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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2007 D-5788/2006

9. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,174 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM...

Volltext

Abtei lung IV D-5788/2006/law/krc {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, alias Y._______, geboren _______, Nepal, vertreten durch Herrn Thomas Wenger, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5788/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. April 2005 und reiste über Indien, Russland, die Ukraine (sechs Monate Aufenthalt), Weissrussland, die Slowakei und Italien - unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 9. Januar 2006 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangszentrum A._______ ein Asylgesuch stellte. Das BFM erhob am 13. Januar 2006 seine Personalien, befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am 17. Januar 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 6. Februar 2006 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Katmandu, wo er seit dem 10. Lebensjahr zur Schule gegangen und später als Buchhalter gearbeitet habe, bei einer Tante gelebt. Während der Ferien sei er regelmässig in sein Heimatdorf C._______ gefahren, um seine Eltern zu besuchen. Weil sein Vater bei den Maobadi gewesen sei, habe ihn die Polizei bezichtigt, ebenfalls ein Maobadi zu sein. Im April 2005, als er sich in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, seien eines Tages drei Polizisten ins elterliche Haus gekommen. Es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Polizisten und seinem Vater gekommen. Er sei seinem Vater zu Hilfe geeilt und habe einen der Polizisten verprügelt. Sein Vater habe ihn jedoch aufgefordert, er solle sich nicht einmischen und stattdessen fliehen, was er denn auch getan habe, während sein Vater die Polizisten aufgehalten habe. In der Folge sei er nach Katmandu zurückgekehrt, wo er eine Woche später von seiner Tante erfahren habe, dass man seinen Vater mitgenommen habe und ihn (den Beschwerdeführer) mittels Haftbefehl suche. Aus Angst verhaftet zu werden, habe er sich zunächst rund zwei Monate in Katmandu versteckt gehalten; schliesslich habe er Nepal verlassen. B. Mit Schreiben vom 11. April 2006 teilte die zuständige deutsche Behörde dem BFM auf dessen Anfrage vom 28. Februar 2006 mit, der Beschwerdeführer sei in Deutschland unter der Identität Y._______, geboren _______, Nepal, erfasst. Er sei am 5. Februar 2002 D-5788/2006 eingereist, am 3. Juni 2003 sei sein Asylgesuch abgelehnt worden und am 25. Januar 2006 sei er von Amtes wegen abgemeldet worden. Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 teilte das BFM das Ergebnis der Abklärungen bei den deutschen Behörden mit. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit, sich innert Frist zum Abklärungsergebnis zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 13. Juni 2006 Stellung. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 - eröffnet am 11. Juli 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 10. August 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und zur nochmaligen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für den Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und forderte ihn auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. F. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 1. September 2006 ein. D-5788/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 ff., 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-5788/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 6 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe sowohl im Empfangszentrum als auch vor den Kantonsbehörden gesagt, er sei im Februar 2005 von der Polizei zu Hause aufgesucht worden, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf er geflohen sei; in der Folge sei er mittels eines Haftbefehls gesucht worden. Gemäss den Abklärungen bei den deutschen Bundesbehörden habe sich der Beschwerdeführer aber zu diesem Zeitpunkt, das heisse ab Februar 2002, in Deutschland aufgehalten. In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2006 habe er diese Abklärungsresultate nicht zu entkräften vermocht und habe sich damit zufrieden gegeben zu sagen, er sei damit nicht einverstanden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus der Stellungnahme vom 13. Juni 2006 gehe ohne weiteres hervor, dass der Beschwerdeführer das in deutscher Sprache gehaltene Schreiben des BFM vom 8. Juni 2006 nicht verstanden habe. Anders könne dieses Beweismittel nicht interpretiert werden. Die Vorinstanz benenne ihr Vorgehen als Gewährung des rechtlichen Gehörs. Damit der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, effektiv zum Schreiben des BFM und der sich daraus ergebenden Widersprüche Stellung zu nehmen, hätte ihm das Abklärungsergebnis entweder in einer Sprache mitgeteilt werden müssen, welche der Beschwerdeführer verstehe, oder er hätte vorgeladen und mit einem Dolmetscher befragt werden müssen. Da das BFM dies D-5788/2006 nicht getan habe, sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. 4.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird das Verfahren vor dem BFM in der Regel in der Amtsprache geführt, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache ist. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch, Italienisch und, im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache, auch das Rätoromanische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Asylsuchende hat somit keinen Anspruch darauf, dass das BFM im schriftlichen Verkehr mit ihm eine ihm verständliche Sprache wählt, welche nicht Amtssprache ist. Vorliegend hat das BFM die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2006 in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 AsylG in deutscher Sprache abgefasst. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2006 geht sodann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keineswegs hervor, dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung des BFM nicht verstanden hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner fristgerecht erfolgten Eingabe vom 13. Juni 2006 - wenngleich in gebrochenem Deutsch - durchaus sachbezogen Stellung genommen. Dies lässt darauf schliessen, dass er - allenfalls mit Hilfe Dritter durchaus in der Lage war, sich vom Inhalt der Zwischenverfügung des BFM vom 8. Juni 2006 ein Bild zu verschaffen. Ungeachtet dessen wäre es ihm ohnehin unbenommen und ohne weiteres auch möglich gewesen, sich zwecks Wahrung seiner Interessen an eine Beratungsstelle oder einen Anwalt zu wenden. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers kann mithin nicht die Rede sein. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur nochmaligen Beurteilung ist demnach abzuweisen. Ergänzend bleibt anzufügen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hinweist, dass sein Mandant, nachdem er diesem das Abklärungsergebnis in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt habe, wie folgt Stellung genommen habe: Er heisse X._______, geboren _______, von Nepal. Die mit Schreiben vom 8. Juni 2006 festgehaltenen Abklärungsergebnisse würden grundsätzlich zutreffen. Insbesondere sei es richtig, dass er bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe. Von den in der Schweiz geltend gemachten Asylgründen würden sämtliche Angaben gemäss den Befragungsprotokollen zutreffen, mit folgender Ausnahme: Immer dort, wo er bezüglich Daten vom Jahre D-5788/2006 2005 gesprochen habe, habe er das Jahr 2001 gemeint. Seine Probleme in Nepal seien somit aufgrund der Vorfälle gemäss kantonalem Protokoll, Seiten 5 ff., entstanden, wo es zu einem Zwischenfall mit seinem Vater, ihm und der Polizei gekommen sei und weshalb er seither als Maobadi gelte. Selbst unter der hypothetischen Annahme, das BFM habe durch die gewählte Vorgehensweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, wäre bei dieser Sachlage die geltend gemachte Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. 4.4 In der Beschwerde wird - anders als noch in der Stellungnahme 13. Juni 2006 - eingeräumt, dass die Abklärungsergebnisse des BFM grundsätzlich zutreffen würden. Hingegen wird an der Glaubhaftigkeit der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Ereignisse festgehalten. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland gegenüber den schweizerischen Asylbehörden trotz entsprechender Frage (vgl. A1, S. 8) bewusst verschwiegen hat, ist seine persönliche Glaubwürdigkeit von vornherein nachhaltig erschüttert. Festzuhalten ist gleichzeitig, dass seine zwecks Begründung des Asylgesuches im Empfangszentrum bzw. beim Kanton gemachten Angaben nicht den Eindruck vermitteln, als berichte er von persönlichen Erlebnissen. Er muss sich generell entgegenhalten lassen, dass er nicht in der Lage war, die zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Erlebnisse und Ereignisse mit einem Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und subjektiver Färbung zu schildern, durch welches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in aller Regel gekennzeichnet sind. Zudem finden sich auch erhebliche Divergenzen in seinen Aussagen. So soll gemäss der im Empfangszentrum deponierten Version, sein Vater zu Hause gewesen sein, als seine Tante eine Woche nach dem Vorfall mit den drei Polizisten nach C._______ gegangen sei, um abzuklären, was dort los sei (vgl. A1, S. 6). Gemäss der bei der Anhörung beim Kanton geltend gemachten Version, soll die Tante ihm jedoch nach ihrer Rückkehr nach Katmandu gesagt haben, sein Vater sei im Anschluss mit dem Vorfall mit den Polizisten von zuhause mitgenommen worden (vgl. A10, S. 6 und 8). 4.5 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Das BFM D-5788/2006 hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668). 5.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Nepal als zumutbar. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Im April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten Ende April 2006 einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet. Darauf habe auch die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt. 5.3 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass sich in Nepal gewisse Veränderungen ergeben hätten, welche eventuell dazu führen würden, dass es nach jahrelangem Bürgerkrieg zu einer Befriedung kommen werde. Allerdings seien blosse Hoffnungen oder Möglichkeiten einer Entwicklung nicht geeignet, bereits jetzt davon auszugehen, dass die Probleme gelöst seien. Dass ein Friede alles anderer als sicher sei, belege die Äusserung von Kali Rokaya, dem einzigen christlichen Mitglied des D-5788/2006 Waffenstillstands-Komitees, der bereits am 12. Juli 2006 von der Gefahr eines neuen Bürgerkrieges gesprochen habe. Zur Entwicklung der politischen Lage in Nepal seien derzeit noch sehr viele Fragen offen, die beantwortet werden müssten, bevor von einem tatsächlichen Frieden gesprochen werden könne. Zu denken sei in erster Linie an die Frage der Entwaffnung der Maoisten, aber auch hinsichtlich des Schicksals der Monarchie und der Rolle der staatlichen Streitkräfte scheine noch sehr viel Konfliktpotential vorhanden zu sein. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass der ausgerufene Waffenstillstand zeitlich auf drei Monate limitiert sei und heute nicht gesagt werden könne, wie sich die Situation entwickeln würde. Auch lasse sich den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Satz entnehmen: � Die politische Situation und die Sicherheitslage sind im ganzen Land labil und können sich jederzeit ändern� . Weiter werde in den Hinweisen angemerkt, dass eine Beruhigung der Lage eingetreten sei, doch sei eine baldige Lösung der vielseitigen Probleme zurzeit nicht absehbar. Im jetzigen Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer aufgrund der unsicheren Entwicklung in Nepal bei einer Rückkehr in seine Heimat nach wie vor begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung durch Übergriffe von staatlichen Behörden. Insbesondere sei zu befürchten, dass die Übergriffe nach einem allfälligen Scheitern der Friedensverhandlungen noch viel massiver ausfallen würden als vor dem Waffenstillstand. 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal im Urteil der ARK vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.]). Diese Einschätzung wird auch durch die erfolgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006 in ein umfassendes Friedensabkommen mündeten, das unter anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobili- D-5788/2006 sierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt, an der erstmals auch die Maoisten beteiligt sind. Vorgesehen ist ferner die Ausarbeitung einer neuen Verfassung durch eine noch zu wählende verfassungsgebende Versammlung (vgl. NZZ Online vom 7. November 2006, mzbern.ch vom 8. November 2006, NZZ Online vom 23. November 2006, NZZ Online vom 16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15. Januar 2007, NZZ Online vom 16. Januar 2007, tagesschau.de vom 4. März 2007, NZZ Online vom 13. März 2007, tagesschau.de vom 1. April 2007 und tagesschau.de vom 24. April 2007, NZZ Online vom 5. Oktober 2007). 5.4.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und er arbeitete in einer Fabrik als Buchhalter. Er verfügt zudem über Sprachkenntnisse in Hindi und Englisch. Ferner leben seine Eltern und drei Geschwister im Heimatdorf sowie eine Tante und deren Mann in Katmandu, bei denen er schon während der Schulzeit und bis zur Ausreise gelebt hat, und die ihn auch das letzte Jahr vor seiner Ausreise unterstützt haben. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung der Familie gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 5.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG fällt somit ausser Betracht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Nachdem sich die allgemeine Situation in Nepal seit Einreichung der Beschwerde am 10. August 2006 erheblich verändert hat (vgl. E. 5.4.1), erweist sich die Beschwerde aus heutiger Sicht auch in D-5788/2006 Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5788/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie), mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ ad _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: Seite 12

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