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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2018 D-5750/2016

16. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,843 Wörter·~39 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5750/2016 law/fes

Urteil v o m 1 6 . Januar 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2016 / N (…).

D-5750/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt Jaffna) verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. Juli 2014 und flog via Singapur und die Malediven nach Italien. Am 3. August 2014 reiste er zu seinem sich in der Schweiz aufhaltenden älteren Bruder, Z._______ (N […]), und stellte am 6. August 2014 ein Asylgesuch. B. Am 15. August 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes. Er reichte seine Identitätskarte im Original und eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde ein. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, die sri-lankische Armee habe ihn seit dem 21. März 2014 zwangsrekrutieren wollen. Er sei mehr als zwanzig Mal ins Army Camp bestellt worden. Ungefähr zehn Mal habe er sich dorthin begeben, wo er acht oder neun Mal davon geschlagen, misshandelt und Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Um diesem Zwang zu entkommen, sei er ausgereist. Für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe er nie etwas gemacht und keinen Kontakt zu den LTTE gehabt. C. Am 28. Juli 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Dorfbewohner hätten die Schliessung eines Armeecamps im Dorf verlangt. Die Soldaten hätten versucht, einige Männer im Dorf zu rekrutieren, um die Schliessung zu verhindern. Er sei in jenem Moment arbeitslos gewesen, weshalb der Dorfvorsteher den Soldaten wohl seinen Namen und den von drei Kollegen mitgeteilt habe. Die Soldaten hätten ihn aufgefordert, der Armee beizutreten, von einem guten Lohn gesprochen und seien anfangs nett gewesen. Er habe abgelehnt und sei deshalb Ende Mai 2014 zu einer Befragung vorgeladen worden. Da er den Beitritt zur Armee weiter verweigert habe, habe man ihm gedroht, seine Familie umzubringen und ihn mit einer Holzlatte geschlagen und mit Füssen getreten, so dass er mehrere Platzwunden und

D-5750/2016 Schwellungen am ganzen Körper gehabt habe. Zwölf Tage hintereinander habe er zum Unterschreiben im Camp vorbeigehen müssen. Danach einmal pro Woche. Er sei jeweils misshandelt worden, wenn er den Beitritt zur Armee verweigert habe. Einige Male sei er mit Eisenrohren geschlagen worden. Einmal sei er kopfüber aufgehängt worden und später habe es auch sexuelle Übergriffe gegeben und sein Geschlechtsorgan sei mit Füssen getreten worden, so dass er nicht mehr habe urinieren können. Er sei auch mit einem Gewehr bedroht worden. Seine Kollegen seien vier bis fünf Mal im Camp gewesen und dann ausgereist. Als er einmal eine Woche im Spital gewesen sei, seien sie zu seiner Schwester nach Hause gegangen und hätten nach ihm gefragt und ihn für eine Befragung vorgeladen. Er sei wieder hingegangen, weil er seiner Schwester keine Probleme habe machen wollen. Dann habe er seiner Schwester alles erzählt. Sie sei aus finanziellen Gründen zuerst gegen eine Ausreise gewesen. Schliesslich habe sein Schwager einen Schlepper kontaktiert und er sei mit starken Schmerzen in den Beinen am 27. Juli 2014 ausgereist. Sein Bruder C._______ sei am 27. März 2014 von der sri-lankischen Armee festgenommen und beschuldigt worden, einige Mitglieder der LTTE unterstützt und für diese Essen organisiert zu haben. Seither sei er verschwunden. Einen Tag zuvor habe es ein Round-Up im Dorf gegeben und die Identitätskarten von fast allen Dorfbewohnern seien auf einem Sportplatz der Schule unter Anwesenheit eines Kopfnickers kontrolliert worden. Eventuell habe der Kopfnicker seinen Bruder identifiziert. Er selber habe seine Identitätskarte wieder erhalten, sein Bruder aber nicht. Im Juni und Juli 2014 habe es noch zwei Hauskontrollen gegeben. Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund der Schläge habe er immer noch Schmerzen und sei in der Schweiz in Behandlung. Er reichte Terminbestätigung des (…) für den 20. Juli 2016 und der (…) für den 8. Juli 2016 ein. D. Mit Verfügung vom 17. August 2016 – eröffnet am 22. August 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 6. August 2014 ab. Gleichzeitig verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 20. September 2016 (Datum Posttempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid

D-5750/2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Asylakten des Bruders, E._______ (N […]) zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (…) vom 1. Juni 2015 und eine Honorarnote vom 20. September 2016 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Einsicht in die Akten des Bruders E._______ wies er ab. G. Am 14. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2016 die Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

D-5750/2016 J. In seiner Replik vom 16. November 2016 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte vier Kopien von Fotos des Beschwerdeführers ein. K. Mit Schreiben vom 23. November 2016 reichte der Rechtsvertreter Kopien von Fotos des Beschwerdeführers mit Beschreibungen der Herkunft der Verletzungen ein. L. Am 22. Dezember 2016 reichte der ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation im Vanni-Gebiet vom 18. Dezember 2016 ein. M. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben von Dr. med. F._______ der (…) vom 19. Dezember 2016 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

D-5750/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zum geltend gemachten Sachverhalt unterschiedliche Aussagen gemacht. Auf die Frage, seit wann er aufgefordert worden sei, der Armee beizutreten, habe er in der Befragung zur Person gemeint, seit dem 21. März 2014. In der Anhörung habe er ausgeführt, Soldaten seien auf ihn und seine Kollegen zugekommen, als er am Spielen gewesen sei. Man habe ihm vorgeschlagen, als Soldat zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt. Man habe ihn und seine Kollegen deshalb zu einer Befragung ins Camp aufgeboten. Sein erster Besuch im Camp sei Ende Mai 2014, möglicherweise am 26. oder 27. gewesen. Auf die unterschiedlichen Zeitangaben angesprochen, habe er gemeint, am 21. März 2014 sei ein Meeting in einem Lesesaal durch den Dorfvorsteher organisiert worden. An diesem Tag habe man ihn informiert, dass neue Leute für das Militär rekrutiert würden. Man habe ihn an diesem Tag noch nicht gezielt gefragt. Seine Erklärung zu den unterschiedlichen Daten vermöge nicht zu überzeugen. In der Befragung zur Person habe man ihn

D-5750/2016 gefragt, wann die Armee mit dieser Aufforderung zu ihm gekommen sei. Darauf habe er den 21. März 2014 genannt. Ausserdem habe er in der Anhörung geschildert, wie die Soldaten einige junge Männer aus dem Dorf hätten rekrutieren wollen und wie die Soldaten mutmasslich zu den Namen von ihm und seinen Kollegen gelangt seien. Dort habe er von dem besagten Meeting im März 2014 nichts erwähnt. Es bestehe der Eindruck, dass er seine unterschiedlichen Aussagen im Nachhinein in Einklang habe bringen wollen. In der Befragung zur Person habe er gesagt, er sei ungefähr zehn Mal aufgefordert worden, ins Army Camp zu gehen. Etwa acht oder neun Mal sei er geschlagen worden. Auf die Frage, wie oft er insgesamt im Camp gewesen sei, habe er in der Anhörung gemeint, dass sei schwierig zu eruieren. Er habe geglaubt, er sei ungefähr zwischen 16 und 18 Mal dort gewesen. Als man ihn auf die abweichenden Aussagen angesprochen habe, habe er gemeint, er habe in der Befragung zur Person von mehr als zehn Mal gesprochen. Diesbezüglich sei einzuwenden, dass man ihm das Protokoll der Befragung zur Person auf Tamilisch rückübersetzt habe und er dieses mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass er sich trotz der beschriebenen Misshandlung über zwölf Tage jeden Tag und auch später noch in das Militärcamp begeben habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er eher untertaucht oder einfach nicht mehr ins Camp gegangen wäre. Seine Aussage, man hätte seiner Familie etwas Böses angetan oder seine Schwester hätte eventuell Probleme bekommen, wenn er nicht gegangen wäre, könne das logik- und erfahrungswidrige Verhalten auch nicht erklären. Im Übrigen habe er weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung irgendwelche Konsequenzen genannt, die seine Flucht seiner Familie beschert hätte. Auch das angebliche Verhalten seiner Schwester, die am Anfang wegen der hohen Kosten gegen seine Ausreise gewesen sei, laufe der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns zuwider. Seinen Aussagen zufolge habe seine Schwester seine Verletzungen – namentlich die Platzwunden – und womöglich auch seine Spitalbesuche bemerkt. Zudem habe er ihr alles berichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Schwester in dieser Situation einzig aufgrund der Reisekosten gegen seine Flucht gewesen sein soll. Zudem hätte es neben der Flucht ins Ausland noch andere Möglichkeiten gegeben, um sich der Zwangsrekrutierung und der Misshandlung zu entziehen. Er hätte sich beispielsweise bei seinen Verwandten verstecken können. Aus diesen Gründen könne ihm nicht geglaubt werden, dass man ihn in Sri Lanka zum Beitritt in die Armee habe zwingen wollen und dass er aufgrund seiner Verweigerung misshandelt worden sei. Als man ihn in der Befragung zur Person nach seinen Verwandten in Sri Lanka gefragt habe, habe er seinen Bruder genannt, ohne

D-5750/2016 ein Wort über seine angebliche Festnahme beziehungsweise sein Verschwinden zu verlieren. Es wäre indessen zu erwarten gewesen, dass er ein derart einschneidendes Erlebnis erwähnt hätte. Auch an anderer Stelle in der Befragung zur Person habe er das Verschwinden seines Bruders nicht erwähnt. Die Erklärung für das Auslassen einer derart wichtigen Information, er habe lediglich auf die Fragen geantwortet, könne nicht gelten gelassen werden. Im Übrigen bestünden in Bezug auf die angebliche Festnahme seine Bruders Unterschiede zwischen seinen Angaben und den Aussagen, die sein Bruder E._______ in seinem Asylverfahren gemacht habe. E._______ habe zum festgenommenen Bruder gesagt, es sei besprochen worden, dass er bei der Armee ein Training absolvieren müsse, was er aber nicht habe tun wollen. Der Beschwerdeführer habe von dem Trainingsangebot nichts gewusst. Die Aussage, sein Bruder habe ein Training bei der Armee absolvieren müssen, lasse sich schwer vereinbaren mit seiner Schilderung, man habe seinen Bruder der Unterstützung für die LTTE bezichtigt. Ferner habe E._______ berichtet, sein Onkel, sei den festgenommenen Bruder besuchen gegangen. Man habe dies aber nicht erlaubt. Dies laufe seiner Aussage zuwider, wonach man den Aufenthaltsort seines Bruders nach dessen Festnahme nicht einmal habe ausfindig machen können. Es sei ihm zu den Aussagen von E._______ anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass er gesundheitliche Beschwerden habe und sich deswegen in ärztlicher Behandlung und Physiotherapie habe begeben müssen. Seine Beschwerden würden sich indessen nicht dazu eignen, die geltend gemachte Misshandlung durch die sri-lankische Armee zu belegen. Der beschriebene Auswärtsgang und die Schmerzen in den Beinen beziehungsweise Knien könnten andere Ursachen haben. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Erklärung zu den Ungereimtheiten bezüglich Datum, wann er aufgeboten worden sei, sei plausibel und erwecke nicht den Anschein, widersprüchliche Aussagen nachträglich anzupassen. Einerseits sei darauf hinzuweisen, dass in der Befragung zur Person nicht konkretisiert worden sei, was genau sich an diesem Tag abgespielt habe, ausser dass die Armee am 27. März 2015 [recte 21. März 2014] mit der Aufforderung zur Rekrutierung gekommen sei. Andererseits sei diese Angabe im Kontext zu betrachten. Im Rahmen der Befragung zur Person sei er zwei Fragen vorher nach seinen Gesuchsgründen gefragt worden. Er habe geantwortet, die Armee wolle, dass er als Rekrut beitrete und er jeden Tag unter Druck gesetzt und misshandelt werde. Später habe er auf Nachfrage diese Aussage konkretisiert und eingegrenzt. Der Umstand, dass das Datum genannt worden sei, an dem er

D-5750/2016 mit der Thematik der Rekrutierung zum ersten Mal konfrontiert worden sei, sei nachvollziehbar. Er habe problemlos erklären können, weshalb er zwei verschiedene Daten genannt habe und das zwei Jahre nach der Befragung zur Person. Die Vorinstanz betone, dass die Frage genauso gestellt worden sei, dass er hätte verstehen müssen, dass die Aufforderung an ihn persönlich gemeint gewesen sei. Dem sei jedoch nicht zuzustimmen. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die Dolmetscher die Worte der Asylsuchenden und der Befrager recht genau wiedergeben würden, jedoch könne es vorkommen, dass gewisse sprachliche Freiheiten nicht aufgenommen würden, so dass ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden könne. Die Frage habe gelautet: „Seit wann kommt die Armee zu ihnen mit dieser Aufforderung?“ Das könne durchaus verstanden werden, dass gefragt werde, seit wann die Armee mit der Aufforderung an ihn herangetreten sei, ihr beizutreten. Dementsprechend sei die Angabe des ersten Datums korrekt. In der Befragung zur Person habe er sowohl die Zahl zehn als auch die Zahl zwanzig betreffend die Anzahl Aufforderungen angegeben. In der Anhörung seien es dann etwa 16 oder 18 Mal gewesen. Es sei bezüglich der Befragung zur Person festzustellen, dass jeweils nicht ganz klar sei, auf was genau sich die Angaben bezögen, da er und der Befrager den Anschein erwecken würden, aneinander vorbeizureden. Die Befragung zur Person sei zeitlich ungewöhnlich knapp gehalten. Die Befragung inklusive Rückübersetzung des jungen und unerfahrenen Asylsuchenden, der ausserdem mutmasslich mit einem noch frischen Misshandlungstrauma eingereist sei, habe knapp 25 Minuten gedauert. Angesichts dessen ausdrücklich auf die Schilderungen in der Befragung zur Person als Grundstütze zu verweisen sei fraglich. Der Beschwerdeführer habe, auf die scheinbar nicht nachvollziehbaren Handlungen angesprochen, erklärt, dass die Befragungen durch die Soldaten zuerst nett gewesen seien und erst gegen Ende hätten sie zu drastischen Massnahmen gegriffen. Die ersten zwölf Tage habe es „nur“ Schläge gegeben. Er habe sich eingeredet, dass es nur Schläge seien und dass die Soldaten bald damit aufhören würden, wenn er durchhalte. Ausserdem habe er sich um die Sicherheit seiner Schwester gefürchtet. Der Einwand, dass diese Angst unbegründet sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Befrager hätte durchaus fragen können, ob konkret Massnahmen gegen die Schwester ergriffen worden seien. Die Angst um das Wohl der Schwester spiegle sich denn auch in zahlreichen Berichten über schwere geschlechterspezifische Verfolgung durch Armeeangehörige an tamilischen Frauen. Ausserdem habe er erklärt, dass er eigentlich sein Leben dort nicht habe aufgeben wollen. Er habe bei seiner Familie bleiben und Cricket spielen wollen. Dementspre-

D-5750/2016 chend sei nachvollziehbar, dass er versucht habe, die Schläge auszuhalten. Als ihn jedoch die Soldaten an den Genitalien angefasst und getreten hätten, habe ihn das an seine Grenzen gebracht und ihn überzeugt, das Land zu verlassen. Die Vorbringen der Vorinstanz bezüglich dem Verhalten der Schwester seien unbegründet. Es werde der Eindruck erweckt, als wären die Einwände der Schwester unbegründet und aus der Luft gegriffen und folglich nicht mit der allgemeinen Erfahrung vereinbar. Er habe ihre Einwände nur nebenbei erwähnt und erklärt, sie sei gezwungen gewesen, ihr Haus für die Ausreise zu verpfänden. Dass sie zunächst aufgrund der knappen finanziellen Lage Bedenken gehabt habe und möglicherweise über Alternativen nachgedacht habe, entspreche durchaus der Logik des Handelns. Auch möge sie sich gewünscht haben, der letzte schwache männliche Schutz bleibe ihr erhalten. Wie bereits erwähnt, sei die Befragung zur Person unterdurchschnittlich knapp gehalten, so dass es nicht erstaune, dass er nichts über seinen Bruder gesagt habe. Ausserdem sei er gebeten worden, ausdrücklich über seine eigenen Asylgründe zu berichten und dies schliesse die Umstände betreffend der Situation seines Bruders grundsätzlich aus. Dafür spreche, dass er die Haft seines Bruders nicht als Grund im Sinne der auslösenden Ursache für seine Ausreise genannt habe. Er habe Kenntnis darüber, dass sein Bruder irgendwo in Haft gewesen und anschliessend verschwunden sei. Diese Aussage decke sich mit derjenigen seines Bruders. Die Argumente bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers seien damit widerlegt. Dementsprechend sei nicht anzuzweifeln, dass die Beschwerden, unter denen er leide, auf die erlittene Folter zurückzuführen seien. Es sei mit einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit Foltervorbringen nicht vereinbar, bei Berichten über Beschwerden pauschal zu argumentieren, es seien auch andere Ursachen denkbar. Leider habe er sich beim Arztbesuch nicht richtig ausdrücken können und man habe seine Kniebeschwerden auf rheumatologische Ursachen hin abgeklärt, anstatt ihn nach Verletzungen durch Misshandlungen an den Füssen zu fragen. Eine weitere medizinische Abklärung werde unumgänglich sein und hätte von der Vorinstanz angesichts der Aussagen in den Anhörungen in die Wege geleitet werden müssen. Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. Dies werde erst recht der Fall sein, wenn die Akten des Bruders umfassend für die Beurteilung beigezogen würden. Er berichte im Rahmen der Anhörung genau von den wiederholten Befragungen, welche mit Foltermassnahmen verbunden gewesen seien. Die Foltermethoden, welche er beschrieben habe, würden mit den Berichten anderer

D-5750/2016 Folteropfern übereinstimmen, welche in Militärcamps in Haft gewesen seien. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Seine Ausreise im Anschluss an die gewaltsamen Rekrutierungsversuche der Armee werde den Verdacht des Verschwindens und des Anschlusses an die LTTE nahe legen, weshalb zudem eine erhöhte Rückkehrgefährdung bestehe. Zudem bestehe eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung, weshalb die Wegweisung Art. 3 EMRK und Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verletze, da die Behörden in Sri Lanka ihn nicht nur nach den eigenen Gründen für das Verschwinden sondern auch nach den Geschwistern, dem verschwundenen wie dem in die Schweiz geflohenen Bruder befragen und dabei notorisch in Sri Lanka verbreitete Folter einsetzen würden. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Vorwurf der kurzen Befragung zur Person beruhe auf einen Rechenfehler. Die Befragung zur Person habe gemäss Protokoll von 13:45 Uhr bis 15:10 Uhr inklusive Rückübersetzung gedauert. Dies ergebe eine Dauer von einer Stunde und 25 Minuten. Die Erklärung der kurzen Befragung für Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers würde somit dahinfallen. Es finde sich auch kein Hinweis, dass eine verkürzte Befragung zur Person stattgefunden habe. Dass die Befragung nur eine Stunde und 25 Minuten gedauert habe, könne auch am Aussageverhalten des Beschwerdeführers liegen. Der freie Bericht sei mit lediglich drei Zeilen äusserst kurz ausgefallen. Es sei dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu kurzen Antworten angehalten worden sei. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer den Bericht des (…) vom 1. Juni 2015 im erstinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können, tauge er nicht zum Nachweis der angeblichen Ursachen der Kniebeschwerden. Gemäss dem Bericht leide der Beschwerdeführer an milden belastungsabhängigen Knieschmerzen beidseits. Diese Diagnose stütze die behauptete Ursache der Schmerzen – gemäss Beschwerdeführer Fusstritt und Schläge auf die Fusssohlen – nicht oder laufe ihr gar zuwider. Bereits der Umstand, dass der ambulante Bericht durch die Klinik für Rheumatologie verfasst worden sei, deute auf andere Ursachen für die Beschwerden hin. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei an der Befragung zur Person nur sehr kurz zu Wort gekommen. Hinweise, er könne dann alles Weitere in der Anhörung schon noch sagen, seien leider nicht protokolliert worden. Dass das Protokoll zu den Fluchtgründen angesichts der später vorgetragenen Erlebnisse sehr kurz sei, gestehe auch die

D-5750/2016 Vorinstanz ein. Wie dem auch sei, könne aus dem knappen Protokoll nicht der Schluss gezogen werden, alles später ausführlich Vorgetragene sei nachgeschoben. Dass dies nicht so sei, würden Spuren am Körper des Beschwerdeführers belegen, die noch weiterer Abklärungen bedürfen. So könne anhand der eingereichten Fotos äusserlich sichtbare Narben dokumentiert werden. Es habe bislang kein Arzttermin mit genügender Übersetzung stattfinden können. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung und ein Arztbericht werde noch nachgereicht. 5. 5.1 In der Beschwerde wird im Zusammenhang zu den vom SEM aufgeführten Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders E._______ betreffend die Festnahme des Bruders C._______ geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht richtig und unvollständig festgestellt worden. Allenfalls liege eine Reflexverfolgung vor. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Das SEM hat den Sachverhalt hinreichend erstellt. Es gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Anschluss an die Rückübersetzung auch das rechtliche Gehör zu den anderslautenden Aussagen seines Bruders E._______ zum Verschwinden von C._______. Der Beschwerdeführer brachte seine Asylgründe ansonsten in keinen Zusammenhang mit der Verhaftung seines Bruders C._______ oder den Asylgründen

D-5750/2016 von E._______, der in der Schweiz am 26. November 2014 Asyl erhalten hat. Angesichts dessen bestand kein Anlass, den Sachverhalt hinsichtlich der beiden Brüder und einer allfälligen Reflexverfolgung weiter abzuklären. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die sri-lankische Armee habe ihn ab März 2014 zwangsrekrutieren wollen und sei deshalb mehrmals vorgeladen und misshandelt worden. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Nach Einsicht in die Akten des Bruders E._______ ist festzustellen, dass auch dieser anlässlich seiner Anhörung am 14. Oktober 2014 das Verschwinden seines Bruders C._______ erwähnte. Es ist deshalb unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer das Verschwinden des Bruders anlässlich der Befragung zur Person noch nicht zur Sprache gebracht hat, nicht von einem nachgeschobenen Sachverhalt auszugehen. Vielmehr

D-5750/2016 deutet das Nichterwähnen des Verschwindens darauf hin, dass die Befragung zur Person des Beschwerdeführers in der Tat summarisch und knapp ausgefallen ist. Hinsichtlich dem Verschwinden des Bruders C._______ sind sodann keine widersprüchlichen Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder festzustellen. So gab E._______ wie der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wo sich der festgenommene Bruder aufhalte. Und beide gaben an, dass die Familie den Inhaftierten habe besuchen wollen, dies aber nicht möglich gewesen sei (vgl. N […] A50/23 F35 und N […] A15/19 F42). E._______ gab zwar an, es sei besprochen worden, dass der Bruder bei der Armee ein Training hätte absolvieren müssen. Er erklärte aber auch, er wisse es nicht genau. E._______ hielt sich im Zeitpunkt der Festnahme des Bruders bereits in der Schweiz auf und hat die Informationen von seiner Schwester erhalten (vgl. N […] A50/23 F34). Der Beschwerdeführer hingegen hielt sich zu jenem Zeitpunkt in Sri Lanka auf und konnte substanziiertere Angaben zum festgenommenen Bruder machen (vgl. Akte A15/19 F39 ff.). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder E._______ im Wesentlichen übereinstimmende Angaben über ihren verschwundenen Bruder C._______ gemacht haben, ist das Vorbringen nicht als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer brachte seine eigene Ausreise aus Sri Lanka jedoch sachlich in keinen Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders C._______, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dieser Umstand habe für den Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Nachteile nach sich gezogen oder bei ihm die Furcht vor solchen Nachteilen begründet. 6.4 Die Unstimmigkeiten, welches das SEM in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes, in dem er erstmals aufgefordert worden sei, der Armee beizutreten, und hinsichtlich seiner Angaben, wie oft er im Militärcamp gewesen sei, ausgemacht haben will, sind aufgrund der Protokolle und den zutreffenden Einwänden in der Beschwerde nicht zwingend als solche zu interpretieren und können daher nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen herangezogen werden. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, können die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers durchaus dahingehend verstanden werden, dass die Bevölkerung im März 2014 allgemein über die Rekrutierungsabsichten der Armee informiert worden sei und er danach im Mai gezielt aufgefordert worden sei, der Armee beizutreten (vgl. A15/19 F110). Der Beschwerdeführer hat sodann zwar unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Frage gemacht, wie oft er im Militärcamp gewesen sei. So hat er anlässlich der Befragung zur Person angegeben hat,

D-5750/2016 er sei ungefähr zehn Mal aufgefordert worden, ins Camp zu gehen, während er zwei Jahre später anlässlich der Anhörung angab, er sei 16 bis 18 Mal im Camp gewesen. Anlässlich der Befragung zur Person gab er ausserdem zu Protokoll, die Armee sei mehr als 20 Mal gekommen. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass bei einer Häufung sich wiederholender Ereignisse, das einzelne Vorkommnis nicht mehr dieselbe Bedeutung hat und man sich deshalb schlecht an die genaue Anzahl erinnern kann, so dass die diesbezüglich unstimmigen Angaben noch nicht zwangsläufig gegen die Glaubhaftigkeit sprechen müssen. Ungeachtet dessen hat das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierung für die srilankische Armee und die dabei angeblich erlittenen Misshandlungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Dieser beschrieb zwar bei der freien Schilderung der Asylgründe anlässlich der Anhörung detailliert, wie das Zimmer im Camp ausgesehen hatte, führte aus, dass ihm die Gegenstände im Zimmer Angst gemacht hätten, und gab das erste Gespräch wieder (vgl. Akte A15/19 F78), weshalb nicht auszuschliessen ist, dass er unter anderen Umständen einmal in einem Militärcamp gewesen ist. Allerdings ist vor dem Hintergrund, dass zu jenem Zeitpunkt im Norden die Entmilitarisierung thematisiert wurde (vgl. International Crisis Group, The Forever War?: Military Control in Sri Lanka’s North, 25. März 2014), zu bezweifeln, dass im März 2014 die sri-lankische Armee in Jaffna junge Tamilen zwangsweise rekrutierte. In individueller Hinsicht ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwölf Tage hintereinander den Vorladungen ins Militärcamp Folge geleistet hat und danach einmal pro Woche einer Meldepflicht nachgekommen sein soll, obwohl er dort angeblich mehrmals massiv misshandelt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich, nachdem er zuvor schon spitalreif geschlagen und kopfüber aufgehängt worden sei – was er am Schlimmsten empfunden habe (vgl. Akte A15/19 F85) –, nicht mehr freiwillig ins Camp begeben hätte sondern untergetaucht oder zumindest B._______ verlassen hätte. Dass er die Schläge weiter ausgehalten habe, um seine Schwester vor Übergriffen zu schützen und nicht vorher ausgereist sei, damit sie nicht den letzten männlichen Schutz verliere, kann insoweit nicht zutreffen, da der Beschwerdeführers von einem Schwager gesprochen hat (vgl. Akte A15/19 F80) und die Schwester somit nicht ohne männlichen Schutz gewesen wäre. Auch das geschilderte Verhalten der sri-lankischen Behörden ist nicht logisch. So wäre zu erwarten, dass die Behörden, wenn sie ein derart grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, ihn nicht nach jeder Vorladung wieder entlassen, sondern ihn inhaftiert hätten.

D-5750/2016 Weiter gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er nie mit den LTTE Kontakt gehabt habe (vgl. Akte A5/11 S. 6), weshalb er auch diesbezüglich nicht das Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben kann, welches eine derart intensive Verfolgung und Misshandlung allenfalls erklären könnte. Hinsichtlich der eingereichten Kopien von Fotos mit Narben des Beschwerdeführers und Beschreibungen, wie es zu diesen gekommen sei, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass diese auch einen anderen Ursprung als die geschilderten Misshandlungen haben könnten. Weder die eingereichten Terminbestätigungen noch der Antwortbrief vom 19. Dezember 2016 der (…) belegen, dass die Narben auf Misshandlungen zurückzuführen sind, sondern nur, dass mehrere kleine Narben unüblich seien und man sich vorstellen könne, dass sie ihm beigefügt worden seien. Allerdings liegen keine Kopien der Fotos der kleineren Narben vor, welche dokumentieren würden, was ihm passiert ist, sondern nur zu den grösseren Narben. Schliesslich ist der Beschwerdeführer legal mit seinem eigenen echten Pass über den Flughafen Colombo ausgereist und es sei ihm dabei nichts unübliches geschehen (vgl. Akte A5/11 S. 6), was nicht dafür spricht, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise vor einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gefürchtet hat. 6.5 6.5.1 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden. 6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu

D-5750/2016 werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.5.3 Wie bereits erwähnt, machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei Mitglied der LTTE gewesen und er wurde auch nie ernsthaft verdächtigt, ein LTTE-Mitglied zu sein. Er gab ausserdem an, er habe keinen Kontakt mit den LTTE gehabt. Obschon seine Brüder von den Behörden mit den LTTE in Verbindung gebracht wurden, hatte der Beschwerdeführer selber keine Probleme geltend gemacht, die ihm aus diesem Umstand erwachsen sind. Die Asylvorbringen haben sich sodann als unglaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführer hat zwar mehrere sichtbare Narben, was jedoch nur ein schwacher Risikofaktor darstellt. Zudem ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des jahrelangen Bürgerkriegs in Sri Lanka viele Menschen solche Narben aufweisen und insoweit nicht aussergewöhnlich sind. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine Identitätskarte im Original. Der Umstand, dass er sich bald drei Jahre in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag noch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Im Übrigen hat er sich in der Schweiz nicht exilpolitisch betätigt. Es ist daher anzunehmen, dass er seitens der sri-lankischen Behörden nicht als ernsthafte Bedrohung betreffend den tamilischen Separatismus wahrgenommen wird. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer ihm ein Profil zu bescheinigen wäre, dass ihn angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als eine asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lässt. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete

D-5750/2016 Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK) Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-5750/2016 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers (vgl. dazu oben E. 6.4-6.6) demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-5750/2016 8.3.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es erachte den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka – namentlich auch in die ehemaligen Kriegsgebiete – als grundsätzlich zumutbar. Die Militärpräsenz sei im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen nach wie vor hoch, aber das Militär sei weniger präsent und habe keinen Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Gewisse Teile des vom Militär besetzten Landes sei an die Zivilbevölkerung zurückgegeben worden. Die wirtschaftlichen Perspektiven würden sich im Vanni-Gebiet und den weiteren ehemaligen Konfliktgebieten weiterhin schwieriger als in anderen Teilen Sri Lankas gestalten. Hingegen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich spürbar und nachhaltig gebessert. Auch internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen hätten wieder Zugang zum Gebiet. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Vielmehr handle es sich bei ihm um einen – abgesehen von den genannten Beschwerden in den Beinen – gesunden, jungen Mann, welcher über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge. Zudem habe er elf Jahre die Schule besucht und anschliessend im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. 8.3.3 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Auf-

D-5750/2016 schwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3). 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 8.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt Jaffna), wo er seit der Geburt bis zur Ausreise grösstenteils gelebt hat. Dort verfügt er sodann mit seiner Schwester, dem Schwager, vier Onkeln und zwei Tanten (vgl. Akte A5/11 S. 5; A15/19 F31 ff.). Ausserdem hat er mit seinen Kollegen aus dem Cricket Team ab und zu Kontakt (vgl. Akte A15/19 F56 und F61 ff.). Seine Schwester lebt mit ihrem Mann im Haus, wo auch der Beschwerdeführer zuvor gelebt hatte (vgl. Akte A15/19 F64 ff.). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, so dass er sich auch nach rund dreijähriger Abwesenheit wieder wird integrieren können. Der 24-jährige Beschwerdeführer hat elf Jahre die Schule besucht und danach bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass er Mithilfe seines Beziehungsnetzes und seiner Erfahrung eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Bezüglich seines Gesundheitszustandes geht aus dem ärztlichen Antwortschreiben vom 19. Dezember 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer rein somatisch keine Beschwerden hat und die Narben reizlos seien. Im ambulanten Bericht vom 1. Juni 2015 wird eine Gonarthritis, eine subklinische Hypothyreose und ein Vitamin D Mangel diagnostiziert. Angesichts dessen, dass diesbezüglich seither keine neuen Arztberichte eingereicht worden sind und in der Beschwerde dazu nichts geltend gemacht wurde, ist davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Probleme behandelt worden sind und der Beschwerdeführer unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leidet, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Weiweisungsvollzugs relevant sein könnten. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle

D-5750/2016 Notlage. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 29. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistandes ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit Verfügung vom 29. September 2016 ordnete das Bundesverwaltungsgericht Herrn Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 20. September 2016 weist einen Betrag von Fr. 2205.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus, welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 300.– berechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vergütet amtlichen Rechtsvertretern mit Anwaltspatent – um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall – praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–. Der geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.– zu kürzen. Zum geltend gemachten Zeitaufwand von 6,75 Stunden kommt noch

D-5750/2016 der Aufwand für den weiteren Schriftenwechsel hinzu. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt auf Fr. 1955.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5750/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Beistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird durch die Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1955.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-5750/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.01.2018 D-5750/2016 — Swissrulings