechnungen, Kopien des verwendeten Reisepasses, usw., die in ihrer Gesamtheit den Schluss einer vom Beschwerdeführer tatsächlich durchgeführten Reise zulassen würden – noch nicht zu erbringen vermöchte (bezüglich der entsprechenden Beweise und Indizien siehe beispielsweise auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014, Anhang II), dass der Beschwerdeführer zwar angab, er sei mit einem Pass von M._______ und (Nennung Fluggesellschaft) gereist (vgl. act. A9/13 S. 5), indessen keine Ausführungen zu den Personalien, unter welchen er gereist sei, machte, weshalb eine allfällige Nachprüfung verunmöglicht wird,

D-5811/2016 dass sich in der Schweiz die Eltern und die Geschwister des mündigen Beschwerdeführers aufhalten, welche indessen nicht die Voraussetzungen von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfüllen, dass zudem keine Hinweise bestehen und auch nicht geltend gemacht wird, inwiefern er auf diese Verwandten angewiesen wäre, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in C._______ würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass C._______ die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt hat sowie Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und keine Hinweise bestehen, dass C._______ seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass der Beschwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, zumal er mit seinen Vorbringen auch keinerlei konkrete und ernsthafte Hinweise für die Annahme dargetan hat, dass sich die Behörden von C._______ weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, C._______ werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass somit keine individuellen Gründe vorliegen, die eine Überstellung nach C._______ als unzulässig erscheinen liessen, dass auch im Übrigen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, zumal dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE

D-5811/2016 2015/9 E. 6 ff.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach C._______ angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe noch weiter einzugehen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden als gegenstandslos erweisen, dass das Gleiche für das Ersuchen gilt, dem Beschwerdeführer sei mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, da das Spruchgremium mit dem direkten Entscheid mitgeteilt wird, dass bezüglich des Gesuchs, es sei mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass das Spruchgremium tatsächlich zufällig ausgewählt worden sei, auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5811/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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