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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2011 D-5760/2009

15. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,928 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5760/2009 Urteil vom 15. März 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / (…).

D-5760/2009 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 18. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B., wo er studiert habe, und stamme aus einer Grossfamilie, aus welcher sich zahlreiche Mitglieder für die kurdische Sache eingesetzt sowie die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt hätten; er selbst sei Mitglied der Demokratik Halk Partisi (DEHAP). Während seiner Studienzeit sei er am Wochenende meist in sein Heimatdorf C. zurückgekehrt. Dort sei er des Öftern mit Angehörigen der PKK in Kontakt gelangt. Am 18. November 2005 habe er zwei PKK-Angehörige bei sich und seinem Wohnungspartner, einem Studienfreund, in B. übernachten lassen. Nachdem tags darauf der eine der beiden PKK-Angehörigen verhaftet worden sei, sei seine Wohnung von Zivilpolizisten gestürmt und durchsucht worden. Daraufhin sei bei seinem Elternhaus im Dorf nach ihm gefahndet und sein Vater vorübergehend auf den Gendarmerieposten mitgenommen worden. In dieser Situation habe er sich, nachdem er zunächst Unterschlupf bei Verwandten und Bekannten in D. beziehungsweise in E. gefunden habe, zur Flucht aus der Türkei entschlossen. Mit der Hilfe (…) habe er einen Schlepper gefunden, welcher ihn in die Schweiz gebracht habe. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Die gegen diese Verfügung am 16. Februar 2006 erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. März 2006 ab. B. Mit Eingabe vom 19. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Beschwerdeurteils, wobei er unter anderem ein von zahlreichen anerkannten Flüchtlingen aus B. unterzeichnetes Referenzschreiben einreichte. Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2006 stellte ihm die ARK für den Fall eines Rückzugs des Revisionsgesuchs eine Verfahrenserledigung ohne Kostenauflage und die Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung unter dem

D-5760/2009 Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs in Aussicht. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 zog er das Revisionsgesuch zurück, woraufhin dieses mit Beschluss der ARK vom 17. Mai 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. II. C. Das BFM registrierte das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers per 22. Mai 2006 und hörte diesen am 12. Juli 2006 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er würde zu Hause immer noch von den türkischen Sicherheitskräften gesucht. Zudem wies er erneut darauf hin, dass sich viele seiner Verwandten am kurdischen Freiheitskampf beteiligt hätten und sich durch Flucht aus der Heimat im Ausland hätten in Sicherheit bringen müssen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 27. September 2006 nebst einem Bestätigungsschreiben (…), wonach er zu Hause immer noch gesucht werde, ein Referenzschreiben (…) und zahlreiche Zeitungsberichte betreffend die Situation der Kurden in der Türkei zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 10. August 2009 – eröffnet am 14. August 2009 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. In der Türkei sei es nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen, welche von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Derartige Reflexverfolgungsmassnahmen seien bis Ende der 1990er-Jahre verbreitet gewesen. Dies habe sich indes geändert. Seit dem Jahr 2001 habe die Türkei – im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) – eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt und dazu beigetragen hätten, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehen würde. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

D-5760/2009 Befürchtungen seien vor dem Hintergrund dieser Ausführungen zu würdigen. Zwar könnten in Einzelfällen in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden. Die Gefahr derartiger Übergriffe würde beispielsweise dann bestehen, wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahndeten und Anlass zur Vermutung bestehen würde, dass Familienangehörige des Gesuchten mit diesem in engem Kontakt stehen würden und ebenfalls politisch aktiv wären. Dagegen würde gemäss Erkenntnissen des BFM für Angehörige von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr bestehen, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. So habe auch der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend gemacht. Den eingereichten Beweismitteln, namentlich dem von diversen Personen unterzeichneten Referenzschreiben und dem Schreiben (…), könne nur wenig Beweiswert beigemessen werden, zumal es sich dabei um Aussagen von nahen Angehörigen handle. Auch das Schreiben (…) sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Mithin erweise sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als nicht begründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Den entsprechenden Vorbringen komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu. Sodann habe der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren erneut geltend gemacht, zu Hause gesucht worden zu sein, nachdem er zusammen mit seinem Studienkollegen in der gemeinsamen Wohnung in B. einem PKK-Angehörigen für eine Nacht Unterschlupf gewährt hätte. Dieses Vorbringen sei bereits im Entscheid des BFM vom 17. Januar 2006 als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert worden. Die ARK habe die Beschwerde abgewiesen und in ihrem Urteil vom 21. März 2006 ihrerseits ebenfalls befunden, dass kein Grund zur Annahme bestehen würde, der Beschwerdeführer sei aus den vom ihm geltend gemachten Gründen von staatlicher Seite in rechtserheblicher Weise landesweit einer Verfolgung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund könne das BFM darauf verzichten, weitere Hinweise aufzulisten, welche auf die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Gefährdungssituation schliessen liessen. Im Übrigen hätten Abklärungen des BFM im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in G. erkennungsdienstlich unter der Identität F. erfasst worden sei. Indes hätte er bisher immer explizit angegeben, sich noch (recte: nie) im Ausland aufgehalten zu haben. Im Rahmen des ihm dazu anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2006 gewährten rechtlichen Gehörs habe er schliesslich zugegeben, sich im Jahr 2005 ferienhalber in G. aufgehalten zu haben, dann jedoch erklärt, dies gegenüber den Schweizer Asylbehörden nicht erwähnt zu haben, weil es nur Ferien gewesen seien. Dies sei – so das BFM – als Schutzbehauptung zu werten, da er nicht in der Lage gewesen sei, genau anzugeben, in welchem Monat er diese Reise gemacht habe und ob die (…) Behörden ein Asylverfahren für ihn eingeleitet hätten. Darüber hinaus dürften seine weiteren Erklärungen, wonach er für die Flugreise nach G. über keinen Pass, sondern nur über eine Ferienbescheinigung der Schule verfügt habe, kaum den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen, zumal für internationale Flugreisen stets der Reisepass benötigt werde. Zudem habe er nicht schlüssig darzulegen vermocht, weshalb er sich bei den (…) Behörden mit der

D-5760/2009 Identität F. ausgewiesen habe. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, nachvollziehbar zu machen, weshalb er seinen Aufenthalt in G. bisher verschweigen hatte. Vielmehr habe er sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt, was seine persönliche Glaubwürdigkeit im Anschluss an das erste Asylverfahren zusätzlich einschränke. Zusammenfassend seien im Verlauf des zweiten Asylverfahrens zu den bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Feststellungen neue Elemente hinzugekommen, welche die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erhärten würden. Die Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 11. September 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurden diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. G. Mit Schreiben vom 16. September 2009 reichte der Beschwerdeführer das Original eines bereits eingereichten Dokuments samt Zustellcouvert nach. H. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Hause von der

D-5760/2009 Gendarmerie gesucht worden sei, würden sich noch keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgungsmotivation ergeben. Die Suche – sofern diese tatsächlich stattgefunden habe – dürfte mit der noch ausstehenden Militärdienstleistung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen. Die Einberufung in den Militärdienst stelle, auch wenn der Beschwerdeführer Kurde sei, für sich allein noch keine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahme dar. Schliesslich befürchte der Beschwerdeführer, dass seine lange Abwesenheit bei den türkischen Sicherheitskräften den Verdacht erregen könnte, er hätte sich im entsprechenden Zeitraum der Guerilla der PKK angeschlossen und auf deren Seite gegen die Armee gekämpft. Demgegenüber, so das BFM, könnte er gegebenenfalls seinen Aufenthalt in der Schweiz nachträglich leicht belegen. Ausserdem sei dem eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers zu entnehmen, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers den Behörden bereits mitgeteilt hätten, dass sich dieser im Ausland befinde. I. In seiner Replik vom 13. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-5760/2009 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerde wird eingewendet, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt werden müsste. Dennoch habe das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Verschweigen seines Aufenthaltes in G. bei der Anhörung vom 12. Juli 2006 nicht nachvollziehbar erklären können, was "seine

D-5760/2009 persönliche Unglaubwürdigkeit im Anschluss an das erste Asylverfahren zusätzlich einschränke." Es sei nicht genau verständlich, was das BFM mit dieser Feststellung meine. Sollte sie so gemeint sein, dass die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als lügenhaft zu qualifizieren seien, würde dies den Erkenntnissen der Aussagepsychologie – auf welche sich die Vorinstanz offensichtlich berufe – widersprechen. Ein lügenhafter Charakter sei äusserst selten; viel häufiger sei Lügen hinsichtlich bestimmter Fakten. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls hinsichtlich seiner familiären Herkunft die Wahrheit gesagt. Diese Fakten würden durch zahlreiche Beweismittel belegt. Hinzu komme, dass der G.- Aufenthalt im Jahr 2005 kaum etwas mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers zu tun habe. Er sei mit einer Gruppe von Studenten auf einer Auslandsreise dort gewesen. Bei der – durchaus etwas unüblichen – Rückkehr habe er den (…) Behörden falsche Personalien genannt, damit er beim Grenzübertritt in die Türkei nicht festgenommen werde (vgl. Beschwerde S. 5). Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu Hause gesucht worden, nachdem er zusammen mit seinem Studienkollegen in der gemeinsamen Wohnung in B. einem PKK-Angehörigen für eine Nacht Unterkunft gewährt habe, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. D). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Wird sodann mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass sein G.-Aufenthalt im Jahr 2005 kaum etwas mit den Fluchtgründen zu tun hat, ist das Verschweigen dieses Auslandaufenthaltes durchaus geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken, zumal dieser anlässlich der Erstbefragung vom 23. Dezember 2005 ausdrücklich danach gefragt wurde, ob er bereits einmal im Ausland gewesen sei, was er verneinte (vgl. Vorakten). Dasselbe gilt in Bezug auf seine Aussagen im Zusammenhang mit dem ihm dazu gewährten rechtlichen Gehör, welche – wie die Überprüfung der Akten ergibt – von der Vorinstanz in zutreffender Weise als nicht schlüssig qualifiziert wurden. Vor diesem Hintergrund erfahren die erheblichen Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen eine weitere Bestätigung, wenn in der Beschwerde zum einen eingewendet wird, der G.-Aufenthalt habe kaum etwas mit den Fluchtgründen zu tun, und zum anderen in Widerspruch dazu zur Begründung der Verwendung falscher Personalien in G. sogleich angeführt wird, der Beschwerdeführer habe den (…) Behörden falsche Personalien genannt, damit er bei der Rückreise anlässlich des Grenzübertritts in die Türkei nicht festgenommen werde. Nach dem Gesagten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach im Verlauf des zweiten Asylverfahrens zu den bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Feststellungen neue Elemente hinzugekommen sind, welche die Unglaubhaftigkeit der Asylbegründung des Beschwerdeführers erhärten.

D-5760/2009 4.2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass ihm aufgrund seines Alters nächstens die Ableistung des Militärdiensts bevorstehe. Dies werde auch vom BFM anerkannt. Im Falle eines Aufgebots würde er sich den Militärbehörden nicht stellen, weil er nicht gegen Kurden kämpfen wolle. Die Türkei sehe bis heute keine gesetzliche Ersatzdienstmöglichkeit für Dienstverweigerer vor und Dienstverweigerung und –versäumnis würden mit recht hohen Freiheitsstrafen bedroht (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17). Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine auf einer angeblichen Unterstützung der PKK beruhenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte

D-5760/2009 Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. 4.3. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass er wegen seiner Herkunft aus einer bekannten politisch auf der Seite der kurdischen Opposition stehenden Familie und als naher Verwandter von separatistischen Guerillakämpferinnen und -kämpfern im Fall der Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Zwar treffe zu, dass er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz keine schwer wiegenden Behelligungen erlitten habe. Die lange dauernde nachrichtenlose Abwesenheit führe jedoch die türkischen Sicherheitskräfte zum dringenden Verdacht, er habe sich in dieser Zeit der Guerilla der PKK angeschlossen und auf deren Seite gegen die Armee gekämpft (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. Daran vermag nicht zu ändern, dass der Bruder Mehmet des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, (…) in der Schweiz Asyl gewährt wurde und sich (…), gemäss den Ausführungen in der Beschwerde seit kurzer Zeit als Asylsuchende in der Schweiz befindet. Diesbezüglich ist auch auf die Erwägungen im Urteil der ARK vom 21. März 2006 zu verweisen, wonach alleine das Beschwerdevorbringen betreffend Abstammung von einer "politischen Familie" den Schluss auf eine rechtserhebliche landesweite Verfolgung von staatlicher Seite nicht zulässt. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus den von ihm eingereichten Unterlagen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diesen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nur wenig Beweiswert zugemessen werden kann und eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer auf dessen noch ausstehenden Militärdienst zurückzuführen ist, welcher – wie bereits erwähnt – keine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahme darstellt. Sodann stand der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht in einer exponierten politischen Stellung. Was schliesslich den in Kopie (…) anbelangt, betrifft dieser (…). Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die Einschätzung, dass den geltend gemachten behördlichen Nachforschungen keine asylrelevante Intensität zukommt. 4.4. In der Beschwerde wird schliesslich auf ein gleichzeitig zu den Akten gereichtes Foto Bezug genommen, welches anlässlich einer Demonstration der kurdisch-türkischen Bewegung aufgenommen worden sei, worauf der Beschwerdeführer als Ordnungskraft erkennbar sei. Durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz habe er sich einem

D-5760/2009 zusätzlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt (vgl. Beschwerde S. 10 und Foto). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). 4.4.1. Auf dem eingereichten Foto sind unter anderen (…) Personen erkennbar, welche an einer prokurdischen Kundgebung ein Transparent mit entsprechender Aufschrift halten, wobei es sich bei der einen der beiden Personen um den Beschwerdeführer handeln soll. Diese Aktivität ist als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeit zu qualifizieren. Selbst wenn die türkischen Behörden von dieser überhaupt Kenntnis genommen hätten, wäre nicht davon auszugehen, dass es ihnen gelungen wäre, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Dem Foto ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei Kundgebungen oder bei der Organisation von solchen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Des Weiteren ist aus den Akten nirgends ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in den Medien namentlich erwähnt worden ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. 4.4.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Mithin ist nach dem Gesagten den Beschwerdeführer betreffend nicht vom

D-5760/2009 Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen. 4.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als nicht glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

D-5760/2009 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete

D-5760/2009 Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er besitzt in der Türkei, wo (…) wohnhaft sind, ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem hat er (…) abgeschlossen und (…) absolviert. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In casu wurde durch den zuständigen Kanton kein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5760/2009 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen. Zwar erwies sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist indes nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seit Januar 2007 erwerbstätig ist.

D-5760/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

D-5760/2009 — Bundesverwaltungsgericht 15.03.2011 D-5760/2009 — Swissrulings