Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5770/2017
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2017 / N (...).
D-5770/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. April 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten eingereist war, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 12. Juli 2017 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich zur Rechtsvertretung mandatierte, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2017 zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt wurde, wobei er in Bezug auf seine Reiseroute im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat im Oktober 2015 verlassen und sei am 6. April 2017 in Italien eingereist, von wo aus er am 8. Juli 2017 in die Schweiz gelangt sei, dass ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 25. Juli 2017 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, in Italien sei es ihm nicht wohl gewesen, es würden dort viele Menschen auf der Strasse Drogen nehmen und es gebe dort Pädophile, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle, dass er in gesundheitlicher Hinsicht angab, er leide seit der Kindheit an Ohrenproblemen und habe seit einem Unfall Probleme am Kopf,
D-5770/2017 dass er mit Formulareingaben („medizinische Informationen“) vom 2. und 4. August 2017 auf Konsultationen eines Arztes vom (…) und (…) und eines Psychiaters vom (…) hinwies, dass das SEM gestützt auf den Eurodac-Treffer und Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO die italienischen Behörden am 31. Juli 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 29. September 2017 zustimmten und gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer sowie allfälligen medizinischen Problemen des Beschwerdeführers ersuchten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 die Möglichkeit gewährte, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 – am Folgetag eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung am 4. Oktober 2017 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter undatierter Formularbeschwerde am 6. Oktober 2017 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
D-5770/2017 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 11. Oktober 2017 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit am 14. Oktober 2017 eröffneter Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe mit Unterschrift) aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich unterzeichneter Eingabe vom 16. Oktober 2017 mitteilte, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2017 fest,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und nunmehr formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
D-5770/2017 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
D-5770/2017 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden sind, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer am 8. April 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 29. September 2017 explizit zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einzig vorbringt, dass er in der Schweiz leben möchte, sich in der Schweiz glücklicher und wohler
D-5770/2017 als in Italien fühle, die hiesige Sprache lernen und hier arbeiten wolle, Schweizer Bürger werden und eine Familie gründen möchte sowie dass er keine Lust habe, nach Italien zurückzukehren, dass der Beschwerdeführer damit nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll und solches auch nicht ersichtlich ist, dass ausserdem der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sodann Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systematischen Mängel feststelle und insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, § 114 f. und § 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
D-5770/2017 und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in Bezug auf die vorinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er gesundheitliche Beschwerden wie namentlich eine (…), Vitaminmangel, Vergesslichkeit und Durchschlafstörungen habe, den Akten zu entnehmen ist, dass er wegen Vitaminmangels sowie aufgrund seines psychischen Zustandes in der Schweiz medikamentös behandelt wurde (vgl. Eingaben vom 2. und 4. August 2017 betreffend medizinische Informationen [Akten der Vorinstanz A20, 21]), dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, A.M. gegen die Schweiz, Urteil vom 3. November 2015, Beschwerde-Nr. 37466/13, § 17; A.S. gegen die Schweiz, Urteil vom 30. Juni 2015, Beschwerde-Nr. 39350/13, § 25 ff.),
D-5770/2017 dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers diese hohe Schwelle nicht erreichen und einer Überstellung nicht entgegenstehen, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist und auch nicht vorgebracht wird, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind,
D-5770/2017 dass mit dem vorliegenden Urteil der am 11. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5770/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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