Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5761/2015
Urteil v o m 6 . Oktober 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, und dessen Ehefrau 2. B._______, sowie deren Kinder 3. C._______, und 4. D._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / (...).
D-5761/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführende 1 suchte mit undatiertem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 17. August 2010) um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 18. August 2010 ersuchte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführenden 1 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen Schutzmassnahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie, soweit nicht bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente samt englischer Übersetzung (inkl. Kopien des Geburtsscheins, der Identitätskarte und gegebenenfalls des Reisepasses). Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 30. September 2010 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben. C. Mit Schreiben vom 13. September 2010 (Eingangsstempel: 28. September 2010) beantwortete der Beschwerdeführende 1 die ihm gestellten Fragen und liess der Schweizer Botschaft (...) in Kopie zukommen. D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 leitete die Schweizer Botschaft die Akten unter Hinweis auf die Praxis bezüglich sich in Rehabilitation befindender Asylsuchender an das BFM weiter. E. Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführenden 1 durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da sich der Beschwerdeführende 1 in Haft befinde, könne das Asylverfahren nicht weitergeführt werden. Zudem sei bezüglich einer Einreise in die Schweiz von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen, welches sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Aus Personenschutzgründen werde der Abschreibungsbeschluss dem im Rehabilitationszentrum von E._______ in F._______ inhaftierten Beschwerdeführenden 1 nicht persönlich zugestellt. Sobald sich dieser erneut bei der Schweizer Botschaft melde, werde das Verfahren wieder aufgenommen.
D-5761/2015 F. Mit Schreiben vom 1. November 2010 an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 15. November 2010) teilte der Beschwerdeführende 1 unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 5. Oktober 2010 (vgl. Bst. D) mit, er sei am 15. Oktober 2010 freigelassen worden, und ersuchte sinngemäss um Fortsetzung des Asylverfahrens. Gleichzeitig reichte er zwei Bescheinigungen bezüglich seines Aufenthalts im Rehabilitationszentrum samt Übersetzungen, sowie einen (...) in Kopie ein. G. Am 19. November 2010 liess die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführenden 1 ein inhaltlich mit demjenigen vom 18. August 2010 identisches Schreiben (vgl. Bst. B) zukommen, wobei eine Antwortfrist bis zum 31. Dezember 2010 angesetzt wurde. H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 (Eingangsstempel: 14. Dezember 2010) beantwortete der Beschwerdeführende 1 die ihm gestellten Fragen und liess der Schweizer Botschaft (...) in Kopie zukommen. I. Am 22. Dezember 2010 leitete die Schweizer Botschaft die Akten samt ihrem Bericht an das BFM weiter. J. Mit Schreiben vom 11. August 2011 (Eingangsstempel: 18. August 2011) liess der Beschwerdeführende 1 der Schweizer Botschaft (...) in Kopie zukommen, welche Akten gleichentags an das BFM weitergeleitet wurden. K. Mit Schreiben vom 22. August 2013 stellte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführenden 1 eine Befragung in Aussicht und forderte ihn auf, vorgängig allfällige für sein Gesuch wesentliche neue Unterlagen einzureichen. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführenden 1 datiert vom 9. September 2013 (Eingangsstempel: 12. September 2013). L. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 lud die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführenden 1 und 2 per 10. März 2015 zu einer Befragung ein.
D-5761/2015 M. Am 10. März 2015 befragte eine mitarbeitende Person der Schweizer Botschaft den Beschwerdeführenden 1 zu seinen Asylgründen. N. Mit Schreiben vom 1. April 2015 teilte die Schweizer Botschaft der Beschwerdeführenden 2 mit, dass sie den Termin nicht gewahrt habe. Gleichzeitig wurde ihr Frist bis zum 15. April 2015 angesetzt, um schriftlich die Fortsetzung des Asylverfahrens zu verlangen und ihre Abwesenheit zu begründen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden 2 unter Beilage einer (...) (Eingangsstempel: 23. April 2015). O. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 lud die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 2 per 29. Mai 2015 erneut zu einer Befragung ein. P. Am 29. Mai 2015 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft die Beschwerdeführende 2 zu ihren Asylgründen. Am 9. Juni 2015 leitete die Schweizer Botschaft die Protokolle der Befragungen samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das SEM weiter. Q. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 teilte der Beschwerdeführende 3 der Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 12. Juni 2015) mit, weshalb es ihm nicht möglich sei, den in einem Schreiben vom 29. Mai 2015 festgesetzten Termin für eine Befragung am 9. Juni 2015 zu wahren. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 teilte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführenden 3 mit, dass er den Termin nicht gewahrt habe. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum 24. Juni 2015 angesetzt, um schriftlich die Fortsetzung des Asylverfahrens zu verlangen und seine Abwesenheit zu begründen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben. Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Juni 2015 an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 24. Juni 2015) wiederholte der Beschwerdeführende 3 die Gründe für seine Absenz. Diese Korrespondenz wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2015 und 6. Juli 2015 an das SEM weitergeleitet.
D-5761/2015 R. In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragungen machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Begründung Folgendes geltend: R.a Der Beschwerdeführende 1 sei Tamile, stamme aus G._______, H._______, wo er mit seiner Familie weiterhin wohnhaft sei. Im Jahr 2001 habe er begonnen, gegen Entgelt administrative Arbeiten für den politischen Flügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auszuführen. Im Jahr 2005 sei er zur Mitgliedschaft bei den LTTE gezwungen worden und habe seine Arbeit im selben Bereich fortgesetzt. Im Jahr 2008 habe er Bunker graben müssen und sei bei Kriegshandlungen eingesetzt worden. Im (...) 2008 sei er von den LTTE geflohen. Im (...) 2009 sei er durch eine Granate an einer Hand verletzt worden, welche heute verstümmelt sei. Da es an seinem damaligen Aufenthaltsort keine medizinischen Einrichtungen gegeben habe, habe er sich Mitte (...) 2009 der sri-lankischen Armee ergeben. In der Folge sei er in Rehabilitationshaft gesetzt und Mitte (...) 2010 aus dieser entlassen worden. Daraufhin sei er nach G._______ zurückgekehrt, wo er unter der Kontrolle der sri-lankischen Sicherheitskräfte geblieben sei. Von diesen sei er zu Kontrollzwecken regelmässig aufgesucht und befragt worden. Im Jahr 2010 seien unbekannte bewaffnete Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn über seine Kontakte zu den LTTE und zu deren Waffen befragt. Diese Personen hätten ihm gedroht, ihn oder seine Kinder zu entführen, falls er nicht kooperiere. Im (...) 2013 sei er zuhause von zwei Beamten des Criminal Investigation Department (CID) während (...) Stunden befragt worden. Dabei habe er ein auf Singhalesisch verfasstes Dokument unterzeichnen müssen. Einen Monat später seien zuhause erneut Beamte des CID erschienen und hätten Fotos von den Beschwerdeführenden 1 und 2 verlangt. Aktuell werde er (...) pro Monat zu Kontrollzwecken von Beamten des CID zuhause aufgesucht. Unter diesen Umständen könne er nicht in Ruhe leben. R.b Die Beschwerdeführende 2 führte aus, sie sei Tamilin und stamme aus I._______, H._______. Wegen ihres Ehemannes komme das CID zweimal monatlich zu ihnen nach Hause. Wenn der Ehemann abwesend sei, werde sie nach dessen Verbleib gefragt. Daher lebe sie in Angst. S. Mit am 13. August 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 28. Juli 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
D-5761/2015 T. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, bei der Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 7. September 2015) eingereichter Eingabe vom 2. September 2015 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihnen Asyl zu gewähren. Gleichzeitig reichten sie gemäss ihren Angaben die bisherige Korrespondenz mit der Schweizer Botschaft erneut ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
D-5761/2015 Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der mit Schreiben der Schweizer Botschaft vom 13. August 2015 versandten angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Gemäss Schreiben der Schweizer Botschaft vom 8. September 2015 und Eingangsstempel ist die Beschwerde vom 2. September 2015 dort am 7. September 2015 angekommen. Angesichts dieser Fakten ist von der Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Beschwerdeführenden auszugehen. 2.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 5. 5.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden
D-5761/2015 konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht nur Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, sondern sie wurden am 10. März 2015 (Beschwerdeführender 1) beziehungsweise 29. Mai 2015 (Beschwerdeführende 2) auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatten sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
D-5761/2015 5.4 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführenden 1 durch die zwangsweise Mitgliedschaft bei den LTTE im Zeitraum von 2005 bis 2008, durch die Kriegshandlungen und während des Aufenthalts im Rehabilitationslager von (...) 2009 bis (...) 2010 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sowie im Jahr 2010 durch unbekannte bewaffnete Personen erlittenen Nachteile seien aktuell nicht mehr einreiserelevant. Sodann seien die Bedenken des Beschwerdeführenden 1 vor allfälligen Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte hinsichtlich des Vorbringens, wonach er im Zusammenhang mit den (...) monatlich erfolgenden Kontrollbesuchen durch Beamte des CID in Angst lebe, durchaus nachvollziehbar. Indessen vermöge die geltend gemachte Angst die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung aktuell nicht hinlänglich zu begründen. Zwar treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Daher sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführende 1 als ehemaliges LTTE-Mitglied auch nach Ende des Bürgerkriegs weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe oder noch stehe. Derartigen Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgebrachten regelmässigen Kontrollbesuche der Sicherheitskräfte und die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch sei den Ausführungen des Beschwerdeführenden 1 nicht zu entnehmen, dass es nach dessen Aufenthalt im Rehabilitationslager zu ernsthaften Vorfällen durch die sri-lankischen Behörden ihm gegenüber gekommen sei. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sei in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihre Kinder nicht von einer begründeten Furcht vor einer einreiserelevanten Verfolgung auszugehen. Daran vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese die Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht Frage gestellt werde. 5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zusätzlich wird ausgeführt, der Beschwerdeführende 1 sei kürzlich zuhause von bewaffneten Personen aufgesucht worden, welche ihn zu seiner Verbindung
D-5761/2015 mit den vormaligen LTTE, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite und nach seinem Einkommen gefragt hätten (vgl. Beschwerde vom 2. September 2015 S. […]). 5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Zwar befinden sich in den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zusätzlich zu den vorinstanzlichen Akten ein Schreiben des Beschwerdeführenden 1 vom (...), in welchem er bei der (...) Vertretung in Colombo um Asyl nachsuchte, und ein weiterer (...), dessen Ausstellungsdatum nicht leserlich ist, jedoch eine am (...) 2009 erlittene Verletzung betrifft. Auch diese zusätzlichen Dokumente vermögen nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom SEM zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert wurden; diesbezüglich kann auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden. Dasselbe gilt in Bezug auf die in der Rechtsmitteleingabe erwähnte erneute Befragung des Beschwerdeführenden 1 durch bewaffnete Personen an seinem Domizil. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vom 2. September 2015 und die eingereichten Dokumente einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM zu relativieren. Dieses hat den Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
D-5761/2015 fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5761/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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