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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2019 D-5759/2017

9. Januar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,401 Wörter·~27 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. September 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5759/2017

Urteil v o m 9 . Januar 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (…).

D-5759/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 19. November 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Sie wurden am 25. November 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 20. Januar 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben sie im Wesentlichen an, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in der Provinz F._______ geboren und hätten in G._______ gelebt. Sie (die Ehefrau beziehungsweise die Beschwerdeführerin) habe bis zur siebten oder achten Klasse die Schule besucht. Er (der Ehemann beziehungsweise der Beschwerdeführer) habe im Jahr (…) sein Abitur abgeschlossen und im Anschluss bis Ende des Jahres (…) den Militärdienst absolviert. Bis zur Heirat im Jahr 2009 habe er in H._______ gelebt. Danach seien sie beide nach G._______ gezogen, wo er sowohl als Maler als auch in einem Restaurant gearbeitet habe. Im Jahr 2012 seien ein beziehungsweise zwei seiner Cousins verschwunden. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Onkel nach ihnen gesucht und bei den Behörden nachgefragt. Dabei sei er verhaftet, beschimpft, geschlagen und bedroht worden. In der Folge sei er nicht in seine Wohnung zurückgekehrt, sondern bei einer Cousine untergekommen, seine Ehefrau und Tochter seien nachgekommen. Schliesslich sei ihre Wohnung in G._______ in ihrer Abwesenheit von Leuten aus der militärischen Abteilung gestürmt worden. Daraufhin hätten sie G._______ verlassen und während einigen Monaten in H._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer erstmals an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, woraufhin die Behörden bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten und er alleine ausgereist sei. Zwei Monate später sei ihm seine Familie gefolgt. Er sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP). Zudem sei auch andere Familienmitglieder politisch aktiv gewesen. B. Mit Verfügung vom 8. September 2017 – eröffnet am 11. September 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.

D-5759/2017 C. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In der Beschwerdebegründung beantragten sie sodann, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie beantragten vollumfängliche Einsicht in die von ihnen bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmittelschrift legten sie Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Teilnahme an Demonstrationen in Syrien im Jahr 2012, eine CD-ROM mit Videoaufnahmen von Reden des Bruders des Beschwerdeführers und Fotos desselben bei Demonstrationen und Sitzungen mit dem Präsidenten (Masud Barzani) der Autonomen Region Kurdistan (ARK), Fotos der Suchanzeigen betreffend die beiden Cousins des Beschwerdeführers sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Oktober 2017 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. E. Mit Schreiben vom 15. November 2017 stellte das SEM den Beschwerdeführenden Kopien des Beweismittelumschlags und der eingereichten Beweismittel zu. Es hielt gleichzeitig fest, dass jedes der eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführenden in der Verfügung vom 8. September 2017 aufgeführt sei. Aufgrund eines administrativen Versäumnisses seien die eingereichten Beweismittel jedoch nicht in einem Beweismittelumschlag abgelegt und deshalb auch nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden.

D-5759/2017 F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten am 7. Dezember 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. 1.3 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die

D-5759/2017 vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung der Unzulässigkeit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und

D-5759/2017 in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründungs niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie

D-5759/2017 sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2). 3.4 Zunächst machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe ihr Recht auf Akteneinsicht sowie die Aktenführungs- und Paginierungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es ihnen keine Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel gewährt beziehungsweise die eingereichten Originale und angebotenen Beweismittel nicht in die Akten aufgenommen habe. 3.4.1 Das SEM hat über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Gerade seine Amtspraxis, die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist das SEM diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern als unvollständig und die Aktenführung damit als intransparent zu bezeichnen, als dass es das SEM unterlassen hat, mehrere von den Beschwerdeführenden eingereichte, in einer Fremdsprache ausgestellte Dokumente (Identitätskarten, Familienbüchlein, Militärbüchlein, Zeugnisse über den geleisteten Militärdienst) im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-6369/2017 vom 2. Februar 2018 E. 5.2). 3.4.2 Die Beschwerdeführenden haben am 4. September 2017 um die Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Akten ersucht. Das SEM wäre demnach gehalten gewesen, den Beschwerdeführenden auch eine Kopie der von ihnen eingereichten Dokumente zuzustellen. Der Fehler, der dem SEM bei der Aktenführung und der Gewährung der Akteneinsicht hier unterlaufen ist, hatte für die Beschwerdeführenden indessen keinen Rechtsnachteil zur Folge, der eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung rechtfertigen würde. Die Tatsache, dass gewisse Dokumente nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und ihnen bei der Akteneinsicht nicht zugestellt wurden, wirkte sich für sie nicht nachteilig aus,

D-5759/2017 da ihnen damit die Beschwerdeführung weder verunmöglicht noch erschwert wurde, waren doch die fraglichen Dokumente allesamt von den Beschwerdeführenden selber eingereicht worden und diesen damit bekannt, was im Übrigen auch aus den Akten und der angefochtenen Verfügung hervorgeht (vgl. SEM act. A5 S. 6; A6 S. 5; A26 F15 ff.; A27 F5). Bezeichnenderweise verzichteten die Beschwerdeführenden denn auch auf die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung, nachdem ihnen das SEM auf Beschwerdeebene Kopien der fraglichen Unterlagen zugestellt hatte (vgl. dazu oben Sachverhalt Bst. E.). Von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie die Beschwerdeführenden zu erkennen glauben, kann nicht die Rede sein. 3.4.3 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe ihr Recht auf Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die angebotenen Beweismittel nicht in die Akten aufgenommen habe. Das SEM hat gemäss Anhörungsprotokoll die erwähnten Akten (USB-Stick, Bilder auf dem Smartphone; vgl. SEM act. A26 F8, 22 f.) nicht entgegengenommen. Das SEM wäre gehalten gewesen, diese entgegenzunehmen oder eine Frist zur Nachreichung dieser Beweismittel anzusetzen. Hingegen hatten die Beschwerdeführenden, wie in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten wird, bis zum Erlass der Verfügung ausreichlich Zeit gehabt, um die Beweismittel in Eigeninitiative in adäquater Form nachzureichen. Zwischen der Anhörung vom 20. Januar 2017 und dem Entscheiderlass vom 8. September 2017 sind fast acht Monate vergangen. Die Beschwerdeführenden wären gemäss der Mitwirkungspflicht auch gehalten gewesen, diese Beweismittel nachzureichen. Diese wurden dann auf Beschwerdeebene eingereicht und das SEM konnte sich im Rahmen der Vernehmlassung dazu äussern. Eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht konnte somit geheilt werden, weshalb nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist. 3.5 Die Beschwerdeführenden machen sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz zu den Akten gelegte Beweismittel, welche gewisse Tatsachen beweisen würden, nicht gewürdigt habe – so insbesondere sein Militärdienstbüchlein. Dieses beweise, dass er den Militärdienst in Syrien absolviert habe. Die Vorinstanz hätte diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen sollen.

D-5759/2017 Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel, so auch das Militärbüchlein, in der Verfügung aufgeführt und dieses im Rahmen einer Gesamtbeurteilung hinreichend gewürdigt. Zudem hat die Vorinstanz den geleisteten Militärdienst nicht angezweifelt. In ihrer Vernehmlassung hält sie zudem fest, alleine die Tatsache, dass eine Person den syrischen Militärdienst absolviert habe, sei nicht von Asylrelevanz. 3.6 Zudem läuft auch die Rüge der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, indem das politische Engagement des Bruders des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden sei, ins Leere, denn die Vorinstanz hat den Bruder des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung explizit erwähnt und dessen politisches Engagement festgehalten (SEM act. A31 S. 6). 3.7 Schliesslich monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie im Wesentlichen behauptet habe, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere weitere Anhörungen, durchführen müssen. Ferner habe sie nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer angesichts seines spezifischen Profils aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle und deshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander und ermöglichte ihnen dadurch eine sachgerechte Anfechtung. Festzuhalten gilt überdies, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden primär gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung der Asylvorbringen richten. Zudem legen sie nicht näher dar, weshalb weitere Abklärungen, insbesondere Anhörungen, vorzunehmen wären und zeigen nicht auf, inwiefern eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung betreffend illegaler Ausreise vorliegt. Die mit der Beschwerde geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind im Asylpunkt zu behandeln. Die Rügen sind unbegründet. 3.8 In die Leere zielt auch der Vorwurf der Beschwerdeführenden, ihre Aussagen im Rahmen der BzP seien sehr kurz ausgefallen (verkürzte BzP von 45 Minuten respektive einer Stunde). Es könne ihnen deshalb nicht vorgeworfen werden, sie hätten gewisse Vorbringen in der BzP nicht erwähnt oder ihre Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung seien widersprüchliche ausgefallen, wenn sie angewiesen worden seien, sich kurz zu

D-5759/2017 halten. Die Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, ihre Fluchtgründe summarisch zu nennen. Schliesslich sind Asylsuchende aufgefordert, von sich aus alle wesentlichen Asylgründe bereits in der BzP zumindest ansatzweise zu benennen, auch wenn sie zur Kürze angehalten werden. 3.9 Da sich zusammenfassend die formellen Rügen unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden bei der BzP und der Anhörung hinsichtlich der Anzahl Cousins und Verhaftungen beziehungsweise Befragungen des Beschwerdeführers seien die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Bei der BzP hätten sie von zwei Cousins gesprochen, während bei der Anhörung nur noch die Rede von einem

D-5759/2017 Cousin gewesen sei. Zum einen werde bei der BzP vorgebracht, der Beschwerdeführer sei „immer wieder“ beziehungsweise zwei Mal verhaftet, befragt und geschlagen worden, zum anderen werde bei der Anhörung ausgeführt, es sei zu drei Behördenkontakten gekommen, wobei er einmal bei den Sicherheitsbehörden geschlagen worden sei. Zudem bestünden Ungereimtheiten bezüglich der Angaben zum Zeitpunkt und der zeitlichen Abstände der Ereignisse, welche Indizien für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei im (…) 2012 das erste Mal wegen der Nachforschungen betreffend die Cousins verhaftet worden, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, der Cousin sei am (…) 2012 verhaftet worden. Schliesslich seien auch die Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, im Juni oder Juli 2013 ausgereist zu sein, während er bei der Anhörung ausgeführt habe, das Land im November 2013 verlassen zu haben. Bezüglich weiterer Einzelheiten zu den Widersprüchen könne auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM act. A31 S. 3-5). Im Übrigen sei auffällig, dass die Ausführungen der beiden Beschwerdeführenden bei der BzP als auch bei der Anhörung im Wesentlichen übereinstimmen würden, hingegen Widersprüche zwischen ihren Aussagen zu verschiedenen Befragungszeitpunkten (BzP und Anhörung) bestünden. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Ausführungen gemeinsam aufeinander abgestimmt und die Vorbringen konstruiert seien. Zudem seien die Schilderungen vage und allgemein ausgefallen und hätten keine Realkennzeichen enthalten. Somit seien ihre Vorbringen nicht glaubhaft. Des Weiteren würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie aufgrund der Bürgerkriegssituation und den entsprechend schwierigen Lebensbedingungen aus Syrien ausgereist seien, keine konkret gegen sie persönlich gerichteten Nachteile darstellen und somit im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz entfalten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner angeblichen Parteizugehörigkeit und seines politischen Profils weder konkrete Nachteile gemäss Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden erlitten noch begründete Furcht davor, solchen Nachteilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu sein. Seine angebliche Mitgliedschaft in der verbotenen KDP habe er denn auch nicht als Ausreisegrund vorgebracht. Im Gegensatz zu seinem Bruder habe er lediglich niederschwellige Arbeiten zugunsten der Partei ausgeführt. Darüber hinaus sei das Vorbringen, im Zusammenhang mit dem Militärdienst hätten die Behörden verlangt, dass er sich wöchentlich für eine Einvernahme melden solle, nicht asylrelevant. Dieses Vorbringen habe er lediglich in der BzP

D-5759/2017 geltend gemacht, somit könne er nicht glaubhaft machen, dass aufgrund der angeblichen Aufforderung eine begründete Furcht vor gezielter staatlicher Verfolgung vor der Ausreise bestanden haben sollte. Die Vorbringen seien demnach auch nicht asylrelevant. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift, das SEM befasse sich in der Verfügung mit belanglosen und vernachlässigbaren Widersprüchen und verkenne dabei die relevanten Vorbringen. Betreffend den Widerspruch hinsichtlich der Inhaftierung der beiden Cousins habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin festgehalten, dass er erst später vom Verschwinden des zweiten Cousins erfahren habe. Bezüglich der weiteren Widersprüche sei die BzP viel zu kurz ausgefallen, um Unstimmigkeiten in ihren Aussagen feststellen zu können. Der Beschwerdeführer habe in beiden Befragungen ausgeführt, dass er mehrfach behördlichen Kontakt gehabt habe und inhaftiert sowie geschlagen worden sei. Die Zeitangaben seien in der BzP nur ungefähr vorgebracht worden und er habe sich in der BzP schlicht nicht ausführlich zur Ausreise äussern können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie absichtlich ein falsches Ausreisedatum nennen sollten. Zudem spreche es gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, dass ihre jeweiligen Aussagen miteinander übereinstimmten. Ihre Ausführungen seien geprägt von Detailreichtum und Realkennzeichen, so betrage seine freie Ausführung der Vorbringen ganze zwei Seiten. Aus den Suchanzeigen seines Cousins, die am (…) 2013 beziehungsweise am (…) 2014 veröffentlicht worden seien, gehe hervor, dass dieser seit dem (…) 2012 verschwunden sei. Sie hätten glaubhaft geltend gemacht, dass er, der Beschwerdeführer, bei der Suche nach seinem verschwundenen Cousin von den syrischen Behörden festgehalten und gefoltert worden sei. Schliesslich verkenne das SEM, dass er über ein politisches Profil verfüge – er sei ein Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan und habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen –, dies werde mit den eingereichten Bildern belegt. Als regimekritischer Oppositioneller habe er sich politisch exponiert und sei von den syrischen Behörden identifiziert und zu Hause gesucht worden. Zudem stamme er aus einer politisch aktiven Familie, insbesondere sein Bruder sei sehr aktiv, weswegen er ebenfalls vom syrischen Regime verfolgt worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel fest, das SEM zweifle nicht per se am geltend gemachten Verschwinden des Cousins (I._______), vielmehr sei das

D-5759/2017 Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten, als unglaubhaft einzustufen. Aus der eingereichten Suchanzeige betreffend den zweiten Cousin (J._______) sei zu entnehmen, dass dieser nach der Ausreise der Beschwerdeführenden verschwunden sei. Sein Verschwinden könne somit keinen Einfluss auf die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden haben. Betreffend die politischen Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers sei aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruders asylbeachtliche Nachteile erlitten haben sollte oder solche zu befürchten hätte. Entgegen der Beschwerdevorbringen werde in der Verfügung durchaus auf das politische Profil des Beschwerdeführers eingegangen. Zum Vorbringen, die Widersprüche zwischen BzP und Anhörung seien auf die kurze Dauer der BzP zurückzuführen, habe das SEM festgehalten, dass die BzP verbindlich sei und die Beschwerdeführenden deren Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten. Die Vorfluchtgründe seien als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Hinsichtlich des geltend gemachten Militärdienstes werde im Entscheid nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer diesen absolviert habe. Er gehöre jedoch nicht zur Gruppe der Personen (Ausreiseverbot für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren seien), die aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien nach absolviertem Militärdienst begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hätten. Sein Militärdienst sei demnach praxisgemäss nicht asylrelevant. 5.4 In der Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, das SEM habe die eingereichten Beweismittel wiederholt nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen regulären Militärdienst beendet habe, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Reservedienst einberufen würde. Spätestens bei der Einreise nach Syrien würde er rekrutiert beziehungsweise aufgrund seiner Refraktion verhaftet werden. Er werde nicht nur als Militärdienstverweigerer, sondern auch als Oppositioneller und Verräter betrachtet. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden zuerst von zwei Cousins (vgl. SEM act. A5, 7.01; A6, 7.01) und dann von einem sprachen (vgl. SEM act. A26 F52 [S. 6], F59; A27 F16). Die Erklärung in der Beschwerde, wonach sie erst später vom Verschwinden des zweiten Cousins erfahren hätten, vermag nicht zu überzeugen, da die BzP vor der Anhörung

D-5759/2017 stattgefunden hat. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage in der BzP, wonach er immer wieder verhaftet, befragt und geschlagen worden sei, anlässlich der Anhörung an, einmal bei den Sicherheitsbehörden geschlagen worden zu sein (vgl. SEM act. A26 F52 [S. 7], F94). Die Entgegnung in der Beschwerde, er habe in beiden Befragungen ausgeführt, dass er mehrfach behördlichen Kontakt gehabt habe und inhaftiert sowie geschlagen worden sei, vermag den Widerspruch nicht aufzulösen. Zudem hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin abweichend von der Aussage ihres Ehemannes, drei Kontakte mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM act. A26 F87 ff.), lediglich von zwei Behördenkontakten sprach (vgl. SEM act. A27 F76 f.). Die zeitlichen Abläufe der Ereignisse erscheinen ebenfalls widersprüchlich. Zum einen führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er sei etwa im (…) 2012 das erste Mal und nach etwa einer Woche das zweite Mal im Zusammenhang mit den Nachforschungen nach seinen Cousins verhaftet worden (vgl. SEM act. A5, 7.01). Zum anderen machte er anlässlich der Anhörung geltend, sein Cousin sei seit dem (…) 2012 verschwunden (vgl. SEM act. A26 F69 ff.) und er selbst sei einige Tag später zum ersten Mal zum Gericht gegangen, um nach dem Cousin zu fragen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, zwischen dem ersten und zweiten Gang zum Gericht seien 20 Tage beziehungsweise zwischen dem zweiten und dritten Behördengang 10 bis 15 Tage vergangen (vgl. SEM act. A26 F91 f.). Hingegen machte er in der BzP geltend, dass zwischen den Behördengängen jeweils eine Woche vergangen sei (vgl. SEM act. A5, 7.01). Seine Erklärung in der Beschwerde, anlässlich der BzP habe er lediglich ungefähre Zeitangaben gemacht, vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich doch um unterschiedliche Zeitangaben zu wesentlichen Punkten beziehungsweise vermeintlich einschneidenden Erlebnissen. Insgesamt konnten die Beschwerdeführenden somit nicht glaubhaft geltend machen, dass der Beschwerdeführer bei der Suche nach seinem verschwundenen Cousin einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt war. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe eine Verfolgung der syrischen Behörden erlitten und befürchte eine zukünftige Verfolgung, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und ein Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan sei, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung an. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal er in der Anhörung geltend gemacht hat, dass er in seinem

D-5759/2017 Heimatland (H._______) im Jahr 2012 während etwa zwei bis drei Monaten an Demonstrationen teilgenommen habe und diesbezüglich lediglich vorbrachte, dass die Behörden zwei Mal bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten (vgl. SEM act. A26 F52 [S. 8], F132 ff.). Es sind keine ernsthaft zu befürchtenden Nachteile ersichtlich. Wegen seiner angeblichen niederschwelligen Tätigkeiten (Zeitungen verteilen, Sitzungsteilnahmen) zugunsten der Partei seit dem Jahr 2001 beziehungsweise 2006 hat er denn auch keine Nachteile erlitten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er in Syrien ein exponiertes Mitglied einer kurdischen Partei war. Des Weiteren hat er im erstinstanzlichen Verfahren sein politisches Engagement nicht als Fluchtgrund vorgebracht. Vor diesem Hintergrund vermag er nicht überzeugend aufzuzeigen, wie er deswegen dennoch ins Visier der syrischen Behörden geraten sein soll. Vermutungen genügen nicht, um eine zukünftige Furcht vor Verfolgung zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einem subjektiven Empfinden des Betroffenen oder irgendwelchen Vermutungen fussen. Folglich ist die Asylrelevanz zu verneinen, denn der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Nachteile aufgrund seines angeblichen politischen Profils nachweisen. 6.3 Dies gilt ebenso für die vorgebrachte Verfolgung aufgrund des politischen Profils des Bruders oder der politisch aktiven Familie des Beschwerdeführers. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er keine Verfolgung aufgrund seiner Familienangehörigen geltend gemacht. Vorliegend ist weder eine Reflexverfolgung ersichtlich, noch bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden gegen sie gerichtete Nachteile erlitten haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der Familie ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Somit ist auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. 6.4 Der Beschwerdeführer befürchtet zudem, in den Reservedienst der syrischen Armee einberufen zu werden. Hingegen machte er nicht geltend, tatsächlich in den Reservedienst einberufen worden zu sein. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reicht es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter ist und befürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. EMARK 2006/3). Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Wehrdienstverweigerung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich,

D-5759/2017 solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Der Beschwerdeführer hat im Zeitpunkt seiner Ausreise seinen Militärdienst bereits absolviert und – wie obenstehend erwähnt – keinen militärischen Einberufungsbefehl für den Reservedienst erhalten. Eine Verfolgungsgefahr als Militärdienstverweigerer fällt somit ausser Betracht. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene bestehen somit keine Hinweise, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert haben und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer verhaftet würde. Dieses Vorbringen ist demnach nicht asylrelevant. 6.5 Vor diesem Hintergrund können die Beschwerdeführenden letztlich auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten, da, wie oben ausgeführt, keinerlei Indizien für eine asylrelevante Verfolgung vorliegen. 6.6 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.7 Zusammenfassend können die Beschwerdeführenden weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5759/2017 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 gutgeheissen wurde, haben die Beschwerdeführenden vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5759/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Nathalie Alemayehu

Versand:

D-5759/2017 — Bundesverwaltungsgericht 09.01.2019 D-5759/2017 — Swissrulings