Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.09.2007 D-5777/2006

3. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,215 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 26. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegwei...

Volltext

Abtei lung IV D-5777/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 3. September 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess sein Heimatland eigenen Aussagen zufolge am 10. Dezember 2005 und gelangte am 1. Januar 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 6. Januar 2006 um Asyl nachsuchte. Am 5. Januar 2006 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ zu den Personalien, den Ausreisegründen und zum Reiseweg befragt. Dabei erklärte er zur Begründung seines Asylgesuches, er habe seine Schulausbildung nicht fortsetzen können und sei dem Roten Kreuz beigetreten. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe ihn gedrängt, ihr beizutreten. Da er sich nicht habe widersetzen können, sei er im Jahre 2004 der LTTE beigetreten und habe für deren Propagandaabteilung gearbeitet. Die Armee habe ihn im August 2005 festgenommen, als er Flugblätter verteilt habe. Er sei in einem in der Nähe gelegenen Camp einen Monat lang festgehalten und misshandelt worden. Nachdem das Rote Kreuz für ihn die Verantwortung übernommen habe, sei er freigelassen worden. Danach habe die LTTE von ihm verlangt, dass er eine Waffenausbildung mache. Die Armee habe ihm gegenüber Morddrohungen ausgesprochen. Wegen der in der Haft erlittenen Verletzungen und psychischer Probleme habe er häufig den Arzt aufsuchen müssen. Seine Eltern hätten der Armee und der LTTE gegenüber einen Arztbesuch als Grund für seine Reise nach Colombo angegeben. Er habe der LTTE versprochen, wieder zurückzukehren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Srilankischen Roten Kreuzes vom 3. November 2005 ein. Am 23. Januar 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sein Dorf am 20. November 2005 verlassen. Auf der Reise nach Colombo sei er von der Armee und von der LTTE einlässlich befragt worden. Am folgenden Tag sei er in Colombo angekommen. Aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka habe er die Schule nicht abschliessen können. Während dem er für das Rote Kreuz gearbeitet habe, seien die "Tiger" zu ihm gekommen und hätten ihn dazu gedrängt, mit ihnen zu arbeiten. Weil man ihn unter Druck gesetzt habe, habe er für die Propagandaabteilung der LTTE gearbeitet. Als er dies getan habe, habe er unter den Missetaten der Armee gelitten. Unerwarteterweise sei er von der Armee festgenommen worden; man habe ihn auf verschiedene Weise gefoltert. Er leide heute noch an den ihm zugefügten Misshandlungen. Da er gesagt habe, dass er von der LTTE zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei und weil das Rote Kreuz vorbeigekommen sei, sei er wieder freigelassen worden. Die "Tiger" hätten auch danach noch auf seine Mitarbeit gedrängt. Dadurch seien seine Familienmitglieder und er von der Armee immer wieder zu Befragungen mitgenommen worden. Er habe nicht mehr regelmässig zu Hause übernachten können und sei von der Armee mit dem Tod bedroht worden. Eine neue Gruppe, die Volksarmee, habe ihn zum Beitritt gedrängt. Die Mitglieder dieser Gruppe kämen heimlich nach Jaffna und drängten die Leute, ins Vannigebiet zu gehen und an einer militärischen Ausbildung teilzunehmen. Deshalb sei er gezwungen gewesen, sein Heimatland zu verlassen. Ein Bekannter seines Onkels habe mit Soldaten gesprochen und diesen gesagt, dass er (der Be-

3 schwerdeführer) unbedingt zu einem Arzt in Colombo gehen müsse. Deshalb habe er die Armeekontrolle in Mugamalai passieren können. Den "Tigern" habe er das Gleiche gesagt; da seine Eltern dafür gebürgt hätten, dass er nach der Rückkehr die Ausbildung machen werde, hätten ihn auch die "Tiger" passieren lassen. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 - eröffnet am 31. Januar 2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 2. März 2006 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. Januar 2006 beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei, und das BFM anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er sei ergänzend zu befragen. Der Eingabe lagen ein Schreiben vom 6. Februar 2006 des Vaters des Beschwerdeführers mitsamt Übersetzung und die Kopie einer Lohnabrechnung seiner Schwester bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 5. Mai 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Dieser lagen ein Brief des Onkels des Beschwerdeführers und ein Schreiben von B._______ mitsamt Übersetzungen sowie eine Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das

4 neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer kein Kadermitglied der LTTE gewesen sei. Er habe sich nicht am militärischen Kampf oder an Sabotageakten beteiligt. Seine Aktivitäten für die LTTE hätten sich auf den lokalen propagandistischen Bereich beschränkt, indem er Flugblätter verteilt und an Versammlungen gesprochen habe. Zudem habe er die LTTE nicht freiwillig unterstützt. Somit weise er kein herausragendes Profil auf, welches die LTTE veranlassen könnte, landesweit gegen ihn vorzugehen. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Alleinvertretungsanspruch der LTTE/Vanni-Fraktion in Frage gestellt oder sich gar als deren Gegner exponiert habe. Dieser Schluss werde dadurch bestätigt, dass er die rigorosen Kontrollen der LTTE auf dem Weg in den Süden habe passieren können. Aus diesen Gründen könnten künftige Übergriffe der LTTE ausserhalb ihres engeren Einflussbereiches im Norden des Landes ausgeschlossen werden. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe nach dem Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 für Angehörige der tamilischen Volksgruppe kaum ein ernsthaftes Verfolgungsrisiko. Ziel der Verhaftung des Beschwerdeführers durch die SLA sei gewesen, sein Engagement für die LTTE aufzudecken und dieses

5 künftig zu verhindern. Aus seiner erfolgreichen Flucht in den Süden sei zu schliessen, dass kein besonderes Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte an ihm bestehe. Er sei am Checkpoint der SLA südlich von Vanni überprüft worden und habe in den Süden weiterreisen können. Zudem sei er auch im Süden Sri Lankas von den Sicherheitskräften überprüft worden. Durch die Flucht in den Süden habe er sich dem Einflussbereich der LTTE entzogen. Damit seien die Drohungen der SLA, er dürfe nicht mehr für die LTTE tätig werden, gegenstandslos geworden. Da sich der Beschwerdeführer den regional bedingten Verfolgungsmassnahmen habe entziehen können, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen könne auch das eingereichte Schreiben des Srilankischen Roten Kreuzes nichts ändern. Dieses weise nur geringen Beweiswert auf, fehlten doch nähere Angaben zum Beschwerdeführer und zu der geltend gemachten Inhaftierung. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sachverhaltszusammenfassung der Vorinstanz sei insofern unvollständig, als sie unterschlage, dass der Beschwerdeführer lediglich Tamilisch spreche. Weiter unterschlage die Vorinstanz den Umstand, dass er seinen Kontaktmann zur LTTE gegenüber der Armee verraten habe. Schliesslich unterschlage die Vorinstanz den Umstand, dass er seitens der Armee Morddrohungen erhalten habe. Aus dem eingereichten Schreiben seines Vaters gehe hervor, dass sowohl die LTTE als auch die Armee ihn gesucht hätten, weshalb diese ein aktuelles Interesse an ihm hätten. Bei der eingereichten Bestätigung des Srilankischen Roten Kreuzes handle es sich um ein echtes Dokument mit wahrem Inhalt, das ihm persönlich ausgehändigt worden sei. Die Behauptung des BFM, der Beweiswert dieses Dokuments übersteige denjenigen eines Gefälligkeitsschreibens nicht, werde bestritten. Die Behauptung der Vorinstanz, seine in der Schweiz lebenden Geschwister könnten ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unterstützen, sei falsch. Seine Schwester könne ihre eigenen Lebenshaltungskosten nur knapp decken und sein Bruder müsse einen Kredit zurückzahlen und könne gerade die Lebenshaltungskosten seiner Familie decken. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer in Colombo kontrolliert worden sei, er sei damals aber in Begleitung eines älteren Singhalesen gewesen, der mit den Polizisten habe sprechen können. Bei aufmerksamer Lektüre der Befragungsprotokolle falle auf, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers kohärent, widerspruchsfrei und sehr detailreich seien. Es könnten keine Zweifel daran aufkommen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Er werde sowohl vom Staat als auch von Dritten verfolgt und habe begründete Furcht vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatstaat. Im Lichte der eingereichten Dokumente ergebe sich seine Glaubwürdigkeit ohne weiteres. Es könne keine Zweifel daran geben, dass er seitens der Armee schwere Nachteile erlitten habe und noch heute unter den psychischen Folgen leide. Es sei erstellt, dass er sowohl seitens der Armee als auch seitens der LTTE Morddrohungen erhalten habe, und es gebe keine Anzeichen dafür, dass diese nicht ernst gemeint gewesen seien. Bei einer Rückkehr in die Heimat laufe er Gefahr, von der Armee erneut inhaftiert und gefoltert zu werden. Die LTTE könnte ihn zwingen, sich den Kampfeinheiten in Vanni anzuschliessen. Es treffe zu, dass er kein Kadermitglied der

6 LTTE sei. Grund für eine von der LTTE ausgehende Gefahr sei der Umstand, dass er der Armee den Namen seines Kontaktmannes preisgegeben habe und deshalb als Verräter gelte. Die Behauptung des BFM, die LTTE werde nicht landesweit gegen ihn vorgehen, erweise sich als falsch, zumal bekannt sei, dass die LTTE gegen Verräter sogar ausserhalb Sri Lankas gezielt vorgehe. Die Armee habe keine gesicherten Erkenntnisse über sein Verhältnis zur LTTE und sein Verschwinden habe ihn verdächtig gemacht. Er sei gefoltert worden und könne dies zumindest teilweise beweisen. Die Armee habe somit grosses Interesse daran, ihn zum Schweigen zu bringen. Die Behauptung der Vorinstanz, es gebe keine Hinweise dafür, dass die Freilassung durch die Armee an Auflagen geknüpft worden sei, sei bar jeglicher Grundlage, da entsprechende Fragen nie gestellt worden seien. Aus dem "Besuch" der Armee bei seinen Eltern sei zu schliessen, das solche Auflagen bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er der singhalesischen Sprache nicht mächtig sei. Bereits daraus ergebe sich eine konkrete Gefährdung, da er dies im Süden des Landes nicht verstecken könne. Er sei von der Armee einen Monat lang festgehalten und schwer misshandelt worden. Auch seitens der LTTE bestehe ein unverändertes Verfolgungsinteresse. Im Süden des Landes habe er keine Verwandten oder Bekannten, mithin kein soziales Beziehungsnetz. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung in Bezug auf die Rüge, das BFM unterschlage, dass der Beschwerdeführer nur Tamilisch spreche, aus, praxisgemäss werde der Umstand, dass Angehörige der tamilischen Volksgruppe aus Sri Lanka im Allgemeinen des Singehalesischen nicht mächtig seien, nicht explizit erwähnt. Ein Hindernis für die Ergreifung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im singhalesisch dominierten Süden lasse sich aus fehlenden singhalesischen Sprachkenntnissen jedoch nicht ableiten, zumal sich im Süden eine Vielzahl von tamilischen Bürgern aufhielten. Im Grossraum Colombo würden sich mehrere hunderttausend Tamilen aufhalten. Bezüglich des geltend gemachten Mangels, wonach unerwähnt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer den Namen eines LTTE-Angehörigen preisgegeben habe, sei Folgendes festzuhalten: Die LTTE gehe zwar rigoros gegen so genannte Verräter vor. Dies betreffe insbesondere abgesprungene LTTE- Kader, ehemalige LTTE-Mitglieder, die bei Kampfeinsätzen im Norden und Osten aktiv, oder Personen, die an der Planung oder Ausführung von Anschlägen im Grossraum Colombo beteiligt oder im politisch-propagandistischen Bereich in massgebender Position tätig gewesen seien. Seit der Spaltung der LTTE (Prabakaran- und Karunafraktion) seien teilweise auch Angehörige der Karunafraktion ins Visier der Prabakaran-LTTE geraten. Der Beschwerdeführer gehöre, wie im Entscheid dargelegt, nicht zu diesem Personenkreis. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass er sich bei allfälligen Behelligungen durch die LTTE oder mit der Furcht davor an die "Human Rights Commission" oder die internationale "Sri Lanka Monitoring Mission" wenden könne. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Morddrohungen durch die Armee seien im Sachverhalt tatsächlich nicht explizit erwähnt worden. Sie seien jedoch in den Erwägungen insofern berücksichtigt worden, als argumentiert werde, diese Drohungen seien mit der kontrollierten Flucht in den Süden Sri Lankas gegenstandslos geworden, da sie für den Fall einer weiteren Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der LTTE ausgestossen worden

7 seien. Die Kontrollen der SLA im Raum südlich von Vanni seien nach wie vor streng und im Sinne eines "screenings" lückenlos. Es sei selbstredend, dass der Auftrag der Armee zum Gegenstand habe, die Infiltration des Südens durch LTTE- Aktivisten zu verhindern. Daher sei aus dem für ihn folgenlosen Passieren dieser Kontrollen zu schliessen, dass die SLA keine Massnahmen gegen ihn plane. Aufgrund seines Profils und seiner kontrollierten Flucht in den Süden bestehe kein Anlass, von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen, zumal die SLA keine Massnahmen gegen ihn plane. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vernehmlassung des BFM enthalte nichts, was die Rügen in der Beschwerde entkräften könnte. Immerhin gebe die Vorinstanz zu, den Sachverhalt insofern nicht korrekt erfasst zu haben, als sie nicht bemerkt habe, dass der Beschwerdeführer nicht Singhalesisch spreche. Der Umstand, wonach er nicht Singhalesisch spreche, sei insofern relevant, als er einen wesentlichen Einfluss auf die Zumutbarkeit der geltend gemachten Fluchtalternative im Grossraum Colombo habe. Dort könnten nur Tamilen ein einigermassen normales Leben führen, die Singhalesisch sprächen. Alle die des Singhalesischen nicht mächtig seien, benötigten ein starkes soziales Netz, um überleben zu können. Das BFM gebe ausdrücklich zu, dass die LTTE rigoros gegen Verräter vorgehe; dies möge tatsächlich insbesondere Kader betreffen, aber auch Personen, die nicht Mitglied der LTTE seien. Aus der Sicht der LTTE sei er ein Verräter und daher in deren Visier. Er riskiere bei einer Rückkehr in seine Heimat schwerste Nachteile seitens der "Tiger", nicht nur wegen seines Verrats, sondern auch deshalb, weil er sich der Rekrutierung durch Flucht entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe belegt, dass ihm die Armee auch nach seiner Flucht nachstelle, weshalb die Behauptung der Vorinstanz, er sei für die Armee nicht mehr interessant, widerlegt sei. Die Vorinstanz setze sich im Übrigen nicht mit allen in der Beschwerde erhobenen Rügen, an denen festgehalten werde, auseinander. 5. 5.1 Zu den Einwänden in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig zusammengefasst habe, ist festzuhalten, dass die Behörde den Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Die verfügende Behörde muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24, E. 5.1. S. 256); sie braucht deshalb auch nicht sämtliche Aussagen des Gesuchstellers in der Sachverhaltszusammenfassung der Verfügung aufzuführen. 5.2 Vorliegend hat das BFM in der Sachverhaltszusammenfassung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Soldaten gegenüber dem Beschwerdeführer Morddrohungen ausgesprochen hätten, falls er weiterhin für die LTTE arbeite. Hingegen geht aus den Erwägungen (vgl. S. 4, 1. Abschnitt der Verfügung) hervor, dass das BFM diese Drohungen als gegenstandslos erachtete, da er sich dem Einflussgebiet der LTTE durch die Flucht in den Süden des Landes habe entziehen können. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel daran, dass sich die Vorinstanz auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach man ihm gedroht habe, man

8 werde ihn ermorden, wenn er weiterhin mit der LTTE zusammenarbeiten würde (vgl. das Protokoll der Anhörung, S. 14), bezog, zumal der Beschwerdeführer keine weiteren Drohungen seitens der srilankischen Armee erwähnte. Der Einwand, das BFM habe unterschlagen, dass der Beschwerdeführer seitens der Armee Morddrohungen erhalten habe, trifft somit nicht zu. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt, ob er der Armee Namen von LTTE-Mitgliedern verraten habe (vgl. A6/24, S. 19). Ferner wurde bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum festgestellt, dass Tamilisch die Muttersprache des Beschwerdeführers ist, er aber ansonsten - ausser über ein wenig Englisch - über keine weiteren Sprachkenntnisse verfügt. Es trifft zu, dass das BFM den Verrat von LTTE-Mitgliedern und die fehlenden singhalesischen Sprachkenntnisse weder in der Sachverhaltszusammenfassung noch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt. Das BFM legt in der Vernehmlassung jedoch nachvollziehbar dar, weshalb es diesen Gesichtspunkten im Gesamtzusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, weshalb diesbezüglich nicht von einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des Gesagten vielmehr davon aus, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben und hinreichend gewürdigt hat, weshalb sich eine erneute Befragung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigt. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen. Der in der Replik erhobene Vorwurf, das BFM setze sich nicht mit der ganzen Beschwerde auseinander, geht im Übrigen insofern fehl, als die Vorinstanz nicht gehalten ist, sich zu sämtlichen in einer Beschwerdeschrift enthaltenen Einwänden zu äussern. Dem BFM kann von der Beschwerdeinstanz zwar das Recht auf Einreichung einer Vernehmlassung gewährt werden, es kann indessen nicht dazu verpflichtet werden, eine Stellungnahme einzureichen, weshalb es ihm freisteht, ob und zu welchen Punkten einer Beschwerde es Stellung beziehen will. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben geltend, er fürchte sich vor der LTTE, da er der Armee unter Folter den Namen seines Verbindungsmannes zur LTTE preisgegeben und sich der Zwangsrekrutierung durch Flucht entzogen habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er aussagte, er habe der Armee gegenüber den Namen "C._______" und dessen Alter erwähnt. Weitere Angaben zu dieser Person habe er nicht machen können. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde nunmehr von der LTTE als Verräter betrachtet, trifft unter der Bedingung zu, dass diese von der geltend gemachten Namensnennung erfahren hat, was indessen nicht als gesichert erachtet werden kann. Einerseits steht nicht fest, dass C._______ dem Beschwerdeführer gegenüber seinen richtigen Namen, bei dem es sich ohnehin um einen Decknamen handeln dürfte, nannte, andererseits dürfte es der Armee, sollte ihr der Name nicht bereits ein Begriff gewesen sein, kaum gelungen sein, C._______ angesichts der dürftigen Angaben, die er über ihn machen konnte, zu identifizieren. Die LTTE forderte den Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben auf, nach der Freilassung aus dem Armeecamp eine Ausbildung in Angriff zu nehmen und weiterhin für sie tätig zu sein. Er hielt

9 sich nach seiner Freilassung noch etwa zweieinhalb Monate lang im Einflussgebiet der LTTE auf und passierte auf dem Weg nach Colombo gemäss den Ausführungen seines Onkels zwei LTTE-Checkpoints, ohne dass er mit der LTTE (ausser der Aufforderung zur Waffenausbildung) Probleme gehabt hätte. Der Vater des Beschwerdeführers teilte diesem in seinem Brief vom 6. Februar 2006 zwar mit, die LTTE habe sich nach ihm erkundigt, was indessen damit zusammenhängen kann, dass er sich gegenüber der LTTE bereit erklärte, nach dem Arztbesuch in Colombo zurückzukehren und die Ausbildung anzutreten. Letztlich braucht aber nicht weiter erörtert zu werden, aus welchen Gründen die LTTE sich beim Vater nach dem Beschwerdeführer erkundigt haben könnte, da ohnehin nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge über ein Profil, welches die LTTE veranlassen können, auch ausserhalb ihres direkten Einflussgebietes nach ihm zu suchen. 6.2 Aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass er von der Armee gesucht wird. Wäre die srilankische Armee davon ausgegangen, der Beschwerdeführer spiele bei der LTTE eine gewichtige Rolle, wäre er nicht nach einmonatiger Inhaftierung in einem Armeecamp freigelassen worden. Gemäss seinen Aussagen sei er unter anderem auf freien Fuss gesetzt worden, weil man ihm geglaubt habe, dass er von der LTTE gezwungen worden war, die übernommenen Tätigkeiten auszuüben. Ferner hätte die Armee ihm wohl nicht erlaubt, sich nach Colombo zu begeben, ohne ihm irgendwelche Auflagen zu machen, falls man ein weitergehendes Interesse an ihm gehabt hätte. Die Vorinstanz geht angesichts der Aktenlage zu Recht davon aus, dem Beschwerdeführer seien keine Auflagen gemacht worden, da er diese angesichts des Kontextes der Fragen erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer erklärte, die Soldaten beim Checkpoint hätten das Camp, in dem er festgehalten worden sei, angerufen und sich über ihn erkundigt; danach habe man ihn weiterreisen lassen. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Onkel erwähnten, dass die Genehmigung der Weiterreise mit irgendwelchen Auflagen verbunden gewesen wäre. Die Mitteilung des Vaters des Beschwerdeführers, Armeeoffiziere hätten zu Hause nach ihm gesucht, erscheint somit nicht glaubhaft. Die Armee liess den Beschwerdeführer nach Colombo gemäss den schriftlichen Aussagen des Onkels bei zwei Checkpoints passieren und dieser kehrte nicht auf die Jaffna-Halbinsel zurück, so dass eine Suche nach ihm bei seinen Eltern zwecklos gewesen wäre. Zudem verliess er Sri Lanka mit einem legal erhaltenen Reisepass, was ebenso gegen eine behördliche Suche nach ihm spricht. Hätte die Armee, wie in der Beschwerde behauptet wird, ein Interesse daran, den Beschwerdeführer zum Schweigen zu bringen, hätte sie ihn wohl weder freigelassen noch nach Colombo und schliesslich ins Ausland reisen lassen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seines Herkunftsgebietes weder von der LTTE noch von der Armee gesucht wird, weshalb ihm in seinem Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Morddrohungen der Soldaten gegenüber dem Beschwerdeführer darauf abzielten, diesen vor einer weiteren Zusammenarbeit mit der LTTE abzuschrecken. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass ein behördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person besteht, solange er nicht im Dienste der LTTE

10 steht. 6.4 An dieser Würdigung des Sachverhalts vermögen auch die eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern. Wie bereits oben ausgeführt wurde, erscheint die Mitteilung des Vaters des Beschwerdeführers, dieser werde von der Armee gesucht, nicht plausibel. Der Bestätigung des Srilankischen Roten Kreuzes vom 3. November 2005 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für dieses tätig war. Im Schreiben wird des Weiteren auf die ethnische Situation und Behelligungen durch die Armee hingewiesen, ohne dass dazu klar Stellung genommen wird beziehungsweise konkrete Probleme des Beschwerdeführers angeführt werden, obwohl das Srilankische Rote Kreuz gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zumindest über seine Inhaftierung auf dem Laufenden gewesen sei. Dem Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers kann der Sachverhalt entnommen werden, der bereits in den Befragungen ermittelt wurde. Da die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht bezweifelt wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Schreiben. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 18. März 2006 des Parlamentsmitglieds B._______ ein. Der Parlamentarier bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit der LTTE zusammenarbeitete und von der Armee festgenommen und misshandelt wurde. Des Weiteren bestätigte er, dass Todesdrohungen ausgesprochen worden seien und der Beschwerdeführer nach eindringlichen Warnungen freigelassen worden sei. Abgesehen davon, dass der Parlamentarier nicht dabei war, als gegenüber dem Beschwerdeführer Drohungen und Warnungen ausgesprochen wurden, ist dem Schreiben nichts zu entnehmen, was der Beschwerdeführer nicht bereits bei seinen Befragungen geltend machte. 6.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch angesichts des Umstandes, dass die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben, herabgesetzt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann, da ihm innerhalb seines Heimatlandes eine landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung steht. Da der Beschwerdeführer sein Heimatland kontrolliert und mit seinem eigenen Reisepass verliess und von den srilankischen Behörden nicht gesucht wird, ist nicht anzunehmen, dass ihm bei der Wiedereinreise Schwierigkeiten entstehen werden. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka begründete Furcht hatte, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner als glaubhaft erachteten Vorbringen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt

11 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und nicht zumutbar. Die allgemeine Argumentation des BFM lege den Schluss nahe, die Vorinstanz gehe davon aus, der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden aus Sri Lanka sei generell zumutbar. Gemäss Art. 35 VwVG seien Verfügungen so detailliert und deutlich zu begründen, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten könne. Für das Asyl- und Wegweisungsverfahren seien die Anforderungen an die Begründungspflicht aufgrund der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter hoch. Die Textbausteine der Vorinstanz genügten diesen Anforderungen nicht. Der Entscheid sei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar und es falle schwer, argumentativ damit umzugehen. 9.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erscheint die Verfügung des BFM hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung als ausreichend und nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz legte anhand von Ausführungen über

12 die allgemeine Lage in Sri Lanka und die persönliche Situation des Beschwerdeführers dar, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gelangte, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten. 10. 10.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Da das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, dem Beschwerdeführer drohten im Süden des Landes weder von den srilankischen Behörden noch von der LTTE Nachstellungen, ist ihm dies nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. insbesondere "UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka" vom Dezember 2006 [Zusammenfassung und Schlussfolgerungen in deutscher Übersetzung in: UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus Sri Lanka - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Februar 2007, "Country of Origin Information Report - Sri Lanka" des "United Kingdom Home Office" vom 8. Februar

13 2007 und vom 11. Mai 2007, International Crisis Group: "Sri Lanka: The Failure of the Peace Process" in Asia Report No. 124 vom 28. November 2006, International Crisis Group: "Sri Lanka's Human Rights Crisis" in Asia Report No 135 vom 14. Juni 2007) ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres deutlich verschlechtert haben. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. In den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten im Norden und Osten des Landes ist die Sicherheitslage bedenklich und es herrschen schlechte humanitäre Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Vanni-Führung im März 2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten "Emergency Regulations" (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halbinsel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch, die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses regelmässig. Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen und hat mit einem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalationspotential verfügt. Der als Hardliner bekannte Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der "Sri Lankan Freedom Party" (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt eine politische Lösung des Konfliktes. Die Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid rückgängig gemacht. Die Regierung möchte nun offensichtlich Karuna und dessen politische Organisation, "Tamil Makkal Viduthalai Puligal" (TMVP), als neuen Ordnungsfaktor im Osten etablieren. Ein Ende des bewaffneten Konflikts und eine substanzielle Verbesserung der Lage ist zurzeit nicht in Sicht. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten. Hingegen stuft das Bundesverwaltungsgericht eine Rück-

14 führung in die übrigen Provinzen und insbesondere in den Grossraum Colombo weiterhin als grundsätzlich zumutbar ein. Zwar hat sich auch dort die humanitäre und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft; dennoch ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung in dieses Gebiet auszugehen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6). Der Beschwerdeführer stammt gemäss Aktenlage von der Jaffna-Halbinsel. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es ihm zuzumuten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo - niederzulassen. Die Gefahr von Anschlägen durch die LTTE hat in letzter Zeit auch in Colombo zugenommen, weshalb innerhalb der Stadt zahlreiche Checkpoints errichtet wurden; insbesondere Tamilen werden an den Checkpoints regelmässig Sicherheitskontrollen unterzogen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die srilankische Armee und die LTTE im Süden des Landes als nicht gegeben, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und etwas Berufserfahrung, weshalb davon auszugehen ist, es stünden ihm im Süden des Landes keine unüberwindbaren Hindernisse beim Aufbau einer Existenz im Weg. Gemäss Aktenlage spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch, was indessen im Grossraum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine Integration darstellt, zumal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen. Auch wenn er in Anbetracht des Umstandes, dass er eigenen Angaben gemäss nie in Colombo lebte, und er , im Grossraum Colombo auch über kein engeres Beziehungsnetz zu verfügen scheint, dürfte es ihm möglich sein, angesichts des Organisierungsgrades der in Colombo lebenden Tamilen rasch soziale Kontakte zu knüpfen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-

15 zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers bereits genügende Mittel vorhanden sind, welche - entsprechend der Zweckbestimmung von Art. 86 Abs. 1 AsylG - auch der Kostendeckung im Rechtsmittelverfahren dienen. Eine allfällige Kostenforderung des Bundes könnte mit diesen Geldern beglichen werden, ohne dass der mittlerweile arbeitstätige Beschwerdeführer deswegen den Lebensunterhalt beschränken müsste. (Dispositiv nächste Seite)

16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Schreiben von B._______, 3 Zustellcouverts, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (die kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am:

D-5777/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2007 D-5777/2006 — Swissrulings