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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2008 D-5759/2006

18. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,038 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Apri...

Volltext

Abtei lung IV D-5759/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Uganda, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5759/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführ verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2005 auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes. Von dort gelangte er auf dem Landweg im Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 18. Dezember 2005 suchte er in Vallorbe um Asyl nach. Am 29. Dezember 2005 fand in Chiasso die Empfangsstellenbefragung statt. Am 23. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ugandischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (Ort) im Distrikt (Name). Der Vater des Beschwerdeführers sei Politiker gewesen und deswegen von der Lord's Resistance Army (LRA) noch vor dessen Geburt umgebracht worden. Nach seiner Geburt habe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter in (Ort) gelebt und auf den Feldern gearbeitet. Die LRA habe versucht, Jugendliche zu rekrutieren und deshalb nach dem Beschwerdeführer gesucht. Deswegen habe er sein Haus nur selten verlassen. Im Frühjahr 2005 sei seine Mutter verschwunden. Seither habe er keine Kenntnis mehr von ihrem Aufenthaltsort. Er habe seine Probleme einem weissen Mann erzählt. Dieser habe ihn nach Entebbe mitgenommen, von wo aus er seinen Heimatstaat verlassen habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b Am 18. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere beizubringen, nachdem er dort lediglich die Kopie einer auf einen (...) Staatsangehörigen lautende Asylbewerberbescheinigung aus (Ort) (Land) abgegeben hatte. A.c Am 21. Dezember 2005 wurde ebenfalls in der Empfangsstelle eine Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchgeführt und diesem dazu anlässlich der Befragung vom 29. Dezember 2005 das rechtliche Gehör gewährt. D-5759/2006 A.d Mit Verfügung des Ausländeramts (Ort) vom 21. März 2006 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; seit 1. Januar 2008: Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus dem Gebiet des Kantons (Name) ausgegrenzt, weil er beim Verkauf von Betäubungsmitteln in der Stadt (Name) angehalten worden war. B. Mit Verfügung vom 5. April 2006 - eröffnet am 7. April 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Namentlich sei er der Aufforderung des BFM, Ausweise bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit einzureichen, nicht nachgekommen. Auch sei der von ihm geltend gemachte Schulbesuch nicht mit der behaupteten Minderjährigkeit in Einklang zu bringen. Sodann habe die Knochenaltersbestimmung ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben und sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, plausible Gegenargumente darzulegen beziehungsweise Gegenbeweise für die behauptete Minderjährigkeit zu erbringen. Dasselbe gelte bezüglich des persönlichen Augenscheins des kantonalen Befragers, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Aussehens, Auftretens und Verhaltens wesentlich älter als von ihm angegeben sei. Überdies sei aufgrund des Fotos in der Empfangsstelle von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Schliesslich sei gemäss ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Reise von Afrika über mehrere Länder in die Schweiz für eine angeblich minderjährige Person nicht möglich; diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer nebst dem Namen der Fluggesellschaft auch der Landeort und das Ankunftsland in Europa unbekannt. Des Weitern erscheine die geltend gemachte Herkunft aus dem Distrikt (Name) nicht glaubhaft, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers zu den dortigen Rebellenbewegungen teilweise falsch und teilweise wenig detailliert seien. Daraus würden sich Zweifel an den aus der Herkunft abgeleiteten Vorbringen - Tötung D-5759/2006 des Vaters durch Rebellen, Verschwinden der Mutter, fehlendes Beziehungsnetz - ergeben. Diese Zweifel verstärkten sich durch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater vor seiner Geburt gestorben sei, ihm aber andererseits gesagt habe, dass er Politiker sei, und seine Mutter Ende März 2005 beziehungsweise Anfang des Jahres 2005 verschwunden sei. Unter diesen Umständen sowie angesichts der wenig detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seines diesbezüglichen Ausweichsverhaltens erscheine das geltend gemachte Fehlen eines Beziehungsnetzes als nicht glaubhaft. Dasselbe gelte angesichts der wenig detaillierten diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers auch für die angeblichen Suche seitens der LRA und die Reise von Afrika in die Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzutun, weshalb er gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK [EMARK] 2001 Nr. 23) die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Aufgrund der Aktenlage sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm geltend gemachten Region seines Heimatsstaats stamme und in Uganda über ein Beziehungsnetz verfüge. C. Mit Eingabe vom 25. April 2006 (Poststempel) an die damals zuständige ARK beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 5. April 2006. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Darauf wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 wiedererwägungsweise verzichtet, nachdem der Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 eine Fürsorgebestätigung nachgereicht hatte. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. D-5759/2006 F. Mit Urteilen des Strafgerichts (Name) vom 8. Februar 2006 beziehungsweise der Staatsanwaltschaft des Kantons (Name) vom 21. März 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) zu bedingten Strafen von 30 Tagen beziehungsweise zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde mit Urteil des (Behörde) vom 17. Januar 2008 widerrufen, durch welches der Beschwerdeführer wegen weiterer Vergehen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5759/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei schwierig, innert 48 Stunden Identitätspapiere zu beschaffen, da er Uganda keine Bezugsperson habe, die ihm dabei behilflich sein könnte. Es sei ihm noch nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu beweisen. Jedoch habe auch das BFM die angebliche Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich nachgewiesen; dieser akzeptiere die diesbezüglichen Argumente des BFM nicht; die Knochenaltersbestimmung sei kein rechtsgenüglicher Beweis, da Abweichungen von mehr als zwei Jahren in beide Richtungen möglich D-5759/2006 seien. Bei der Altersschätzung nach Fotos handle es sich um nicht beweistaugliche Mutmassungen. Der Beschwerdeführer habe alle notwendigen Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht. Das Alter einer Person sei in Afrika nicht wichtig, weshalb Kinder sehr selten das genaue Alter ihrer Eltern kennen würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei Politiker gewesen, wogegen sich dieser nicht für Politik interessiert hätte und deshalb nicht viel darüber sagen könne. Der Beschwerdeführer kenne das genaue Vorgehen der LRA bei der Rekrutierung nicht; im Falle der Weigerung würde man eines Tages entführt (vgl. Beschwerde, S. 1 - 2). 4.2 Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht im Geringsten geeignet, an den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu zweifeln, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt, Bst. B hievor). Zwar treffen die Einwände des Beschwerdeführers zu, wonach zum einen auf Fotos gestützte Schätzungen des Alters einer Person nicht zuverlässig sind und zum anderen eine Abweichung von mehr als zwei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann und die Knochenalteranalyse keine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter noch innerhalb dieser Standard- Abweichung liegt (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 S. 143 ff.; 2001 Nr. 23 S. 186 f.; 2000 Nr. 19 S. 186 ff.). Ist jedoch der Nachweis einer Täuschung über die Altersangabe (als Grundlage eines Nichteintretensentscheides wegen Identitätstäuschung) misslungen, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Gesuchsteller tatsächlich entsprechend seiner Behauptung als minderjährig gilt. Im Unterschied zum Verfahren bei Nichteintreten wegen Täuschung über die Identität liegt in materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit beim Gesuchsteller. Diesbezüglich kann eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 S. 182). Eine solche ergibt vorliegend angesichts der Knochenaltersbestimmung sowie der protokollierten Aussagen zum Schulbesuch in Uganda und zu der angeblich teilweise auf dem Luftweg erfolgten Reise von Afrika in die Schweiz, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs entgegen der durch nichts gestützten Behauptung des Beschwerdeführers zu Recht von dessen Volljährigkeit ausgegangen wurde. Was die angeblich fehlenden D-5759/2006 Bezugspersonen des Beschwerdeführers zur Beschaffung von Ausweispapieren in Uganda anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, er habe in seinem Heimatstaat keine Bezugspersonen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dies gilt auch in Bezug auf die angebliche Herkunft aus dem Distrikt (Name) und die befürchtete Verfolgung durch die LRA. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Sachverhalt, Bst. B hievor). 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung als unglaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-5759/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem D-5759/2006 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in Uganda noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Namentlich vermag er aus EMARK 1998 Nr. 13 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er - selbst wenn auf das von ihm genannte Geburtsdatum abgestellt würde - inzwischen volljährig geworden ist. Sodann ist angesichts der diesbezüglich unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat über kein Beziehungsnetz verfügt. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des noch jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- D-5759/2006 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5759/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine Rückgabe des bei der Vorinstanz eingereichten Dokuments befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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