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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2010 D-5766/2010

20. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,828 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-5766/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5766/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zusammen mit Eltern und Geschwistern bereits im Jahre 1980, d.h. als dreijähriges Kleinkind. In der Folge sei er im Iran auf gewachsen und nie mehr in den Irak zurückgekehrt. Am 15. September 2008 habe er den Iran fluchtartig verlassen und sei nach Dubai gelangt. Dort habe er sich eine Zeitlang aufgehalten und am 14. Februar 2009 auf dem Luftweg nach M._______ begeben, wo er keiner Passkontrolle unterzogen worden und noch gleichentags nach N._______ weitergeflogen sei. Dort habe er am 16. Februar 2009 am Flughafen ein Asylgesuch eingereicht. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens N._______ als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der Befragung vom 18. Februar 2009 zur Person (BzP) im Flughafen N._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. Februar 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater habe im Jahre 1980 aus der irakischen Armee desertiert und sich in der Folge mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Dort habe er wie die übrigen Familienangehörigen eine sogenannte "White Card" erhalten, deren Gültigkeit jeweils jährlich verlängert worden sei. Im Jahre 1996 sei sein Vater vom iranischen Geheimdienst festgenommen und in den Irak deportiert worden. Als er (der Beschwerdeführer) sich bei den iranischen Behörden nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt habe, sei er geschlagen worden, wobei ihm die Beamten in Aussicht gestellt hätten, er werde das Schicksal seines Vaters teilen, falls er nochmals nach ihm frage. In der Folge habe er bis zum Jahre 2008 keinen Kontakt mehr zu den iranischen Behörden gehabt, doch sei er davon überzeugt, dass die iranischen Behörden die Familie konstant überwacht hätten. Sein Vater sei nach seiner Deportation in den Irak dort fest genommen und in Haft gesetzt worden. Etwa fünf bis sechs Jahre später sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Daraufhin sei er illegal in den Iran zurückgekehrt und habe dort seither ohne Aufenthaltsbewilligung gelebt. Die Situation sei für den Beschwerdeführer im Iran insofern schwierig gewesen, als sie keine offiziellen Dokumente erhalten und sich weder D-5766/2010 geschäftlich hätten betätigen noch eine Liegenschaft erwerben können. Desgleichen habe er als Ausländer nicht studieren können und sei seiner Nationalität wegen ab und zu verspottet worden. Am 7. Oktober 2008 habe seine Mutter unter anderem wieder einmal seine "White Card" verlängern lassen wollen, doch hätten die Behörden diesmal auf seiner persönlichen Vorsprache beharrt. Noch am selben Abend habe er deshalb persönlich mit seiner Mutter bei der entsprechenden Amtsstelle vorgesprochen. Dabei sei es zu einem Streit zwischen ihm und den Beamten gekommen, woraufhin letztere die Polizei gerufen hätten. Doch sei es ihm gelungen, rechtzeitig die Flucht zu ergreifen und sich in der Folge bei Geschwistern und Bekannten zu verstecken. Nachdem sich die Behörden zwei- oder dreimal bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Da er nicht in seinen Heimatstaat habe zurückkehren können, sei er mit einem Schlepper nach M._______ gereist. Dort habe er ein Ticket nach N._______ und Montreal gekauft, dann jedoch in N._______ ein Asylgesuch gestellt. A.b Im Laufe seines Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Identitätsdokumente und Beweismittel ein, darunter auch den portugiesischen Reisepass, den er zur Reise in die Schweiz vom Schlepper erhalten habe. Eine Ausweisprüfung der (...) vom 15. Februar 2009 ergab, dass es sich bei diesem Pass um ein gefälschtes Dokument handelt. A.c Mit Verfügung vom 6. März 2009 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers zur Prüfung seines Asylgesuchs. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 – eröffnet am 14. Juli 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der geltend gemachte Streit zwischen dem Beschwerdeführer und den iranischen Beamten erscheine unglaubhaft, weil er diesen Ausreisegrund in seiner Erstbefragung nicht erwähnt habe. Damals habe er auf die Frage nach seinen Asylgründen nur geantwortet, die all gemeine Lage der Iraker im Iran sei sehr schwierig gewesen. Persönliche Probleme mit den iranischen Behörden habe der Beschwerde- D-5766/2010 führer damals dagegen keine geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund müsse dieses Vorbringen als nachgeschoben qualifiziert werden. Des Weiteren wiesen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dieser Auseinandersetzung mit den iranischen Behörden am 7. Oktober 2008 verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten auf. In seiner vertieften Anhörung habe er beispielsweise zuerst gesagt, er habe am 7. Oktober 2008 nicht persönlich bei den Behörden vorbei gehen können, weil er keine Erlaubnis von seinem Arbeitgeber gehabt habe und eine Kündigung riskiert hätte. Zudem sei der Meldetermin bei der amtlichen Stelle nicht verschiebbar gewesen. Kurze Zeit später habe er anlässlich derselben Anhörung geltend gemacht, er sei an jenem Tag doch bei den Behörden vorbeigegangen, und dabei sei es zur erwähnten Auseinandersetzung mit den Beamten gekommen. Realitätsfremd sei das Vorbringen, er habe sich am 7. Oktober 2008 unbemerkt von der Amtsstelle entfernen können, nachdem die Beamten die Polizei gerufen hätten, um ihn festnehmen zu lassen. Ebenfalls nicht glaubhaft sei die Vermutung des Beschwerdeführers, er und seine Angehörigen hätten in den zwölf Jahren vor seiner Ausreise konstant unter behördlicher Beobachtung gestanden, habe er doch auch geltend gemacht, sein Vater sei im Jahre 2001 illegal in den Iran zurückgekehrt und habe dort unbemerkt und ohne Wissen der Behörden gelebt. Wie dies bei ständiger Beobachtung der Familie durch die iranischen Behörden hätte möglich gewesen sein sollen, habe der Beschwerdeführer indessen nicht glaubhaft erklären können. Zudem stehe das Vorbringen, er habe am 7. Oktober 2008 bei den iranischen Behörden vorgesprochen, in Widerspruch zu seiner Aussage in der Erstbefragung, er sei bereits am 20. August 2008 vom Iran nach Dubai gereist. In seiner vertieften Anhörung habe der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, er habe den Iran erst am 6. November 2008 verlassen. Umgekehrt habe er aber auch ausgeführt, vor seiner Ausreise habe er sich noch drei Monate in Bandar Abbas aufgehalten, bevor er mit einem Boot nach Dubai gereist sei. In seiner Erstbefragung habe er diesbezüglich noch zu Protokoll gegeben, nur einen Monat in Bandar Abbas verbracht zu haben und dann in einem Lastwagen durch unbekannte Länder nach Dubai gelangt zu sein. Mit diesen im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten Widersprüchen und Ungereimtheiten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund einer Auseinandersetzung mit iranischen Beamten am 7. Oktober 2008 glaubhaft zu machen. Somit halte dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-5766/2010 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht in seinen Heimatstaat ausgereist sei, habe dieser in der vertieften Bundesanhörung geantwortet, aus sprachlichen, politischen und sonstigen Gründen würde ihm eine Integration im Irak sehr schwer fallen. Zudem möge er auch das dortige Wetter nicht besonders. Auf Nachfrage hin habe er des Weiteren ausgeführt, die allgemeine Lage im Irak sei aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen problematisch. Auch diese geltend gemachten Nachteile seien nicht als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Dementsprechend hielten weder die den Iran noch die den Irak betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen and die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. C. Mit Beschwerde vom 13. August 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 1. September 2010. D-5766/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-5766/2010 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, anlässlich der BzP habe er Probleme mit dem Dolmetscher gehabt und sich nicht frei und umfassend äussern können, weshalb von nachgeschobenen Vorbringen keine Rede sein könne. Ausserdem habe das BFM gewisse Vorbringen insofern nicht korrekt interpretiert, als es sich bei seinen Angaben zu den Ereignissen vom 7. Oktober 2008 nicht um Widersprüche, sondern um sich ergänzende Angaben handle. Des Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht wirklichkeitsfremd ausgefallen. So sei die geltend gemachte Flucht des Beschwerdeführers aus dem Büro des Beamten möglich gewesen, weil keine Sicherheitsbeamte dort gewesen seien. Bis zum Anrücken der Polizei habe sich der Beschwerdeführer längst entfernen können. Genau sowenig sei der il legale Aufenthalt seines Vaters im Iran seit dem Jahre 2001 wirklichkeitsfremd, wie ein Blick auf die Verhältnisse in der Schweiz nahelege. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Bekanntlich D-5766/2010 handelt es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen irakischen Staatsangehörigen, der auch nach eigenen Angaben im Heimatstaat keiner Verfolgung unterliegt. Der Umstand, dass ihm nach eigener Einschätzung eine allfällige Integration im Heimatstaat aus sprachlichen, politischen oder sonstigen Gründen sehr schwer fallen würde, ändert daran ebenso wenig wie seine Abneigung gegen das dortige Klima (A15/19 F131 S. 15). Dementsprechend fällt eine Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling ausser Betracht. Was im Übrigen die angebliche Verfolgung im Iran anbelangt, so sind die entsprechenden Vorbringen widersprüchlich ausgefallen. So machte der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss geltend, er habe am 7. Oktober 2008 nicht bei den iranischen Behörden vorgesprochen (A15/19 F102 – F107 S. 12). Erst nachdem er von sich aus ein Streit gespräch mit den Behörden erwähnt hatte, machte er auf Nachfrage hin geltend, dieses habe am 7. Oktober 2008 stattgefunden, und er habe doch noch von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis erhalten, den Arbeitsort für ein oder zwei Stunden zu verlassen (A15/19 F110 – F113 S. 13). Hätte er bei seinen Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, hätte er bereits im Zusammenhang mit den Fragen 104 und 105 klarstellen können und müssen, dass er die iranischen Behörden am 7. Oktober 2008 aufsuchte und Mühe hatte, hiefür die Erlaubnis seines Arbeitgebers zu erhalten. Bezeichnenderweise ist auch die Schilderung des Fluchtwegs nach Dubai widersprüchlich ausgefallen (A7/25 Ziff. 16 S. 9, A15/19 F136 S. 15), macht es doch einen Unterschied, ob die Reise auf einem Lastwagen oder in einem Boot absolviert wurde. Dementsprechend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung im Iran als unglaubhaft. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. D-5766/2010 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, S. 54 f.; EMARK 2001 Nr. 1, E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, S. 205 ff.) zu prüfen. 7.3 Nachdem vorliegend bereits das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungshindernisse. D-5766/2010 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5766/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 1. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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