Abtei lung IV D-5765/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5765/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem (...) und dessen (...) am 13. Juni 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie am 14. Juni 2010 um Asyl nachsuchten, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 16. Juni 2010 sowie der direkten Anhörung vom 23. Juni 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als Sohn eines ethnischen Aserbaidschaners und einer ethnischen Armenierin im Dorf C._______ (Bergkarabach) gelebt, bis er im Alter von 8 Jahren zusammen mit seinem (...) geflohen sei, nachdem die Eltern bei einem Angriff getötet worden seien, dass sie sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten und mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen hätten, dass sie von etwa 2006 bis zur Ausreise im Juni 2010 als Illegale in D._______ gelebt hätten, dass der zerebral gelähmte (...) des Beschwerdeführers medizinische Behandlung benötige, welche in Russland nicht erhältlich gewesen sei, dass er selber (wie auch sein [...]) ebenfalls gesundheitlich angeschlagen sei und seit Geburt an (...)problemen leide, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2010 – eröffnet am 9. August 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, dass in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen in Russland nicht nachvollziehbar sei, dass der angeblich seit 1991 illegal in Russland D-5765/2010 lebende Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen habe, die russische Staatsbürgerschaft zu erwerben, dass überdies angenommen werden könne, ihm wäre es – aus einem Dorf der heutigen Republik Bergkarabach stammend – als Sohn eines aserbaidschanischen Vaters und einer armenischen Mutter möglich gewesen, die Staatsbürgerschaft der Republik Aserbaidschan oder sogar jene der Republik Armenien zu erlangen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers dazu, weshalb er in der Erstbefragung Armenisch als Muttersprache angegeben habe, jedoch heute diese Sprache nicht (mehr) beherrsche, nicht überzeuge, dass sich hinsichtlich der Angaben zu den Geburtsdaten des Beschwerdeführers und seines (...) Ungereimtheiten ergeben hätten und deren Aussagen zur Reise in die Schweiz unterschiedlich ausgefallen seien, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten als vage zu bezeichnen seien, dass insgesamt davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe unrichtige Angaben zu seiner Identität, der Herkunft und der Ausreise gemacht, weshalb anzunehmen sei, der Beschwerdeführer sei nicht staatenlos und besitze Reise- oder Identitätspapiere, welche er bei der Ausreise benützt habe, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- und Ausweispapiere einzureichen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatenlosigkeit und folglich die damit verbundenen Probleme nicht glaubhaft seien und sich die erwähnten medizinischen Vorbringen nicht mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Verbindung bringen liessen, dass er somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, D-5765/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihm sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde nebst zwei Kartenkopien einen ärztlichen Bericht des Spitals E._______ vom 22. Juli 2010 einreichte, dass auf die Begründung der Beschwerde und die Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5765/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde – wie sich aus dem klar formulierten Antrag ergibt – ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung beziehungsweise gegen die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtet, dass die Verfügung des BFM vom 5. August 2010, soweit sie die Eintretensfrage betrifft (Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass vorab die vorinstanzlichen Erwägungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nach Prüfung der Akten durch das Gericht als zutreffend zu bestätigen sind und die Einwendungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu führen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob (infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs) eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, D-5765/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass in der Beschwerde bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären D-5765/2010 Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers (gemäss ärztlichem Bericht vom 22. Juli 2010: (...) (...)erkrankung beidseits) zu keinem anderen Ergebnis führt, weil die medizinische Situation im Herkunftsgebiet beziehungsweise -land nicht überprüft werden kann, wenn Identität und Herkunft nicht bekannt sind und keinerlei Anlass zur Annahme besteht, diese Erkrankung könne einzig in der Schweiz behandelt werden, zumal die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht schon dann vorliegt, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-5765/2010 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5765/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)(per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9