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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2008 D-5757/2006

31. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,689 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Jul...

Volltext

Abtei lung IV D-5757/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5757/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 30. November 2005 und gelangte am 9. Dezember 2005 illegal in die Schweiz, wo er am 19. Dezember 2005 im Empfangszentrum (EZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 27. Dezember 2005 vom BFM im EZ B._______ befragt und am 11. Januar 2006 wiederum vom BFM am gleichen Ort angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er stamme aus C._______, Distrikt D._______, wo er bis Anfang 2005 auch gelebt habe. Dort gebe es viele Maoisten. Diese hätten von ihm verlangt, sich ihnen anzuschliessen. Im Oktober 2002 seien er sowie weitere Personen am hinduistischen Deepavali-Fest von den Maoisten entführt und in einen Wald gebracht worden, wo sie ihn schikaniert hätten. Er und die anderen entführten Personen seien von den Maoisten unterrichtet worden, wie man Flugblätter verteile und mit den Leuten spreche. Daraufhin hätten die Maoisten ihn gezwungen, in die Dörfer zu gehen, um Flugblätter zu verteilen oder sich umzuhören, was die Leute über die Maoisten redeten. Etwa im April 2003 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, da die Polizei erfahren habe, dass er Maoist geworden sei. Deshalb habe er auch nicht zur Polizei gehen können, um die Maoisten, die ihn verschleppt hätten, anzuzeigen. Etwa Mitte Januar 2005 sei er mit den Maoisten in E._______ unterwegs gewesen, wo sie auf die Armee und die Polizei gestossen seien. Es habe ein Gefecht zwischen den Maoisten und der Armee respektive der Polizei stattgefunden, in deren Verlauf er nach Kathmandu habe flüchten können, wo sein Onkel wohne. Nach seiner Flucht habe er nicht mehr in Nepal leben können, da er durch die Polizei und die Maoisten gefährdet gewesen sei. Deshalb habe er sich entschlossen, Nepal zu verlassen. Am 10. oder 11. November 2005 sei er mit seinem Onkel nach Neu Delhi gereist, wo er mit Hilfe eines befreundeten Spaniers bei der spanischen Botschaft ein Visum für Spanien bekommen habe. Anschliessend seien sie nach Kathmandu zurückgekehrt. Von dort sei er am 30. November 2005 via Bangkok nach Rom geflogen und von da weiter nach Madrid, wo er eine Woche lang beim befreundeten Spanier verbracht habe. Anschliessend sei er mit dem Bus in die Nähe von Basel gefahren worden und von da zu Fuss illegal in die D-5757/2006 Schweiz eingereist. Vorher habe er noch seinen Rucksack mit seinem Pass in einen Fluss geworfen. Weitere fünf bis sieben Tage habe er dann bei einem Freund in F._______ verbracht, bevor er in B._______ Asyl beantragt habe. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 - eröffnet am 28. Juli 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 25. August 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei in Gutheissung der Beschwerde seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und demgemäss das Asylgesuch gutzuheissen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden mehrere Zeitungsartikel, eine Übersichtskarte von Indien sowie ein Ausdruck eines Internetbeitrages eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2006 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--. E. Mit Eingabe vom 7. September 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei von der Bezahlung eines Kostenvorschusses für die Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihm die Möglichkeit zu geben, die Kosten in Raten von Fr. 100.-- pro Monat zu bezahlen. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2006 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D-5757/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-5757/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer mache als Grund für seine Flucht aus Nepal den Umstand geltend, dass wegen seiner Tätigkeit für die Maoisten ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei und er von der Polizei beziehungsweise der Armee gesucht werde. Zudem wolle er - nachdem bereits ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und er auch in einen Zusammenstoss mit der Polizei und Armee verwickelt worden sei - im Januar 2005 unter seiner wahren Identität einen Reisepass beantragt haben. Danach habe er sich noch mehr als neun Monate in Kathmandu aufgehalten, bis er mit diesem Pass nach Neu Delhi gereist sei, um dort ein Visum für Spanien zu erlangen. Nach Erhalt dieses Visums sei er schliesslich nach Kathmandu zurückgekehrt und habe zwanzig Tage später definitiv seine Heimat D-5757/2006 verlassen. Dazu sei festzustellen, dass eine tatsächlich polizeilich gesuchte Person nicht das doppelte Risiko eingehen würde, einen Reisepass zu beantragen und danach noch monatelang in der Heimat auszuharren, bis sie schliesslich ausreisen und im Nachbarland ein Visum für ein europäisches Land beantragen würde. Zudem widerspreche es jeglicher Logik, dass eine solche Person in der Folge nochmals in ihre Heimat zurückkehre und sich dadurch wieder in den Einflussbereich derjenigen Autoritäten begebe, vor welchen sie angeblich zu fliehen beabsichtige. Da dies vorliegend jedoch der Fall sei, könne dem Beschwerdeführer das geltend gemachte Motiv für seine Ausreise aus Nepal nicht geglaubt werden. Überdies habe der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden keine Reisepapiere und Identitätsdokumente eingereicht, obschon er hierzu wiederholt aufgefordert worden sei. Somit stünden weder seine Identität noch die Reisemodalitäten fest. Demzufolge bestünden auch unter diesem Blickwinkel erhebliche Zweifel an seinen Asylvorbringen. 4.3 In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, er habe schon längere Zeit eine Reservation für einen Flug ab Kathmandu gehabt. Aber nur mit dem Visum habe er schliesslich etwa eine Woche vor dem Abflug die Reservation benützen und sich die entsprechende Flugkarte kaufen können. Im Übrigen habe er sich in Kathmandu fürs Erste genügend sicher gefühlt, so dass er es habe wagen können, im Anschluss an die Ausreise nach Indien noch einmal für einige Tage dorthin zurückzukehren. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er sei sich bewusst, dass er eine Dummheit gemacht habe, als er in Deutschland vor der Einreise in die Schweiz den Pass beziehungsweise die Identitätspapiere weggeworfen habe. Er habe dies auf Anraten eines Bekannten getan. Es sei ihm nunmehr nicht möglich, neue Identitätspapiere zu organisieren. Im Weiteren wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Ansicht der Vorinstanz, wonach es für ihn ohne Weiteres zumutbar sei, nach Nepal zurückzukehren, oberflächlich und voreilig sei. Der Waffenstillstand in Nepal sei noch brandneu. Sehr oft zeige sich, dass zwei erbitterte Gegner auf politischem und/oder militärischem Gebiet, wie zum Beispiel in Sri Lanka, Friedensgespräche aufnehmen würden, D-5757/2006 ohne dass es indessen zu einer nachhaltigen Verbesserung für die Bevölkerung käme. Aus einer Aufstellung aus dem Internet mit Informationen über Nepals Bürgerkrieg gehe hervor, dass die Zusammenstösse zwischen Maoisten und Regierungstruppen auch nach April 2006 noch immer recht zahlreich seien. Dies nicht nur in der Nähe von Kathmandu, sondern beispielsweise ebenfalls in Pokhara. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, widerspricht es der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer - obwohl er angeblich behördlicherseits gesucht wurde - im Januar 2005 bei den nepalesischen Behörden einen Reisepass beantragt haben will (act. A 1/10, S. 3). Als realitätsfremd erscheint auch das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er sich nach der Flucht von den Maoisten im Januar 2005 noch bis zum 30. November 2005 in Kathmandu aufgehalten hat (act. A 10/10, S. 5). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Nepal viel eher verlassen hätte, wäre er tatsächlich von den Maoisten oder der Armee und der Polizei bedroht oder gesucht worden. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass es jeglicher Logik widerspricht, dass der Beschwerdeführer, nachdem D-5757/2006 er in Neu Delhi ein spanisches Visum erhalten hat, wieder nach Kathmandu zurückgekehrt sein will. Hat er sich doch dadurch wieder in den Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger begeben. Nicht zu überzeugen vermag das Argument des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er so habe vorgehen müssen, damit er sein reserviertes Flugticket für einen Flug ab Kathmandu habe kaufen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Flug ab Neu Delhi gebucht hätte, wenn er schon dorthin reisen musste, um ein Visum für Spanien zu erhalten. Zudem hat der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt. So erklärte er beispielsweise in der ersten Einvernahme auf die Frage, von wann bis wann er seinen Beruf ausgeübt habe, er habe ab dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2004 als Goldschmied gearbeitet (act. A 1/10, S. 2). In der zweiten Einvernahme führte er dann jedoch aus, er habe vom Jahr 1999 bis zum Jahr 2002 als Goldschmied gearbeitet, nachher jedoch nicht mehr (act. A 10/10, S. 3). Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig erscheint, da er in der Erstbefragung vom 27. Dezember 2005 bezüglich wichtiger Tatsachen falsche Aussagen machte. Zuerst hatte er ausgesagt, er sei am 19. November 2005 mit dem Flugzeug von Kathmandu herkommend in Zürich gelandet. Erst nachdem er von der befragenden Person auf seine widersprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht worden war, gestand er zu, gelogen zu haben und korrigierte in der Folge seine Aussagen (act. A 1/10, S. 6 f.). Sodann sind die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Nichteinreichung von Identitätspapieren zu bestätigen. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. D-5757/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-5757/2006 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage D-5757/2006 habe sich sei der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M] und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern erheblich verbessert (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten- Chef neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International,15. August 2008). Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- D-5757/2006 sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 21 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er als Goldschmied tätig gewesen ist. Zudem lebt seine Mutter nach wie vor in seinem Heimatdorf und ein Onkel in Kathmandu. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 31). 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 D-5757/2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5757/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14

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