Abtei lung IV D-575/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.___________, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-575/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner – eigenen Angaben zufolge am 2. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 5. November 2009 im EVZ Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2009 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie hätten in B._________ (Gemeinde C.__________), wo er geboren und aufgewachsen sei, immer wieder Auseinandersetzungen mit der Nachbarsfamilie gehabt, dass ihn ein Sohn der Nachbarsfamilie namens D.__________ im Jahr 2007 verprügelt und ihm dabei den Arm gebrochen habe, woraufhin er Anzeige erstattet und danach zusammen mit D.__________ ins Gefängnis gesteckt worden sei, wobei D.__________ nach zwei Wochen, er hingegen nach zwei Tagen freigelassen worden sei, dass es im Juli 2007 zu einer erneuten Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er durch den Bruder von D.__________ verprügelt und durch D.__________ mit Schüssen aus einer Jagdwaffe schwer verletzt worden sei, dass D.__________ unmittelbar danach festgenommen und für diese Tat im September respektive Ende 2007 durch das Bezirksgericht in E.__________ zu 18 Monaten Haft verurteilt worden sei, jedoch die Strafe nie habe antreten müssen respektive bereits zwei Monate nach Ergehen des Urteils entlassen worden sei, da dieses noch nicht rechtskräftig gewesen sei respektive D.__________ die Richter bestochen habe, dass er gegen das Urteil Beschwerde erhoben habe, diese jedoch durch ein Gericht in F.___________ abgewiesen worden sei, D-575/2010 dass er sein Heimatland aus Angst vor seinen Nachbarn im Februar 2008 verlassen habe und sich danach zirka ein Jahr in Slowenien, zwei Monate in Österreich und drei Monate in Deutschland aufgehalten und in diesen Ländern gelegentlich auch illegal gearbeitet habe, dass er von Deutschland aus am 2. November 2009 in die Schweiz gelangt sei, da man ihm in G.___________ eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt habe, er indessen am 3. November 2009 auf dem Weg zu seinem Arbeitgeber durch die Polizei angehalten worden sei, dass er in der Schweiz zunächst ein bisschen Geld habe verdienen wollen, um nach Basel fahren und dort um Asyl nachsuchen zu können, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 – eröffnet am 30. Dezember 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 4. November 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei, was den Vollzug der Wegweisung betrifft, aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie darum ersuchte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er seiner Beschwerde ein Urteil des Kreisgerichts von E.__________ vom 20. September 2007, einen Entlassungsbericht der H.___________ vom 20. Juli 2007, eine ärztliche Bestätigung vom 5. Oktober 2007, eine Fürsorgebestätigung und die angefochtene Verfügung in Kopie beilegte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, D-575/2010 dass der mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-575/2010 dass der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei, was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass somit – wie bereits mit Zwischenverfügung vom 8. Februar festgehalten – die Verfügung des BFM, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), dass die Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), nur dann aufgehoben werden kann, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder zumindest ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer solchen Bewilligung ist und – was in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird – aufgrund der Akten auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), beziehungsweise, ob entsprechend der Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), D-575/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Feststellung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt – wie bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG statuierte Rückschiebungsverbot vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, da dieses nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG Schutz bietet, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo daher den Grundsatz des Non-refoulement nicht verletzt und sich der Wegweisungsvollzug unter diesem Titel als zulässig erweist, dass über den Non-refoulement-Schutz des Art. 5 AsylG hinausgehend Art. 83 Abs. 3 AuG zwar weitergehende völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), beinhaltet, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können, und die Gefahr, im Land, wohin der oder die Betroffene ausgeschafft werden soll, zum Opfer von Übergriffen auf Leib und Leben ausgehend von privaten Dritten zu werden, die drohende Ausschaffung unter Umständen als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5.4, S. 194), dass indessen, um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu gelangen, der Beschwerdeführer gemäss Praxis der Strassburger Organe eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen muss, dass ihm im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; D-575/2010 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen), dass in Bezug auf das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, die heimatlichen Behörden würden ihm nicht genügend Schutz vor Angriffen seines Nachbarn gewähren, festzuhalten ist, dass in Übereinstimmung mit der Einschätzung des BFM zum heutigen Zeitpunkt vom grundsätzlichen Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit des kosovarischen Staates und der in Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung weiterhin tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der KP (Kosovo Police), der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der KFOR (Kosovo Force), ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer denn auch an die Justizbehörden in seinem Heimatland wenden konnte, welche in der Folge eine strafrechtliche Verurteilung gegen seinen Nachbarn aussprachen, indem sie diesen zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilten, dass vorliegend zudem keine konkreten Indizien bestehen, die darauf hindeuten, die Behörden würden nicht die geeigneten Massnahmen treffen, um allfällige weitere Übergriffe der Nachbarsfamilie zu verhindern oder zu ahnden, dass es sodann keinem Staat gelingen kann, prophylaktisch die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren, dass sich der Beschwerdeführer unter Einreichung eines Gerichtsurteils des Kreisgerichts E.__________ vom 20. September 2007 auf Rechtsmittelebene hauptsächlich wiederholt darauf beruft, sein Nachbar und Peiniger habe die Strafe nie antreten müssen, da er die Behörden bestochen habe, dass sich dem eingereichten Gerichtsdokument indessen nicht entnehmen lässt, die ausgesprochene Strafe sei nicht vollzogen worden oder nicht zum Vollzug vorgesehen gewesen, sondern aus diesem hervorgeht, dass die Strafe – unter Anrechnung der vom 13. Juli bis 20. September 2007 dauernden Untersuchungshaft – nach Rechtskraft des Urteils zu vollziehen sei und dem angeklagten Nachbarn hinsicht- D-575/2010 lich des Strafmasses wegen tätiger Reue mildernde Umstände zugesprochen wurden (vgl. S. 2 f.), dass selbst wenn der Vollzug der Strafe – wie vom Beschwerdeführer dargelegt – mittels Behördenbestechung durch den Nachbarn verhindert worden wäre, es dem Beschwerdeführer frei stünde, diese Umstände zur Anzeige zu bringen respektive auf dem juristischen Weg geltend zu machen, dass auch aus der weiteren Argumentation in der Beschwerde, entgegen der Qualifikation durch das Gericht sei die Tat des Nachbarn nicht als Körperverletzung, sondern als Mordversuch zu werten, ein entsprechender Rekurs sei durch das Gericht jedoch abgewiesen worden, ebenfalls nicht ersichtlich wird, inwiefern dem Beschwerdeführer der staatliche Schutz verweigert worden sein soll respektive sich daraus ein konkretes Risiko des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ergibt, zumal es sich dabei um eine rein juristische Qualifikation eines Straftatbestands handelt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, eine ihm konkret drohende Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, Opfer von Menschrechtsverletzungen zu werden und sich auch sonst weder aufgrund der Akten noch der allgemeinen Lage in Kosovo Gründe für die Annahme ergeben, für den Beschwerdeführer bestehe dort im Falle der Rückschaffung ein konkretes Risiko, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Kosovo, der heute von namhaften Staaten (u.a. auch der Schweiz) als unabhängiger Staat anerkannt wurde, nicht von einer herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann, dass im Weiteren auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der über einen Mittelschulabschluss respektive D-575/2010 über eine Ausbildung als Tierarztgehilfe verfügt, Informatikkurse absolvierte, in der Landwirtschaft arbeitete (vgl. act. A1/12 S. 3, act. A15/15 S. 3) und in seiner Heimat über seine Mutter, einen Bruder und weitere Verwandte (vgl. act. A1/12 S. 3, act. A15/15 S. 2 f.) und damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn unterstützen kann, dass demnach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 19. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-575/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 10