Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5772/2022
Urteil v o m 2 0 . Januar 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch Nichteintretensentscheid; Verfügung des SEM vom 30. November 2022 / N (…).
D-5772/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 25. August 2022 nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und (sinngemäss) beantragte, es sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er zudem beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Geburtsurkunde von den griechischen Behörden einzufordern, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass diese Zuständigkeit ebenso für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N 6), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage ab Eröffnung der Verfügung betrug (Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Empfangsbestätigung am 1. Dezember 2022 eröffnet wurde (vgl. A37/12) und demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 8. Dezember 2022 abgelaufen ist, was der Gesuchsteller in seiner Beschwerde auch nicht bestreitet,
D-5772/2022 dass auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingetreten wird, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass der Gesuchsteller am 13. Dezember 2022 und somit fünf Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist um Fristwiederherstellung ersuchte, womit sein Gesuch offensichtlich innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses erfolgte, dass gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung – die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. November 2022 – nachgeholt worden ist, womit die formellen Anforderungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn die Gesuchstellenden oder ihre Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit vorliegt und weder der gesuchstellenden Person noch deren Vertretung oder anderen beigezogenen Personen eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 24 VwVG N 12, 15), dass der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden können, von der gesuchstellenden Partei zu erbringen ist und die Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.5), dass eine Krankheit praxisgemäss nur dann einen Wiederherstellungsgrund darstellt, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und gleichzeitig so ernsthaft ist, dass sie der betroffenen Person jede auf Fristwahrung gerichtete Massnahme verunmöglicht, welche darin bestehen kann, eine fristwahrende rudimentäre Beschwerde einzureichen oder zu diesem Zweck ganz oder teilweise die Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer E-2514/2022 vom 16. Juni 2022), dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist damit begründet wird, der Gesuchsteller habe sich «sehr schlecht» gefühlt und er
D-5772/2022 habe «[die] Frist nicht richtig verstanden», erst «andere Personen im Zentrum» hätten ihn über den Fristenlauf aufgeklärt (vgl. Beschwerde vom 13. Dezember 2022), dass hinsichtlich der Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs zunächst festzustellen ist, dass im vorliegenden Verfahren keine Beweismittel in Bezug auf eine allfällig geltend gemachte Erkrankung des Gesuchstellers eingereicht wurden, dass sich darüber hinaus den Akten keinerlei Hinweise auf eine allfällige Krankheit des Gesuchstellers entnehmen lassen, dass die Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften nicht ein unverschuldetes Hindernis darstellt (vgl. Urteil des BVGer D-3309/2022 vom 1. September 2022), zumal die angefochtene Verfügung am 1. Dezember 2022 dem damaligen Rechtsvertreter des Gesuchstellers eröffnet wurde (vgl. A37/12) und mangels Bestreitung in der Beschwerdeschrift davon auszugehen ist, dass er den Gesuchsteller über den Fristenlauf aufklärte, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, die behauptete und vom SEM als nicht glaubhaft erachtete Minderjährigkeit des Gesuchstellers stelle kein unverschuldetes Hindernis dar, zumal er nicht darlegt, inwiefern er im Zusammenhang mit dieser Behauptung besonderen Erschwernissen ausgesetzt gewesen wäre, und entsprechende Hindernisse auch nicht ersichtlich sind, dass der Gesuchsteller nach dem Gesagten nicht bewiesen hat, dass er unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einzureichen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach, unbesehen der innert Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung, abzuweisen ist, dass die Beschwerde vom 13. Dezember 2022 verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aus den genannten Gründen bereits zum Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos zu bezeichnen gewesen war, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
D-5772/2022 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5772/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne