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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2018 D-580/2018

13. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,427 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-580/2018 law/bah

Urteil v o m 1 3 . März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rebaso – Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).

D-580/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im Juli 2014 und hielt sich anschliessend in Khartum (Sudan) auf. Sie verliess den Sudan am 20. Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte am 21. Januar 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2015 die Befragung zur Person (BzP) durch. Sie gab an, sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie dort keine persönliche Freiheit habe und es keinen Frieden gebe. Ein höher gestellter Mann, C._______, habe sie in der Nacht gestört und gefragt, warum sie mit einem äthiopischen Staatsangehörigen zusammen lebe. Der Oberst habe gewollt, dass sie mit ihm ausgehe und habe sie sogar mit seiner Pistole bedroht. Dies habe sich 2009 zugetragen; der C._______ habe sie fünf Jahre lang belästigt. Er habe mit ihr zusammen eine Familie gründen wollen und 2014 versucht, sie zu vergewaltigen. Da sie davon Kenntnis habe, dass die Behörden anderen Frauen, die Opfer von solchen Vorkommnissen geworden seien, nicht geholfen hätten, habe sie keine Anzeige erstattet. A.c Am 11. Januar 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei seit 2009 von C._______ belästigt worden. Als sie einmal zum Markt habe gehen wollen, habe er sich ihr vorgestellt. Sie seien sich manchmal begegnet und er habe mit ihr Tee trinken wollen. Sie habe seine Einladungen abgelehnt, was ihn erzürnt habe. Er habe sie gefragt, warum sie mit einem Äthiopier zusammenlebe und gesagt, er sei bereit, sie zu heiraten. Bis 2014 habe er sie viele Male belästigt. Sie habe mit ihren Eltern darüber gesprochen, die ihn hätten anzeigen wollen. Da sie vom C._______ mit einer Pistole bedroht worden sei, als er sie habe vergewaltigen wollen, habe sie sich davor gefürchtet. Nachdem ihr Verlobter Eritrea habe verlassen müssen, sei das Verhalten des C._______ noch schlimmer geworden. Er habe sie bedroht und sie „in Besitz nehmen“ wollen. Er habe sie unter Druck gesetzt und sie habe sich gefürchtet. Als er eines Tages zu ihr nach Hause gekommen sei, habe er sie gestossen und sie sei aufs Bett gefallen. Er habe an ihren Kleidern gezerrt und sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie einverstanden sei, er ihr aber noch etwas Zeit geben solle. Er habe eingewilligt und habe sich entfernt. Sie habe danach ihren in D._______ lebenden Bruder informiert. Der C._______ sei noch zweimal gekommen und habe gefragt,

D-580/2018 ob sie zu Hause sei, was ihre Nichte verneint habe. Da ihre Eltern anwesend gewesen seien, habe er das Haus nicht betreten. Sie habe mit ihren Eltern darüber gesprochen, dass sie das Land verlassen wolle, und diese seien damit einverstanden gewesen. Sie fürchte sich davor, im Falle einer Rückkehr vom C._______ getötet zu werden. Ihr Bruder habe für sie einen Schlepper organisiert, der sie zu Hause abgeholt habe. A.d Die Beschwerdeführerin liess dem SEM am 15. Januar 2016 einen ärztlichen Bericht vom 12. Januar 2016 von Dr. med. E._______, Leitende Ärztin Frauenklinik, des (…) zukommen. Am 30. Januar 2016 wurde dem SEM ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 26. Januar 2016 zugestellt. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 – eröffnet am 29. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es deren Vollzug als unzulässig erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und gemäss Art. 110a AsylG ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen. D. Die zuständige kantonale Behörde bestätigte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Januar 2018 die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. März

D-580/2018 2018 den Namen und die Adresse eines von ihr bestimmten Rechtsvertreters mitzuteilen. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Instruktionsrichter am 22. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 5. März 2018 zeigte MLaw Ruedy Bollack dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an. Er ersuchte um Gutheissung des Antrags auf Gewährung der amtlichen Verbeiständung und um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

D-580/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass dem geltend gemachten Verhalten von C._______ eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde liege. Die Verfolgungsmassnahmen seien als krimineller Akt einzustufen, der nicht durch das Asylrecht abgedeckt werde. Gemäss den Akten sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen habe. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen

D-580/2018 des Heimatlandes konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und politischer Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten seien nicht im Zusammenhang mit Behörden erfolgt. Sie habe angegeben, nie zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein und diesen nicht absolviert zu haben. Aufgrund dessen gebe es keine Hinweise, dass die Behörden sie als unliebsame Person betrachten könnten. Die illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor zukünftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei als alleinstehende Frau, was als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anerkannt werde, von einem Militärangehörigen jahrelang bedroht, eingeschüchtert, belästigt und genötigt worden. Da er sie zu vergewaltigen versucht habe, sei sie an Leib und Leben bedroht gewesen und habe sich verstecken müssen, womit sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Die Drohungen und Angriffe hätten bei ihr einen unerträglichen psychischen Druck verursacht. Die Bedrohung sei von einem Angehörigen des Militärs und damit vom Staat ausgegangen. Ein C._______ bekleide den (…), weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, Massnahmen zu ergreifen, die bei einem „gewöhnlichen“ kriminellen Akt ergriffen würden. Einen Angehörigen der eritreischen Armee anzuzeigen, sei praktisch unmöglich. Hätte sie ihn angezeigt, hätte sie dies zusätzlich gefährdet. Es sei bekannt, dass in Eritrea häufig sexuelle Belästigungen und Vergewaltigungen durch Militärangehörige verübt würden und die Taten unbestraft blieben. Im Bericht des Sonderberichterstatters zur Menschenrechtssituation in Eritrea vom 7. Juni 2017 werde festgehalten, dass Eritreas Justizsystem nicht in der Lage sei, die Bevölkerung vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Die Existenz sexueller Gewalt und Ausbeutung in der Armee werde geleugnet. Im Bericht der Untersuchungskommission zu den Menschenrechten in Eritrea des UNO-Menschenrechtsrats vom 8. Juni 2016 sei berichtet worden, dass Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt von Militärs auch in der Privatsphäre begangen würden. Die Behörden leugneten das Ausmass der Gewalt an Frauen, was dazu führe, dass diese schwiegen und der Gang zur Justiz verhindert werde. Es sei der Schluss gezogen worden, dass der eritreische Staat seine Pflichten, die Bevölkerung vor sexueller Gewalt zu schützen und diese zu verhindern, zu bestrafen und beseitigen, missachte. Die Kommission habe erklärt, dass sexuelle Gewalt, die von Militärangehörigen verübt werde, unbestraft bleibe. Die Berichte zeigten, dass es sich vorliegend

D-580/2018 nicht nur um einen kriminellen Akt, sondern um eine systematische Menschenrechtsverletzung handle. Hätte die Beschwerdeführerin Eritrea nicht verlassen, wäre sie vergewaltigt, zwangsverheiratet oder entführt worden, weshalb es sich um eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG handle. Ihr Bruder habe ihr mittlerweile erzählt, dass ihr Vater wegen ihrer Ausreise festgenommen worden sei; vermutlich stecke der C._______ dahinter. Sie habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin sei von einem (…) über Jahre hinweg belästigt und unter Druck gesetzt worden. Da er einflussreich sei, werde sie als dem Regime missliebige Person erachtet. Sie habe Eritrea auf illegalem Weg verlassen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 5. 5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

D-580/2018 5.2 Wie in der Beschwerde gestützt auf die zitierten Berichte zutreffend dargelegt wird, ist sexuelle Gewalt gegen Frauen, die den Nationaldienst leisten, durch männliche Dienstkollegen und Vorgesetzte in Eritrea verbreitet. Militärangehörige belästigen und behelligen indessen auch Frauen, die selbst keinen Nationaldienst leisten. Grundsätzlich wären Gewalttaten an Frauen gemäss dem eritreischen Strafgesetzbuch zwar strafbar, entsprechende Strafverfahren sind aber selten, da die Behörden nicht eingreifen und die Frauen es aufgrund befürchteter weiterer Benachteiligungen nicht wagen, Anzeige zu erstatten. Aufgrund der Stellung von C._______, als (…) der eritreischen Armee, ist die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung geäusserte Befürchtung, die eritreischen Behörden würden nichts zu ihrem Schutz unternehmen und der C._______ könnte weiteren Übergriffe auf sie verüben, falls sie ihn anzeigen würde, realistisch. Auch das SEM teilt in der angefochtenen Verfügung diese Lageeinschätzung. 5.3 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft und stellte die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, da es davon ausging, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea eine konkrete Gefahr („real risk“), einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, die Beschwerdeführerin würde angesichts der Vorgeschichte nach einer Rückkehr in ihr Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit riskieren, seitens von C._______ erneut drangsaliert zu werden, wobei er seinen Wunsch nach sexueller Befriedigung und Heirat der Beschwerdeführerin durchsetzen würde. Angesichts der notorischen allgemeinen Situation in Eritrea, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer staatlichen Behörde oder Einrichtung Schutz vor den Nachstellungen des C._______ erhalten würde. Würde dieser die Beschwerdeführerin sexuell belästigen oder vergewaltigen, ist nicht zu erwarten, dass er dafür von einem zivilen oder militärischen Gericht zur Rechenschaft gezogen werden könnte. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Gegensatz zur Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Eritrea eine von einem staatlichen Machtträger ausgehende, zielgerichtete Verfolgung droht, die über die allgemein willkürliche Behandlung, von der eritreische Bürger betroffen sein können, hinausgeht. Die ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung gründet in der Tatsache, dass sie als Frau gefährdet ist, Opfer von asylrechtlich relevanter geschlechtsspezifischer Übergriffe werden. Sie kann aufgrund der bekannten Gegebenheiten in Eritrea weder von ihrer Familie – im Heimatland befinden sich

D-580/2018 noch ihr Vater und ihre Mutter (vgl. act. A13/12 S. 5) – noch von staatlichen Behörden Schutz vor der drohenden Zwangsverheiratung und/oder sexuellen Gewalt erwarten. Wie vorstehend erwogen, ist das Risiko einer drohenden, geschlechtsspezifischen Verfolgung für Angehörige dieser sozialen Gruppe erhöht und für die Beschwerdeführerin durchaus konkreter, als für den Rest der weiblichen Bevölkerung. 5.5 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind, über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus, so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3, 2013/11, E. 5.1; insbesondere zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Da die Beschwerdeführerin befürchten muss, Opfer von geschlechtsspezifischen Übergriffen durch einen staatlichen Machtträger zu werden, ohne den Schutz der eritreischen Behörden in Anspruch nehmen zu können, ist das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs zu bejahen. 5.6 Die der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung ist gemäss der vom SEM und in der Beschwerde vertretenen Auffassung immer noch aktuell; das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich angesichts der Aktenlage dieser Auffassung an. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Da sich die Situation in Eritrea für alleinstehende Frauen seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht geändert hat, ist davon auszugehen, dass sie sich in derselben Situation wie vor ihrer Ausreise wiederfinden wird.

D-580/2018 5.7 Der Beschwerdeführerin steht schliesslich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Beschwerdeführerin lebte zeitlebens in B._______, wo sie im elterlichen (…) arbeitete oder in anderen Haushalten Arbeiten verrichtete. Die Frage, ob es ihr zuzumuten wäre, in einen anderen Landesteil zu ziehen und sich dort eine Existenz aufzubauen, kann vorliegend schon deshalb offen gelassen werden, weil ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass die Behörden in einem anderen Landesteil willens wären, ihr adäquaten Schutz vor künftigen Nachstellungen von C._______ zu bieten. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Recht eine begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend gemacht hat. Sie ist als Frau konkret gefährdet, Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Auch staatlicher Schutz steht ihr in Eritrea nicht zur Verfügung und sie hat keine innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil. 5.9 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der bislang nicht vertretenen Beschwerdeführerin bei der Abfassung der Beschwerde Kosten entstanden sind. Auch aufgrund der inzwischen erfolgten Mandatierung des Rechtsvertreters dürften der Beschwerdeführerin kaum verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein, da dieser lediglich die Übernahme des Mandats anzeigte, jedoch keine Rechtsschriften verfassen musste. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

D-580/2018 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 gutgeheissen und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Rechtsvertreter ihrer Wahl zu bezeichnen. Der Rechtsvertreter zeigte am 5. März 2018 die Mandatsübernahme an. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist seine Einsetzung als amtlicher Beistand jedoch gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-580/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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