D-5808/2006 {T 0/2} Urteil vom 12. März 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Teuscher, Richter Lang Gerichtsschreiber Geisser A._______, alias B._______, Nepal, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. Juli 2006 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung IV D-5808/2006 gar/geg {T 0/2}
2 Sachverhalt: A. a) Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. Dezember 2005 auf dem Landweg, um nach New Delhi in Indien zu gelangen. Mit Hilfe seines jüngeren Bruders sei er von dort aus am 19. Januar 2006 nach Paris geflogen und habe anschliessend die Reise per Zug, Bus und Taxi unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz fortgesetzt. Am 23. Januar 2006 sprach der Beschwerdeführer im C._______ vor, machte - ohne ein zur Identifikation genügendes Papier vorzuweisen - die rubrizierten Angaben zu seiner Person und ersuchte um Gewährung des Asyls. Das Bundesamt erhob am 26. Januar 2006 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nach den Erhebungen im Empfangsszentrum wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde dieses Kantons hörte ihn am 5. Mai 2006 zu seinen Asylgründen an. b) Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei von der nepalesischen Armee in den Jahren 2004 und 2005 bedroht und verhaftet worden, weil er unter Verdacht gestanden sei, Verbindungen zu den Maoisten (gemeint: Anhänger der � Communist Party of Nepal� [CPN-M], einer radikal-maoistischen Gruppierung) gehabt zu haben. Bis anfangs Mai 2004 sei er Schulleiter in E._______ (Gemeinde F._______, Distrikt G._______) gewesen. Die Maoisten hätten an dieser Schule über die Jahre 2000 und 2001 eine Beschriftung gegen den König angebracht. Das Militär habe ihn in seiner Funktion als Schulleiter ab dem Jahr 2003 wiederholt unter Druck gesetzt, diese Beschriftung wegzuwischen. Er habe sich aus Angst vor den Maoisten aber geweigert, sie zu entfernen. Am 27. Februar 2004 habe ihn das Militär während einer Nacht festgehalten, geschlagen und mit der Aufforderung freigelassen, die Beschriftung zu entfernen. Durch die Schläge der Armeeangehörigen habe sein rechtes Ohr derart Schaden genommen, dass er einseitig taub sei. Die maoistischen Rebellen andererseits hätten von seiner Familie Unterkunft, Verpflegung sowie finanzielle Unterstützung in Form von Spendengeldern gefordert. Ferner habe er an Versammlungen teilnehmen müssen. Anfangs Mai 2004 habe die Armee den Chef des "H._______" der Maoisten verhaftet und auch Spenden- und Anwesenheitslisten der Maoisten gefunden, welche unter anderem auch seine Anwesenheit an maoistischen Versammlungen belegt hätten. Am 8. Mai 2004 habe ihn das Militär zuhause gesucht, währenddem er in der Schule gewesen sei. Er sei von einem Nachbarn gewarnt worden und habe sich im Haus seiner Ehefrau vor dem Militär verstecken können. Gegen Abend des nächsten Tages sei er weggelaufen und über die Berge ins Dorf I._______ (Gemeinde J._______, Distrikt K._______) geflohen, wo er bei seinem Onkel während fast eineinhalb Jahren in Sicherheit habe leben können. Am 20. Dezember 2005 habe ihn die Armee dort jedoch aufgespürt, aus dem Haus seines Onkels geholt und in ein Militärcamp mitgenommen. Aufgrund von Ermittlungen zu seiner Person sei ihm mitgeteilt worden, sein Name stünde auf der "schwarzen Liste" der Armee. Nach einer qualvollen Nacht � in der er auch geschlagen worden sei � sei ihm tags darauf befohlen worden, mit einer
3 Gartenschaufel sein eigenes Grab zu schaufeln. Als er das Loch bereits knietief gegraben gehabt habe, sei er gerufen und zu einem einflussreichen Politiker (Th. Sh. K.) geführt worden. Nachdem dieser dem zuständigen Militärmajor mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) sei sein Verwandter und die Armee solle ihm nichts tun, sei er freigelassen worden. Bis zum 25. Dezember 2005 habe er dann bei seinem "Retter" gewohnt. Aufgrund der Befürchtung, das Militär würde einmal auf den Politiker hören "aber nicht immer", habe er sich gezwungen gesehen, sein Heimatland zu verlassen. Auf weitere Einzelheiten der Anhörungen wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 � eröffnet am 24. Juli 2006 � lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 18. August 2006 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung in allen Punkten an. Zur Hauptsache stellte er das Begehren, es sei die Verfügung vom 21. Juli 2006 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Dezember 2005 über Nepal und eine Fürsorgebestätigung der Stadt L._______ vom 9. August 2006 zu den Akten. Hierauf sowie auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit bis zum Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Die Akten überwies er der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. Am 28. August 2006 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz ohne Replikrecht zu. F. Am 2. November 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein vom 20.
4 Oktober 2006 datierendes und auf den Absender "Th. P. (K.) Sh." lautendes Schreiben samt Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Gesuchstellers grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
5 Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff.; Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.; 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Vorliegend erachtet das BFM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung als nicht gegeben. In einer ersten Erwägung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Zunächst sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der geltend gemachten Befürchtungen, von der Armee festgenommen und getötet zu werden, das Risiko eingehen würde, sich ausgerechnet im Haus seiner Frau und danach am Geburtsort bei seinem Onkel, wo er leicht ausfindig zu machen gewesen wäre, aufzuhalten. Alsdann bezweifelt das BFM den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Armee am 8. Mai 2004 nur sein Privathaus umzingelt und ihn nicht zugleich in der Schule gesucht habe. Dies obwohl sie gewusst hätten, dass er Lehrer sei und ihn wegen der Beschriftung an der Schule durch die Maoisten unter Druck gesetzt hätten. Sodann führt die Vorinstanz ins Feld, dass die nepalesischen Sicherheitsorgane allein beim Verdacht auf Mitgliedschaft bei den Maoisten oder auf geleistete Hilfeleistungen an diese die verdächtigen Leute erfahrungsgemäss nicht gleich hinrichten würden. Angesichts des damit verbundenen Aufwandes und Sicherheitsrisikos bezweifelt das Bundesamt sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Maoisten bei ihm zuhause jeweils zu fünft oder zu siebt fünfzehn Mal pro Monat verpflegt worden seien. Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich in wesentlichen Punkten widersprechen: Zunächst habe sich der Beschwerdeführer darin widersprochen, indem er anlässlich der Empfangszentrumbefragung von � Plakaten� gesprochen habe, welche die Maoisten als Protest gegen den König auf der Schulhauswand angebracht hätten, im Rahmen der kantonalen Anhörung hingegen von � Graffitis� . Darüber hinaus würden sich die Zeitangaben bezüglich des Beginns seiner Unterstützungstätigkeiten gegenüber den Maoisten unterscheiden, indem er einerseits das Jahr 1998 und andererseits das Jahr 2002 zu Protokoll gegeben habe. Schliesslich habe er im C._______ angegeben, am 8. Mai 2004 sei er in der Nacht von der Polizei gesucht worden, währenddem er vor den Kantonsbehörden ausgesagt habe, er sei am Nachmittag gegen 15.00 Uhr von der Armee gesucht worden. 4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift daran fest, anlässlich der Befragungen die Wahrheit gesagt zu haben. Im Einzelnen hält er den Argumenten des BFM entgegen, das Haus seiner Frau sei als Zufluchtsort nur
6 eine "Notlösung" gewesen; er habe danach die Gegend sofort verlassen und sich zu seinem Onkel begeben, welcher in einem anderen Distrikt gewohnt habe. Es habe niemand den Armeeangehörigen gesagt, dass er Lehrer sei. Diese hätten ihn aufgrund der Adresse der gefundenen Spenden- und Anwesenheitslisten gesucht. Den Ausführungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen Bericht der SFH, dass bereits der Verdacht, mit den Maoisten zusammen zu arbeiten ausreiche, um verhaftet, gefoltert, misshandelt oder gar umgebracht zu werden. Bezüglich seiner Verpflegungsleistung gegenüber den Maoisten bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, der Aufwand sei deshalb machbar gewesen, weil der Bedarf der Maoisten nicht immer gleich gross gewesen sei und seine Familie bei einer grossen Zahl von Leuten jeweils nicht gekocht, sondern lediglich die Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt habe. Den vom BFM aufgezeigten Widerspruch des Beschwerdeführers in der Beschreibung der Beschriftung am Schulgebäude hält dieser schliesslich entgegen, dass es sich hierbei um ein Übersetzungsproblem anlässlich der Befragungen handeln müsse. Zu weiteren vom BFM geltend gemachten Unstimmigkeiten zwischen den beiden Befragungsprotokollen bestreitet der Beschwerdeführer, anlässlich der Erstbefragung gesagt zu haben, die Armee sei in der Nacht zu ihm gekommen; er habe auch dort gesagt, die Armee habe ihn am Nachmittag gesucht. 5. Beurteilt nach dem unter Erwägung 3.2. skizzierten Massstab erweisen sich in casu die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, namentlich seine Darstellung der beiden zentralen Verfolgungsereignisse, als unglaubhaft. Das vom Bundesamt in der Entscheidbegründung gezogene Fazit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, hält insoweit einer Überprüfung stand. Dies aus folgenden Gründen: 5.1 Bei einer vergleichenden Prüfung der beiden Befragungsprotokolle fällt zunächst der Widerspruch auf, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangszentrumbefragung vorbrachte, die Polizei sei im April/Mai 2004 in der Nacht zu ihm nachhause gekommen (A 1/9, S. 5), bei der kantonalen Anhörung demgegenüber zu Protokoll gab, das Militär sei bereits am Nachmittag um ungefähr 15.00 bis 16.00 Uhr gekommen (A 7/29, S. 16). Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung (durch die Armee) um einen zentralen Punkt der Asylbegründung handelt, weshalb vom Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht zumindest annährend übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen. Inbesondere sind die Anforderungen an den Beschwerdeführer nicht zu hoch gesetzt, die Unterscheidung zwischen Nachmittag und Nacht angesichts der unterschiedlichen Lichtverhältnisse und vor dem Hintergrund eines einschneidenden Ereignisses auch nach einer gewissen Zeitspanne noch zu treffen, wozu er offenbar nicht in der Lage war. Für einen Verfolgten ebenso prägend sind die Personen der Verfolger, weshalb es im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer zunächst die Polizei, später das Militär als Verfolger bezeichnet. Eine widerspruchsfreie Erzählung der Geschehnisse wäre von ihm umso mehr zu erwarten gewesen, als er selbst davon spricht, die Polizei sei zu dieser Zeit in seinem Dorf nicht mehr präsent gewesen und das Militär seither aktiv geworden (vgl. A 7/29, S. 14). Nach dem Gesagten
7 weichen die Aussagen des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Punkt seiner Vorbringen voneinander ab. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, den Übersetzer bei der summarischen Befragung nicht gut verstanden zu haben, vermag nicht zu überzeugen, zumal er damals protokollarisch bestätigte, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen (vgl. A 1/9, S. 7). 5.2 Sodann stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin überein, dass die Geschehnisse vom 8. und 9. Mai 2004 auch einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten. Denn zunächst widerspricht es der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von der Armee gesucht wurde, unter angeblicher Todesgefahr noch eine Nacht im Haus seiner Ehefrau verbracht haben und erst gegen Abend des nächsten Tages zu seinem Onkel geflohen sein will. Zu Bedenken gibt dabei auch die geltend gemachte örtliche Nähe zwischen dem Militärposten und dem Haus der Ehefrau (vgl. A 7/29, S. 16), welche den Unterschlupf bei der Ehefrau entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde auch nicht als "Notlösung" tauglich erscheinen lassen. Unter diesen Umständen wäre das Verhalten der Sicherheitskräfte denn auch als � stümperhaft� und mithin realitätsfremd zu werten, bei der Suche nach dem Beschwerdeführer den Fahndungsradius nicht auf das Haus seiner Ehefrau auszudehnen. 5.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung vom 20. Dezember 2005 durch die Armee, welche ihn schliesslich zum Verlassen des Landes veranlasst haben sollen, vermögen gestützt auf die Akten ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar ist die Aussage des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Festnahme und geplanten Exekution durch nepalesische Streitkräfte vor dem Hintergrund der damals herrschenden prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Nepal nicht von vornherein unglaubhaft. Gestützt auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sind allerdings erhebliche Zweifel bezüglich einer tatsächlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers angebracht: So erscheint es zunächst realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer, nachdem er während rund eineinhalb Jahren unbehelligt bei seinem Onkel leben konnte, von der Armee plötzlich verhaftet und tags darauf standrechtlich hätte hingerichtet werden sollen, und dies wegen Hilfeleistungen gegenüber Maoisten, welche über eineinhalb Jahre zurücklagen. Die angebliche Unterstützung der maoistischen Rebellen erfolgte sodann nach Angaben des Beschwerdeführers nicht auf freiwilliger Basis (vgl. u.a. A 7/29, S. 20), weshalb sich der Beschwerdeführer kaum mehr als andere von Maoisten unter Druck gesetzte Nepalesen gegenüber der Armee exponiert haben dürfte. Bezüglich der Vorbringen zu seiner Rettung vor der unmittelbar bevorstehenden Hinrichtung sind überdies Zweifel angebracht, weil der "Retter" des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Namen als auch in der Funktion unterschiedlich in Erscheinung tritt. Einerseits hat der Beschwerdeführer diesen mit dem Namen "Th. Sh. K." als Parteiführer und Schulleiter zu Protokoll gegeben, welchen sein Onkel als Bewohner des benachbarten Dorfes und von der Partei her kennen soll (vgl. A 7/29, S. 11, 18 und 19). Andererseits geht aus den Beschwerdeakten eine Person namens "Th. P. (K.) Sh." im zusätzlichen Rang eines Ministers hervor (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November
8 2006). Alsdann erscheinen die Einflussmöglichkeiten des mutmasslichen "Retters" insofern unklar, als dieser dem Beschwerdeführer nur einmaligen aber nicht permanenten Schutz zu gewähren imstande sein soll (vgl. A 7/29, S. 19). Gestützt auf die Akten bleiben die Identität des angeblichen Beschützers, seine Beziehung zum Beschwerdeführer, seine Einflussmöglichkeit auf die Streitkräfte sowie die Umstände seines Eingreifens in den "Hinrichtungsprozess" unklar, weshalb auch aus diesem Grund den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den 20. Dezember 2005 kein Glauben geschenkt werden kann. Unter diesen Umständen ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten, auf den Absender "Th. P. K. Sh." lautenden Schreiben vom 20. Oktober 2006, welches bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer nach wie vor auf der "schwarzen Liste" der Armee stehe und somit verfolgt werde (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2006), kein Beweiswert beizumessen und es ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass der Beschwerdeführer im Mai 2004 von der Armee gesucht wurde, im Dezember 2005 erneut in ihren Fokus geriet und sein Heimatland in der von ihm behaupteten Zwangssituation verlassen musste. Der Beschwerdeführer vermag somit mit seinen diesbezüglichen Vorbringen den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
9 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (VGL. M. GATTIKER, DAS ASYL- UND WEGWEISUNGSVERFAHREN, BERN 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse � so etwa Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 FoK � gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., E. 2a). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 14a Abs. 3 ANAG). 6.6 6.6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Art 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder � aus objektiver Sicht � wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
10 und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. 6.6.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Nepal als zumutbar. Dazu führt sie in der angefochtenen Verfügung aus, weder die in Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Ende April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Darauf habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt. 6.6.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, dass sich die Situation anders darstelle als von der Vorinstanz ausgeführt. Angesichts der derzeitigen Sicherheitslage sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht zumutbar. 6.6.4 Die ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich die allgemeine Situation in Nepal und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht als generell unzumutbar zu erachten sei. Vorliegend besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, sich nicht auf diese Lagebeurteilung abzustützten, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 31 verwiesen werden kann. 6.6.5 Alsdann bestätigen weitere positive Entwicklungen seit Mitte Oktober 2006 diese Lageeinschätzung: Nach erneuten Friedensgesprächen im Oktober und anfangs November haben die maoistischen Rebellen und die regierende Sieben-Parteien- Allianz am 21. November 2006 ein umfassendes Friedensabkommen unterzeichnet und sich auf einen 15-Punkte-Plan geeinigt. Der 15-Punkte-Plan sieht die Auflösung des gegenwärtigen Parlaments und die Einsetzung eines neuen Übergangsparlaments unter Beteiligung der maoistischen Rebellen vor. Weiter sollen die Rebellen unter der Aufsicht der UNO entwaffnet werden. Die Waffen sollen unter Verschluss genommen und die Lagerung von der UNO überwacht werden. Auch die Regierungstruppen sollen einen Teil ihrer Waffen abgeben. Am 15. Januar 2007 haben die maoistischen Vertreter im provisorischen Parlament Einsitz genommen und seit dem 17. Januar 2007 hat die UNO die Überwachung des Entwaffnungsprozesses in Angriff genommen (Mitteilungen der Nachrichtenagentur Reuters vom 15. und 17. Januar 2007). An dieser Lageeinschätzung vermag der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe eingereichte Bericht der SFH zur Situation in Nepal nichts zu ändern, zumal dieser aus dem Jahre 2005 stammt und folglich die neuesten Entwicklungen in Nepal nicht berücksichtigt. 6.6.6 Weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass die engsten Angehörigen des Beschwerdeführers (Ehefrau, Kinder und Eltern) in seiner Herkunftsregion E._______ leben. Damit verfügt der Beschwerdeführer dort über ein bestehendes Beziehungsnetz, welches ihm bei der Rückkehr und der Reintegration hilfreich zur Seite stehen kann. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über eine sehr gute Schulbil-
11 dung ("Bachelor of Commerce") sowie mehrjährige Berufserfahrung als Lehrer und Schulleiter. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Angehörigen und Freunde eine neue Existenz aufbauen kann. Diesbezüglich dürften einzig die allgemein prekäre Wirtschaftslage im Heimatstaat eine Schwierigkeit für den Beschwerdeführer darstellen. Indes stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149, welche vom Bundesverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet wird). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die der Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten als zumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG). 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG). 6.8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat mit Bestätigung vom 9. August 2006 seine Fürsorgeabhängigkeit nachgewiesen. Aufgrund der Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerde - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung - nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. 9. Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
12 (Dispositiv nächste Seite)
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Beweismittel [Lehrerbestätigung, Schulleiterausweis]) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten - den M._______ des Kantons D._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am: