Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5753/2014
Urteil v o m 1 5 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan, zurzeit im Transitbereich des Flughafens C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (…).
D-5753/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – laut eigenen Aussagen von (…) bis am (…) in B._______ aufhielt, am gleichen Tag am Flughafen C._______ eintraf, wo er am 22. September 2014 um Asyl nachsuchte, dass die Flughafenpolizei gestützt auf Art. 10 AsylG (SR 142.31) den vom Beschwerdeführer mitgeführten pakistanischen Reisepass, lautend auf den Namen D._______, sicherstellte, dass die Ausweisprüfung ergab, dass es sich um ein gefälschtes Dokument (Inhaltsverfälschung) handelt, dass das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz mit Verfügung vom 22. September 2014 vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. September 2014 sowie der Anhörung vom 3. Oktober 2014 in Bezug auf den verwendeten Reisepass ausführte, diesen von pakistanischen Kollegen in B._______ bekommen und für den gefälschten Reisepass (…) Euro und für den sich darin befindenden gefälschten Aufenthaltstitel für B._______ (…) Euro bezahlt zu haben, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, arbeitslos zu sein und seine Familie in Pakistan unterstützen zu wollen, da seine betagten Eltern aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr arbeiten könnten und die Schwestern, denen er eine Ausbildung ermöglichen wolle, noch zu klein seien, dass er bei einer Rückkehr befürchte, durch die Polizei befragt, inhaftiert und schlecht behandelt zu werden, da er illegal ausgereist sei, seine Familie dadurch Probleme bekommen könnte und kein Geld für einen Anwalt habe, dass er im Übrigen Geld verdienen müsse, um das Lösegeld bei einer möglichen Entführung seiner Schwestern bezahlen zu können, dass für die weiteren Ausführungen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
D-5753/2014 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, dieses Vorbringen indessen nicht asylrelevant sei, dass seinen Aussagen zufolge nichts darauf hinweise, die pakistanischen Behörden seien über seine illegale Ausreise informiert, und vielmehr davon auszugehen sei, dass die Grenzbehörden Bescheid wüssten, wonach zahlreiche pakistanische Landsleute mit dem Wegwerfen ihrer Ausweise versuchen würden, sich vor einer Wegweisung aus europäischen Staaten zu schützen, weshalb solche Personen mit einem Laissez-Passer oder mit in Europa ausgestellten pakistanischen Pässen zwar kontrolliert, nicht aber gravierend verfolgt würden, dass ferner die geltend gemachten Probleme bezüglich seiner Schwestern als nicht asylrelevant einzustufen seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 8. Oktober 2014 mit einer Begründung in englischer Sprache gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
D-5753/2014 dass er mit einer weiteren Beschwerde gleichentags neben den bereits mit Formularbeschwerde gestellten Anträgen zusätzlich beantragte, es sei die Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, dass zur Begründung in englischer Sprache im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer brauche Hilfe von der Schweiz, da er in seinem Heimatland aufgrund politischer Umstände sowie wegen zielgerichteter Tötungen und terroristischer Anschläge nicht sicher leben und sich sozial nicht entfalten könne, dass er dauernd befürchte, umgebracht zu werden, und als Ältester für zehn Familienmitglieder sorgen müsse, da sein Vater (Angabe des gesundheitlichen Problems) habe und seine Mutter alt sei, dass seine Familie durch die neulich ergangenen Niederschläge und die dadurch verursachten Überschwemmungen in Pakistan grosse Einbussen erlitten habe, dass er als politischer Flüchtling Asyl von der Schweiz benötige, um die Bedürfnisse seiner Familie in seinem Heimatland decken zu können, dass für weitere Ausführungen auf die Beschwerdeschriften in den Akten verwiesen wird,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Begründung der Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Grün-
D-5753/2014 den verzichtet werden kann, da über die in Englisch verfasste Beschwerdebegründung ohne Weiteres befunden werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
D-5753/2014 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass aus den Akten denn auch nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer hätte je Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatpersonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe zu verzeichnen gehabt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen, dass auf die befürchtete zielgerichtete oder zufällige Tötung nicht weiter einzugehen ist, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus seinem Heimatland geltend machte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
D-5753/2014 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Menschenrechtslage in Pakistan zwar angespannt ist, jedoch aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass – sollte seine Heimatregion noch immer von den Folgen von Überschwemmungen betroffen sein – es ihm möglich und zumutbar ist, sich an andere Orte in Pakistan zu begeben,
D-5753/2014 dass er über Erfahrungen als E._______ verfügt und sich neben einem Bruder in F._______ nach wie vor seine Eltern sowie fünf volljährige Geschwister in Pakistan befinden (vgl. Protokoll BzP, S. 10), dass – wie das BFM zu Recht erwogen hat – somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist, dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG be-
D-5753/2014 ziehungsweise Art. 110a AsylG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5753/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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