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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2014 D-5778/2014

13. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,960 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5778/2014

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / (…).

D-5778/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – am 23. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in X._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte, dass er am 11. Juli 2014 vom Bundesamt zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. dazu act. A4: Protokoll der Befragung zur Person), dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er habe Eritrea am 12. Dezember 2011 auf dem Landweg in Richtung Sudan verlassen, weil er in seiner Heimat seine Dienstpflicht nicht in einer seiner Ausbildung entsprechenden Funktion habe leisten können, sondern vom Militär als Bauarbeiter eingesetzt worden sei, dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei im Mai 2014 vom Sudan nach Libyen weitergereist, von wo er am 7. Juni 2014 auf dem Seeweg Italien erreicht habe, und zu den Umständen seiner Einreise in Italien angab, während der Überfahrt sei ihr Schiff leckgeschlagen, worauf sie (der Beschwerdeführer und die anderen Passagiere) von den italienischen Behörden gerettet und auf Sizilien an Land gebracht worden seien, dass sich die italienischen Behörden nicht weiter um sie gekümmert hätten, worauf er sich innert der nächsten Tage zuerst nach Rom und anschliessend nach Mailand begeben habe, wo er während einer Woche auf der Strasse gelebt habe, bis er in die Schweiz weitergereist sei, dass der Beschwerdeführer ferner angab, in Italien habe er weder seine Personalien angeben müssen noch seien dort seine Fingerabdrücke registriert worden, dass er sich auf Nachfrage hin sinngemäss gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach indem er anführte, während der in Italien verbrachten Tage habe er auf der Strasse gelebt und das Leben dort kennengelernt, weshalb er (in die Schweiz) weitergereist sei, dass das BFM am 21. Juli 2014 – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten

D-5778/2014 Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 25. September 2014 (eröffnet am 30. September 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – am 7. Oktober 2014 Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM beantragt, zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab anführt, nachdem in Italien seine Fingerabdrücke nicht registriert worden seien und von Italien auch das ihn betreffende Aufnahmegesuch des BFM nicht beantwortet worden sei, müsse davon ausgegangen werden, die italienischen Behörden würden sich als für ihn nicht zuständig erachten oder diese seien mangels Kapazitäten nicht in der Lage, ihn ordnungsgemäss aufzunehmen, weshalb in seinem Fall eine Anwendung der Dublin- Verordnung abzulehnen sei, dass er daran anschliessend die in Italien für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse als in jeder Hinsicht prekär und insgesamt menschenunwürdig erklärt, weshalb beispielsweise Deutschland die Abschiebung von Asylsuchenden nach Italien aufgrund der Nichterfüllung der Mindestnormen für Flüchtlinge gestoppt habe,

D-5778/2014 dass er namentlich geltend macht, in seinem Fall habe das BFM vom Ermessen Gebrauch zu machen, welches das Selbsteintrittsrecht gemäss der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) jedem Mitgliedstaat einräume, zumal ihm in Italien eine menschen- und flüchtlingsrechtswidrige Behandlung drohe, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-5778/2014 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang aufgrund der Beschwerdevorbringen anzumerken bleibt, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO keineswegs eine vorgängige daktyloskopische Erfassung im zuständigen Staat voraussetzt, sondern die Zuständigkeit auch aufgrund von Indizien ermittelt werden kann, was vorliegend aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg erfolgt ist, dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien das Ersuchen des Bundesamtes um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner- Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht überzeugen können, da der Beschwerdeführer in diesem Punkt wider die klaren Dubliner- Verfahrensregelung argumentiert, dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die in Italien für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien völlig unzureichend und insgesamt menschenunwürdig, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in seinem konkreten Einzelfall in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der

D-5778/2014 FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer für sich nichts aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, ungebundener Mann, welcher sein Auskommen schon seit Jahren selbständig bestreitet und welcher sich selbst auch als gesund bezeichnet hat – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,

D-5778/2014 dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5778/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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