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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2014 D-58/2014

2. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,350 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-58/2014

Urteil v o m 2 . September 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________, geboren (…), Staat unbekannt, angeblich eritreischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N________

D-58/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 1. November 2013 - fortgesetzt am 25. November 2013 - im B.________ gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, sie sei eritreische Staatsangehörige und in C._______ geboren, habe jedoch von ihrem dritten bis zum elften Lebensjahr in Äthiopien gelebt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei im Alter von drei Jahren mit ihrem Onkel väterlicherseits D.________ nach Äthiopien (…) gezogen, während ihre krebskranke Mutter in C.______ zurückgeblieben sei. In den folgenden Jahren habe sie bei ihrem Onkel gelebt und sei von diesem zwischen dem neunten und zwölften Lebensjahr mehrfach vergewaltigt worden. Im Jahre 1999 sei sie zusammen mit ihrem Onkel nach Eritrea deportiert worden und in der Folge habe sie bis zu deren Tod im Jahre 2002 bei ihrer Mutter in E._______ gewohnt. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie alleine gewesen und habe sich den Angehörigen der Pfingstgemeinde angeschlossen. Anlässlich einer Versammlung sei sie zusammen mit anderen Anwesenden von den Sicherheitsbehörden verhaftet und geschlagen worden und habe danach sechs Monate im Gefängnis verbracht. Unter den schwierigen Haftbedingungen habe sie sowohl physisch wie auch psychisch gelitten, sei suizidgefährdet gewesen und wegen ihres angeschlagenen körperlichen Zustands einmal ins Spital in C._______ gebracht worden. Ohne Schwierigkeiten sei ihr die Flucht aus dem Spital gelungen. Auf der Strasse habe sie mit Hilfe von Passanten telefonisch ihren Onkel von ihrer Flucht unterrichtet, worauf sie von diesem nach E._______ gebracht worden sei. Danach habe ihr der Onkel 2002 die Reise von Eritrea in den Sudan organisiert und bezahlt, wobei H. selbst in Eritrea geblieben sei. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach der Einreise in den Sudan von einem beziehungsweise von zwei unbekannten Männern vergewaltigt worden. Bis zu ihrer Ausreise im Juli 2012 habe sie ohne Unterbruch im Sudan gelebt. B. Im Zusammenhang mit dem Nachweis der Identität machte die Be-

D-58/2014 schwerdeführerin geltend, nie eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 5) beziehungsweise nach der Deportation im Jahre 2000 habe Onkel D._______. in E._______ für sie eine Identitätskarte beantragt und abgeholt (vgl. A13 S. 4), indessen sei ihr diese von Soldaten wieder abgenommen worden (vgl. A13 S. 4), und nie eine Deportationskarte besessen zu haben (vgl. A13 S. 6), beziehungsweise die Deportationskarte in E.________ zurückgelassen zu haben (A5 S. 5). C. Mit – am 6. Dezember 2013 eröffneter – Verfügung vom 2. Dezember 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es aufgrund der widersprüchlichen Schilderung der Vorbringen die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtete, hingegen einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea ausschloss. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Dabei ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. Der damals zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2014 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Replik bis zum 27. Februar 2014. G. Mit Eingabe 21. Februar 2014 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Erstreckung der

D-58/2014 mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 gewährten Frist zur Replik bis zum 14. März 2014. In der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 wies der Instruktionsrichter in Bestätigung der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 darauf hin, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, und dass Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) gemäss der entsprechenden Übergangsbestimmung auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sei. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde mangels Notwendigkeit abgewiesen. Der Rechtsvertreterin wurde antragsgemäss eine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 5. Februar 2014 zugestellt und die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 14. März 2014 erstreckt. H. Mit Replik vom 13. März 2014 nahm die Rechtsvertreterin unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes des F._______ vom 24. Februar 2014 zu den vorinstanzlichen Argumenten Stellung. Am 9. April 2014 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht des F._________ 14. März 2014 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-58/2014 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das BFM zog aufgrund der genannten massiven Widersprüche – und in Berücksichtigung der offensichtlich nur sehr bescheidenen passiven Tigrinya-Kenntnisse der Beschwerdeführerin – deren geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und angesichts auch diesbezüglich widersprüchlicher Aussagen ebenso die weiteren Vorbringen (Verhaftung wegen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde, Vergewaltigung) in Zweifel.

D-58/2014 5. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in ihrer Beschwerde ein, sie habe sich anlässlich der Befragung wegen ihrer schlechten psychischen Verfassung nicht konzentrieren können. Mit Eingaben der Rechtsvertreterin vom 13. März 2014 und 9. April 2014 wurden ärztliche Berichte des F._________ vom 24. Februar 2014 und 14. März 2014 eingereicht, worin eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10:F62.0) diagnostiziert werden. 6. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungen vermögen indessen die von der Vorinstanz dargelegten zahlreichen massiven Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. 6.1. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere widersprüchliche Aussagen hinsichtlich ihrer eritreischen Identitätskarte beziehungsweise Deportationskarte, des Zeitpunktes der Deportation von Äthiopien nach Eritrea und des anschliessenden Wohnortes sowie ihrer Flucht aus dem Spital und der in Äthiopien wohnhaften Verwandten. Abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach sie nie eine Identitätskarte besessen habe (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 5), gab sie im Rahmen der Anhörung an, nach der Deportation im Jahre 2000 habe Onkel D._______ in E._______ für sie eine Identitätskarte beantragt und abgeholt (vgl. A13 S. 4), indessen sei ihr diese von Soldaten wieder abgenommen worden (vgl. A13 S. 4). Im Weiteren gab sie an, nie eine Deportationskarte besessen zu haben (vgl. A13 S. 6), beziehungsweise die Deportationskarte in E.________ zurückgelassen zu haben (A5 S. 5). 6.2. Ebenfalls abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstbefragung, wonach sie im Jahre 2000 beziehungsweise 2001 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei (vgl. A6 S. 4), machte sie anlässlich der Anhörung geltend, im Jahre 1999 deportiert worden zu sein (vgl. A16 S. 5). Schliesslich gab sie einerseits an, nach der Deportation zwei bis drei Jahre in C.______ bei ihrer Mutter gelebt zu haben (vgl. A16 S. 5), und andererseits machte sie geltend, ihre Mutter habe zeitlebens in E._______ gewohnt (vgl. A13 S. 6).

D-58/2014 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 6.3. Das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in zentralen Vorbringen kann mit der psychisch labilen Verfassung und schwerwiegenden früheren Erlebnissen nicht plausibel erklärt werden, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen derart eingeschränkt gewesen wäre, dass deren Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. 6.4. An dieser Einschätzung vermag die mit der Beschwerde eingereichte Passkopie nichts zu ändern, da die Identität der Beschwerdeführerin nicht belegt ist und daher unabhängig von der Frage der Echtheit des Dokumentes nicht überprüfbar ist, ob es sich wie behauptet bei der in der Passkopie genannten Person um die Mutter der Beschwerdeführerin handelt. 7. 7.1. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7.2. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet. 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-

D-58/2014 sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihrer Herkunft sowie zum Nicht-Besitz äthiopischer Dokumente gemacht hat. 8.3. Aufgrund der Aktenlage erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Wurde sie tatsächlich – wie von ihr geltend gemacht – im Jahre 1988 in Asmara, der Hauptstadt der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea geboren, so wurde sie damals als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet. Wer als (ethnischer) Eritreer oder als (ethnische) Eritreerin nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte, musste 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Nach dem Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts im Jahr 1998 wurde den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen und sie wurden fortan seitens des äthiopischen Staates als Eritreer betrachtet. Personen, die am Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus äthiopischer Sicht hingegen weiterhin als Äthiopier betrachtet und erhielten in der Regel äthiopische Dokumente. Für die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Referendums erst fünf Jahre alt und somit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt war, ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung indessen zutreffend festhielt, sind nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer

D-58/2014 (wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist daher unbekannt, zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten Papiere – wie vorstehend dargelegt (vgl. oben Ziff. 6.4 der Erwägungen) – nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Vollzugshindernisse im Sinnen von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), 8.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-

D-58/2014 führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin, welche an ihrer unglaubhaften Behauptung, sie stamme aus Eritrea, festhält und damit ihre wahre Herkunft verschweigt, kann es, worauf bereits in E. 8.3 hingewiesen wurde, grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu forschen. Da indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist, gilt es zumindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen. Dies wird vom Gericht verneint. In Aethiopien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/25). Im weiteren ist es aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin nicht mög-

D-58/2014 lich, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob sie in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt. Zumindest ist festzustellen, dass hinsichtlich Äthiopien auch in Berücksichtigung der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Vollzugshindernisse bestehen. Was die von ärztlichen Zeugnissen dokumentierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, so stellen diese keinen zwingenden Grund dar, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die psychiatrische Versorgung in Äthiopien prekär ist; indessen besteht zumindest in Addis Abeba eine rudimentäre psychiatrische Infrastruktur. Diese Einschätzung vermag auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 5. September 2013 nicht in Frage zu stellen. Im Weiteren besteht die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 8.7. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) ist schliesslich möglich, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). 8.8. Nach dem Gesagten ist der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 9. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären deren Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat diese mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und ihr Begehren erschien im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der

D-58/2014 unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-58/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Daniel Merkli

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