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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2026 D-5790/2025

13. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,466 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5790/2025

Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihr Kind C._______, geboren am (…), alle Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025.

D-5790/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 13. März 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Bei der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine gaben sie an, sie hätten sich zuvor in Polen aufgehalten und dort über einen Schutzstatus verfügt, welcher inzwischen annulliert worden sei. B. Am (…) 2024 brachte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Schweiz ihren Sohn C._______ zur Welt. C. C.a Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar 2025 zu ihrem Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes befragt. Dabei gab sie an, sie sei nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine mit ihren Eltern nach Polen gegangen und habe dort einen Schutzstatus erhalten mit einer PESEL (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung)-Registrierung. In Polen habe sie ihren heutigen Partner B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) kennengelernt und sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. Ihre Eltern seien nach zwei Jahren Aufenthalt in die Ukraine zurückgekehrt. Sie habe diese zunächst begleitet, sei aber schon eine Woche später wieder zu ihrem Partner nach Polen gereist. Da sie noch minderjährig sei, habe ihre Mutter eine Vollmacht zugunsten des Beschwerdeführers ausgestellt, wonach er über ihre Belange entscheiden dürfe. In Polen habe jedoch die Gefahr bestanden, dass ihr Partner für den Krieg in der Ukraine mobilisiert werden könnte. Aus diesem Grund hätten sie ihren polnischen Schutzstatus annulliert und entschieden, in die Schweiz zu reisen, wo sich bereits die Mutter des Beschwerdeführers aufgehalten habe. C.b Am 24. April 2025 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz befragt. Er gab an, dass er die Ukraine zwei Wochen nach Kriegsausbruch verlassen habe und mit seiner Mutter sowie seinem Bruder nach Polen gegangen sei. Dort habe er sich an einer Hochschule eingeschrieben, während die Mutter und der Bruder in die Schweiz weitergereist seien. In Polen habe er den Status «PESEL UKR» erhalten. Dieser sei durch die spätere Ausreise in die Schweiz automatisch aufgehoben worden respektive er habe diesen annullieren lassen. In Polen habe er die Beschwerdeführerin kennengelernt und sie seien ein Paar geworden. Als sie schwanger geworden sei, hätten sie entschieden, gemeinsam zu seiner Mutter in die Schweiz zu gehen. Es sei geplant, dass

D-5790/2025 er seine Partnerin heirate, sobald diese volljährig werde. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass er einmal zusammengeschlagen worden sei von Personen, die ihm vorgeworfen hätten, er habe kein Recht, sich dort aufzuhalten. Weiter habe er gehört, dass es territoriale Rekrutierungszentren gebe, welche Männer auch für den Krieg in der Ukraine einziehen dürften. In der Schweiz würden er und die Beschwerdeführerin von seiner Mutter unterstützt und es gebe auch staatliche Unterstützung. D. D.a Mit (separaten) Schreiben vom 21. Mai 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz. Sie würden in Polen über einen Schutzstatus und damit eine Schutzalternative verfügen, womit sie gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. D.b Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 28. Mai 2025 je eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ein. Dabei machten sie geltend, sie seien mit dem beabsichtigten Entscheid des SEM nicht einverstanden, da sie in Polen keinen gültigen Schutzstatus hätten. Die Beschwerdeführerin habe sie sich damals mit ihrer Familie dort aufgehalten. Ihr Vater sei jedoch verstorben und ihre Mutter lebe nun in der Stadt D._______. Der Beschwerdeführer sei zwischen März 2022 und März 2024 in Polen geblieben, um dort sein Studium abzuschliessen. Nachdem seine Partnerin (die Beschwerdeführerin) schwanger geworden sei, hätten sie gemeinsam entschieden, in die Schweiz zu ziehen. Seine Mutter lebe hier und unterstütze sie bei der Betreuung des Kindes. Dies sei sehr wichtig, zumal es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut gehe. Sie leide unter Schlafproblemen und ihr emotionaler Zustand sei instabil. Ihre Beiständin respektive Vertrauensperson habe angekündigt, sie werde im Hinblick auf die anstehende Volljährigkeit einen Antrag um Bestellung eines Erwachsenenschutz-Beistands stellen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustands auf Unterstützung angewiesen sei. Es liege kein gültiger polnischer Schutztitel vor, weshalb das SEM bei den zuständigen Behörden hätte abklären müssen, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich nach Polen einreisen könnten und ob sie dort Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hätten. Diesbezüglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden.

D-5790/2025 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der Beurteilung ihres Gesuchs sei das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) zu beachten. Sie sei noch sehr jung, habe in der Schweiz ein Kind zur Welt gebracht und sich ein tragfähiges soziales Umfeld aufgebaut. Sie werde von ihrem Partner, dessen Mutter sowie der Beiständin unterstützt, während sie in Polen weder Freunde noch Familienangehörige habe. Eine Wegweisung nach Polen würde sich negativ auf ihr körperliches und psychisches Wohlbefinden auswirken und eine ernstzunehmende Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Als Beweismittel wurden eine Ausweiskopie der Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Untersuchungsbericht der (…) Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) vom 30. April 2025 eingereicht. E. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 3. Juli 2025 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen – neben Vollmachten sowie der angefochtenen Verfügung – ein E-Mail-Austausch mit dem Migrationsamt E._______, Fürsorgebestätigungen sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung bei. G. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 2. September 2025 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines

D-5790/2025 Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 zur Beschwerde vom 31. Juli 2025 vernehmen. I. Gemäss Auskunft des Migrationsamts Kanton E._______ haben die Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2025 geheiratet. J. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik zu den Akten. Dieser lag eine Honorarnote der Rechtsvertreterin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5790/2025 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen (eventualiter) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da diese den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Sie habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob in der vorliegenden Konstellation eine Schutzalternative vorhanden sei. Das SEM habe dies insbesondere nicht bei den polnischen Migrationsbehörden abgeklärt und es sei offen, ob die Wiedererlangung eines zuvor gewährten Schutzstatus in Polen rechtlich und faktisch möglich sei. Ein Rückübernahmeersuchen an die polnischen Behörden sei ebenfalls nicht gestellt worden. Die Vorinstanz stütze sich ohne weitere Abklärungen auf die allgemeine Annahme, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum und damit auch in Polen weiterhin gelte. Ohne konkrete Rückübernahmezusage oder Nachweis eines gültigen respektive reaktivierbaren Schutzstatus bestehe jedoch keine tragfähige Grundlage für eine Wegweisung. Das SEM wäre daher gehalten gewesen, eine Rückübernahmezusicherung von Polen einzuholen, um einen effizienten und rechtmässigen Vollzug sicherzustellen. Weiter müsse eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten. Die Vorinstanz habe dies versäumt, womit die angefochtene Verfügung den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche und Bundesrecht verletze. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn

D-5790/2025 der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). 4.3 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in Polen erhalten hatten, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU- Rechts zum Schluss gekommen, dass sie nach Polen zurückkehren können und ihnen dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Polen ihnen den Schutz verweigern würde. Weiter legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es – auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in Polen ausgeht. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war es in der vorliegenden Konstellation denn auch nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 7.5 nachstehend). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 4.4 Sodann trifft es zu, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Letztere zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4601/2025 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen an die polnischen Behörden gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung keine relevanten formellen Mängel aufweist, weshalb der (Eventual-)Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

D-5790/2025 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die betroffenen Personen eine Schutzalternative hätten und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, die Beschwerdeführenden während zwei Jahren in Polen einen «PESEL UKR»- Status gehabt hätten. Eine Verzichtserklärung sei nicht eingereicht worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass dieser Status noch gültig sei und sie in Polen über eine valable Schutzalternative verfügten. Falls die PE- SEL-Registrierung wegen (vorübergehender) Landesabwesenheit deaktiviert worden sei, könne diese auf Antrag hin wiedererlangt werden, wobei das Vorgehen dasselbe sei wie bei der erstmaligen Registrierung. Es sei darauf hinzuweisen, dass der vorübergehende Schutz für Personen aus der Ukraine in der Europäischen Union bis am 4. März 2027 verlängert worden sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelange das Subsidiaritätsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen sei, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt werde. Davon sei vorliegend auszugehen. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe in Polen eine schulische Weiterbildung absolviert und zeitweise gearbeitet. Beide Beschwerdeführenden seien jung und arbeitsfähig. Es sei folglich anzunehmen, dass sie sich in den polnischen Arbeitsmarkt (re-)integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnten. Ferner verpflichte das EU-Recht die Mitgliedstaaten, für Geflüchtete eine angemessene Unterbringung und den erforderlichen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass sie in Polen Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung in Polen nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, zumal Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, auch in Bezug auf psychologische Unterstützung. Weiter handle es sich bei Polen um einen sicheren Staat und die dortigen Behörden seien willens und fähig, die Beschwerdeführenden bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen zu schützen.

D-5790/2025 Ferner habe Polen die Kinderrechtskonvention ebenfalls unterzeichnet und komme seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zudem lasse sich aus der Konvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen ableiten. Betreffend den Sohn C._______ hielt das SEM fest, dass das Kind angesichts des sehr jungen Alters und des kurzen Aufenthalts in der Schweiz nicht verwurzelt sei und mit beiden Eltern nach Polen zurückkehren könne. Betreffend die jungen Eltern hielt es fest, es sei zwar nachvollziehbar, dass sie sich in der Nähe der Mutter des Beschwerdeführers aufhalten möchten. Es handle sich bei dieser aber nicht um ein Mitglied ihrer Kernfamilie im Sinne des Gesetzgebers, weshalb sich in dieser Hinsicht kein Aufenthaltsrecht ableiten lasse. Aus den Akten ergäben sich auch keine konkreten Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. 5.2 In der Beschwerde wird kritisiert, dass das SEM davon ausgehe, Polen stelle eine zumutbare Schutzalternative dar, obwohl weder ein gültiger Aufenthaltstitel noch eine Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten Polen im Februar 2024 verlassen. Aufgrund der langen Landesabwesenheit und der geltenden polnischen Gesetzeslage sei davon auszugehen, dass der Schutzstatus erloschen sei. Es stehe somit nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie dort weiterhin über einen gültigen Schutztitel verfügten. Der Hinweis der Vorinstanz, das Institut des vorübergehenden Schutzes sei in der gesamten EU weiterhin in Kraft, verkenne offensichtlich den Unterschied zwischen der Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Stellung eines neuen Gesuchs. Letzteres sei unabhängig von einem früheren Aufenthalt im EU-Raum oder in der Schweiz möglich. Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden könnten ihren früheren Schutzstatus in Polen wiedererlangen, erweise sich als rein hypothetisch und genüge den Anforderungen an eine valable Schutzalternative nicht. 5.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben in Polen über einen Schutzstatus verfügt hätten und weder eine Verzichtserklärung noch einen Beleg für dessen Erlöschen eingereicht hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutztitel nicht mehr gültig sei. Sollte dieser wider Erwarten tatsächlich erloschen sein, wäre eine Reaktivierung des Schutzstatus gemäss aktueller Gesetzgebung auch nach einer längeren Landesabwesenheit möglich. Dies gelte auch dann, wenn die Rückkehr nach Polen über eine andere Grenze als jene zur Ukraine erfolge, wobei es in

D-5790/2025 diesem Fall genüge, einen neuen Antrag für eine «PESEL UKR»-Nummer zu stellen. Es sei unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden zuvor in Polen aufgehalten und dort über einen Schutzstatus verfügt hätten. Entsprechend erscheine es nicht zwingend, eine explizite Rückübernahmezusicherung einzuholen, da bereits aus den Akten hervorgehe, dass eine legale Rückreise und ein rechtmässiger Aufenthalt in Polen möglich seien. 5.4 In ihrer Replik stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anwendung des Subsidiaritätsprinzips lediglich in Konstellationen vorsehe, in welchen ein gültiger Schutzstatus oder eine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Staates vorliege. Könne – bei längerer Abwesenheit – nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein zuvor gewährter Schutzstatus wiedererlangt werden könne, sei das SEM verpflichtet, entsprechende Abklärungen bei den zuständigen Behörden zu tätigen. Vorliegend bestehe kein gültiger Schutztitel mehr, da sich die Beschwerdeführenden seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhielten. Die angebliche Schutzalternative sei daher bloss theoretisch und bestehe rechtlich gesehen nicht, da sie in Polen erneut um Schutz ersuchen müssten. Es liege in der Verantwortung der Vorinstanz, festzustellen, ob im Entscheidzeitpunkt tatsächlich ein Schutzstatus vorliege oder ob dieser gegebenenfalls wiedererlangt werden könnte. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das SEM in zahlreichen anderen Fällen betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes von Polen eine Rückübernahmezusicherung eingeholt habe. Die Ausführungen in der Vernehmlassung widersprächen somit seiner eigenen Praxis. Zudem sei das Rückübernahmeverfahren gerade für jene Personen vorgesehen, die in der Schweiz ein asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren durchlaufen, aber keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz erhalten. Hinzu komme, dass Art. 72 AsylG ausdrücklich eine sinngemässe Anwendung der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG vorsehe, in deren Rahmen Rückübernahmeverfahren systematisch durchgeführt würden. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

D-5790/2025 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Personengruppe als schutzberechtigt definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie vorliegend in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 präzisiert. Die gesuchstellende Person muss hierfür zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Sie hielten sich

D-5790/2025 den Akten zufolge aber zwischen März 2022 und März 2024 in Polen auf und verfügten gemäss eigenen Angaben über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine mit einer PESEL-Nummer (vgl. SEM- Akte […] [nachfolgend: Akte]-49/6, F20 f. und -52/8, F18 f.). Dieser EU- Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-7093/2025 vom 25. Februar 2026 E. 5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 7.2 Aufgrund der Akten lässt sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Beschwerdeführenden aktuell über einen gültigen polnischen Schutztitel respektive darauf basierende Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Daran ändert auch der zweijährige Aufenthalt in der Schweiz nichts. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die massgebenden EU- Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. in diesem Sinne auch Ziff. 16 der Präambel des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (letztlich

D-5790/2025 erfolglose) Antragstellung in der Schweiz bei einem erneuten Schutzgesuch in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3 m.w.H.). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Polen erneut vorübergehender Schutz gewährt und ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wird. 7.3 Als ukrainische Staatsangehörige können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sie geniessen dort Freizügigkeit. Somit können sie selbständig nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in diesen Staat einreisen. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 7.5 7.5.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM hätte von den polnischen Behörden analog zu den Verfahren im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) beziehungsweise gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit Polen eine Rückübernahmezusicherung einholen müssen. 7.5.2 Diesbezüglich wurde im Urteil D-4601/2025 erwogen, dass die Gesuchstellenden in Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG regelmässig nicht über Reisepapiere verfügten, mit welchen sie legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen könnten. Ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat sei es in den betreffenden Fällen kaum möglich, den Vollzug der Wegweisung innert nützlicher Frist durchzuführen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 6.3.1). Demgegenüber können ukrainische Staatsangehörige – wie bereits dargelegt – visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Die Beschwerdeführenden können daher selbständig nach Polen reisen. Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung – im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz – ist daher nicht notwendig. 7.5.3 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das SEM darauf verzichtet hat, von den polnischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen.

D-5790/2025 7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten «real risk» (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Fe-

D-5790/2025 bruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würden, selbst wenn es ihnen nicht gelingen sollte, ihren Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat in Polen studiert und blieb trotz der Weiterreise seiner Mutter und seines Bruders in die Schweiz zunächst dort, da es für ihn besser gewesen sei, die Sprache zu erlernen (vgl. Akte 52/8, F42). Seine dort abgeschlossene Ausbildung und die erworbenen Sprachkenntnisse dürften sich bei der Reintegration als vorteilhaft erweisen. Sollte es erneut zu Problemen mit Drittpersonen kommen (vgl. Akte 52/8, F64 f.), kann er sich an die zuständigen Behörden wenden. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass Polen über ein

D-5790/2025 funktionierendes Polizei- und Justizsystem verfügt und sowohl willens als auch in der Lage ist, bei Bedarf Schutz zu gewähren. 9.3.4 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, dass sie – neben Migräne – an psychischen Problemen leide und emotional instabil sei. Im Untersuchungsbericht der KJPP vom 30. April 2025 wurde ihr eine leichte depressive Episode diagnostiziert und es wurden leichte soziale Beeinträchtigungen festgestellt. Es wird nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin, die ihren Heimatstaat als Jugendliche infolge einer Kriegssituation verlassen musste, später ihren Vater verlor und in einem sehr jungen Alter Mutter geworden ist, in einer schwierigen sozialen Situation befindet. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass sich ihr gesundheitlicher respektive psychischer Zustand sich bei einer Rückkehr nach Polen derart gravierend verschlechtern würde, dass von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste. Sie kehrt mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Kind nach Polen zurück, wobei davon auszugehen ist, dass sich das Paar gegenseitig sowohl emotional als auch im Alltag respektive bei der Kinderbetreuung unterstützen kann. Es ist nachvollziehbar, dass es aus ihrer persönlichen Sicht wünschenswert wäre, in der Nähe der Mutter des Beschwerdeführers zu bleiben und von dieser unterstützt zu werden. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sie derart stark auf die Hilfe der Mutter angewiesen wären, dass von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könnte. Zudem erübrigt sich angesichts der inzwischen erlangten Volljährigkeit der vormals noch minderjährigen Beschwerdeführerin eine weitere Auseinandersetzung mit den sie betreffenden Vorbringen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in Hinblick auf den in der Schweiz geborenen Sohn der Beschwerdeführenden das Kindeswohl, welches gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigen ist, einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen wäre folglich auch als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil des

D-5790/2025 BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden können als ukrainische Staatsangehörige ohne weiteres in Polen einreisen. Zudem obliegt es ihnen, sich bei den zuständigen Behörden die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 31. Juli 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-Mitgliedsstaat; Frage der Erforderlichkeit einer Rückübernahmezusicherung) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Aus diesem Grund wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2025 gutgeheissen und es sind – nachdem es keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse gibt – keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. In den Kostennoten vom 31. Juli 2025 sowie 22. Oktober 2025 wurde ein Aufwand von insgesamt Fr. 1'029.50 (6.75 Stunden à Fr. 150.– und Auslagen von Fr. 17.–) geltend gemacht. Dies erscheint angemessen, weshalb das amtliche Honorar (inklusive Auslagen und MwSt.) auf Fr. 1'029.50 festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5790/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin, MLaw Ranine Grütter, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'029.50 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

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