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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2018 D-5783/2017

28. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,003 Wörter·~30 min·10

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5783/2017 lan

Urteil v o m 2 8 . September 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (…).

D-5783/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Juli 2015 in die Schweiz ein und suchte am 30. Juli 2015 um Asyl nach. B. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum gab er als Geburtsdatum den (…) an. In der Folge wurde er als unbegleiteter Minderjähriger dem Kanton B._______ zugewiesen. C. Am 12. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 14. Januar 2016 wurde er einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus dem Dorf C._______, Nuszoba D._______, Zoba E._______ , wo er zusammen mit seiner Mutter und seinen insgesamt (…) Geschwistern gelebt habe. Sein Vater und ein Bruder leisteten Militärdienst. Ein weiterer Bruder leide an (…) und halte sich zur Behandlung im Spital in F._______ auf. Er selber habe bis zur 8. Klasse die Schule besucht, ohne diese jedoch abgeschlossen zu haben. Nebenbei habe er die Tiere der Familie versorgt. Im Februar 2015 sei er zu Hause von zwei Soldaten aufgesucht und festgenommen worden, nachdem er verdächtigt worden sei, das Land illegal verlassen zu wollen. Er sei nach G._______ verbracht und für eine Woche zusammen mit anderen Jugendlichen festgehalten worden, bis ihm mit vier weiteren Insassen die Flucht gelungen sei. Zusammen seien sie mehrere Tage und Nächte zu Fuss ohne Nahrung und Schlaf durch die Wildnis über H._______ nach I._______ gelaufen, bis sie bei J._______ die eritreisch-äthiopische Grenze überquert hätten. Dabei seien zwei Fluchtgefährten von Schüssen getroffen worden. Zu dritt hätten sie dann K._______ erreicht. Von Äthiopien aus sei der Beschwerdeführer weiter über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist. D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 leitete die für unbegleitete Minderjährige zuständige Dienststelle (…) des Kantons B._______ der Vorinstanz den Taufschein des Beschwerdeführers im Original weiter.

D-5783/2017 E. Mit Verfügung vom 8. September 2017 – eröffnet am 12. September 2017 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid. Zur Hauptsache beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2017 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5783/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen zur Inhaftierung aufgrund der Anschuldigung, illegal ausreisen zu wollen, sowie seine Flucht aus der Haft nach Äthiopien nicht hinreichend substantiieren können. So habe er auch auf Nachfrage zu den Umständen seiner Festnahme durch zwei Soldaten lediglich ausgeführt, sie im Februar 2015 bei seiner Rückkehr von der Schule daheim angetroffen zu haben, wo sie ihn mit dem erwähnten Vorwurf konfrontiert und mitgenommen hätten. Auf erneute Nachfrage habe er nur erwähnt, dass seine Mutter und seine Geschwister anwesend gewesen seien. Sodann habe er zum Grund seiner Festnahme nichts Genaueres berichten können und darauf angesprochen nur gemeint, er sei falsch beschuldigt worden. Sein Vortrag lasse zudem persönliche Wahrnehmungen zum Vorfall vermissen, womit der Eindruck entstehe, dass er den geschilderten Kontakt mit den Behörden nie persönlich erlebt habe. Da es sich vorliegend jedoch um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsse, dürften detailreichere Angaben zum Besuch der Soldaten und der anschliessenden Festnahme, insbesondere auch zu seiner damaligen Gefühlslage und seinen Gedankengängen, erwartet werden. Obwohl er mehrmals zur Konkretisierung der Situation aufgefordert worden sei, seien seine Schilderungen aber detailarm geblieben. Die Wiederholung durchweg gleichlautender Aussagen lasse den Vorfall unglaubhaft erscheinen. Zur geltend gemachten anschliessenden Haft in G._______, insbesondere zur Unterbringung im Gefängnis, habe er ebenso – auch auf Nachfrage – nur oberflächliche und vage Angaben machen können (grosses, leeres, dunkles Zimmer mit kleinem Fenster). Sein Bericht zu Tagesabläufen und Haftbedingungen sei einsilbig und stereotyp ausgefallen. Er habe von keinem persönlich bedeutsamen Erlebnis im Gefängnis erzählen können. Auch im Fall einer nur einwöchigen Haft wären jedoch substantiiertere und

D-5783/2017 vor allem individuellere Aussagen zu erwarten gewesen. Stattdessen falle auf, dass diese die immer gleichen und pauschalen Angaben beinhalteten. Entsprechend vermöge die angebliche Flucht aus der Haft (er und seine Mitgefangenen hätten den betrunkenen Zustand des Wächters bemerkt, woraufhin sie das Fenster zerschlagen hätten und geflohen seien) nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen zum genauen Ablauf seien nicht nachvollziehbar, dies, obwohl er mehrmals dazu befragt worden sei. So bleibe unklar, wie es ihm und den anderen Gefangenen tatsächlich gelungen sein soll, an den Wächtern vorbei zu gelangen. Weiter sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, wie er das Fenster habe zerschlagen können, wenn es sich doch um einen dunklen Raum ohne Licht und mit einem mit Zement zugemauerten Fenster gehandelt haben solle. Sodann werde nicht begreiflich, wie er es geschafft haben solle, aus dem kleinen und hochgelegenen Fenster herauszukriechen. Auf Nachfrage habe er erläutert, er habe beim Sprung aus dem Fenster nicht auf den Wächter geachtet und ihn draussen nicht gesehen. Es erscheine allerdings wenig plausibel, dass er in einem Gefängnis mit nur einem Wächter untergebracht gewesen sein solle. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, eine staatliche Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen, weshalb sich eine vertiefte Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen erübrige. Die Dienstpflicht in Eritrea sowie die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea würden jedoch einer Relevanzprüfung unterzogen. Als Volljähriger unterliege der Beschwerdeführer in Eritrea grundsätzlich einer Militärdienstpflicht. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen zu den Vorfluchtgründen könne aber nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK durch Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden, was durch die Aussage des Beschwerdeführers untermauert werde, nie eine schriftliche oder mündliche Aufforderung zum Militärdienst erhalten zu haben. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr der Verletzung von Art. 4 EMRK genüge nicht. Auf die Frage, ob eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstelle, sei demnach nicht einzugehen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015) vom 30. Januar 2017 sei zudem nicht mehr davon auszugehen, dass Personen aus Eritrea allein aufgrund illegaler Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen zu rechnen hätten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Vorfluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können und auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, nicht ersichtlich seien, sei seine illegale Ausreise für sich nicht asylrelevant.

D-5783/2017 Den Wegweisungsvollzug erklärte die Vorinstanz schliesslich als zulässig, unter Verweis auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers als zumutbar und als möglich. Für die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen. 2.2 Den vorinstanzlichen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit einer sehr umfassenden und wenig strukturierten Beschwerdeschrift an. Nachfolgend werden die wesentlichen Beschwerdevorbringen zu seinen Vorfluchtgründen, subjektiven Nachfluchtgründen sowie zum Wegweisungsvollzug dargestellt. Zur ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers und seinen Quellenverweisen sei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Soweit entscheidrelevant, wird im Rahmen der Erwägungen auf einzelne Argumente vertieft einzugehen sein. Zunächst machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe keinerlei positive Elemente zu seinen Gunsten in die Gesamtwürdigung eingestellt. Die Aussagen zu seinen Asylgründen in der BzP und der Anhörung seien nicht wesentlich widersprüchlich ausgefallen. Unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters und seiner kulturellen Herkunft habe er frei und fliessend erzählt, wobei seine Antworten eher lang ausgefallen seien und nicht erfragte Umschreibungen sowie Erklärungen beinhalteten, welche als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit sprächen (vgl. Beispiele in der Beschwerdeschrift S. 6-7). Seine Vorbringen seien demnach substantiiert und nachvollziehbar. Er habe mit den Behörden vor der Flucht in Kontakt gestanden, sei inhaftiert worden und dann aus dem Gefängnis geflohen. Er gelte in Eritrea als Deserteur und Landesverräter, weshalb er mit einer willkürlichen Bestrafung und Inhaftierung rechnen müsse, die nach immer noch geltender Rechtsprechung zur in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion Fluchtgründe nach Art. 3 Abs 1 AsylG darstellten. Die unmittelbaren Erfahrungen zum aktiven Militärdienst seines Vaters und seines Bruders verstärkten seine Furcht, bei seiner Heimkehr zum Militär eingezogen zu werden und unbefristeten Dienst leisten zu müssen. In seinem Fall seien zudem – auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil D-7898/2015 – subjektive Nachfluchtgründe anzunehmen, nachdem er habe glaubhaft machen können, von den Behörden inhaftiert worden, aus

D-5783/2017 dem Gefängnis und illegal nach Äthiopien geflohen zu sein. Vorliegend riskiere er bei Rückkehr eine politisch motivierte Inhaftierung und Bestrafung aufgrund illegaler Ausreise. Des Weiteren sei zu befürchten, dass er bei Rückkehr nach Eritrea auf unbestimmte Zeit in den Nationaldienst eingezogen würde. Damit liege ein unzulässiger Fall von Zwangsarbeit vor, welcher einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK und die Flüchtlingseigenschaft begründe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil D-7898/2015 festgestellt habe, die Frage einer Verletzung von Art. 4 und Art. 3 EMRK bei drohendem Einzug in den Nationaldienst sei im Rahmen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, müsse es seine Aussagen nach einem Urteil des EGMR (M.O. gegen Schweden vom 20. Juni 2017) neu überprüfen. Bei Rückkehr und Einzug in den eritreischen Nationaldienst hätte er auch keine Möglichkeit, sich dem Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Indem die Vorinstanz ihn nicht als Flüchtling anerkenne und seine Wegweisung verfüge, verlange sie von ihm, sich im Fall der Rückkehr nach Eritrea diskret zu verhalten, zumal er ein Reueschreiben zu unterzeichnen hätte, mit dem er ein fehlerhaftes Verhalten eingestehe. Das Diskretionserfordernis bedeute, dass er seine politische Einstellung verheimlichen müsse, ohne Schutz geboten zu bekommen. Es sei jedoch bei ihm zu erwarten, er würde diese Einstellung spätestens bei Einzug in den Nationaldienst dadurch zum Ausdruck bringen, dass er sich dem Dienst entziehe und damit wiederum eine hohe Bestrafung riskiere. Auch ein möglicher Diasporastatus, den die Vorinstanz schon nicht weiter abgeklärt habe, schütze ihn bei einer Rückkehr nicht. Jedenfalls dürfte der drohende Einzug in den Nationaldienst dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Er (der Beschwerdeführer) sei unbestritten eritreischer Herkunft und im dienstpflichtigen Alter. Es fehle an Hinweisen, dass er vom Militärdienst befreit worden sei. Es könne ihm auch nicht zugemutet werden, die nötigen Anforderungen für die Erlangung des Diasporastatus (Unterzeichnung eines Reueschreibens und Zahlung der sogenannten 2-Prozent-Steuer) zu erfüllen. Ohnehin werde selbst dann keine Amnestie bei einer Rückkehr garantiert. Vielmehr sei angesichts der Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes das Risiko der Folter gegeben. Darüber hinaus habe seine Familie alle Tiere zur Finanzierung seiner Flucht verkauft und lebe nun in grösster Not. Die drohende Einberufung in den Nationaldienst verunmögliche ihm zudem die Aufnahme einer

D-5783/2017 existenzsichernden Tätigkeit und Unterstützung der Familie in der Landwirtschaft. Dies lasse die Vorinstanz bei der Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch gänzlich aussen vor. Nicht zuletzt sei stossend, dass sie die eine Rückkehr begünstigenden Umstände als gegeben erachte, während sie die Glaubhaftigkeit sämtlicher Asylvorbringen bestreite, obschon das Erzählmuster das gleiche sei. Insgesamt sei der Vollzug seiner Wegweisung daher auch als unzulässig, unzumutbar und unmöglich anzusehen. 2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zunächst fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Den dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt sie erneut entgegen, im Fall des Beschwerdeführers fehle es an stichhaltigen Gründen für die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK. Ebenso wenig drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 EMRK. Höchstens der zivile Nationaldienst würde gegen diese Bestimmung verstossen. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers sei jedoch der Einzug in diesen Teil des Nationaldiensts äusserst unwahrscheinlich. Der hypothetische Einzug in den militärischen Teil sei aber gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen. Die blosse Möglichkeit, dass Soldaten im militärischen Teil des Nationaldienstes teilweise zu Arbeiten etwa in der Landwirtschaft herangezogen würden, vermöge keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EMRK zu begründen. 2.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf weitere Quellen und insbesondere die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea im Wesentlichen seine Beschwerdevorbringen zu Art. 3 und 4 EMRK. Er gehöre zur gefährdeten Gruppe der Dienstverweigerer, welche bei einer zwangsweisen Rückkehr inhaftiert und danach eingezogen würden. Der eritreische Nationaldienst sei insgesamt als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Zur ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers und seinen Quellenverweisen dazu kann auf die Ausführungen in der Replik verwiesen werden. Soweit entscheidrelevant, wird im Rahmen der Erwägungen auf einzelne Argumente vertieft einzugehen sein.

D-5783/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der massgeblich fluchtauslösenden Ereignisse in Eritrea zu prüfen. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

D-5783/2017 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der BzP noch minderjährig und bei der vertieften Anhörung gerade erst volljährig geworden war. Selbst unter Berücksichtigung seines jungen Alters, ebenso seiner Schulbildung und der kulturellen Herkunft aus Eritrea erachtet das Gericht seine Ausführungen insgesamt jedoch nicht als glaubhaft. 4.3 So konnte der Beschwerdeführer bereits die Umstände und den Grund seiner Festnahme durch zwei Soldaten bei ihm zu Hause nicht hinreichend substantiieren. Seine Angaben blieben auch auf mehrfache Nachfrage detailarm. Er wiederholte sich vielmehr in der gleichbleibenden Aussage, zwei Soldaten hätten bei seiner Rückkehr von der Schule auf ihn gewartet, mit der Anschuldigung der illegalen Ausreise konfrontiert und mitgenommen, konnte aber keine näheren Angaben zu ihnen machen, noch wo sie genau auf ihn gewartet haben sollen. Erst auf weitere Nachfrage ergänzte er, seine Mutter und seine Geschwister seien beim Besuch der Soldaten und der Festnahme zugegen gewesen und Letztere hätten auf ihn daheim gewartet, blieb in seiner diesbezüglichen Schilderung aber erneut vage. Insgesamt entstand nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei einem solch einschneidenden, zumal fluchtauslösenden Ereignis tiefergehendere und persönlichere Aussagen zu erwarten gewesen wären, die auch seine damalige Gefühlslage oder Gedankenvorgänge widerspiegeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mangels hinreichender Substantiierung erscheint demnach bereits die Festnahme unglaubhaft. 4.4 Sodann ergeben die Schilderungen zur Haft kein schlüssiges und hinreichend detailliertes Bild. So widersprach sich der Beschwerdeführer bereits in seinen Angaben zur Haftdauer und konnte diese auch auf Nachfrage nicht überzeugend erklären. Zudem erschöpften sich seine weitergehenden Angaben zum Ort der Haft, dem Zimmer, in dem er mit vier anderen jungen Menschen untergebracht war, dem Gebäude insgesamt sowie den Haftumständen in allgemeinen, oberflächlichen Beschreibungen, dies obwohl er dort etwa eine Woche zugebracht haben will. Insbesondere erscheinen die variierenden Beschreibungen des Fensters, das einmal von hinten zugedeckt und einmal mit Zement versiegelt gewesen sein soll (vgl. A18 F 123-124), selbst bei Beachtung der weitestgehend gleichen Angaben zur Grösse und Höhe des Fensters (vgl. A18 F107, F120-125) widersprüchlich und – angesichts des Umstands, dass es im Zimmer sehr dunkel gewesen sein soll und er nicht einmal seine Mitinsassen gesehen haben will (vgl. A18 F109, F114) – äusserst unwahrscheinlich. Dies gilt erst recht

D-5783/2017 für die Metallstange, welche – noch dazu lose – im Boden des Zimmers gesteckt haben soll. Selbst im eritreischen Kontext sind die diesbezüglichen Erläuterungen des Beschwerdeführers, einschliesslich zum Aussehen und der Verwendung der Metallstange in einer Gefängniszelle, als realitätsfern zurückzuweisen (vgl. A18 F117-120, F126-129). Des Weiteren überzeugt auch nicht, dass dem Beschwerdeführer einzig die Dunkelheit, Hitze und stickige Luft besonders in Erinnerung geblieben sein wollen (vgl. A18 F 116), zumal er im Hinblick auf den Zweck der Metallstange angab, diese sei zur Bestrafung von Zimmerinsassen genutzt worden (vgl. A18 F127). Vor diesem Hintergrund vermögen etwa der Hinweis auf den Eimer, der als Toilette diente (vgl. A18 F111 und F113), und die weiteren vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angebrachten Realkennzeichen (vgl. Beschwerde S. 6-7) zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch die Vorbringen zur Haft sind danach als unglaubhaft zu erachten. 4.5 Weiter können die Angaben zur Flucht aus dem Gefängnis nicht überzeugen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers einige Ungereimtheiten aufweisen, etwa dass er einmal den betrunkenen Wächter nach dem Sprung aus dem Fenster gesehen haben will und einmal nicht darauf geachtet haben will (vgl. A18 F117, F133-135). Auch erscheint es, wenn nicht gänzlich ausgeschlossen, so doch wenig nachvollziehbar, dass nur ein Wächter die Gefängniszellen überwacht haben soll, während andere an einer Hochzeit weilten. Angesichts der Zweifel an den Angaben zum Fenster und der Metallstange wirken vor allem die weiteren Ausführungen, der Beschwerdeführer und die weiteren Insassen hätten das Fenster mit der Metallstange durchbrochen, als konstruiert und wenig realitätsnah. Hinzukommt, dass er auch in seinen Schilderungen der Umstände, wie sie das Fenster zerschlugen, hindurchkletterten und hinaussprangen, oberflächlich blieb und erst auf Nachfrage dazu sowie zu kleineren Verletzungen und seinem Verhalten unmittelbar nach der Befreiung ausführte (vgl. A18 F130-132, F137-138, F142), was den Eindruck eines angepassten Aussageverhaltens vermittelt. 4.6 Letztlich sind auch die weiteren Angaben zur mehrtägigen Flucht zu Fuss offenbar ohne Nahrung und Schlaf bis nach Äthiopien als unplausibel zu erachten (vgl. A18 F148-160), zumal der Beschwerdeführer selber angab, während der Haft nur wenig zu essen erhalten zu haben und geschwächt gewesen zu sein (vgl. A18 F113, F147). Daran vermögen auch die Schilderungen zu den Schüssen an der Grenzen und dem Zurücklassen der zwei verletzten Personen, nichts zu ändern (vgl. A18 F162, F174.

D-5783/2017 Sie legen lediglich den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer illegal ausreiste, nicht aber, dass er aus der Haft heraus nach Äthiopien flüchtete. 4.7 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen zur Festnahme und Haft sowie anschliessenden Flucht aus dem Gefängnis und nach Äthiopien nicht glaubhaft gemacht. 5. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er gelte in Eritrea als Deserteur, weshalb er mit einer willkürlichen Bestrafung und Inhaftierung rechnen müsse. Die Desertion als Fluchtgrund brachte er jedoch erst in der Beschwerdeschrift vor, ohne seine Vorbringen weiter zu substantiieren. Insgesamt sind den Akten auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen wurde und floh. Im Gegenteil war er im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter, um einberufen zu werden. Abgesehen davon brachte er selber an, nie ein schriftliches oder mündliches Aufgebot erhalten zu haben (vgl. A18 F85). Auch machte er zuvor nicht geltend, wegen einer Dienstverweigerung und gar einer Desertion aus dem Militärdienst inhaftiert worden zu sein, sondern allein aufgrund der Anschuldigung, illegal ausreisen zu wollen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund Desertion eine asylrelevante Bestrafung bei Rückkehr drohen würde. 6. Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise drohte oder bei Rückkehr droht. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint. 7. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, aufgrund seiner illegalen Ausreise, dem drohenden Einzug in den Nationaldienst und dem damit verbundenen Diskretionserfordernis, seine politische Einstellung nicht ausleben zu können, erfülle er bei einer Rückkehr nach Eritrea die Voraussetzungen für die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe, kann ihm ebenso nicht gefolgt werden. 7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse (Urteil D-7898/2015 E. 4.6-4.11) die Praxisänderung der

D-5783/2017 Vorinstanz, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Als ebenso ausschlaggebend erweist sich sodann, dass nach Feststellung des Gerichts auch die Möglichkeit des Einzugs in den Nationaldienst bei Rückkehr nach Eritrea – worauf sich der Beschwerdeführer im Weiteren beruft – flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. In dieser Hinsicht hielt das Gericht fest, die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil D-7898/2015 E. 5.1). Dies wurde in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea – einschliesslich unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten Urteils des EGMR (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1.2 [zur Publikation vorgesehen]) – ausdrücklich bestätigt (dazu unten E. 9.1.2). Ebenso wenig liege ein Politmalus vor, wenn der Diaspora- Status gegenüber dem eritreischen Staat nicht geregelt worden sei. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D- 7898/2015 E. 5.1). 7.2 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Insbesondere kann mangels Glaubhaftmachung nicht auf die behauptete Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2015 abgestellt werden (vgl. vor allem E. 4.3 und 4.4). Zudem brachte er selber an, nie eine schriftliche oder mündliche Aufforderung zum Militär erhalten zu haben (vgl. schon oben E. 5). Der drohende Einzug in den Nationaldienst bei Rückkehr ist nach dem zuvor Gesagten im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu prüfen und reicht damit ebenso nicht für die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe. Des Weiteren ist die Frage eines allfälligen Diaspora-Status sowie die Befürchtungen, im Nationaldienst seine politische Einstellung nicht ausleben zu können, nicht als asylrelevant zu erkennen. In Bezug auf Letztere ist ohnehin zu berücksichtigen, dass die Vorbringen zum Diskretionserfordernis erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden und insoweit als nachgeschobene Behauptungen zu erkennen sein dürften. Die illegale Ausreise allein vermag demnach keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage ihrer Glaubhaftmachung kann damit mangels Asylrelevanz offenbleiben.

D-5783/2017 7.3 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den eritreischen Nationaldienst eingezogen, bestraft und inhaf-

D-5783/2017 tiert zu werden. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen. 9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 9.1.2.3). 9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1). Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug

D-5783/2017 nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu Urteil E-5022/2017 E. 7.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.8). 9.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten.

D-5783/2017 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 9.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist. 9.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers sind den Akten keine solchen besonderen Umstände zu entnehmen. Solche hat der Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht, weshalb gerade keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung seiner Angaben zu stellen sind und seine diesbezügliche Kritik an der Würdigung der Vorinstanz ins Leere geht. Er ist jung, verfügt über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in

D-5783/2017 Eritrea, welches ihm bei der Reintegration in Eritrea Unterstützung bieten kann. Zudem hat er Erfahrung in der Viehwirtschaft gesammelt. Als lediger Mann kann er sich auch nicht darauf berufen, durch den Einzug in den Nationaldienst seine Familie nicht unterstützen zu können. Ohnehin ist nicht davon auszugehen, dass Letztere nach dem Verkauf ihres Viehs zur Finanzierung der Reise vollkommen mittellos sei, hat er doch selber in der Anhörung angegeben, dass sie weiterhin Tiere habe (vgl. A18 F179). Schliesslich hat er Verwandte in (…) und (…), auf deren Unterstützung er und seine Familie allenfalls zurückgreifen könnten. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-Steuer und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5783/2017 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 16. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsanwältin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie weist in der Beschwerdeschrift und der Replik einen Aufwand von 7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– (inklusive Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von pauschal Fr. 54.– aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der Stundenansatz erscheint angemessen, zumal bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.– für bei Rechtsberatungsstellen angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘400.– (inklusive Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5783/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten Rechtsanwältin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘400.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

D-5783/2017 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2018 D-5783/2017 — Swissrulings